Verwaltungsrecht

Erfolgloser Berufungszulassungsantrag georgischer Flüchtlinge mangels Bedeutung der Rechtssache

Aktenzeichen  15 ZB 18.30851

Datum:
7.5.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 10021
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG § 78 Abs. 3 Nr. 1, Abs. 4 S. 4
AufenthG § 60 Abs. 7

 

Leitsatz

Das Abschiebehindernis einer erheblichen konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit im Abschiebezielstaat kann auch in einer Erkrankung bestehen, die sich aufgrund zielstaatsbezogener Verhältnisse voraussichtlich so verschlimmern wird, dass sie zu einer erheblichen und konkreten Gefahr für Leib oder Leben führt, d.h. dass eine wesentliche Verschlimmerung der Erkrankung alsbald nach der Rückkehr des Ausländers droht. (Rn. 12) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

W 7 K 17.33598 2018-01-29 Urt VGWUERZBURG VG Würzburg

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung wird abgelehnt.
III. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner.

Gründe

I.
Die miteinander verheirateten Kläger wenden sich gegen einen Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 5. Dezember 2016, mit dem ihnen die Flüchtlingseigenschaft sowie der subsidiäre Schutzstatus nicht zuerkannt wurden (Nr. 1 und Nr. 3), der Antrag auf Asylanerkennung abgelehnt wurde (Nr. 2), festgestellt wurde, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen (Nr. 4), sie unter Androhung der Abschiebung nach Georgien oder einen anderen aufnahmebereiten Staat aufgefordert wurden, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe des Bescheids bzw. im Falle der Anfechtung nach unanfechtbarem Verfahrensabschluss zu verlassen (Nr. 5) sowie das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet wurde (Nr. 6).
Ihre Klage, mit der sie in der Sache beantragt hatten, den Bescheid vom 5. Dezember 2016 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihnen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und sie als Asylberechtigten anzuerkennen sowie hilfsweise ihnen subsidiären Schutz zu gewähren und weiter hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 bzw. Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen, wies das Verwaltungsgericht Würzburg mit Urteil vom 29. Januar 2018 ab. Hinsichtlich der geltend gemachten Hepatitis C-Erkrankung des Klägers zu 1 (vgl. die erstinstanzlich vorgelegten ärztlichen Stellungnahmen und Atteste vom 11. Januar 2017, 13. Juni 2017, 14. Dezember 2017) stellte das Verwaltungsgericht darauf ab, dass diese Erkrankung auch in Georgien behandelbar sei. Wie sich aus dem Länderinformationsblatt Georgien des (österreichischen) Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom April 2017 ergebe, existiere seit April 2015 ein neues Programm zur Eliminierung von Hepatitis C in Georgien, das Menschen mit Hepatitis C und schweren Lebererkrankungen Zugang zu einer neuen kurativen Therapie ermögliche. Geplant seien jährlich 20.000 Gratisbehandlungen. Seit Beginn des Programms im April 2015 hätten 7.000 Personen eine kostenlose Behandlung erhalten, wobei 3.000 Personen die Therapie bereits abgeschlossen hätten (Stand: 7. März 2016). Hinweise darauf, dass der Kläger zu 1 bei einer Rückkehr nach Georgien keinen Zugang zu diesem Programm erhalten würde, bestünden nicht. Insoweit könne er ggf. auch Unterstützung von der deutschen Auslandsvertretung in Tiflis erhalten.
Mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung sowie dem Antrag, ihnen „für die II. Instanz“ Prozesskostenhilfe zu gewähren und ihnen eine namentlich benannte Rechtsanwältin beizuordnen, verfolgen die Kläger ihr Rechtsschutzbegehren weiter.
II.
Der Antrag hat keinen Erfolg.
1. Der geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) liegt nicht vor bzw. ist von den Klägern nicht in einer Weise dargelegt worden, die den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG genügt. Einer Rechtssache kommt grundsätzliche Bedeutung gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG zu, wenn für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts eine konkrete, jedoch fallübergreifende Tatsachen- oder Rechtsfrage von Bedeutung ist, deren noch ausstehende obergerichtliche Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten ist und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zu einer bedeutsamen Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint. Dementsprechend verlangt die Darlegung der rechtsgrundsätzlichen Bedeutung nach § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG, dass eine konkrete Tatsachen- oder Rechtsfrage formuliert und aufgezeigt wird, weshalb die Frage im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts klärungsbedürftig und entscheidungserheblich (klärungsfähig) ist; ferner muss dargelegt werden, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung dieser Frage besteht (vgl. BayVGH, B.v. 7.11.2017 – 15 ZB 17.31475 – juris Rn. 7 m.w.N.).
