Verwaltungsrecht

Erfolgloser Asylantrag einer alleinerziehenden äthiopischen Asylbewerberin

Aktenzeichen  B 7 K 17.31492

Datum:
27.6.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 15626
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Bayreuth
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG § 3 Abs. 1, § 28, § 77 Abs. 1
VwGO § 108 Abs. 1
AufenthG § 60 Abs. 5, Abs. 7 S. 1

 

Leitsatz

1 Äthiopischen Asylbewerbern droht wegen ihrer Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Oromo in Äthiopien keine Gruppenverfolgung im Rechtssinne. Zwar kommt es gegenüber Angehörigen dieser Volksgruppe immer wieder zu unterdrückenden und diskriminierenden Handlungen, die jedoch die für die Annahme einer Gruppenverfolgung erforderliche kritische landesweite Verfolgungsdichte nicht erreichen (vgl. VG Regensburg BeckRS 2018, 1323).  (Rn. 23 – 24) (red. LS Clemens Kurzidem)
2 Es ist nicht davon auszugehen, dass jede wie auch immer geartete Form der Betätigung für eine der zahlreichen exilpolitischen Gruppen bei einer Rückkehr nach Äthiopien zu einer beachtlichen Verfolgungsgefahr führt. Vielmehr kommt es für die Feststellung des relevanten Verfolgungsgrades grundsätzlich darauf an, ob eine Organisation von den äthiopischen Stellen etwa als terroristisch eingestuft wird und insbesondere in welcher Art und in welchem Umfang sich der Asylbewerber tatsächlich und wahrnehmbar exilpolitisch betätigt hat (wie VG Ansbach BeckRS 2018, 1629). (Rn. 30 – 37) (red. LS Clemens Kurzidem)
3 Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG soll einem Ausländer nicht die Heilung von einer Krankheit unter Einsatz des sozialen Netzes der Bundesrepublik Deutschland sichern, sondern vor gravierender Beeinträchtigung seiner Rechtsgüter Leib und Leben bewahren. Daher ist von einer wesentlichen Verschlechterung des Gesundheitszustands nur bei außergewöhnlich schweren körperlichen oder psychischen Schäden und/oder existenzbedrohenden Gesundheitsgefahren auszugehen (vgl. BayVGH BeckRS 2015, 50384). (Rn. 38 – 40) (red. LS Clemens Kurzidem)
4 Um Töchter vor einer Beschneidung zu schützen, besitzen äthiopische Asylbewerber im Fall einer Rückkehr nach Äthiopien die Möglichkeit, dass sie sich als Familie in hinreichender Entfernung von bestimmten Verwandtschaftsmitgliedern ggf. in einer größeren Stadt niederlassen, sodass nicht zu erwarten ist, dass es diesen gelingt, die Tochter gegen den Willen der Eltern zu beschneiden. (Rn. 43) (red. LS Clemens Kurzidem)
5 In Äthiopien besteht selbst für alleinerziehende Mütter die Möglichkeit, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen; Erwerbsmöglichkeiten bestehen dabei auch für Personen ohne abgeschlossene Schulbildung. Auch in unteren Gehaltsschichten werden Kinder häufig nach der Schule von privatem Betreuungspersonal betreut. (Rn. 44) (red. LS Clemens Kurzidem)

Tenor

1. Die Klagen werden abgewiesen.
2. Die Klägerinnen tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens als Gesamtschuldner.
3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

Die zulässigen Klagen haben in der Sache keinen Erfolg. Der angegriffene Bescheid vom 13.04.2017 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerinnen nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO). Diese haben weder einen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte noch auf Zuerkennung internationalen Schutzes. Rechtlich nicht zu beanstanden ist ferner die Verneinung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5, Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Auch die weiteren Entscheidungen im angefochtenen Bescheid erweisen sich als rechtmäßig.
In der Sache selbst schließt sich das Gericht zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen zunächst den Gründen des angefochtenen Bescheides an und sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 77 Abs. 2 AsylG). Ergänzend ist zur Sache sowie zur Klage das Folgende auszuführen:
Das Gericht konnte sich nicht die erforderliche Überzeugung verschaffen, dass die Klägerin zu 1 ihr Heimatland aus asyl- bzw. flüchtlingsrechtlich relevanten Gründen verlassen hätte.
