Verwaltungsrecht

Erfolgloser Antrag auf Zulassung der Berufung – Ungenügende Darlegung von Zulassungsgründen

Aktenzeichen  8 ZB 18.31195

Datum:
10.8.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 20061
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG § 78 Abs. 3 Nr. 1, Abs. 4 S. 4, Abs. 5 S. 2, § 83b
RVG § 30 Abs. 1 S. 1
VwGO § 124a Abs. 4 S. 4, § 132 Abs. 2 Nr. 1, § 133 Abs. 3 S. 3, § 154 Abs. 2

 

Leitsatz

„Darlegen“ im Sinn des § 78 Abs. 4 S. 4 AsylG bedeutet so viel wie „erläutern“, „erklären“ oder „näher auf etwas eingehen.“ Allein die Behauptung, die Klägerin sei äthiopische Staatsangehörige, die sich sowohl in ihrem Heimatland als auch im Bundesgebiet politisch betätigt habe ohne substanziierte Erläuterungen dazu, an welchen Demonstrationen und Versammlungen welcher exilpolitisch tätigen Organisation sie teilgenommen hat, reicht für das Darlegen einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage nicht aus. (Rn. 7) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

B 7 K 17.32226 2018-04-26 Urt VGBAYREUTH VG Bayreuth

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
Die von der Klägerin allein geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) ist nicht in einer Weise dargetan, die den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG genügt.
Einer Rechtssache kommt grundsätzliche Bedeutung gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG zu, wenn für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts eine konkrete, jedoch fallübergreifende Tatsachen- oder Rechtsfrage von Bedeutung war, deren noch ausstehende obergerichtlich Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten ist und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zu einer bedeutsamen Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint (vgl. BayVGH, B.v. 5.12.2017 – 11 ZB 17.31711 – juris Rn. 2; BVerwG, B.v. 21.11.2017 – 1 B 148.17 u.a. – juris Rn. 4 zu § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Dementsprechend verlangt die Darlegung der rechtsgrundsätzlichen Bedeutung nach § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG, dass eine konkrete Tatsachen- oder Rechtsfrage formuliert und aufgezeigt wird, weshalb die Frage im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts klärungsbedürftig und entscheidungserheblich (klärungsfähig) ist. Ferner muss dargelegt werden, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung dieser Frage besteht (vgl. BayVGH, B.v. 5.12.2017 – 11 ZB 17.31711 – juris Rn. 2; BVerwG, B.v. 30.9.2015 – 1 B 42.15 – juris Rn. 3).
Diesen Anforderungen genügt das Vorbringen der Klägerin nicht. Die Klägerin hat schon nicht aufgezeigt, inwieweit die aufgeworfene Tatsachenfrage,
„ob eine politische Aktivistin wie die Klägerin, die in ihrem Heimatland in der Schule Geld für die OLF gesammelt hat, um diese zu unterstützen und sich exilpolitisch in Deutschland durch die Teilnahme an Demonstrationen und Versammlungen, in der Hilfsgelder gesammelt werden, engagiert, bei einer Rückkehr nach Äthiopien mit politischer Verfolgung rechnen muss“
im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts einer obergerichtlichen Klärung bedarf. Der bloße Verweis auf den Beweisbeschluss des Senats vom 26. März 2018 Az. 8 B 17.31645 u.a. reicht zur Darlegung des Klärungsbedarfs nicht aus, weil dieser Beschluss weder Fragestellungen zu politischen Unterstützungshandlungen von äthiopischen Staatsangehörigen für die OLF in Äthiopien erfasst noch solche zu einer exilpolitischen Betätigung durch Teilnahme an Demonstrationen und Versammlungen einer nicht näher benannten Organisation.
Zudem hat die Klägerin nicht dargetan, inwiefern die aufgeworfene Frage für den Rechtsstreit entscheidungserheblich ist. Allein die Behauptung, die Klägerin sei äthiopische Staatsangehörige, die sich sowohl in ihrem Heimatland als auch im Bundesgebiet politisch betätigt habe, reicht hierfür nicht aus. „Darlegen“ im Sinn des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG bedeutet so viel wie „erläutern“, „erklären“ oder „näher auf etwas eingehen“ (vgl. BayVGH, B.v. 2.3.2015 – 15 ZB 15.30056 – juris Rn. 3; vgl. auch BayVGH, B.v. 12.5.2017 – 15 ZB 16.1567 – juris Rn. 11 und BVerwG, B.v. 25.4.2016 – 3 B 56/15 – juris Rn. 3 zu den entsprechenden Regelungen des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO bzw. § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Erforderlich wären deshalb substanziierte Erläuterungen zumindest dazu gewesen, an welchen Demonstrationen und Versammlungen welcher exilpolitisch tätigen Organisation die Klägerin teilgenommen hat. Es ist nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichtshofs, das Vorbringen der Klägerin anhand der Akten zu ergänzen und sich selbst die notwendigen Angaben im Einzelnen aus den Behördenunterlagen oder der erstinstanzlichen Entscheidung herauszusuchen (vgl. BVerwG, B.v. 20.10.2016 – 4 B 45.16 u.a. – juris Rn. 2; B.v. 27.3.2007 – 1 B 271.06 – juris Rn. 3; VGH BW, B.v. 20.10.2006 – A 9 S 1157/06 – juris Rn. 3).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG). Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Absatz 1 Satz 1 RVG.
Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).


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