a) Die Kläger führen unter Vorlage einer Stellungnahme der … GmBH (Dr. med. …) vom März 2018 und eines fachärztlichen Berichts der … Kliniken … … (Innere Medizin …, … …) vom 26. April 2018 aus, dem Verwaltungsgericht sei im Zeitpunkt seiner Entscheidung die behandlungsbedürftige Erkrankung bekannt gewesen. Nach dem Schreiben der … GmBH vom März 2018 handele es sich bei dem Kläger zu 1 aus gesundheitlicher und volkswirtschaftlicher Sicht um einen vielversprechenden Probanden für eine Langzeit-Studie, dessen Heilungschancen optimal einzuschätzen seien. Das Verwaltungsgericht habe zwar ausgeführt, dass in Georgien grundsätzlich eine Möglichkeit bestehe, Zugang zu Medikamenten zu erhalten, die bei einer Hepatitis C-Erkrankung verabreicht werden könnten. Das Verwaltungsgericht habe aber nicht erwogen, ob der Umstand, dass die Heilungschancen in einer Langzeitstudie in der Bundesrepublik Deutschland von hoher Wahrscheinlichkeit seien, ein Abschiebungsverbot begründe, wenn gegenwärtig im Herkunftsland zwar dem Grunde nach eine medizinische Behandlung bestehe, jedoch nicht gesichert sei, dass der Kläger zu 1 tatsächlich und sofort sowie dauerhaft Zugang zu den dringend benötigten Medikamenten erhalte. Das Verwaltungsgericht habe lediglich unter Rekurs auf eine zitierte Quelle darauf abgestellt, dass seit April 2015 insgesamt 7.000 Personen eine kostenlose Behandlung erhalten und 3.000 Personen die Therapie abgeschlossen hätten, das zitierte Informationsblatt bleibe aber die Auskunft schuldig, ob die Therapien in Georgien auch erfolgreich abgeschlossen worden seien. All dies müsse vor dem Hintergrund betrachtet werden, dass Hepatitis C über den Blutzu-Blut-Kontakt weitergegeben werde und somit eine Therapie auch für Dritte eine gefahreneindämmende Wirkung habe. Eine Nichtbehandlung führe mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einer Leberzirrhose und begründe ein erhöhtes Risiko für ein Leberzellkarzinom, was wiederum die Wahrscheinlichkeit eines tödlichen Krankheitsverlaufs erhöhe. Die Kläger sehen vor diesem Hintergrund die Fragen,
„ob die Möglichkeit einer Langzeittherapie von mindestens einem Jahr aufgrund einer Hepatitis-C-Virusinfektion zu einem Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 bzw. Abs. 7 Satz 1 AufenthG führen kann“,
„ob eine dem Grunde nach mögliche Behandlung einer schwerwiegenden Erkrankung wie Hepatitis C ausreicht, um den für § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG erforderlichen Gefährdungsgrad von einer ‚beachtlichen Wahrscheinlichkeit‘ abzulehnen, wenn nicht sichergestellt werden kann, dass der Betroffene unverzüglich nach seiner Rückkehr Zugang zu den Medikamenten in ausreichendem und dauerhaften Maß erhält“,
„ob die in hohem Grad erfolgsversprechende Langzeittherapie von mindestens einem Jahr in Abwägung zu einem dem Grunde nach möglichen Medikamentenzugang zu einer in ihrem Erfolg nicht klar definierten Therapiemöglichkeit der Hepatitis-C-Erkrankung mit unzureichenden Erfolgsaussichten nicht bereits in einer derart prägnanten Art und Weise die Gefahr für eine gesundheitliche Verschlechterung im Herkunftsland in Abwägung zu Behandlungsmöglichkeit in der Bundesrepublik Deutschland soweit ins Abseits drängt, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG als begründet angesehen werden muss“ sowie
„ob es bereits ausreichend ist, dass ganz grundsätzlich eine Behandlungsbedürftigkeit zur Verfügung steht, ohne die tatsächlichen Zugangschancen abschätzen zu können, und auch nicht klar ist, in wie weit die im Herkunftsland zur Verfügung stehenden Medikamente eine Hepatitis C-Erkrankung tatsächlich therapieren können oder lediglich Symptome der Erkrankung unterdrücken“,
als grundsätzlich bedeutsam an. Diese Fragen seien noch nicht letztinstanzlich entschieden worden. Sie seien auch über den Einzelfall von Bedeutung. Die Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte sei bundesweit uneinheitlich.
b) Hiermit vermögen die Kläger einen Zulassungsgrund gem. § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG nicht zu begründen.