a) Den Klägerinnen droht wegen ihrer Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Oromo in Äthiopien keine Gruppenverfolgung im Rechtssinne, wobei nach § 77 Abs. 1 AsylG auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung abzustellen ist. Grundsätzlich kann sich die Gefahr eigener Verfolgung für einen Ausländer zwar nicht nur aus gegen ihn selbst gerichteten Maßnahmen ergeben, sondern auch aus gegen Dritte gerichteten Maßnahmen, wenn diese Dritten wegen eines asylerheblichen Merkmales verfolgt werden, das er mit ihnen teilt, und wenn er sich mit ihnen in einer nach Ort, Zeit und Wiederholungsträchtigkeit vergleichbaren Lage befindet. Die Annahme einer alle Gruppenmitglieder erfassenden Gruppen gerichteten Verfolgung setzt dabei voraus, dass eine bestimmte Verfolgungsdichte vorliegt, die die Vermutung eigener Verfolgung rechtfertigt. Hierfür ist die Gefahr einer so großen Vielzahl von Eingriffshandlungen in flüchtlingsrechtlich geschützte Rechtsgüter erforderlich, dass es sich dabei nicht mehr nur um vereinzelt bleibende individuelle Übergriffe oder um eine Vielzahl einzelner Übergriffe handelt. Die Verfolgungshandlungen müssen vielmehr im Verfolgungszeitraum und Verfolgungsgebiet auf alle sich dort aufhaltenden Gruppenmitglieder zielen und sich in quantitativer und qualitativer Hinsicht so ausweiten, wiederholen und um sich greifen, dass daraus für jeden Gruppenangehörigen nicht nur die Möglichkeit, sondern ohne weiteres die aktuelle Gefahr einer Betroffenheit besteht. Zudem gilt auch für die Gruppenverfolgung, dass sie mit Rücksicht auf den allgemeinen Grundsatz der Subsidiarität des Flüchtlingsrechts den Betroffenen einen Schutzanspruch im Ausland nur vermittelt, wenn sie im Herkunftsland landesweit droht, wenn also auch keine in zumutbarer Weise erreichbare innerstaatliche Fluchtalternative besteht (vgl. VG Augsburg, U.v. 7.11.2016 – Au 5 K 16.31853 – juris m.w.N.).
Dies zugrunde gelegt, droht den Klägerinnen wegen ihrer Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Oromo nicht die Gefahr einer landesweiten Verfolgung. Dabei wird nicht verkannt, dass es durchaus immer wieder zu unterdrückenden und diskriminierenden Handlungen wie auch zur Verletzung von Menschenrechten von Volkszugehörigen der Oromo kommt. Andererseits ist zu berücksichtigen, dass die Bevölkerungsgruppe der Oromo einen ganz wesentlichen Anteil der Gesamtbevölkerung Äthiopiens ausmacht. Bezieht man dies mit ein, so wird die für die Annahme einer Gruppenverfolgung erforderliche kritische landesweite Verfolgungsdichte von oromischen Volkszugehörigen klar nicht erreicht (vgl. VG Regensburg, U.v. 24.1.2018 – RO 2 K 16.32411 – juris; s.a. Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 22.03.2018 – Gz. 508-516.80/3 – ETH).
b) Aus dem individuellen Vortrag der Klägerin zu 1 ergibt sich nicht, dass ihr und/oder der Klägerin zu 2 ein Anspruch auf Zuerkennung einer der geltend gemachten Rechtspositionen zustehen würde.
Das Bundesamt hat im streitgegenständlichen Bescheid ausführlich begründet, aus welchen Gründen die Zuerkennung einer der begehrten Ansprüche nicht in Betracht komme.
Auch auf der Grundlage des Vortrags im gerichtlichen Verfahren und insbesondere der Angaben der Klägerin zu 1 in der mündlichen Verhandlung besteht kein Anlass für eine abweichende Beurteilung. Vielmehr ergibt ein Abgleich der Angaben der Klägerin zu 1 gegenüber dem Bundesamt mit den in der mündlichen Verhandlung angebrachten Ausführungen in aller Deutlichkeit, dass der Klägerin zu 1 die von ihr geltend gemachte Fluchtgeschichte nicht geglaubt werden kann.
