Verwaltungsrecht

Erfolgloser Berufungszulassungsantrag im Asylrecht

Aktenzeichen  6 ZB 21.50028

Datum:
10.5.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 16422
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG § 78 Abs. 3 Nr. 1, Abs. 4 S. 4

 

Leitsatz

Mit Einwendungen gegen die gerichtliche Sachverhalts- und Beweiswürdigung im Einzelfall, ohne eine über den Einzelfall hinausgehende Klärungsbedürftigkeit darzulegen, werden in der Sache ernstliche Zweifel an der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung geltend gemacht, die nach § 78 Abs. 3 AsylG kein Zulassungsgrund in Streitigkeiten nach dem AsylG sind. (Rn. 5) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

RO 11 K 20.50422 2021-03-11 Urt VGREGENSBURG VG Regensburg

Tenor

I. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 11. März 2021 – RO 11 K 20.50422 – wird abgelehnt.
II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen, bleibt ohne Erfolg.
Der geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) ist nicht den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG entsprechend dargelegt.
Um die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache darzulegen, muss der Rechtsmittelführer eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formulieren, zudem ausführen, weshalb diese Frage für den Rechtsstreit entscheidungserheblich ist, ferner erläutern, weshalb die formulierte Frage klärungsbedürftig ist und ihr eine über die einzelfallbezogene Rechtsanwendung hinausgehende Bedeutung zukommt (BayVGH, B.v. 16.2.2017 – 6 ZB 16.1586 – juris Rn. 25 m.w.N.). Eine auf tatsächliche Verhältnisse gestützte Grundsatzrüge erfordert überdies die Angabe konkreter Anhaltspunkte dafür, dass die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen etwa im Hinblick auf hierzu vorliegende gegensätzliche Auskünfte oder abweichende Rechtsprechung einer unterschiedlichen Würdigung zugänglich sind (BayVGH, B.v. 12.6.2018 – 6 ZB 18.31347 – Rn. 3; B.v. 10.1.2018 – 6 ZB 18.30037 – Rn. 5).
Diesen Anforderungen genügt die Zulassungsschrift nicht. Sie wirft als grundsätzlich bedeutsam die Fragen auf, „ob nicht längst die Abschiebefrist abgelaufen sei“, „ob man nach Italien abzuschiebende Personen auf die allgemeinen Corona-Regeln verweisen könne“ und „ob der Kläger bei einer Rückkehr nach Italien genügend Chance habe, eine berufliche Tätigkeit ergreifen zu können“.
Mit diesen Fragen wendet sich der Kläger gegen die der angefochtenen Entscheidung zu Grunde liegende gerichtliche Sachverhalts- und Beweiswürdigung im Einzelfall, ohne damit jedoch eine – zumal eine über den Einzelfall hinausgehende – Klärungsbedürftigkeit in tatsächlicher Hinsicht substantiiert darzulegen. Der Sache nach macht er ernstliche Zweifel an der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung geltend, die aber gemäß der abschließenden Regelung der Zulassungsgründe in § 78 Abs. 3 AsylG kein Zulassungsgrund in Streitigkeiten nach dem AsylG sind.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 78 Abs. 5 Satz 1 AsylG).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG; Gründe für eine Abweichung gemäß § 30 Abs. 2 RVG liegen nicht vor.
Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).


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