Verwaltungsrecht

Erfolgloser Berufungszulassungsantrag trotz erfolgreicher Anhörungsrüge eines Flüchtlings aus Afghanistan

Aktenzeichen  13a ZB 18.30454

Datum:
14.3.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 4360
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 138 Nr. 3, § 152a
AsylG § 78
GG Art. 103 Abs. 1

 

Leitsatz

1. Bei erfolgreicher Anhörungsrüge ist das Verfahren auf Zulassung der Berufung fortzuführen. (Rn. 2 – 3) (redaktioneller Leitsatz)
2. Eine unzulässige Überraschungsentscheidung liegt vor, wenn das Gericht in seiner Entscheidung auf einen rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt abstellt, der weder im Verwaltungsverfahren noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erörtert wurde, auch unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen als fernliegend anzusehen war und damit dem Rechtsstreit eine unerwartete Wendung gab (BVerwG BeckRS 2015, 50287; BVerwG BeckRS 2010, 51624). (Rn. 4 – 5) (redaktioneller Leitsatz)
3. Die Ablehnung eines Beweisantrags verletzt dann das Recht auf rechtliches Gehör, wenn die unter Beweis gestellte Tatsachenbehauptung nach dem Rechtsstandpunkt des entscheidenden Gerichts erheblich ist und die Nichtberücksichtigung des Beweisangebots im Prozessrecht keine Stütze findet (BVerfG BeckRS 9998, 105007; BVerwG BeckRS 2016, 42427). (Rn. 14 – 15) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

13a ZB 17.31921 2018-02-19 Bes VGHMUENCHEN VG Augsburg

Tenor

I. Das Verfahren wird fortgesetzt.
II. Der Beschluss des Senats vom 19. Februar 2018 – 13a ZB 17.31921 – bleibt aufrechterhalten.