Die von der Klägerin zu 1 beim Bundesamt referierte Fluchtgeschichte erscheint bereits im Ansatz verworren, nicht konsistent und von erheblichen Ungereimtheiten und Widersprüchen geprägt. In der mündlichen Verhandlung konnten diese Aspekte nicht aufgelöst werden, sondern die Klägerin zu 1 hat in ganz grundlegenden Facetten ihrer Geschichte abweichende bzw. unschlüssige Angaben gemacht, die deutlich dagegen sprechen, dass sie aus eigenem Erleben berichtet hat. So hat die Klägerin zu 1 angegeben, das Video, das im Heimatland Probleme bereitet habe, habe ihre ebenso von der Polizei mitgenommene Freundin aufgenommen. Das Handy der Freundin, mit dem diese gefilmt habe, sei versteckt gewesen; die Klägerin zu 1 wisse nicht, wo es versteckt gewesen sei (S. 6/7 der Niederschrift). Im weiteren Verlauf hat die Klägerin zu 1 angegeben, die Freundin habe das Handy in der Hand gehabt. Die Klägerin zu 1 sei mit ihrer Freundin für drei Tage festgehalten worden und drei Tage nach der Freilassung sei die Freundin mit dem die Polizeikräfte belastenden Video zu Polizei gegangen, um es dort vorzuzeigen (S. 7 der Niederschrift). Andererseits soll einer der Polizisten gesehen haben, dass ein Video aufgenommen worden sei; es habe sich um vier Polizisten gehandelt (S. 8 der Niederschrift). Dies erscheint jedoch in keiner Weise glaubhaft. Hätte ein beteiligter Polizist anlässlich des angeblichen Kidnappings durch die Polizei mitbekommen, dass die Freundin der Klägerin zu 1 ein belastendes Video aufgenommen hatte, so hätte die Polizei die Freundin nicht nach (angeblichem) dreitägigem Festhalten und Vergewaltigen (vgl. S. 4 der Anhörungsniederschrift) mit eben diesem belastenden Video auf dem Handy freigelassen. Nur ergänzend ist hier anzumerken, dass die Polizisten nach der Version der Klägerin zu 1, die diese beim Bundesamt dargeboten hat, Tarnanzüge getragen haben sollen, wohingegen sie in der mündlichen Verhandlung von Polizeiuniformen gesprochen hat (S. 8 der Niederschrift).
Vor diesem Hintergrund ist das Gericht überzeugt, dass die Klägerin zu 1 beim Bundesamt wie auch in der mündlichen Verhandlung frei erfundene Geschichten referiert hat, um ihre Chancen im Asylverfahren zu verbessern. Eine Glaubhaftigkeit kann ihren Darstellungen insgesamt nicht zugesprochen werden. Nach dem Eindruck des Gerichts, den dieses in der mündlichen Verhandlung von der Klägerin zu 1 gewonnen hat, erschien diese auch in der Lage zu sein, ihre Anliegen ruhig und geordnet vorzutragen, gerade auch in Bezug auf die Belange, die ihre Tochter betreffen. In rechtlicher Hinsicht ist damit davon auszugehen, dass die Klägerin zu 1 ihr Heimatland verlassen hat, ohne dass eine Vorverfolgung im Sinne des Asyl- und Flüchtlingsrechts vorgelegen hat.
2. Auch auf den Nachfluchtgrund der exilpolitischen Betätigung kann sich die Klägerin zu 1 nicht mit Erfolg berufen. Zwar ermöglicht § 28 AsylG die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft auch dann, wenn die begründete Furcht vor Verfolgung im Sinn des § 3 Abs. 1 AsylG auf Ereignissen beruht, die eingetreten sind, nachdem der Ausländer sein Herkunftsland verlassen hat. Nach Überzeugung des Gerichts ist es aber auch zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht beachtlich wahrscheinlich, dass dem Kläger bei seiner Rückkehr nach Äthiopien eine Verfolgung wegen seiner exilpolitischen Betätigung in der Bundesrepublik Deutschland droht.
In der äthiopischen exilpolitischen Szene gibt es zahlreiche Gruppierungen. Den verfahrensgegenständlichen Erkenntnisquellen ist zu entnehmen, dass die äthiopische Regierung die Aktivitäten der äthiopischen Exilorganisationen genau beobachtet bzw. durch die Auslandsvertretungen beobachten lässt. Aufgrund der Auskunftslage, die auch die Entwicklungen während der Massenproteste 2015/2016, den Ausnahmezustand 2016 und die aktuellen politischen Entwicklungen berücksichtigt, geht das Gericht jedoch weiterhin nicht davon aus, dass jede wie auch immer geartete Form der Betätigung für eine der zahlreichen exilpolitischen Gruppen in der äthiopischen exilpolitischen Szene im Ausland bei einer Rückkehr nach Äthiopien zu einer beachtlichen Verfolgungsgefahr führt. Vielmehr kommt es – auch nach der aktuellen Lage – für die Feststellung des relevanten Gefährdungsgrades grundsätzlich darauf an, ob eine Organisation von den äthiopischen Stellen etwa als terroristisch eingestuft wird und insbesondere in welcher Art und in welchem Umfang der Betreffende sich im Einzelfall exilpolitisch tatsächlich und wahrnehmbar betätigt hat (vgl. VG Regensburg, U.v. 24.1.2018 – RO 2 K 16.32411; VG Ansbach, U.v. 14.2.2018 – AN 3 K 16.31836; VG Bayreuth, U.v. 20.11.2017 – B 2 K 16.31139; s. auch VG Kassel, U.v. 5.9.2017 – 1 K 2320/17.KS.A; VG Gießen, U.v. 11.7.2017 – 6 K 4787/15.GI.A; a.A. VG Würzburg, U.v. 15.9.2017 – W 3 K 17.31180; zum Maßstab vgl. VGH BW, U.v. 30.5.2017 – A 9 S 991/15 – alle juris).
