Verwaltungsrecht

Erfolgloser Berufungszulassungsantrag eines ivorischen Kleinkindes

Aktenzeichen  9 ZB 19.30577

Datum:
20.3.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 7255
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG § 78 Abs. 3 Nr. 1

 

Leitsatz

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils sind kein im Asylverfahrensrecht vorgesehener Grund für die Zulassung der Berufung. (Rn. 4) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

Au 4 K 18.31077 2019-01-10 Urt VGAUGSBURG VG Augsburg

Tenor

I. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

I.
Der 2015 in Deutschland geborene Kläger, dessen Eltern nach ihren eigenen Angaben Staatsangehörige Sierra Leones sind, begehrt die Anerkennung als Asylberechtigter, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, die Zuerkennung subsidiären Schutzes sowie die Feststellung von Abschiebungshindernissen. Mit Urteil vom 10. Januar 2019 wies das Verwaltungsgericht seine Klage ab. Mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.
II.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Der vom Kläger geltend gemachte Zulassungsgrund einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) liegt nicht vor.
Die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache setzt voraus, dass eine konkrete, noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage aufgeworfen wird, deren Beantwortung sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird und die über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder für die Weiterentwicklung des Rechts hat. Zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes ist eine Frage auszuformulieren und substantiiert anzuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr eine allgemeine, über den Einzelfall hinausreichende Bedeutung zugemessen wird (BayVGH, B.v. 22.1.2019 – 9 ZB 18.31719 – juris Rn. 2 m.w.N.). Dem wird das Zulassungsvorbringen nicht gerecht.
Das Zulassungsvorbringen beanstandet, dass in dem angefochtenen Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 7. Juni 2018 eine Befristung der Wiedereinreisesperre auf sechs Monate festgesetzt worden sei und das Verwaltungsgericht diesbezüglich eine ordnungsgemäße Ermessensausübung angenommen habe. Es seien jedoch die persönlichen Belange des Kleinkindes nur unzureichend berücksichtigt worden. Davon unabhängig sei die Frage der Stärke der familiären Bindungen bzw. des Aufeinander-angewiesen-seins der Angehörigen bei einem vierjährigen Kind zu sehen. Damit wird schon keine konkrete Frage formuliert. Allenfalls zielen die Ausführungen auf eine Darlegung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Erstgerichts ab; der Kläger hält die Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts für falsch. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils sind jedoch kein im Asylverfahrensrecht vorgesehener Grund für die Zulassung der Berufung (vgl. BayVGH, B.v. 29.6.2018 – 9 ZB 18.31509 – juris Rn. 9; B.v. 9.7.2018 – 9 ZB 18.31470 – juris Rn. 4).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).
Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).


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