Gründe

Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss vom 19. Februar 2018 hat zwar Erfolg, führt aber nicht zur Zulassung der Berufung.
Die Anhörungsrüge (§ 152a VwGO) ist zulässig und begründet. Zu Recht rügt der Kläger, dass der Senat den Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 14. November 2017 als unzulässig abgelehnt und angenommen hat, die Begründung sei nicht ordnungs- und fristgerecht eingelegt worden. Vielmehr ist die Begründung des Zulassungsantrags mit dem zunächst von der Geschäftsstelle nicht vorgelegten Schriftsatz vom 18. Dezember 2018 innerhalb der einmonatigen Antragsfrist des § 78 Abs. 4 Satz 4 i.V.m. Satz 1 AsylG erfolgt. Der Kläger konnte zudem aufgrund des Hinweises des Verwaltungsgerichts im Vorlageschreiben vom 15. Dezember 2017 davon ausgehen, die Begründung auch beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof einreichen zu können.
Hat die Anhörungsrüge Erfolg, ist das Beschwerdeverfahren fortzuführen (§ 152a Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die gemäß § 152a Abs. 5 Satz 2 VwGO erneut zu treffende Entscheidung über den Antrag auf Zulassung der Berufung führt im Ergebnis jedoch nicht zur Zulassung der Berufung. Der Antrag ist zwar zulässig, aber in der Sache abzulehnen. Daher ist die ursprüngliche Entscheidung im Tenor, nicht aber wegen der Begründung aufrechtzuerhalten (Happ in Eyermann, 14. Aufl. 2015, § 152a Rn. 25; OVG NW, B.v. 14.7.2017 – 13 A 1519/17.A – juris).
Der geltend gemachte Verfahrensmangel liegt nicht vor. Der Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO ist nicht verletzt. Der Kläger rügt insoweit zunächst, das Verwaltungsgericht habe ohne vorherigen Hinweis in den Urteilsgründen Sachverhalte zugrunde gelegt, mit denen auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht zu rechnen brauchte. Die spezifische Beweiswürdigung habe ihn überrascht. Im Urteil vom 14. November 2017 hatte das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass auch bei Wahrunterstellung des klägerischen Vorbringens weder die Flüchtlingseigenschaft noch subsidiärer Schutz zuerkannt werden könne, da eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung stehe (UA S. 6 ff.). Es sei nicht ersichtlich, warum die Taliban den Kläger mehr als zwei Jahre nach seiner Ausreise noch landesweit suchen sollten. Eine exponierte Stellung habe der Kläger nicht eingenommen. Auch habe er die Tätigkeit bei der GIZ, die Anknüpfungspunkt der Bedrohungen gewesen sei, eingestellt.
Das rechtliche Gehör als prozessuales Grundrecht (Art. 103 Abs. 1 GG) sichert den Parteien ein Recht auf Information, Äußerung und Berücksichtigung mit der Folge, dass sie ihr Verhalten eigenbestimmt und situationsspezifisch gestalten können, insbesondere dass sie mit ihren Ausführungen und Anträgen gehört werden (BVerfG, B.v. 30.4.2003 – 1 PBvU 1/02 – BVerfGE 107, 395/409 = NJW 2003, 1924). Eine unzulässige Überraschungsentscheidung liegt vor, wenn das Gericht in seiner Entscheidung auf einen rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt abstellt, der weder im Verwaltungsverfahren noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erörtert wurde, auch unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen als fernliegend anzusehen war und damit dem Rechtsstreit eine unerwartete Wendung gab (BVerwG, B.v. 27.7.2015 – 9 B 33.15 – NJW 2015, 3386; B.v. 19.7.2010 – 6 B 20.10 – NVwZ 2011, 372). Das Gericht muss keinen Hinweis geben, wenn die Verfolgungsgeschichte nicht schlüssig ist; es darf seine Entscheidung nur dann auf einen nicht erörterten tatsächlichen Gesichtspunkt stützen, wenn die dem Kläger angelasteten Widersprüche und Steigerungen im Vortrag offenkundig sind oder der Kläger aus dem Prozessverlauf hätte ersehen können, dass hinsichtlich der Stimmigkeit seines Vorbringens Zweifel bestehen (BVerwG, B.v. 28.12.1999 – 9 B 467.99 – Buchholz 310 § 86 Abs. 3 VwGO Nr. 51).
