Verwaltungsrecht

Erfolgloser Asylfolgeantrag nach Flüchtlingsanerkennung in Bulgarien

Aktenzeichen  W 2 K 15.30761

Datum:
8.7.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Würzburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG AsylG § 71
AufenthG AufenthG § 60 Abs. 1
VwVfG VwVfG § 51 Abs. 3, Abs. 4, Abs. 5

 

Leitsatz

Ist einem Asylbewerber in Bulgarien bereits die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden, steht der Durchführung eines Asylverfahrens im Inland jedenfalls § 60 Abs. 1 S. 3, 2 AufenthG entgegen. Denn die ausländische Flüchtlingsanerkennung hat zur Folge, dass der Betroffenen nach § 60 Abs. 1 S. 1, 2 AufenthG kraft nationalen Rechts nicht in den Herkunftsstaat abgeschoben werden darf, sodass ein Anspruch auf eine (neuerliche) Statusanerkennung durch das Bundesamt nicht besteht (vgl. BVerwG BeckRS 2015, 54736). (red. LS Clemens Kurzidem)
Die Anwendung von § 60 Abs. 1 S. 1, 2 AufenthG ist nicht auf die Anerkennung durch sichere Drittstaaten beschränkt. Für eine entsprechende teleologische Reduktion besteht auch kein Raum (entgegen VG Saarlouis BeckRS 2016, 40358). (red. LS Clemens Kurzidem)
Beantragt ein Asylbewerber das Wiederaufgreifen des Verfahrens hinsichtlich der Abschiebungsanordnung in einen sicheren Drittstaat, kann das Bundesamt im Fall der Erschütterung der normativen Vergewisserung Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 5, 7 AufenthG gewähren. (red. LS Clemens Kurzidem)
Die Verschlechterung der Situation für anerkannte Flüchtlinge in Bulgarien führt nicht dazu, dass das Konzept der normativen Vergewisserung erschüttert wäre. (red. LS Clemens Kurzidem)
Art. 3 EMRK – der auch im Rahmen der Beurteilung einer Erschütterung des Konzepts der normativen Vergewisserung als Maßstab herangezogen werden kann – ist nicht in dem Sinn auszulegen, dass er die Vertragsparteien verpflichtet, jedermann in ihrem Hoheitsgebiet mit einer Wohnung zu versorgen. Auch begründet Art. 3 EMRK keine allgemeine Verpflichtung, Flüchtlingen finanzielle Unterstützung zu gewähren oder ihnen einen bestimmten Lebensstandard zu ermöglichen (vgl. EGMR BeckRS 2011, 03848). (red. LS Clemens Kurzidem)

Tenor

I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
III.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

