Verwaltungsrecht

Erfolgloser Berufungszulassungsantrag eines Staatsangehörigen aus Sierra Leone

Aktenzeichen  9 ZB 17.30302

Datum:
23.11.2017
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2017, 134621
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG § 78 Abs. 2, Abs. 3 Nr. 1, Abs. 5

 

Leitsatz

Es besteht kein grundsätzliches Klärungsbedürfnis, ob der Staat Sierra Leone Homosexuellen genügend Schutz vor kriminellem Unrecht gewährt. (Rn. 3 – 4) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

RN 5 K 16.30089 2017-02-02 Urt VGREGENSBURG VG Regensburg

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

I.
Der Kläger ist nach seinen Angaben Staatsangehöriger Sierra Leones und begehrt mit seinem Asylantrag sowohl die Zuerkennung internationalen Schutzes als auch die Anerkennung als Asylberechtigter sowie die Feststellung, dass Abschiebungsverbote bezüglich Sierra Leone wegen seiner Homosexualität bestehen. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge lehnte den Antrag des Klägers mit Bescheid vom 21. Dezember 2015 ab und bewertete den Vortrag des Klägers insgesamt als unglaubhaft und konstruiert. Mit Urteil vom 2. Februar 2017 wies das Verwaltungsgericht seine dagegen gerichtete Asylklage ab. Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren weiter und macht die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend.
II.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg.
Die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache setzt voraus, dass eine klärungsfähige und klärungsbedürftige Rechts- oder Tatsachenfrage aufgeworfen wird. Erforderlich ist die Formulierung einer konkreten Tatsachen- oder Rechtsfrage und das Aufzeigen, weshalb diese Frage für den Rechtsstreit entscheidungserheblich und klärungsbedürftig ist, sowie weshalb dieser Frage eine allgemeine über den Einzelfall hinausreichende Bedeutung zukommt (vgl. BayVGH, B.v. 8.8.2017 – 9 ZB 17.30994 – juris Rn. 2 m.w.N.; Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 72). Das Zulassungsvorbringen genügt diesen Anforderungen nicht. Die Frage, „ob Homosexuelle in Sierra Leone genügend staatlichen Schutz vor kriminellem Unrecht erfahren“ ist hier nicht klärungsbedürftig.
Im Ergebnis hat das Verwaltungsgericht darauf abgestellt, dass dem Kläger in Sierra Leone keine Verfolgung oder Gefährdung „drohte oder droht“ (UA S. 6). Es hat das Vorbringen und die Einlassungen des Klägers zu seiner Verfolgungsgeschichte umfangreich bewertet sowie zahlreiche Widersprüche und Ungereimtheiten aufgezeigt. Das Verwaltungsgericht stellt in seiner Begründung ferner darauf ab, dass keine Erkenntnisse vorliegen, dass staatliche Behörden in Sierra Leone gegen „Handlungen von irgendwelchen Leuten, wie der Kläger sie als geschehen behauptet, gegenüber (vermeintlich) Homosexuellen“ keinen Schutz gewähren würden. Die vom Kläger zitierten Dokumente sind nicht geeignet, insoweit die grundsätzliche Bedeutung der aufgeworfenen Tatsachenfrage darzulegen. Die Bundestags-Drucksache 18/6970 zur internationalen Lage der Menschenrechte von Lesben, Schwulen, Bisexuellen, Transsexuellen, Transgendern und Intersexuellen datiert vom 8. Dezember 2015, ist nicht länderspezifisch, differenziert nicht zwischen einzelnen Handlungen und bleibt insgesamt im Allgemeinen. Rückschlüsse auf eine asylrelevante Verfolgung oder Gefährdung Homosexueller in Sierra Leone lassen sich hieraus nicht entnehmen. Der vom Kläger zitierte Human Rights Report Sierra Leone 2015 stellt zwar fest, dass staatliche Behörden nicht streng genug vorgehen, belegt aber keine Untätigkeit oder Unwilligkeit des Staates Sierra Leone. Aus aktuellen, allgemein zugänglichen Erkenntnisquellen ergibt sich nichts Gegenteiliges; dergleichen wird vom Kläger auch nicht dargelegt. Einzelne geschilderte Übergriffe belegen im Übrigen nicht die grundsätzliche Schutzunwilligkeit oder Schutzunfähigkeit des Staates. Das Zulassungsvorbringen wendet sich damit vielmehr im Gewand einer Grundsatzrüge gegen die Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung und Rechtsanwendung durch das Verwaltungsgericht. Ein solches Vorbringen ist kein im Asylverfahrensrecht vorgesehener Zulassungsgrund (vgl. BayVGH, B.v. 8.8.2017 – 9 ZB 17.30994 – juris Rn. 7).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).
Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).


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