Verwaltungsrecht

Erfolgloser Berufungszulassungsantrag eines Flüchtlings aus Sierra Leone gestützt auf Divergenzrüge

Aktenzeichen  9 ZB 19.31505

Datum:
9.5.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 13723
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG § 78 Abs. 3 Nr. 2, Abs. 4 S. 4

 

Leitsatz

1. Beim Berufungszulassungsgrund der Divergenz muss im Zulassungsantrag ein abstrakter Rechtssatz des angefochtenen Urteils herausgearbeitet werden und einem Rechtssatz des anderen Gerichts unter Darlegung der Abweichung gegenübergestellt werden (Rn. 3) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

Au 4 K 17.33980 2019-03-01 Ent VGAUGSBURG VG Augsburg

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

I.
Der Kläger ist nach seinen Angaben Staatsangehöriger Sierra Leones und begehrt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise die Zuerkennung subsidiären Schutzes sowie die Feststellung von Abschiebungshindernissen. Mit Urteil vom 1. März 2019 wies das Verwaltungsgericht seine Klage ab. Mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.
II.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Der geltend gemachte Zulassungsgrund der Divergenz (§ 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG) wird nicht hinreichend dargelegt (§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG).
Der Zulassungsgrund der Divergenz setzt voraus, dass das verwaltungsgerichtliche Urteil von einer Entscheidung eines der in § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG genannten Gerichte abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Eine Abweichung liegt vor, wenn das Verwaltungsgericht mit einem seine Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz von einem in der Rechtsprechung der genannten Gerichte aufgestellten ebensolchen Rechtssatz in Anwendung derselben oder einer inhaltsgleichen Rechtsvorschrift ausdrücklich oder konkludent abrückt. Zwischen den Gerichten muss ein prinzipieller Auffassungsunterschied über den Bedeutungsgehalt einer bestimmten Rechtsvorschrift oder eines Rechtsgrundsatzes bestehen (vgl. BVerwG, B.v. 27.10.2014 – 2 B 52.14 – juris Rn. 5 ff.). Im Zulassungsantrag muss daher ein abstrakter Rechtssatz des angefochtenen Urteils herausgearbeitet werden und einem Rechtssatz des anderen Gerichts unter Darlegung der Abweichung gegenübergestellt werden (vgl. BVerwG, B.v. 26.11.2014 – 10 B 50.14 – juris Rn. 23; B.v. 12.9.2014 – 5 PB 8/14 – juris Rn. 2).
Bei dem vom Kläger in Bezug genommenen Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR, U.v. 9.1.2018 – Nr. 36417/16) handelt es sich bereits nicht um ein in § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG genanntes Gericht (BayVGH, B.v. 31.7.2018 – 15 ZB 17.30493 – juris Rn. 9 m.w.N.).
Abgesehen davon, lässt sich dem Vorbringen des Klägers im Zulassungsverfahren schon kein Rechtssatz oder verallgemeinerungsfähiger Tatsachensatz entnommen werden, den das Verwaltungsgericht abweichend von einem der in § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG genannten übergeordneten Gerichte aufgestellt haben soll (vgl. BayVGH, B.v. 14.12.2017 – 9 ZB 15.30129 – juris Rn. 10). Der Kläger wendet sich mit seiner Behauptung, das angefochtene Urteil weiche vom Prognosemaßstab des § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK ab, weil es die tatsächliche Gefahr für den Kläger, seinen Lebensunterhalt in Sierra Leone nicht verdienen zu können, insbesondere angesichts seiner persönlichen Umstände, verneine und die persönliche Situation des Klägers nicht in dem gebührenden Maße berücksichtige, vielmehr lediglich gegen die Würdigung der Sach- und Rechtslage durch das Verwaltungsgericht und damit gegen die inhaltliche Richtigkeit der gerichtlichen Entscheidung. Damit wird jedoch keiner der in § 78 Abs. 3 AsylG abschließend aufgeführten gesetzlichen Zulassungsgründe dargelegt. Auf eine fehlerhafte Anwendung eines nicht bestrittenen Rechtssatzes im Einzelfall kann eine Divergenzrüge nicht gestützt werden (vgl. BVerwG, B.v. 12.3.2019 – 1 B 2.19 – juris Rn. 16). Gleiches gilt für die im Zulassungsverfahren angeführten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (U.v. 7.9.2010 – 10 C 11.09 und U.v. 27.4.2010 – 10 C 5.09) sowie des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (U.v. 23.3.2018 – 13a B 17.30030).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).
Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).


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