Dem Auswärtigen Amt liegen auch nach dem aktuellen Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Äthiopien vom 22.03.2018 keine Erkenntnisse darüber vor, dass allein die Betätigung für eine oppositionelle Partei im Ausland bei Rückkehr nach Äthiopien zu staatlichen Repressionen führt. Maßgeblich ist danach vielmehr der konkrete Einzelfall, also beispielsweise, ob eine Organisation von der äthiopischen Regierung als Terrororganisation angesehen wird oder um welche politische Tätigkeit es sich handelt (z.B. nachweisliche Mitgliedschaft, führende Position, Organisation gewaltsamer Aktionen). Von Bedeutung ist auch, ob und wie sich die zurückgeführte Person anschließend in Äthiopien politisch betätigt. Die bloße Asylantragstellung im Ausland bleibt – soweit bekannt – ohne Konsequenzen. Der Lagebericht vom 22.03.2018 geht insbesondere auch auf die innenpolitischen Entwicklungen im Frühjahr 2018 und auf den am 16.02.2018 ausgerufen (neuerlichen) Ausnahmezustand ein, hält aber gleichwohl an der bisherigen Gefährdungseinschätzung bei Rückkehr von im Ausland exilpolitisch tätigen Äthiopiern fest (vgl. S. 18 des Lageberichts vom 22.03.2018; S. 16 des Lageberichts vom 06.03.2017).
In einer Auskunft vom 30.01.2017 an das VG Gießen geht das Leibniz-Institut für Globale und Regionale Studien zum Fall einer exilpolitischen Tätigkeit für die EPPFG davon aus, dass eine Verhaftung für den Fall der Rückkehr keinesfalls ausgeschlossen werden könne. Daraus kann aber nicht abgeleitet werden, dass im Rechtssinne von einer beachtlichen Verfolgungswahrscheinlichkeit insbesondere auch von nur einfachen Mitgliedern (sog. „Mitläufer“, ohne dass damit ein Werturteil verbunden wäre) im Falle ihrer Rückkehr nach Äthiopien auszugehen wäre (vgl. VG Regensburg, U.v. 8.3.2018 – RO 2 K 16.30643 – juris).
Günter Schröder geht in seiner Stellungnahme vom 15.02.2017 an das VG Gießen in der dortigen Streitsache Az. 6 K 4787/15.GI.A davon aus, dass eine Verfolgungsprognose anhand bestimmter Merkmale nicht abgegeben werden könne, weil das Handeln der äthiopischen Sicherheits- und Justizbehörden gegenüber allen wirklichen und putativen Gegnern von einem hohen Maß an Willkürlichkeit geprägt sei. Unter diesem Gesichtspunkt sei generell die Unterscheidung zwischen unbedeutender und exponierter Stellung in einer Oppositionsorganisation als nicht relevant für die Beurteilung der Wahrscheinlichkeit einer Verfolgungsgefahr anzusehen. Dies gelte in besonderem Maß seit dem Erlass der Anti-Terrorismusgesetze und gerade auch unter dem Ausnahmezustand. Weiter führt er aus, dass mit „hoher Wahrscheinlichkeit“ eine längere Inhaftierung – verbunden mit intensiver Befragung – auch unter dem jetzigen Ausnahmezustand als Minimum anzunehmen sei. Es bleibt jedoch offen, wie Schröder trotz der Prognoseunsicherheit zu dieser Annahme kommt. So belegt er diese Annahme nicht mit konkreten Beispielen für ein Einschreiten äthiopischer Stellen gegen Rückkehrer, obwohl er angibt, dass diese häufig verhaftet würden (Rn. 214 der Stellungnahme vom 15.02.2017). Dies dürfte dem Umstand geschuldet sein, dass kaum Abschiebungen nach Äthiopien stattfinden, was die Grundlage dieser Aussage allerdings fraglich erscheinen lässt. Das Gericht verkennt dabei nicht, dass es seit Mitte 2015 im Zusammenhang mit dem „Masterplan“ der Regierung vor allem in der Provinz Oromia zu Massenprotesten kam und es im Zusammenhang mit diesen Protesten und dem Einschreiten der Sicherheitskräfte zu Todesfällen und Verhaftungen gekommen ist. So sollen nach dem Gutachten von Günter Schröder im Rahmen der Unruhen 