Verwaltungsrecht

Erfolgloser Antrag auf Zulassung der Berufung mangels ausreichender Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache

Aktenzeichen  21 ZB 16.30015

Datum:
18.2.2016
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2016, 43496
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG § 78 Abs. 3 Nr. 1, Abs. 4 S. 4

 

Leitsatz

Die Darlegung der Klärungsbedürftigkeit einer Tatsachenfrage im Berufungszulassungsverfahren setzt eine intensive, fallbezogene Auseinandersetzung mit den vom Verwaltungsgericht herangezogenen und bewerteten Erkenntnismitteln voraus. Nicht klärungsbedürftig ist eine Frage, die sich schon hinreichend klar aus den vorliegenden Erkenntnismitteln beantworten lässt. (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

AN 6 K 15.30119 2015-10-22 Urt VGANSBACH VG Ansbach

Tenor

I.
Die Anträge auf Zulassung der Berufung werden abgelehnt.
II.
Die Kläger haben die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

1. Die Anträge der Kläger auf Zulassung der Berufung haben keinen Erfolg. Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) wurde bereits nicht in einer den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG genügenden Weise dargelegt und liegt im Übrigen nicht vor.
Eine Berufung ist auf der Grundlage des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG zuzulassen, wenn im Zulassungsantrag eine konkrete Rechts- und Tatsachenfrage formuliert ist und dargelegt ist, dass diese Frage für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war, ihre Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten (Klärungsfähigkeit) sowie zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zur Weiterentwicklung des Rechts geboten ist (Klärungsbedürftigkeit) und ihr eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124 Rn. 36).
Die Klägerbevollmächtigte hält folgende Frage für grundsätzlich klärungsbedürftig:
„Von grundsätzlicher Bedeutung ist die Tatsache, dass mittellose schwerkranke Personen auch in einen vermeintlich sicheren Drittstaat wie Serbien nicht abgeschoben werden dürfen, weil dort eine ärztliche Behandlung und medikamentöse Versorgung nur möglich ist, wenn vorab eine Bezahlung erfolgt“.
Die von der Klägerseite aufgeworfene Frage entspricht schon nicht dem Darlegungserfordernis des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG, insbesondere wurde die Klärungsbedürftigkeit der formulierten Tatsachenfrage nicht substantiiert dargetan. Die Darlegung der Klärungsbedürftigkeit einer Tatsachenfrage setzt eine intensive, fallbezogene Auseinandersetzung mit den von dem Verwaltungsgericht herangezogenen und bewerteten Erkenntnismitteln voraus, weil nicht klärungsbedürftig eine Frage ist, die sich schon (hinreichend) klar aus den vorliegenden Erkenntnismitteln beantworten lässt (Berlit in GK- AsylG, Stand Dezember 2015, § 78 Rn. 609). Die Kläger haben aber nicht dargetan, welche gegenüber dem vom Verwaltungsgericht herangezogenen Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 15. September 2014 anderen bzw. neuen Erkenntnismittel eine anderslautende Entscheidung nahelegen.
Letztlich bezwecken die Kläger eine inhaltliche Überprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung. Sie wenden sich gegen die inhaltliche Richtigkeit des angegriffenen Urteils, indem sie einwenden, dass aufgrund der individuellen Umstände hinsichtlich des Klägers zu 1) (v.a. schwere Erkrankungen; kein Zugang zu notwendiger ärztlicher Behandlung im Zielstaat aus finanziellen Gründen) das Verwaltungsgericht zu Unrecht kein Abschiebehindernis nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG festgestellt habe. Die Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung kommt jedoch im Asylrecht nicht in Betracht. Die Aufzählung der Zulassungsgründe in § 78 Abs. 3 AsylG ist abschließend.
2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 83 b AsylG.
Mit der Ablehnung der Zulassungsanträge wird das angegriffene Urteil rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).


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