Verwaltungsrecht

Erfolgloser Antrag der Zulassung der Berufung eines palästinensischen Volkszugehörigen wegen Ablehnung seines Asylantrags

Aktenzeichen  15 ZB 17.31757

Datum:
18.12.2017
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2017, 138418
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AslyG § 3a, § 3e, § 78 Abs. 3 Nr. 1

 

Leitsatz

Ob und inwiefern die Annahme einer Gefährdungslage durch die Unterstellung beantwortet werden könne, der Gazastreifen sei als „staatsähnliches“ Gebiet anzusehen, der einem fiktiven Gewaltmonopol der Hamas unterliege, ist in diesen Fall mangels Entscheidungserheblichkeit keiner grundsätzlichen Klärung zugänglich. Das Verwaltungsgericht hat diese Annahme „unterstellt“ und damit in der Sache gerade offen gelassen, mithin nicht als entscheidungstragend angesehen. (Rn. 6) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

M 17 K 17.38250 2017-10-06 Urt VGMUENCHEN VG München

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Gründe

I.
Der Kläger – ein palästinensischer Volkszugehöriger ungeklärter Staatsangehörigkeit, der nach eigenen Angaben im Gazastreifen geboren ist und sich dort bis zu seiner Ausreise im Jahr 2015 aufgehalten hat – wendet sich gegen einen Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 31. März 2017, mit dem ihm die Flüchtlingseigenschaft sowie der subsidiäre Schutzstatus nicht zuerkannt wurden (Nr. 1 und Nr. 3), festgestellt wurde, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Nr. 3), er unter Androhung der Abschiebung in die palästinensischen Autonomiegebiete oder einen anderen aufnahmebereiten Staat aufgefordert wurde, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe des Bescheids bzw. im Falle der Anfechtung nach unanfechtbarem Verfahrensabschluss zu verlassen (Nr. 4). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG wurde gem. Nr. 5 des Bescheids auf 30 Tage ab dem Tag der Abschiebung befristet. Seine Klage mit dem Antrag, den Bescheid vom 31. März 2017 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft (§ 3 AsylG) zuzuerkennen, hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, ihm den subsidiären Schutzstatus (§ 4 AsylG) zuzuerkennen, sowie weiter hilfsweise festzustellen, dass die Voraussetzungen eines Abschiebungsverbots gem. § 60 Abs. 5 und / oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen, wies das Verwaltungsgericht München mit Urteil vom 6. Oktober 2017 ab. Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt der Kläger sein Rechtsschutzbegehren weiter.
II.
Der Antrag hat keinen Erfolg.
1. Der geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) liegt nicht vor bzw. ist vom Kläger nicht in einer Weise dargelegt worden, die den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG genügt.
Einer Rechtssache kommt grundsätzliche Bedeutung gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG zu, wenn für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts eine konkrete, jedoch fallübergreifende Tatsachen- oder Rechtsfrage von Bedeutung ist, deren noch ausstehende obergerichtliche Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten ist und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zu einer bedeutsamen Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint. Dementsprechend verlangt die Darlegung der rechtsgrundsätzlichen Bedeutung nach § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG, dass eine konkrete Tatsachen- oder Rechtsfrage formuliert und aufgezeigt wird, weshalb die Frage im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts klärungsbedürftig und entscheidungserheblich (klärungsfähig) ist; ferner muss dargelegt werden, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung dieser Frage besteht (vgl. BayVGH, B.v. 7.11.2017 – 15 ZB 17.31475 – juris Rn. 7 m.w.N.).
