Verwaltungsrecht

Erfolgloser Berufungszulassungsantrag eines ugandischen Asylbewerbers

Aktenzeichen  9 ZB 18.31752

Datum:
26.2.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 3468
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG § 78 Abs. 3 Nr. 1

 

Leitsatz

Der Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe vom März 2010, dem entnommen werden kann, dass einige Kultgruppen in Nigeria, wie Black Axe confraternity, Ableger im Ausland haben, genügt nicht als Anhaltspunkt dafür, dass eine Mitgliedschaft eines ugandischen Asylbewerbers in der genannten Kultgruppe in Nigeria in seinem Heimatland Uganda als regimekritische Tätigkeit ausgelegt würde. (Rn. 4) (red. LS Clemens Kurzidem)

Verfahrensgang

Au 4 K 17.34192 2018-05-23 Urt VGAUGSBURG VG Augsburg

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Berufung ist nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG).
Die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache setzt voraus, dass eine konkrete noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage aufgeworfen wird, deren Beantwortung sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird und die über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder für die Weiterentwicklung des Rechts hat. Zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes ist eine Frage auszuformulieren und substantiiert anzuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich (klärungsfähig) gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird (BayVGH, B.v. 22.1.2019 – 9 ZB 18.31719 – juris Rn. 2 m.w.N.). Dem wird das Zulassungsvorbringen nicht gerecht.
Hinsichtlich der als grundsätzlich klärungsbedürftig aufgeworfenen Frage, „ob der Kläger nach Rückführung nach Uganda durch Rebellen gegen das dortige Regime, die ihn für ihre Zwecke anwerben wollten und deren Anwerbung er sich widersetzt hat, einer Gefahr für Leib und Leben durch Racheaktionen dieser Rebellen bei Rückführung nach Uganda mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ausgesetzt ist“ fehlt es schon an der Darlegung der Entscheidungserheblichkeit. Das Verwaltungsgericht hat den entsprechenden Vortrag im Wege der nach § 77 Abs. 2 AsylG zulässigen Bezugnahme auf den angefochtenen Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) und im Rahmen eigener ergänzender Ausführungen als nicht glaubhaft angesehen. Für den Fall der Wahrunterstellung hat es das Vorliegen einer Fluchtalternative angenommen. Nur entscheidungserhebliche Fragen können aber eine grundsätzliche Bedeutung begründen (BayVGH, B.v. 26.9.2018 – 9 ZB 18.32071 – juris Rn. 8). In dem der Kläger im Zusammenhang mit seiner Frage Kritik an der Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts übt, wendet er sich im Gewand einer Grundsatzrüge gegen die Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung. Damit wird kein in § 78 Abs. 3 AsylG genannter Zulassungsgrund geltend gemacht (vgl. BayVGH, B.v. 31.10.2018 – 9 ZB 18.32733 – juris Rn. 14).
Soweit der Kläger die Frage klären lassen will, „ob seine langjährige Mitgliedschaft in der verbotenen Geheimsekte Black Axe bei Kenntnis der ugandischen Behörden als langjährige regimekritische Tätigkeit eingestuft wird und somit Gefahr für Leib und Leben des Klägers bei einer Rückführung nach Uganda mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit besteht“, kann der Antrag ebenfalls keinen Erfolg haben. Unabhängig davon, dass sich die Frage im erstinstanzlichen Verfahren mangels Thematisierung durch den Kläger nicht gestellt hat und somit im Zulassungsverfahren nicht mehr zu berücksichtigen sein dürfte (vgl. BayVGH, B.v. 27.8.2018 – 1 ZB 17.31272 – juris Rn. 10), genügt das diesbezügliche Vorbringen des Klägers jedenfalls auch nicht den Darlegungsanforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG. Der Kläger führt nicht nur zur Entscheidungserheblichkeit seiner Frage nichts aus, sondern setzt sich auch nicht mit den eingeführten Erkenntnismitteln auseinander oder legt anhand überprüfbarer Hinweise auf vom Verwaltungsgericht nicht berücksichtigte Tatsachen- und Erkenntnisquellen (z.B. Gutachten, Auskünfte, Presseberichte, andere Gerichtsentscheidungen) dar, warum die aufgeworfene Frage im Berufungsverfahren zu einer vom angefochtenen Urteil abweichenden Entscheidung führen könnte (vgl. BayVGH, B.v. 31.10.2018 – 9 ZB 18.32733 – juris Rn. 13). Der von ihm genannte Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom März 2010, dem entnommen werden kann, dass einige Kultgruppen in Nigeria, wie Black Axe confraternity, Ableger im Ausland haben, genügt nicht als Anhaltspunkt dafür, dass eine Mitgliedschaft des Klägers in der genannten Kultgruppe in Nigeria in seinem Heimatland Uganda als regimekritische Tätigkeit ausgelegt werden würde.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).
Mit dieser gemäß § 80 AsylG unanfechtbaren Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).


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