Verwaltungsrecht

Erfolgloser Antrag auf Zulassung der Berufung mangels Darlegung der rechtsgrundsätzlichen Bedeutung einer Tatsachenfrage

Aktenzeichen  15 ZB 18.32501

Datum:
9.10.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 24994
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG § 78 Abs. 3, Abs. 4 S. 4
AufenthG § 60 Abs. 5, Abs. 7
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1, § 138 Nr. 3

 

Leitsatz

1. Die Darlegung der rechtsgrundsätzlichen Bedeutung nach § 78 Abs. 4 S. 4 AsylG erfordert, dass eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formuliert und aufgezeigt wird, weshalb die Frage im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts klärungsbedürftig und entscheidungserheblich (klärungsfähig) ist; ferner muss dargelegt werden, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung dieser Frage besteht (vgl. BayVGH BeckRS 2017, 133270; BeckRS 2018, 8653; BeckRS 2018, 14571). (Rn. 4) (redaktioneller Leitsatz)
2. Die pauschalen, ohne jeglichen Rekurs auf Erkenntnisquellen vorgebrachten Argumente zur Situation in den Städten Südmalis sind nicht geeignet, die Sicht des Verwaltungsgerichts, der Kläger könne im Süden Malis leben und dort seinen Lebensunterhalt sicherstellen, substantiiert in Frage zu stellen. (Rn. 4) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

M 29 K 16.34823 2018-06-08 Urt VGMUENCHEN VG München

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Gründe

I.
Der Kläger – ein nach eigenen Angaben malischer Staatsangehöriger – wendet sich gegen den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 17. November 2016, mit dem sein Antrag auf Asylanerkennung abgelehnt, die Flüchtlingseigenschaft und der subsidiäre Schutzstatus nicht zuerkannt wurde, ferner festgestellt wurde, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen, und die Abschiebung nach Mali oder einen anderen aufnahmebereiten Staat angedroht wurde. Mit Urteil vom 8. Juni 2018 wies das Verwaltungsgericht München die vom Kläger erhobene Klage mit den Anträgen, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 17. November 2016 zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen, ihm die Flüchtlingseigenschaft und (hilfsweise) den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen sowie (weiter hilfsweise) festzustellen, dass bei ihm Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen, ab. Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung macht der Kläger geltend, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung und weiche von obergerichtlicher Rechtsprechung ab; ferner habe das Verwaltungsgericht ihm gegenüber den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf die Gerichtsakten und die Behördenakte Bezug genommen.
II.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
1. Die vom Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe (§ 78 Abs. 3 AsylG) sind nicht in einer Weise dargelegt worden, die den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG genügt.
a) Der vom Kläger behauptete Zulassungsgrund einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) setzt voraus, dass für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts eine konkrete, jedoch fallübergreifende Rechts- oder Tatsachenfrage von Bedeutung ist, deren noch ausstehende obergerichtliche Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten ist und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zu einer bedeutsamen Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint. Dementsprechend verlangt die Darlegung der rechtsgrundsätzlichen Bedeutung nach § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG, dass eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formuliert und aufgezeigt wird, weshalb die Frage im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts klärungsbedürftig und entscheidungserheblich (klärungsfähig) ist; ferner muss dargelegt werden, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung dieser Frage besteht (vgl. BayVGH, B.v. 7.11.2017 – 15 ZB 17.31475 – juris Rn. 7 m.w.N.; B.v. 24.4.2018 – 8 ZB 18.30874 – juris Rn. 4; B.v. 6. Juni 2018 – 15 ZB 18.31230). Das klägerische Vorbringen genügt diesen Anforderungen nicht. Im Zulassungsantrag wird schon keine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formuliert, die grundsätzliche Bedeutung im o.g. Sinn haben soll. Der Kläger wendet sich lediglich gegen die der angefochtenen Entscheidung zu Grunde liegende gerichtliche Sachverhalts- und Beweiswürdigung (insbesondere in Bezug auf das vom Verwaltungsgericht vertretene Nichtvorliegen von Abschiebungsverboten), ohne damit jedoch eine – zumal eine über den Einzelfall hinausgehende – Klärungsbedürftigkeit einer entscheidungserheblichen Rechts- oder Tatsachenfrage darzulegen. Zudem sind seine – zumal ohne jeglichen Rekurs auf Erkenntnisquellen vorgebrachten – pauschalen Argumente zur Situation in den Städten Südmalis nicht geeignet, die Sicht des Verwaltungsgerichts, der Kläger könne im Süden Malis leben und dort seinen Lebensunterhalt sicherstellen, substantiiert in Frage zu stellen. Auch insofern verbleibt es bei einem von § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG nicht umfassten reinen Angriff gegen die erstinstanzliche Sachverhaltsbewertung, der Kläger könne bestehenden Gefahrenlagen in Mali durch Umzug in den Süden des Landes entgehen.
b) Inwieweit – wie der Kläger behauptet – die angefochtene Entscheidung von obergerichtlicher Rechtsprechung abweichen soll (vgl. § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG), gibt der Zulassungsantrag nicht an.
c) Nicht näher substantiiert ist auch die Behauptung, ihm sei das rechtliche Gehör versagt worden (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V. mit § 138 Nr. 3 VwGO). Nähere Darlegungen finden sich auch hierzu in der Zulassungsbegründung nicht.
2. Soweit der Kläger in der Sache die schlichte Fehlerhaftigkeit des Urteils (insbesondere in Bezug auf Abschiebungshindernisse) rügt, wird hiermit kein Berufungszulassungsgrund gem. § 78 Abs. 3, Abs. 4 Satz 4 AsylG geltend gemacht. Auf ernstliche Zweifel an der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kann der Zulassungsantrag nicht gestützt werden, da nach der eindeutigen Regelung des § 78 Abs. 3 AsylG dieser Zulassungsgrund in asylrechtlichen Streitigkeiten nicht zur Verfügung steht (BayVGH, B.v. 20.9.2017 – 15 ZB 17.31105 – juris Rn. 5 m.w.N.).
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).


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