Der Kläger wendet sich gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, sein Vortrag habe nicht die erforderliche Intensität von Verfolgungshandlungen i.S. von § 3a AsylG erreicht bzw. sein weiterer Vortrag in der mündlichen Verhandlung sei nicht glaubhaft. Als grundsätzlich bedeutsam hebt er sinngemäß die Frage hervor, ob und inwiefern die Annahme einer Gefährdungslage durch die Unterstellung beantwortet werden könne, der Gazastreifen sei als „staatsähnliches“ Gebiet anzusehen, der einem fiktiven Gewaltmonopol der Hamas unterliege. Die Zulassungsbegründung geht davon aus, dass gerade dann, wenn von einer „etablierten Staatsgewalt“ der Hamas ausgegangen werde, der Vortrag des Klägers weniger glaubhaft erscheine. Die Frage sei von fallübergreifender Bedeutung, da die Gefahr bestehe, dass der diesbezügliche, aus klägerischer Sicht fehlerhafte Gedankengang sich in weiteren gerichtlichen Urteilen verfestige („multipliziere“).
Der Kläger vermag hiermit die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht zu begründen. Dass der Gazastreifen – obwohl ein neuer Palästinenserstaat noch nicht entstanden ist – als „staatsähnliches“ Gebiet angesehen werden könne, in dem die Hamas das Gewaltmonopol besitze und in dem der Hamas asylerhebliche Verfolgungstätigkeit hinsichtlich der in ihrem Gebiet aufhältigen Bevölkerung beizumessen sei, hat das Verwaltungsgericht auf Seite 9 des angegriffenen Urteils vom 6. Oktober 2017 „unterstellt“; es hat damit diese Frage in der Sache gerade offen gelassen, mithin nicht als entscheidungstragend angesehen. Das Verwaltungsgericht hat einen asylbzw. flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsbzw. Gefährdungstatbestand entscheidungstragend vielmehr – unabhängig von der vorgenannten „Unterstellung“ – abgelehnt, weil die vom Kläger gegenüber dem Bundesamt geschilderte Bedrohungssituation schon nicht die Intensität von Verfolgungsmaßnahmen nach § 3a AsylG erreicht habe und weil es sein neues Vorbringen in der mündlichen Verhandlung wegen Steigerung im Vergleich zur Anhörung vor dem Bundesamt und wegen inhaltlicher Widersprüche als nicht glaubhaft bewertet hat (vgl. im Einzelnen Seiten 10 bis 14 des erstinstanzlichen Urteils vom 6. Oktober 2017). Die vom Kläger erhobenen Fragen sind daher mangels Entscheidungserheblichkeit keiner grundsätzlichen Klärung i.S. von § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG zugänglich.
Im Übrigen ist das Verwaltungsgericht ebenso entscheidungstragend davon ausgegangen, dass für den Kläger im Hinblick auf seine individuellen Umstände gemäß § 3e Abs. 1 AsylG, Art. 8 Abs. 1 QualRL eine sogenannte interne Schutzalternative innerhalb des palästinensischen Autonomiegebiets besteht (Seite 14 des Urteils). Bei einer sog. kumulativen Mehrfachbegründung muss aber hinsichtlich jedes Begründungsstranges ein Zulassungsgrund dargelegt sein und vorliegen, um dem Antrag auf Zulassung der Berufung zum Erfolg zu verhelfen (vgl. BayVGH, B.v. 16.11.2017 – 20 ZB 17.31538 – juris Rn. 2 m.w.N.). Hinsichtlich der vom Erstgericht angenommenen inländischen Fluchtalternative hat der Kläger aber weder einen Zulassungsgrund geltend gemacht noch substanziierte Einwendungen erhoben.
2. Soweit der Kläger vorbringt, die Berufung sei zuzulassen, „da das Urteil offensichtlich rechtsfehlerhaft“ sei, fehlt es an der Geltendmachung eines Berufungszulassungsgrunds gem. § 78 Abs. 3, Abs. 4 Satz 4 AsylG. Auf ernstliche Zweifel an der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kann der Zulassungsantrag nicht gestützt werden, da nach der eindeutigen Regelung des § 78 Abs. 3 AsylG dieser Zulassungsgrund in asylrechtlichen Streitigkeiten nicht zur Verfügung steht (BayVGH, B.v. 20.9.2017 – 15 ZB 17.31105 – juris Rn. 5 m.w.N.). Sollte der ergänzende Hinweis in der Zulassungsbegründung, wonach das Verwaltungsgericht den Kläger darauf hätte hinweisen müssen, dass sein bisheriger Vortrag als Schutzbehauptung gewertet werde, und ihm weitere Nachweismöglichkeiten hätte aufzeigen müssen, als konkludente Rüge eines Verfahrensfehlers i.S. von § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V. mit § 138 Nr. 3 VwGO anzusehen sein, wendet sich der Klägerbevollmächtigte insoweit lediglich in unsubstanziierter Weise gegen die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Sachverhalts- und Beweiswürdigung. Er macht damit jedoch – auch in der Sache – keinen Verfahrensfehler im vorgenannten Sinne geltend (vgl. auch BayVGH, B.v. 1.12.2017 – 15 ZB 17.31727).
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).


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