Gemessen an diesen höchstrichterlichen Grundsätzen war dem Kläger das rechtliche Gehör nicht versagt. Eine Überraschungsentscheidung liegt nicht vor. In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht wurde die Tätigkeit des Klägers bei der Deutschen Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ) ausführlich und mit Nachfragen erörtert. Insoweit stützt das Verwaltungsgericht seine Einschätzung nur auf Gesichtspunkte, zu denen der Kläger in der mündlichen Verhandlung auf ausdrückliche Nachfrage oder von sich aus Angaben gemacht hat. Letztlich rügt der Kläger auch nicht, dass er mit seinem Vorbringen nicht gehört worden wäre, sondern er wendet sich gegen die ausführliche tatrichterliche Sachverhalts- und Beweiswürdigung (UA S. 6 f.). Mit der Kritik daran kann die Annahme eines Verstoßes gegen das rechtliche Gehör jedoch grundsätzlich nicht begründet werden (BVerfG, B.v. 19.7.1967 – 2 BvR 639/66 – BVerfGE 22, 267/273; BVerwG, B.v. 30.7.2014 – 5 B 25.14 – juris; B.v. 15.5.2014 – 9 B 14.14 – juris Rn. 8). Auch der Einwand des Klägers, es seien Anforderungen an den Sachvortrag gestellt worden, mit denen er nicht habe rechnen müssen, vermag hieran nichts zu ändern. Für das Tatsachengericht besteht keine generelle Pflicht, den Beteiligten vorab mitzuteilen, wie es den Tatsachenvortrag des Klägers bewertet, da die Beweiswürdigung der Schlussberatung bzw. Entscheidungsfindung des Gerichts vorbehalten bleibt und sich deshalb einer Voraberörterung mit den Beteiligten entzieht. Aus den asylspezifischen Anforderungen an die gerichtliche Ermittlungstiefe nach § 86 Abs. 1 VwGO folgen keine weitergehenden Anforderungen an die gerichtliche Hinweispflicht (BVerwG, B.v. 26.11.2001 – 1 B 347.01 – Buchholz 310 § 86 Abs. 3 VwGO Nr. 52). Eine von der Ansicht eines Beteiligten abweichende Beweiswürdigung des Gerichts begründet keinen Gehörsverstoß (BVerwG, B.v. 15.5.2014 – 9 B 14.14 – juris Rn. 8).
Der Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO ist auch nicht deshalb verletzt, weil das Verwaltungsgericht
die gestellten Beweisanträge zu Unrecht abgewiesen hätte.
In der mündlichen Verhandlung vom 13. November 2017 war die Einholung eines Sachverständigen-Gutachtens beantragt worden „über folgenden Tatsachen:
1. Dem Kläger droht als Rückkehrer aus dem westlichen Ausland sowie dem Umstand, dass dieser in Afghanistan in den Jahren 2014 und 2015 in Afghanistan in einem deutschen Büro (GIZ) gearbeitet hat mit der Aufgabe, afghanischen Polizisten das Lesen und Schreiben beizubringen, mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung durch die Taliban bzw. ernsthafter Schaden hinsichtlich des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit.
2. Aufgrund individueller Besonderheiten von aus dem westlichen Auslandzurückkehrender abgelehnter Asylbewerber sowie der Tatsache, dass der Kläger im Jahr 2014 und 2015 in einem deutschen Büro (GIZ) gearbeitet hat, besteht auch für den Kläger als alleinstehende Person bei Niederlassung in den Provinzen Kabul und Herat die Gefahr, Verfolgungshandlungen von regierungsfeindlichen Gruppierungen ausgesetzt zu sein unter Berücksichtigung des Netzwerkes der Taliban.
3. Der Kläger als alleinstehende Person von 24.Jahren, gesund und arbeitsfähig, ohne das Bestehen von schutz- und unterstützungsfähigen und -willigen Familienmitgliedern in den Provinzen Kabul und Herat nicht in der Lage, eine Arbeitsstelle zu finden, die seinen Lebensunterhalt sicherstellt.“
Das Verwaltungsgericht hat die Beweisanträge durch Beschluss abgelehnt und zur Begründung ausgeführt, die unter Beweis gestellten Fragen zu 1. und 2. könnten nur unter Berücksichtigung der konkreten Lebensumstände des Klägers in Afghanistan und seines persönlichen Verfolgungsschicksals im Einzelfall beurteilt werden. Unabhängig davon sei für alle Beweisanträge nicht substantiiert dargelegt, inwieweit die beantragte Beweiserhebung andere bzw. bessere Erkenntnisse bringen würde, als die, die zum Gegenstand des Verfahrens gemacht worden seien.
