Verwaltungsrecht

Erfolgloser, auf ernstliche Richtigkeitszweifel gestützter Berufungszulassungsantrag gegen eine Ausweisung

Aktenzeichen  10 ZB 18.1710

Datum:
5.11.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 30640
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1, § 124a Abs. 4 S. 4
AufenthG § 53 Abs. 1, § 54 Abs. 1 Nr. 1, § 55 Abs. 1 Nr. 4
StGB § 57
GG Art. 6
EMRK Art. 8

 

Leitsatz

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit eines angefochtenen Urteils bestehen, wenn ein Kläger im Berufungszulassungsverfahren einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung des Erstgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten infrage stellt. (Rn. 3) (redaktioneller Leitsatz)
2. Für Ausländerbehörden und Verwaltungsgerichte sind strafgerichtliche Entscheidungen über die Strafaussetzung zur Bewährung grundsätzlich für die Prognose der Wiederholungsgefahr von Bedeutung, wobei aber keine Bindung an die tatsächlichen Feststellungen und die Beurteilung eines Strafgerichts besteht, sondern über das Vorliegen einer hinreichenden Gefahr neuer Verfehlungen eigenständig zu entscheiden ist. (Rn. 9) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

M 24 K 17.5237 2018-06-14 Urt VGMUENCHEN VG München

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt der Kläger seine in erster Instanz erfolglose Klage gegen seine Ausweisung in dem Bescheid der Beklagten vom 2. Oktober 2017 weiter.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Aus dem der rechtlichen Überprüfung durch den Senat allein unterliegenden Vorbringen im Zulassungsantrag ergeben sich nicht die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne dieser Bestimmung bestünden dann, wenn der Kläger im Zulassungsverfahren einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung des Erstgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten infrage gestellt hätte (BVerfG, B.v. 10.9.2009 – 1 BvR 814/09 – juris Rn. 11; BVerfG, B.v. 9.6.2016 – 1 BvR 2453/12 – juris Rn. 16). Dies ist jedoch nicht der Fall.
1. Die Einwendungen gegen die durch das Verwaltungsgericht angestellte Gefahrenprognose (§ 53 Abs. 1 AufenthG) führen nicht zur Zulassung der Berufung.
Der Kläger verweist hier lediglich darauf, dass die Strafvollstreckungskammer mit Beschluss vom 20. April 2018 die Vollstreckung des Rests der Gesamtfreiheitsstrafe (von drei Jahren und vier Monaten) zur Bewährung ausgesetzt hat. Er ist unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 19. Oktober 2016 (2 BvR 1943/16 – juris Rn. 21) der Meinung, somit könne eine Wiederholungsgefahr nicht mehr bejaht werden.
Damit setzt er sich jedoch mit den umfassenden und ausführlichen Erwägungen des Verwaltungsgerichts, mit denen es seine Prognose einer fortdauernden Gefährlichkeit des Klägers begründet hat, nicht ausreichend auseinander (zu den Anforderungen vgl. Roth in Posser/Wolff, BeckOK VwGO, Stand: 1.4.2018, § 124a Rn. 73 f.).
Das Verwaltungsgericht hat darauf hingewiesen, dass der Kläger bereits mehrmals strafrechtlich in Erscheinung getreten sei, wobei vor allem die Verurteilungen vom 12. Oktober 2016 und vom 23. März 2017 wegen mehrfachen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz in den Blick zu nehmen seien. Er habe sich, obwohl gegen ihn bereits ein Ermittlungsverfahren wegen zahlreicher Betäubungsmitteldelikte geführt worden sei, das in die Verurteilung vom 12. Oktober 2016 gemündet habe, nicht davon abhalten lassen, weiterhin gewerbsmäßig mit Betäubungsmitteln Handel zu treiben und sogar an einen Minderjährigen abzugeben. Zwar verbüße er erstmalig eine Haftstrafe, doch könne seinem Vorbringen, insbesondere auch dem