2016 unter Geltung des Ausnahmezustandes über 11.000 Menschen verhaftet worden sein. Diese Verhaftungen fanden jedoch im Zusammenhang mit – zumindest teilweise – gewaltsamen Protesten in Äthiopien statt. Sie sind kein Beleg dafür, dass auch Rückkehrer alleine wegen ihrer exilpolitischen Betätigung nun einem beachtlichen Verfolgungsrisiko ausgesetzt sind. Dies belegen auch die Ausführungen in der Stellungnahme Schröders nicht hinreichend. Dieser führt zwar nachvollziehbar aus, dass im Zusammenhang mit den Unruhen in Äthiopien selbst die äthiopische Diaspora – auch im Hinblick auf eine Strafbarkeit nach dem äthiopischen Anti-Terrorismusgesetz von 2009 – verstärkt überwacht wird (Rn. 134 der Stellungnahme vom 15.02.2017). Ein konkretes Beispiel für eine Verfolgung allein auf Grund einer exilpolitischen Tätigkeit unterbleibt jedoch. Auffällig ist hierbei auch, dass Schröder zum einen zwar deutliche Aussagen trifft (Bestrafung jedes Mitglieds/Unterstützers einer exilpolitischen Gruppe, die mit einer als terroristisch eingestuften Gruppe zusammenarbeitet [Rn. 232 der Stellungnahme vom 15.02.2017]; häufige Verhaftungen [Rn. 214 der Stellungnahme vom 15.02.2017]; längere Inhaftierung verbunden mit intensiver Befragung und mit hoher Wahrscheinlichkeit inhumaner Haftbedingungen [Rn. 237 der Stellungnahme vom 15.02.2017]), gleichzeitig aber äußert, dass sich angesichts der Willkürlichkeit die konkreten Verfolgungshandlungen im Einzelnen schwer vorhersagen ließen und er an anderer Stelle (Rn. 226 der Stellungnahme vom 15.02.2017) angibt, dass im heutigen Äthiopien die eine staatliche Verfolgung auslösenden Momente in der Regel vielschichtig seien und sich nur selten auf ein bestimmtes Merkmal reduzieren ließen (vgl. ausführlich VG Regensburg, U.v. 24.1.2018 – RO 2 K 16.32411; VG Gießen, U.v. 11.7.2017 – 6 K 4787/15.GI.A – beide juris).
Auch unter Einbeziehung der Stellungnahme Günter Schröders vom 18.02.2018 an das VG Würzburg ergibt sich kein hiervon abweichendes Ergebnis. Zwar kommt Günter Schröder zu dem Ergebnis, dass mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen sei, dass unter dem wieder eingeführten Ausnahmezustand exilpolitisch tätige Äthiopier bei einer Rückführung einem sehr hohen Risiko ausgesetzt seien, als Unterstützer einer „terroristischen Organisation“ verfolgt und äußerst bestraft zu werden (Rn. 83 der Stellungnahme vom 18.02.2018), während in der Stellungnahme vom 15.02.2017 an das VG Gießen noch ausgeführt wurde, angesichts der Willkürlichkeit im Handeln der Sicherheitsorgane und der mangelnden Rechtsstaatlichkeit in Äthiopien lasse sich im Einzelnen nicht vorhersagen, was Rückkehrer zu befürchten hätten. Eine längere Inhaftierung verbunden mit intensiver Befragung und mit hoher Wahrscheinlichkeit inhumanen Haftbedingungen sei jedoch als Minimum anzunehmen (Rn. 237 der Stellungnahme vom 15.02.2017; dieser Passus befindet sich im Übrigen auch noch unter Rn. 82 der Stellungnahme vom 18.02.2018). Anderseits führt Schröder in Rn. 17 der Stellungnahme vom 18.02.2018 aus, aufgrund des neuerlichen Ausnahmezustandes vom 16.02.2018 schienen die gleichen Bestimmungen wie beim Ausnahmezustand 2016 zu gelten. Damit ist aber weder nachvollziehbar noch plausibel dargelegt, warum nunmehr (allein) aufgrund des Ausnahmezustands 2018 exilpolitisch tätige Äthiopier bei einer Rückführung einem sehr hohen Risiko ausgesetzt sein sollen, als Unterstützer einer „terroristischen Organisation“ verfolgt und äußerst bestraft zu werden, wenn andererseits keine anderen Bestimmungen wie beim Ausnahmezustand 2016 gelten sollen.
