Verwaltungsrecht

Erfolgloser, auf einen Gehörsverstoß gestützter Berufungszulassungsantrag

Aktenzeichen  20 ZB 18.31234

Datum:
20.11.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 32957
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 138 Nr. 3
AsylG 78 Abs. 3 Nr. 3
StPO § 244 Abs. 3

 

Leitsatz

1. Die Ablehnung eines Beweisantrags begründet einen Gehörsverstoß, wenn sie keine Stütze im Prozessrecht findet, was bei einer Ablehnung wegen Bedeutungslosigkeit der Beweistatsache oder bei Wahrunterstellung der Beweistatsache nicht gegeben ist. (Rn. 2) (redaktioneller Leitsatz)
2. Die Sachverhalts- und Beweiswürdigung durch das Verwaltungsgericht stellt keine Frage des rechtlichen Gehörs dar, sondern ist dem sachlichen Recht zuzuordnen. (Rn. 2) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

AN 10 K 16.30992 2018-03-23 Urt VGANSBACH VG Ansbach

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München wird abgelehnt, da der geltend gemachte Verfahrensfehler (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG) nicht vorliegt. Der vom Kläger erhobene Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO) greift nicht durch.
Der Kläger ist der Meinung, dass das Verwaltungsgericht seinen in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag zu Unrecht abgelehnt habe und damit der Grundsatz des rechtlichen Gehörs verletzt worden sei. Die Ablehnung eines Beweisantrags begründet einen Gehörsverstoß, wenn sie keine Stütze im Prozessrecht findet (st. Rspr., vgl. BVerfG, Beschluss vom 22.1.2001 – 1 BvR 2075/98 – juris Rn. 16; BVerwG, Beschluss vom 30.5.2014 – BVerwG 10 B 34.14 – juris Rn. 8 m.w.N.). Das ist hier nicht der Fall. Nach der auch im Verwaltungsgerichtsprozess heranzuziehenden Regelung des § 244 Abs. 3 StPO (hierzu: BVerwG, B.v. 27.3.2013 -10 B 34.12 – Buchholz 310 § 98 Nr. 109, juris Rn. 4) kann ein Beweisantrag auch abgelehnt werden, wenn die unter Beweis gestellte Tatsache für die Entscheidung ohne Bedeutung ist oder wenn die für den Beweisführer günstige Tatsache als wahr unterstellt werden kann. Hiervon ist das Verwaltungsgericht ausgegangen, wenn es den Beweisantrag als rechtlich unerheblich eingestuft hat. Zwar setzt die auch im Verwaltungsprozess anerkannte Verfahrensweise, einen Beweisantrag durch „Wahrunterstellung“ abzulehnen, voraus, dass die behauptete Beweistatsache im Folgenden „ohne jede Einschränkung“ als nachgewiesen behandelt wird (vgl. BVerwG, B.v. 3.11.2014 – 2 B 24.14 – juris Rn. 10 m.w.N.). Von dieser Anforderung ist das Verwaltungsgericht aber nicht abgewichen. Denn es hat ausgeführt (S. 9 d. U.), dass mit der beantragen Beweiserhebung durch das Auswärtige Amt lediglich der Tod des Schauspielerkollegens und dessen Auffinden in Bagdad feststünden, nicht aber der Grund hierfür und auch nicht, dass der Kläger im Falle einer Rückkehr ebenfalls mit dem Tod rechnen müsse. Soweit der Kläger mit seiner Rüge diese Schlussfolgerung des Verwaltungsgerichts angreifen wollte, wendet sich der Kläger gegen die Sachverhalts- und Beweiswürdigung durch das Verwaltungsgericht. Diese stellt jedoch keine Frage des rechtlichen Gehörs dar, sondern ist dem sachlichen Recht zuzurechnen und rechtfertigt von vornherein nicht die Zulassung der Berufung nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG (vgl. BVerwG, B.v. 30.7.2014 – 5 B 25.14 – juris Rn. 13 zu § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Der Anspruch auf rechtliches Gehör kann bei solchen Mängeln im Einzelfall allenfalls bei gravierenden Verstößen verletzt sein (BVerfG, B.v. 8.4.2004 – 2 BvR 743/03 – NJW-RR 2004, 1150), oder wenn es sich um gewichtige Verstöße gegen Beweiswürdigungsgrundsätze handelt, weil etwa die Würdigung willkürlich erscheint oder gegen die Denkgesetze verstößt (vgl. BVerwG, B.v. 2.11.1995 – 9 B 710.94 – NVwZ-RR 1996, 359). Derartige Mängel sind hier bereits nicht vorgetragen.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG.
Mit dieser Entscheidung wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig, § 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG.


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