in der mündlichen Verhandlung, nicht entnommen werden, dass seine Inhaftierung zu einem dauerhaften Einstellungswandel und einer innerlich gefestigten Verhaltensänderung geführt hätte. Auch die Beziehung zu seiner Verlobten und nunmehrigen Ehefrau habe ihn nicht von der Begehung weiterer Straftaten abhalten können. Seine abgeschlossene Berufsausbildung lasse die Wiederholungsgefahr nicht entfallen, da der Kläger den Handel mit Betäubungsmitteln nicht aus wirtschaftlicher Not begangen habe, sondern zumindest auch zur Anschaffung von Luxusgegenständen. Dieser habe gerade nicht der Finanzierung seines eigenen Konsums gedient, sondern zur finanziellen Unterstützung seiner in Afghanistan oder Pakistan lebenden Mutter und zur Finanzierung eines gehobenen Lebensstils.
Eine Wiederholungsgefahr entfalle auch nicht deswegen, weil mit Beschluss der Strafvollstreckungskammer vom 20. April 2018 die Vollstreckung des Rests der Gesamtfreiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt wurde.
In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 7.2.2018 – 10 ZB 17.1386 – juris Rn. 9) führt das Verwaltungsgericht aus, strafgerichtliche Entscheidungen über die Aussetzung der Strafe zur Bewährung seien für die Prognose der Wiederholungsgefahr zwar grundsätzlich von Bedeutung. Allerdings bestehe keine Bindung von Ausländerbehörden und Verwaltungsgerichten an die tatsächlichen Feststellungen und die Beurteilung eines Strafgerichts, also auch nicht an die strafgerichtliche Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung. Vielmehr hätten diese über das Vorliegen einer hinreichenden Gefahr neuer Verfehlungen eigenständig zu entscheiden. Die strafgerichtliche Entscheidung über die Aussetzung der Strafe zur Bewährung sei aber von tatsächlicher Bedeutung für die behördliche und verwaltungsgerichtliche Sachverhaltswürdigung dahingehend, ob eine die Ausweisung rechtfertigende Gefahr gegeben sei. Auch vor dem Hintergrund, dass dem Strafrecht und dem Ausländerrecht unterschiedliche Gesetzeszwecke zugrunde liegen, könne von der sachkundigen strafrichterlichen Prognose bei der Beurteilung der Wiederholungsgefahr grundsätzlich nur bei Vorliegen überzeugender Gründe abgewichen werden. Insoweit sei vorliegend zu berücksichtigen, dass nicht die Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe nach § 56 StGB zur Bewährung ausgesetzt worden sei, sondern nur die Vollstreckung des Rests der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe nach § 57 Abs. 1 StGB, nachdem der Kläger bereits zwei Drittel hiervon verbüßt habe. Zwar komme auch einer Strafaussetzungsentscheidung der Strafvollstreckungskammer – und gegebenenfalls den dieser zugrunde liegenden Gutachten und sonstigen Stellungnahmen, etwa der Justizvollzugsanstalt oder der Therapieeinrichtung – eine erhebliche indizielle Bedeutung zu. Dabei sei jedoch zu berücksichtigen, dass vorzeitige Haftentlassung und Ausweisung unterschiedliche Zwecke verfolgten und deshalb unterschiedlichen Regeln unterlägen: Bei Aussetzungsentscheidungen nach § 57 StGB gehe es um die Frage, ob die Wiedereingliederung eines in Haft befindlichen Straftäters weiter im Vollzug stattfinden müsse oder durch vorzeitige Entlassung für die Dauer der Bewährungszeit ggf. unter Auflagen „offen“ inmitten der Gesellschaft verantwortet werden könne. Bei dieser Entscheidung stünden naturgemäß vor allem Resozialisierungsgesichtspunkte im Vordergrund; zu ermitteln sei, ob der Täter das Potenzial habe, sich während der Bewährungszeit straffrei zu führen. Demgegenüber gehe es bei der Ausweisung um die Frage, ob das Risiko eines Misslingens der Resozialisierung von der deutschen Gesellschaft