Gem. § 101 Abs. 2 VwGO kann das Gericht mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden. Entsprechende Einverständniserklärungen liegen mit dem Schreiben des Klägervertreters vom 16. Juni 2016 und der allgemeinen Prozesserklärung des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 25. Februar 2016, ergänzt durch Schreiben vom 24. März 2016 vor.
Gem. § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG ist für die Streitigkeit die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der der gerichtlichen Entscheidung maßgeblich. Zu diesem Zeitpunkt ist die Klage zwar zulässig, jedoch unbegründet.
Der angefochtene Bescheid vom 27. Oktober 2015 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 VwGO. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Durchführung eines Asylverfahrens.
Da dem Kläger in Bulgarien bereits die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden ist, steht der Durchführung eines Asylverfahrens jedenfalls § 60 Abs. 1 Satz 3 i. V. m. Satz 2 AufenthG entgegen. Denn eine ausländische Flüchtlingsanerkennung hat zur Folge, dass der Betroffenen nach § 60 Abs. 1 Satz 1 und 2 AufenthG kraft nationalen Rechts nicht in den Herkunftsstaat abgeschoben werden darf; einen Anspruch auf eine (neuerliche) Statusanerkennung durch das Bundesamt besteht dann nicht (vgl. BVerwG, U.v. 17.6.2014 – 10 C 7/13 – juris; sowie BVerwG, B.v. 23.10.2015 – 1 B 41/15 – juris). Dies gilt unabhängig davon, ob für den anerkennenden Drittstaat das Konzept der normativen Vergewisserung erschüttert ist. § 60 Abs. 1 Satz 1 und 2 ist nicht auf die Anerkennung durch sichere Drittstaaten beschränkt. Für eine entsprechende teleologische Reduktion besteht auch kein Raum (a.A. vgl. VG Saarlouis, U.v. 5.1.2016 – 3 K 342/15 – juris). Denn die Anerkennung des mit der ausländischen Flüchtlingsanerkennung verbundenen Abschiebungsschutzes bezüglich des Herkunftslandes wird auch in diesem Fall gem. § 60 Abs. 1 Satz 1 und 2 AufenthG ohne weitere Sachprüfung übernommen. Besteht neben der asylrelevanten Situation im Herkunftsland in Bezug auf den die Anerkennung aussprechenden Drittstaat die Gefahr einer Verletzung von Art. 3 EMRK, hätte das Bundesamt dem auch außerhalb eines Asylfolgeverfahrens gem. § 71 AsylG – ggf. durch eine Aufhebung der Abschiebungsanordnung – Rechnung zu tragen, ohne dabei an den Rahmen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG gebunden zu sein (vgl. dazu BVerwG, U.v. 30.6.1999, NVwZ 2000, 204 ff.). Denn das Asylverfahren ist gem. § 13 Abs. 2 AsylG nur auf die Anerkennung als Asylberechtigter sowie auf internationalen Schutz gerichtete. Beides ist hier – bereits durch die Flüchtlingsanerkennung in Bulgarien gem. § 60 Abs. 1 Satz 3 und 2 AufenthG ausgeschlossen.
Selbst wenn man Klagebegehren und Ablehnungsantrag dahingehend auslegen wollte, dass der Kläger neben dem Asylfolgeantrag vor allem ein Wiederaufgreifen der Entscheidung bezüglich seiner Abschiebungsanordnung nach Bulgarien beantragt, ist die Ablehnung des Antrags rechtmäßig. Zwar sieht § 24 Abs. 2 AsylG für das Bundesamt nach Stellung eines Asylantrags eine Annexkompetenz zum Erlass eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG vor, so dass es im Fall einer Erschütterung der normativen Vergewisserung bezüglich des Drittstaates, das die Flüchtlingsanerkennung ausgesprochen hat, auch die Möglichkeit hat, bezüglich des Drittstaats Abschiebungsschutz zu gewähren. Jedoch führt die vom Kläger vorgetragene Verschlechterung der Situation in Bulgarien für anerkannte Flüchtlinge nicht dazu, dass das Konzept der normativen Vergewisserung erschüttert wäre.
Grundsätzlich hat die Bundesrepublik Deutschland auch im Hinblick auf „sichere Drittstaaten“ Schutz zu gewähren, wenn die Schutzbedürftigkeit durch Umstände begründet werden, die ihrer Eigenart nach nicht vorweg im Rahmen des Konzepts normativer Vergewisserung von Verfassung oder Gesetz berücksichtigt werde können und damit von vornherein außerhalb der Grenzen liegen, die der Durchführung eines solchen Konzepts aus sicher heraus gesetzt sind (vgl. BVerfG, U.v. 14.5.1996, BVerfGE 94, 49 ff.). An die Darlegung sind strenge Anforderungen zu stellen, so dass sich aufgrund bestimmter Tatsachen regelrecht aufdrängen muss, dass ein vom normativen Konzept der Vergewisserung nicht aufgefangener Sonderfall vorliegt (BVerfG, a. a. O.). Wie bei den „systemischen Mängeln“ im Rahmen des Dublin-Verfahrens erfordert dies eine aktuelle Gesamtwürdigung der zu der jeweiligen Situation vorliegenden Berichte und Stellungnahmen. Dabei kommt regelmäßigen und übereinstimmenden Berichten von internationalen Nichtregierungsorganisationen besondere Bedeutung zu (vgl. BVerfG, B.v. 21.4.2016 – 2 BvR 273/16 – juris). Für die Situation von Asylbewerbern in Bulgarien liegen aus aktuell insbesondere folgende Erkenntnisquellen vor:
– Amnesty International, Suspension of Returns of Asylum-Seekers to Bulgaria must continue, März 2014; Amnesty International, Report Bulgarien 2015 und 2016;
– European Council on Refugees and Exiles, Stellungnahme vom 7. April 2014;
– Bordermonitoring, Bericht vom 7. Juli 2014;
– PRO ASYL, Erniedrigt, misshandelt, schutzlos: Flüchtlinge in Bulgarien, April 2015;
– PRO ASYL, Stellungnahme an das Verwaltungsgericht Köln vom 17. Juni 2015 (im Verfahren 3 K 2554/14.A.);
– ECRE (European Council on Refugees and Exiles)/ELENA (European Legal Network on Asylum), Research Note: Reception conditions, detention and procedural safeguards for asylum seekers and content of international protection status in Bulgaria, Februar 2016;