Bei einer Gesamtwürdigung der vorliegenden Auskunftslage nimmt das Gericht daher auch weiterhin nicht an, dass äthiopische Asylbewerber, sofern sie sich zu einer Exilorganisation, die einer vom äthiopischen Staat als terroristisch eingestuften Vereinigung nahesteht, bekennen und sie für diese Exilorganisation nur ein Mindestmaß an Aktivität vorweisen, für den Fall der Rückkehr nach Äthiopien bereits mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG erwartet. Vielmehr müssen nach Überzeugung des Gerichts bei einer Rückkehr nach Äthiopien nur solche Personen mit politisch motivierten Verfolgungsmaßnahmen rechnen, die sich in der Bundesrepublik Deutschland derart exponiert politisch betätigt haben, dass die äthiopischen Behörden sie als ernsthafte Oppositionsangehörige einstufen (vgl. VG Regensburg, U.v. 24.1.2018 – RO 2 K 16.32411; VG Ansbach, U.v. 14.2.2018 – AN 3 K 16.31836; vgl. auch BayVGH, B.v. 14.7.2015 – 21 ZB 15.30119 m.w.N. – alle juris). Erforderlich für einen beachtlichen Nachfluchtgrund aufgrund exilpolitischer Betätigung ist nämlich eine „beachtliche Wahrscheinlichkeit“ der Verfolgung im Falle einer Rückkehr. Nicht ausreichend ist hingegen, dass eine solche möglich ist oder nicht ausgeschlossen werden kann. Eine solche beachtliche Wahrscheinlichkeit im Falle einer nicht exponierten Stellung kann – wie bereits ausgeführt – auch den oben genannten aktuellen Stellungnahmen nicht entnommen werden. Gerade wegen der intensiven Beobachtung exilpolitischer Auslandsaktivitäten durch äthiopische Stellen muss davon ausgegangen werden, dass auch diesen nicht verborgen geblieben sein kann, dass bei einer Vielzahl von äthiopischen Asylbewerbern weniger politische Interessen maßgeblich sind als vielmehr das Bemühen, sich im Asylverfahren eine günstigere Ausgangsposition zu verschaffen. Im Hinblick darauf ist es nicht beachtlich wahrscheinlich, dass die äthiopischen Behörden derartige Personen als „gefährlich“ erachten und gegen diese im Falle ihrer Rückkehr in einer Art und Weise vorgehen, dass die für eine Schutzgewährung anzulegende Schwelle (vgl. z.B. § 3a Abs. 1 AsylG, § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG) erreicht wird.
Bei Anlegung dieser Maßstäbe gehört die Klägerin zu 1 nicht zu dem gefährdeten Personenkreis, der im Falle seiner Rückkehr oder Abschiebung wegen seiner exilpolitischen Tätigkeit im Ausland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit befürchten müsste, von äthiopischen Behörden in asylrechtlich relevanter Weise belangt zu werden. Die Klägerin zu 1 hat erstmals in der mündlichen Verhandlung ohne eine weitere Substantiierung behauptet, sie nehme in Deutschland ab und zu an Versammlungen und/oder Demonstrationen teil. Sie wisse nicht, welche Veranstaltung sie zuletzt besucht habe; sie habe Kopfschmerzen/Depressionen und vergesse viel. Mitglied einer Vereinigung sei die Klägerin zu 1 in Deutschland nicht (S. 8 der Niederschrift). Die Angaben der Klägerin zu 1 zu einem etwaigen exilpolitischen Engagement sind damit insgesamt äußerst dürftig geblieben und wurden auch lediglich ohne greifbare Substanz behauptet. Unabhängig davon handelt es sich, wenn man die Richtigkeit der Angaben der Klägerin zu 1 einmal unterstellen möchte, bei dieser in qualitativer und quantitativer Betrachtung um eine reine „Mitläuferin“ der exilpolitischen Bewegung in Deutschland. Ihr Engagement ist in keiner Weise herausgehoben, sondern bleibt noch einmal deutlich unter dem Durchschnitt zurück, der – wie dem Gericht aufgrund einer Vielzahl von Verfahren bekannt ist – für die breite Masse der Mitglieder der exilpolitischen Vereinigungen kennzeichnend ist. Die etwaigen exilpolitischen Aktivitäten der Klägerin zu 1 führen daher nach Überzeugung des Gerichts nicht dazu, dass sie von den äthiopischen Behörden als „gefährliche Oppositionelle“ angesehen wird, weshalb es nicht beachtlich wahrscheinlich ist, dass sie allein aufgrund ihrer (behaupteten) Betätigung mit Verfolgungsmaßnahmen zu rechnen hat.