oder von der Gesellschaft im Heimatstaat des Ausländers getragen werden müsse. Die der Ausweisung zu Grunde liegende Prognoseentscheidung beziehe sich folglich nicht nur auf die Dauer der Bewährungszeit, sondern habe einen längeren Zeithorizont in den Blick zu nehmen. Denn es gehe hier um die Beurteilung, ob es dem Ausländer gelingen werde, über die Bewährungszeit hinaus ein straffreies Leben zu führen. Bei dieser längerfristigen Prognose komme dem Verhalten des Ausländers während der Haft und nach einer vorzeitigen Haftentlassung zwar erhebliches tatsächliches Gewicht zu. Dies habe aber nicht zur Folge, dass mit einer strafrechtlichen Aussetzungsentscheidung ausländerrechtlich eine Wiederholungsgefahr zwangsläufig oder zumindest regelmäßig entfalle. Maßgeblich sei vielmehr, ob der Täter im entscheidungserheblichen Zeitpunkt auf tatsächlich vorhandene Integrationsfaktoren verweisen könne; das Potenzial, sich während der Bewährungszeit straffrei zu führen, sei nur ein solcher Faktor, genüge aber für sich genommen nicht.
Mit diesen differenzierten Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Prognose der Wiederholungsgefahr und zu dem in diese Prognose einzustellenden Umstand der Aussetzung der Reststrafe zur Bewährung setzt sich der Kläger mit der pauschalen Behauptung, nach der Strafaussetzung könne eine Wiederholungsgefahr nicht mehr bejaht werden, nicht hinreichend substantiiert und fallbezogen auseinander. Er legt nicht dar, warum diese Ausführungen des Verwaltungsgerichts falsch sein sollten.
2. Auch soweit sich der Kläger gegen die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Feststellung seines Bleibeinteresses und gegen dessen Gewichtung in der Abwägung mit dem Ausweisungsinteresse wendet, ergeben sich keine ernsthaften Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils.
Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, dass dem besonders schwerwiegenden Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG kein in § 55 AufenthG typisiertes Bleibeinteresse entgegenstehe. Ein besonders schwerwiegendes Bleibeinteresse nach § 55 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG könne der Kläger nicht in Anspruch nehmen, weil zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung ein eheliches Zusammenleben im Sinne einer tatsächlich gelebten ehelichen Lebensgemeinschaft nicht vorgelegen habe. Der Kläger befinde sich seit dem 31. Mai 2016 in Haft und habe seine deutsche Ehefrau am 25. Mai 2018 in der Haft geheiratet. Jedoch sei unabhängig davon, dass der Kläger sich auf keinen der in § 55 AufenthG normierten Regeltatbestände berufen könne, die geschlossene Ehe mit einer deutschen Staatsangehörigen, die den Schutz des Art. 6 Abs. 1 GG genieße, als ein Bleibeinteresse zu berücksichtigen.
Im Rahmen der umfassenden Abwägung der Ausweisungs- und der Bleibeinteressen berücksichtigte das Verwaltungsgericht zu Lasten des Klägers, dass die Ehe erst während der Haft und im Wissen um die Straftaten und seiner durch die Ausländerbehörde bereits angekündigten Ausweisung, also im Wissen um eine unsichere Aufenthaltsperspektive, geschlossen worden sei.
Der Kläger macht hiergegen geltend, zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht habe eine Beistandsgemeinschaft bestanden, so dass trotz der haftbedingten örtlichen Trennung eine familiäre Lebensgemeinschaft vorgelegen habe. Er und seine nunmehrige Ehefrau seien bereits seit vielen Jahren ein Paar und hätten bereits vor seiner Haft in seiner Wohnung zusammengewohnt und einen gemeinsamen Alltag gehabt. Die Ehefrau habe ihn regelmäßig in der Haft besucht und sei während seiner Haft gegenüber der Ausländerbehörde und in Bezug auf die Beschaffung der für die Heirat erforderlichen Unterlagen tätig geworden. Seit seiner Haftentlassung lebten sie wieder wie vorher zusammen.
