Verwaltungsrecht

Erfolgloser Berufungszulassungsantrag mangels ausreichendem Vorbringens eines Zulassungsgrundes

Aktenzeichen  15 ZB 19.34267

Datum:
20.12.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 37230
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG § 78 Abs. 3, Abs. 4 S. 4
AufenthG § 60 Abs. 5, Abs. 7 S. 1

 

Leitsatz

Wendet sich die Zulassung zur Berufung allein gegen die Sachverhalts- und Beweiswürdigung bzw. gegen die rechtliche Subsumtion, dann fehlt es am Zulassungsgrund für die Berufung. (Rn. 2 – 4) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

B 1 K 19.30598 2019-10-31 Urt VGBAYREUTH VG Bayreuth

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Die Klägerinnen tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner.

Gründe

I.
Die Klägerinnen wenden sich gegen den Bescheid des Bundesamts für … vom 1. April 2019, mit dem ihre Anträge auf Asylanerkennung abgelehnt, ihnen die Flüchtlingseigenschaft und der subsidiäre Schutzstatus nicht zuerkannt wurden, ferner festgestellt wurde, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen, und die Abschiebung nach Georgien oder einen anderen aufnahmebereiten Staat angedroht wurde. Mit Urteil vom 31. Oktober 2019 wies das Verwaltungsgericht Bayreuth die von den Klägerinnen erhobene Klage mit den gestellten Anträgen, die Beklagte unter (teilweiser) Aufhebung des Bescheids vom 1. April 2019 zu verpflichten, ihnen den Flüchtlingsstatus zuzuerkennen, hilfsweise ihnen den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen sowie weiter hilfsweise das Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG festzustellen, ab. Mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgen die Klägerinnen ihr Rechtsschutzbegehren weiter.
II.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Kläger haben keinen Berufungszulassungsgrund i.S. von § 78 Abs. 3 AsylG gemäß den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG substantiiert vorgebracht und dargelegt.
Die Klägerinnen nehmen in ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung vollumfänglich auf die Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung ihrer Eltern und ihres jüngeren Bruders im Verfahren 15 ZB 19.34271 (vgl. den Beschluss des Senats vom heutigen Tag in diesem Verfahren) Bezug. Im Verfahren 15 ZB 19.34271 beschränkten sich die dortigen Kläger unter Vorlage von ärztlichen Attesten in ihrer Antragsbegründung auf den Vortrag, das gegen sie ergangene erstinstanzliche Urteil vom 31. Oktober 2019 (Az. B 1 K 18.30385) gehe von falschen Tatsachen aus und sei darüber hinaus rechtsfehlerhaft. Das Erstgericht nehme zu Unrecht an, dass die Augenkrankheit des dortigen Klägers zu 3 (jüngerer Bruder der Klägerinnen des vorliegenden Verfahrens) in Georgien behandelbar sei. Die Krankheit des Jungen, der nunmehr in Deutschland auch auf einer Schule für Kinder mit Sehbehinderungen angemeldet sei, sei der Grund für den Umzug nach Deutschland gewesen, weil es in Georgien gerade keine adäquaten, erfolgsversprechenden Behandlungsmöglichkeiten wie in Deutschland gebe. Ebenso wie beim jüngeren Bruder der Klägerinnen sei auch bei ihrem Vater (Kläger zu 1 in den Verfahren B 1 K 18.30385 und 15 ZB 19.34271) die Feststellung eines Abschiebungshindernisses veranlasst. Dieser sei weiterhin aufgrund einer Erkrankung (chronische Virushepatitis B und Hepatitis C) in ärztlicher Behandlung. Diesbezüglich bedürfe es noch medizinischer Abklärung und der Festlegung des weiteren Behandlungsplans.
Mit dieser Argumentation wenden sich die Kläger ausschließlich gegen die Sachverhalts- und Beweiswürdigung bzw. gegen die rechtliche Subsumtion des Erstgerichts. Damit wird weder eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) noch eine Entscheidungsdivergenz i.S. von § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG noch ein in § 138 VwGO bezeichneter Verfahrensmangel (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG) geltend gemacht. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) sind nach § 78 Abs. 3 AsylG aber gerade kein Grund für die Zulassung der Berufung (vgl. BayVGH, B.v. 23.9.2019 – 15 ZB 19.33299 – juris Rn. 17).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).


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