3. Zu Recht hat das Bundesamt schließlich das Vorliegen von Abschiebungsverboten verneint. Es liegt insbesondere kein krankheitsbedingtes Abschiebungsverbot vor. Aus den in der mündlichen Verhandlung behaupteten Kopfschmerzen und Depressionen ergibt sich kein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot. Der Klägerin zu 1 droht in Bezug auf ihre gesundheitliche Situation im Falle ihrer Rückkehr oder Rückführung in ihr Heimatland keine erhebliche konkrete Gefahr für Leib oder Leben im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG liegt eine solche Gefahr aus gesundheitlichen Gründen nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist (§ 60 Abs. 7 Sätze 3 und 4 AufenthG). Abzustellen ist auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. § 77 Abs. 1 AsylG).
Eine alsbald eintretende erhebliche oder gar lebensbedrohliche Verschlechterung des Gesundheitszustands der Klägerin zu 1 ist im Falle ihrer Rückkehr bzw. Rückführung nach Äthiopien nicht anzunehmen. Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll dem Ausländer nicht eine Heilung von Krankheit unter Einsatz des sozialen Netzes der Bundesrepublik Deutschland sichern, sondern vor gravierender Beeinträchtigung seiner Rechtsgüter Leib und Leben bewahren. Daher ist eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustands auch nicht schon bei jeder befürchteten ungünstigen Entwicklung des Gesundheitszustands anzunehmen, sondern nur bei außergewöhnlich schweren körperlichen oder psychischen Schäden und/oder existenzbedrohenden Zuständen, kurz: bei existentiellen Gesundheitsgefahren, was insbesondere aus dem der Vorschrift immanenten Zumutbarkeitsgedanken folgt (vgl. OVG NRW, B.v. 30.12.2004 – 13 A 1250/04.A mit zahlreichen weiteren Nachweisen; siehe ferner BayVGH, B.v. 12.8.2015 – 11 ZB 15.30054 – juris).
In der vorliegenden Sache ist nach den in das Verfahren eingeführten Erkenntnisquellen davon auszugehen, dass die Behandlung von akuten Erkrankungen in Äthiopien durch eine medizinische Basisversorgung gewährleistet ist (vgl. S. 23/24 des Lageberichts vom 22.03.2018). Sollte sich ein Behandlungsbedarf für die in der mündlichen Verhandlung erwähnten Depressionen ergeben, so stehen hierfür in Äthiopien diverse Medikamente zur Verfügung (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Äthiopien: Psychiatrische Versorgung, September 2013). Anzumerken ist hierzu freilich, dass ein (akuter) Behandlungsbedarf bisher in keiner Weise glaubhaft gemacht worden ist. Ferner wird die Klägerin zu 1 im Falle ihrer Rückkehr mit der Klägerin zu 2 nicht auf sich alleine gestellt sein, denn in die Rückkehrprognose ist ihr Ehemann/Lebensgefährte einzubeziehen, dessen Klage ebenfalls ohne Erfolg geblieben ist (U.v. 27.6.2018 – B 7 K 17.31491). Des Weiteren verfügt insbesondere der Ehemann/Lebensgefährte der Klägerin zu 1 über erheblichen verwandtschaftlichen Rückhalt und ist im arbeitsfähigen Alter, so dass er sich eine Erwerbstätigkeit suchen und für seine Familie sorgen kann.
4. Der Klägerin zu 2 droht in Äthiopien nach Überzeugung des Gerichts nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine geschlechtsspezifische Verfolgung (in Form der Beschneidung). Die Klägerin zu 1 hat zwar durch ein Attest vom 20.06.2018 glaubhaft gemacht, dass sie selbst einer Beschneidung unterzogen worden sei. Daraus ergeben sich indessen keine Ansprüche der Klägerin zu 2, denn für die Beurteilung ist in sachlicher und rechtlicher Hinsicht auf die aktuelle Lage in Äthiopien abzustellen.