aa) Die von den Klägern im Zulassungsverfahren aufgeworfenen Fragen sind schon deshalb weder klärungsbedürftig noch einer grundsätzlichen Klärung zugänglich, weil in der höchstrichterlichen und obergerichtlichen Rechtsprechung geklärt und durch den Gesetzgeber ergänzend nunmehr ausdrücklich geregelt ist, unter welchen grundsätzlichen Voraussetzungen krankheitsbedingte Gefahren ein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG begründen können: Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für den Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Eine Gefahr im Sinne von § 60 Abs. 7 AufenthG kann auch bestehen, wenn der Ausländer an einer Erkrankung leidet, die sich aufgrund der Verhältnisse im Abschiebezielstaat voraussichtlich verschlimmern wird. Erforderlich ist dann aber – wie in § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG nunmehr ausdrücklich geregelt ist –, dass sich die vorhandene Erkrankung des Ausländers aufgrund zielstaatsbezogener Umstände in einer Weise verschlimmert, die zu einer erheblichen und konkreten Gefahr für Leib oder Leben führt, d.h. dass eine wesentliche Verschlimmerung der Erkrankung alsbald nach der Rückkehr des Ausländers droht (BVerwG, U.v. 17.10.2006 – 1 C 18.05 – BVerwGE 127, 33 = juris Rn. 15; OVG NRW, B.v. 5.5.2017 – 13 A 198/17.A – juris Rn. 8). Gemäß § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG ist im Übrigen nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Mit § 60 Abs. 7 Satz 2 und Satz 3 AufenthG hat der Gesetzgeber im Wesentlichen der bisherigen Rechtsprechung zu den Abschiebungshindernissen aus gesundheitlichen Gründen Rechnung getragen (vgl. BVerwG, U.v. 17.10.2006 – 1 C 18.05 – BVerwGE 127, 33 = juris Rn. 15). Eine wesentliche Verschlimmerung der Erkrankung muss zudem alsbald nach der Rückkehr des Ausländers zu erwarten sein (vgl. BVerwG, U.v. 17.10.2006 a.a.O.). Dies kann vor allem dann der Fall sein, wenn in dem Abschiebezielstaat dringend erforderliche Behandlungsmöglichkeiten fehlen oder wenn solche Behandlungsmöglichkeiten zwar vorhanden, für den betreffenden Ausländer aber aus finanziellen oder sonstigen persönlichen Gründen nicht erreichbar sind (vgl. BVerwG, U.v. 29.10.2002 – 1 C 1.02 – DVBl. 2003, 463 = juris Rn. 9). Von einer abschiebungsschutzrelevanten Verschlechterung des Gesundheitszustandes kann nicht schon dann gesprochen werden, wenn eine Heilung eines Krankheitszustandes des Ausländers im Abschiebungsfall nicht zu erwarten ist; eine solche Gefahr ist auch nicht schon bei jeder befürchteten ungünstigen Entwicklung des Gesundheitszustandes anzunehmen, sondern nur, wenn außergewöhnlich schwere körperliche oder psychische Schäden alsbald nach der Einreise des Betroffenen in den Zielstaat drohen (OVG NRW, U.v. 27.1.2015 – 13 A 1201/12.A – juris Rn. 31 m.w.N.).
bb) Die von den Klägern als grundsätzlich bedeutsam erachteten Fragen sind zudem von vornherein nicht entscheidungserheblich, weil das Verwaltungsgericht in Auswertung einer ihm vorliegenden Erkenntnisquelle davon ausgegangen ist, dass Hepatitis C in Georgien tatsächlich behandelbar ist und der Kläger zu 1 auch die Möglichkeit des Zugangs zu einer effektiven Behandlung hat. Das Verwaltungsgericht ging m.a.W. ersichtlich davon aus, dass der Kläger zu 1 eine den Maßstäben des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG gerecht werdende medizinische Behandlung in Georgien erhalten wird und dass sich deshalb seine Erkrankung nicht durch die Abschiebung in sein Heimatland lebensbedrohlich oder schwerwiegend verschlechtern werde. Ob die ihm derzeit in Deutschland eröffnete Langzeittherapie qualitativ besser oder effektiver ist als die in Georgien zur Verfügung stehenden Behandlungsmöglichkeiten, spielt für ein Abschiebungsverbot keine Rolle, § 60 Abs. 7 Satz 3 AsylG (s.o.).
cc) Das Zulassungsvorbringen wendet sich im Gewand einer Grundsatzrüge in der Sache gegen die Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung und gegen die Rechtsanwendung durch das Verwaltungsgericht. Damit wird jedoch kein im Asylverfahrensrecht vorgesehener Zulassungsgrund angesprochen (BayVGH, B.v. 20.9.2017 – 15 ZB 17.31105 – juris Rn. 5 m.w.N.). Ergänzend (ohne dass es noch darauf ankäme) weist der Senat darauf hin, dass die Kläger im vorliegenden Zulassungsverfahren nicht näher dargelegt haben, ob beim Kläger zu 1. im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts bzw. derzeit noch ein akut bedrohlicher Zustand i.S. von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG [vgl. b) ] anzunehmen war / ist (speziell bei Hepatitis C vgl. BayVGH, B.v. 14.10.2002 – 8 ZB 02.31149 – juris; OVG NRW, B.v. 4.12.2017 – 4 A 2512/17.A – juris Rn. 9).
2. Der zulässige Antrag, den Klägern Prozesskostenhilfe zu gewähren (§ 166 VwGO, § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und ihnen die von ihr bevollmächtige Rechtsanwältin beizuordnen (§ 121 ZPO), ist nicht begründet. Das Antragsziel der Kläger, die Zulassung der Berufung zu erreichen, hat aus den oben genannten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).


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