Bei der Abwägung habe das Verwaltungsgericht darüber hinaus nicht beachtet, dass es der Ehefrau als deutscher Staatsangehöriger ohne afghanischen Migrationshintergrund und westlich geprägter Frau nicht zuzumuten sei, mit nach Afghanistan auszureisen. Das junge Ehepaar könne sich daher mindestens vier Jahre nicht sehen, was die Ausweisung unverhältnismäßig mache. Auch erschließe sich nicht, warum ihre Ehe weniger schützenswert sei, weil sie im Wissen um die begangene Straftat und die angekündigte Ausweisung geschlossen worden sei.
Damit ist die Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung im Ergebnis nicht hinreichend in Zweifel gezogen. Eine Ausweisung greift nur dann in eine bestehende eheliche Lebensgemeinschaft ein, wenn diese im Fall einer Inhaftierung eines Ehepartners bereits vor der Haft bestanden hat und konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie nach der Haftentlassung fortgesetzt wird (HessVGH, B.v. 15.7.2013 – 3 B 1429/13 – juris Rn 9; Tanneberger in Kluth/Heusch, BeckOK AuslR, Stand 1.5.2018, § 55 AufenthG Rn. 18; jew. m.w.N.). Im Fall des Klägers wurde die Ehe erst in der Haft geschlossen, so dass eine eheliche Lebensgemeinschaft bis zu seiner Haftentlassung nicht bestand.
Aber auch wenn man berücksichtigt, dass die Haftentlassung des Klägers und die Aufnahme der ehelichen Lebensgemeinschaft innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO erfolgt und auch vorgetragen worden sind, so dass sie als neue Tatsachen zu berücksichtigen sind (Roth in Posser/Wolff, BeckOK VwGO, Stand: 1.4.2018, § 124 Rn. 28 ff.), ergibt sich daraus keine Fehlgewichtung durch das Verwaltungsgericht. Das öffentliche Interesse an der Ausweisung überwiegt weiterhin die Interessen des Klägers an einem Verbleib im Bundesgebiet (§ 53 Abs. 1 AufenthG).
Das Verwaltungsgericht hat – unabhängig von dem Fehlen eines typisierten besonders schwer wiegenden Bleibeinteresses nach § 55 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG – der Ehe des Klägers im Hinblick auf den Schutz durch Art. 6 Abs. 1 GG ein entsprechendes Gewicht beigemessen; dieses Gewicht hat es aber in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung (siehe BayVGH, B.v. 3.3.2016 – 10 ZB 14.844 – juris Rn. 18) relativiert, weil die Eheschließung erst während der Haft und im Wissen um die Straftaten und die angekündigte und hier auch bereits erfolgte Ausweisung, somit im Wissen um eine unsichere Aufenthaltsperspektive, geschlossen worden ist. Das Gericht hat auch durchaus gesehen, dass der Ehefrau eine Führung der ehelichen Lebensgemeinschaft in Afghanistan nicht zuzumuten ist, und deshalb die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 2 Satz 1 AufenthG als ermessensfehlerhaft aufgehoben und die Beklagte zur Neuverbescheidung verpflichtet. Dem ist die Beklagte mittlerweile durch den Bescheid vom 26. September 2018 nachgekommen (Befristung auf 36 Monate). Im Hinblick auf die von ihm immer noch ausgehende erhebliche Gefahr der Begehung weiterer schwerer Straftaten sind dem Kläger und seiner Ehefrau auch vor dem Hintergrund des Schutzes durch Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 8 EMRK die sich aus der Ausweisung ergebenden, zeitlich begrenzten Einschränkungen für die Führung einer ehelichen Lebensgemeinschaft zuzumuten.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 und 3 und § 52 Abs. 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).


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