Nach dem Lagebericht vom 22.03.2018 ergibt sich, dass seit der Reformierung des Strafgesetzbuches 2005 die Genitalverstümmelung gemäß Art. 565 mit Geldstrafe ab 500 Birr (ca. 20 EUR) oder mit mindestens dreimonatiger, in besonders schweren Fällen mit bis zu 10 Jahren Gefängnisstrafe bedroht ist. Die Zahl der Neuverstümmelungen hat sich hiernach inzwischen auf zwischen 25 und 40% der Mädchen verringert. Dennoch ist Genitalverstümmelung nach wie vor mit großen regionalen Unterschieden weit verbreitet (Zahlen schwanken auch hier zwischen 56 und über 70% landesweit). Am häufigsten ist sie in ländlichen Gebieten der an Dschibuti und Somalia grenzenden Regionen Somali und Afar sowie in der gesamten Region Oromia anzutreffen. In den Grenzregionen Tigray (Grenze zu Eritrea) und Gambella (Grenze zu Südsudan) ist sie am wenigsten verbreitet. Die Regierung sowie äthiopische und internationale Organisationen führen Kampagnen zur Abschaffung der Genitalverstümmelung durch. Die äthiopische Regierung hat sich zum Ziel gesetzt, schädliche traditionell oder kulturell bedingte Praktiken, wie etwa die Genitalverstümmelung bei Frauen oder Kinder- und Zwangsehen bis zum Jahre 2025 endgültig abzuschaffen.
In der vorliegenden Sache ist davon auszugehen, die Eltern der Klägerin zu 2 diese im Falle der Rückkehr vor einer Beschneidung schützen können. Es besteht die Möglichkeit, dass sie sich als Familie – soweit erforderlich – in hinreichender Entfernung von bestimmten Mitgliedern der Verwandtschaft ggf. in einer größeren Stadt niederlassen, so dass nicht zu erwarten ist, dass es den betreffenden Verwandten gelingen wird, die Klägerin zu 2 gegen den Willen ihrer Eltern zu beschneiden. Wie sich aus dem Bericht des Auswärtigen Amtes ergibt, erfolgt eine Beschneidung inzwischen bei der überwiegenden Anzahl der Mädchen nicht mehr. Soweit die Klägerin zu 1 in der mündlichen Verhandlung erwähnt hat, dass sie Probleme bei der Partnerwahl ihrer Tochter im Falle der Nichtbeschneidung befürchte (vgl. S. 9 der Niederschrift), ist eben gerade auch der eingeleitete und weiter fortschreitende Einstellungswandel in der äthiopischen Bevölkerung zu berücksichtigten. Freilich mag es auch in mehreren Jahren noch potentielle Ehemänner geben, die auf eine Beschneidung ihrer künftigen Ehefrau Wert legen. Andererseits ist zu erwarten, dass es durchaus auch eine erhebliche Anzahl von Äthiopiern (oder anderen Einwohnern) gibt, die mit dem gesellschaftlichen Wandel gehen und den alten Vorstellungen nicht mehr verhaftet sind.
Soweit eine Niederlassung in einer größeren Stadt nötig werden sollte, um die Klägerin zu 2 vor dem Zugriff von Verwandten, die sie beschneiden wollen, zu schützen, so mag es zwar sicherlich zutreffen, dass die Reintegration in Äthiopien erleichtert würde, wenn auf entsprechenden Rückhalt durch Verwandte rekurriert werden könnte (siehe oben). Zwingend erscheint dies jedoch keinesfalls: Die Eltern der Klägerin sind im erwerbsfähigen Alter, so dass zumindest ein Elternteil einer Berufstätigkeit nachgehen kann, mit der das Existenzminimum der Familie gesichert werden kann. Nach der neueren Auskunftslage ist selbst im Falle von alleinstehenden Frauen keineswegs davon auszugehen, dass diese nicht in der Lage wären, den Lebensunterhalt für sich und ihr minderjähriges Kind zu sichern. In Äthiopien ist es möglich, selbst als alleinstehende Mutter einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Erwerbsmöglichkeiten bestehen grundsätzlich auch für Personen ohne abgeschlossene Schulbildung. Kinder werden häufig – bei Alleinerziehenden wie bei erwerbstätigen Personen – nach der Schule von privatem Betreuungspersonal betreut, auch in den unteren Gehaltsschichten (vgl. Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Stuttgart vom 13.07.2017 – Gz. 508-516.80/49153).
Eine derartige Situation eines alleinstehenden Elternteils mit minderjährigem Kind ohne jeden familiären/verwandtschaftlichen Rückhalt ist im Falle der hiesigen Klägerinnen im Übrigen jedoch aufgrund des bestehenden Familienverbunds mit dem Vater der Klägerin zu 2 überhaupt nicht konkret zu besorgen.
5. Nach allem sind die Klagen insgesamt mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1, § 159 Satz 2 VwGO, § 83b AsylG abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.


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