– Bericht des Menschenrechtskommissars des Europarates vom 22. Juni 2015;
– Dr. phil. I., Bericht über die derzeitige rechtliche, wirtschaftliche und soziale Lage anerkannter Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigter in Bulgarien vom 27. August 2015 (Stellungnahme im Verfahren A 11 S 1095/15 an den Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg);
– UNHCR, Anmerkungen zur aktuellen Situation in Bulgarien, April 2014;
– E-Mail des UNHCR-Berlin an den Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg vom 6. November 2014 (im Verfahren A 11 S 1778/14);
– UNHCR, Auskunft vom 23. Dezember 2014 an das Verwaltungsgericht Minden (Stellungnahme zum Verfahren 10 L 530/14.A);
– Asylum Information Database (aida), Country Report Bulgaria, Oktober 2015;
– Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 23. Juli 2015 an das Verwaltungsgericht Stuttgart;
– Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 30. November 2015 an das Verwaltungsgericht Hamburg;
– Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 27. Januar 2016 an das Verwaltungsgericht Aachen.
Auch unter Berücksichtigung dieser Erkenntnisquellen wie des klägerischen Vortrags liegt nach Überzeugung des Gerichts kein das Konzept der normativen Vergewisserung erschütternder Sonderfall vor. Das Gericht verkennt dabei nicht das Bestehen der in den vorliegenden Berichten dargestellten Missstände in Bulgarien, die sich teilweise auch auf Rückkehrer beziehen, die, wie der Kläger, bereits als Flüchtling anerkannt sind. Auch hier weist die aktuelle Erkenntnislage, insbesondere die Auskünfte des Auswärtigen Amtes an das VG Stuttgart vom 23. Juli 2015 und von Prof. Dr. I. vom 27. August 2015, auf gravierende Missstände bei der sozialen Absicherung und den Möglichkeiten zur Existenzsicherung hin. Jedoch ist Art. 3 EMRK – der auch im Rahmen der Beurteilung einer Erschütterung des Konzepts der normativen Vergewisserung als Maßstab herangezogen werden kann – nicht in dem Sinn auszulegen, dass er die Vertragsparteien verpflichtet, jedermann in ihrem Hoheitsgebiet mit einer Wohnung zu versorgen. Auch begründet Art. 3 EMRK keine allgemeine Verpflichtung, Flüchtlingen finanzielle Unterstützung zu gewähren oder ihnen einen bestimmten Lebensstandard zu ermöglichen (vgl. EGMR, U.v. 21.1.2011 – juris). Jedoch kann sich bei besonders schutzbedürftigen Personen, die Verweigerung von staatlicher Hilfeleistung zu einer existenzbedrohenden Gefahr verdichten (vgl. VGH Baden-Württemberg, U.v. 10.11.2014 – A 11 S 1778/14 – juris). Gerade unter diesem Aspekt hängt das Ausmaß in dem der Einzelne von den zweifelsohne harten Lebensbedingungen für anerkannt Schutzberechtigte in Bulgarien getroffen wird, von der individuellen Verwundbarkeit ab. Entsprechend der aktuell gültigen Empfehlung des UNHCR (vgl. zuletzt Auskunft vom 28. Dezember 2014 an das VG Minden im Verfahren 10 L 530/14.A) ist bei einer Überstellung nach Bulgarien die besondere Schutzbedürftigkeit deshalb jeweils im Einzelfall zu prüfen. Für den Kläger geht das Gericht auf der Grundlage seines Vortrags und der beigezogenen Behördenakte jedoch nicht davon aus, dass er zu einem Personenkreis gehört, der in diesem Sinne besonders schutzbedürftig ist. Dies setzt eine spezifische gerade beim Antragsteller im Unterschied zu anderen möglichen nach Bulgarien rücküberstellten Flüchtlingen gesteigerte Verwundbarkeit voraus. Zwar hat der Kläger im Einklang mit den dem Gericht vorliegenden Erkenntnisquellen vorgetragen, dass er sich nach seiner Anerkennung mit Gelegenheitsarbeiten ohne Sozialversicherung über Wasser halten musste. Jedoch zeigt die Tatsache, dass es ihm gelungen ist, bei einer anderen Person einen Wohnsitz zu melden, dass er die nach übereinstimmender Auskunft von Dr. phil. I., (Stellungnahme vom 27. August 2015 im Verfahren A 11 S 1095/15 an den Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg) und des Auswärtigen Amtes (Auskunft vom 23. Juli 2015 an das Verwaltungsgericht Stuttgart) wesentliche Hürde für die Ausübung weiterer Rechts wie die Registrierung beim Jobcenter und daran anknüpfend das Stellen eines Antrag auf Sozialhilfe, bereits einmal gemeistert hat. Das belegt, dass er sich auch ohne integrationsspezifische staatliche Unterstützung und in einem Flüchtlingen nicht sonderlich aufgeschlossenen gesellschaftlichen Klima zu helfen und zu versorgen weiß. Bei einer Rückkehr nach Bulgarien würden ihn die dortigen Umstände nicht so hart treffen, dass sie einer unmenschlichen und entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 EU Grundrechtecharta bzw. Art. 3 EMRK gleichkämen. Da bezogen auf eine Abschiebung des Klägers nach Bulgarien kein vom Konzept der normativen Vergewisserung nicht aufgefangener Sonderfall vorliegt und der Kläger sonst nichts vorträgt, was Anhaltspunkt für ein Abschiebungshinderns bzw. Abschiebungsschutz gem. § 60 Abs. 5 oder 7 AsylG sein könnte, bestand für die Beklagte auch unter diesem Gesichtspunkt kein Anlass dafür, das Verfahren wieder aufzugreifen und die Abschiebungsanordnung nach Bulgarien aufzuheben. Im Übrigen ergibt sich aus dem Aktenvermerk vom 27. Oktober 2015 (Behördenakte Bl. 32), dass sie im Rahmen der Verbescheidung des klägerischen Antrags vom 22. Juli geprüft hat, ob Ausnahmen wie z. B. eine psychische Erkrankung vorliegen.
Insgesamt erweist sich der Bescheid vom 27. Oktober 2015 damit als rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Die Klage war somit abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11 und 711 ZPO.

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