Die Ablehnung eines erheblichen Beweisangebots verstößt gegen Art. 103 Abs. 1 GG, wenn sie im Prozessrecht keine Stütze mehr findet (BVerfG, B.v. 18.6.1993 – 2 BvR 1815/92 – NVwZ 1994, 60 = juris Rn. 39; B.v. 30.1.1985 – 1 BvR 393/84 – BVerfGE 69, 141/144 = NJW 1986, 833; BayVerfGH, E.v. 26.4.2005 – Vf. 97-VI-04 – VerfGH 58, 108 = BayVBl 2005, 721). Die Ablehnung eines Beweisantrags führt nur dann zu einer Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör, wenn die unter Beweis gestellte Tatsachenbehauptung nach dem Rechtsstandpunkt des entscheidenden Gerichts erheblich ist und die Nichtberücksichtigung des Beweisangebots im Prozessrecht keine Stütze findet (BVerfG, B.v. 8.11.1978 – 1 BvR 158/78 – BVerfGE 50, 32; BVerwG, B.v. 13.9.2017 – 1 B 118.17 – juris Rn. 5; B.v. 25.1.2016 – 2 B 34.14 – Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 3 VwGO Nr. 75 Rn. 32). Liegen zu einer erheblichen Tatsache bereits amtliche Auskünfte oder gutachtliche Stellungnahmen vor, richtet sich die im Ermessen des Gerichts stehende Entscheidung über einen Antrag auf Einholung weiterer Auskünfte oder Gutachten nach § 98 VwGO i.V.m. § 412 Abs. 1 ZPO. Danach kann das Gericht eine weitere Begutachtung anordnen, wenn es die vorliegenden Auskünfte oder Gutachten ohne Rechtsverstoß für ungenügend erachtet (§ 412 Abs. 1 ZPO); einer erneuten Begutachtung bedarf es jedenfalls dann nicht, wenn das Gegenteil der erneut behaupteten Tatsache bereits erwiesen ist (§ 244 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 StPO). Ungenügend sind Auskünfte und Gutachten insbesondere dann, wenn sie erkennbare Mängel aufweisen, etwa unvollständig, widersprüchlich oder sonst nicht überzeugend sind, wenn das Gutachten von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht oder wenn der Gutachter erkennbar nicht sachkundig ist bzw. Zweifel an seiner Unparteilichkeit bestehen. Das gerichtliche Ermessen kann sich auch dann zu der Pflicht neuerlicher Begutachtung verdichten, wenn durch neuen entscheidungserheblichen Sachvortrag der Beteiligten oder eigene Ermittlungstätigkeit des Gerichts die Aktualität der vorliegenden Auskünfte zweifelhaft oder wenn sonst das bisherige Beweisergebnis ernsthaft erschüttert wird. Schließlich kann die Erforderlichkeit der Einholung weiterer Auskünfte oder Gutachten auch darauf beruhen, dass die Fragestellung der bisherigen Gutachten sich auf Grund tatsächlicher Entwicklungen oder wegen einer Rechtsprechungsänderung als unzureichend erweist. Reichen indes die in das Verfahren bereits eingeführten Erkenntnismittel zur Beurteilung der geltend gemachten Gefahren aus, kann das Gericht einen Beweisantrag auf Einholung weiterer Auskünfte unter Berufung auf eigene Sachkunde verfahrensfehlerfrei ablehnen, wenn es seine Sachkunde ggf. im Rahmen der Beweiswürdigung darstellt und belegt (BVerwG, B.v. 27.3.2013 – 10 B 34.12 – NVwZ-RR 2013, 620 = juris Rn. 4; B.v. 3.2.2010 – 2 B 73.09 – juris Rn. 9; B.v. 8.3.2006 – 1 B 84.05 – juris Rn. 7; stRspr.).
Gemessen hieran war dem Kläger auch insoweit das rechtliche Gehör nicht versagt. Das Verwaltungsgericht hat die Möglichkeit, dass diesem Verfolgung durch die Taliban drohe, als wahr unterstellt, aber auf eine innerstaatliche Fluchtalternative nach § 3e Abs. 1 AsylG verwiesen und aus verschiedenen Umständen geschlossen, dass ihm dann keine Gefahr mehr droht. Auf diese Beweiswürdigung zielen die Beweisanträge 1. und 2. Sie betreffen nicht Tatsachen, sondern Wertungen und rechtliche Subsumtionsergebnisse, und sind damit einer Beweiserhebung nicht zugänglich (vgl. Marx, AsylG, 9. Aufl. 2017, Vor § 78 Rn. 76). Hinsichtlich des 3. Beweisthemas wurde nicht dargelegt, warum die bereits vorliegenden und in das Verfahren eingeführten Erkenntnismittel nicht ausreichen sollten. Dass das Verwaltungsgericht diese und den Vortrag des Klägers anders als dieser bewertet, vermag eine Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör nicht zu begründen, da aus dem Grundrecht auf rechtliches Gehör ein Anspruch darauf, dass sich das Gericht der Bewertung des Klägers anschließt, nicht hergeleitet werden kann (BayVerfGH, E.v. 2.10.2013 – Vf. 7-VI-12 – VerfGH 66, 179 = BayVBl 2014, 171)
Auch soweit der Kläger die grundsätzliche Bedeutung im Sinn von § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG geltend macht, ist die Berufung nicht zuzulassen. Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass die im Zulassungsantrag dargelegte konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war, ihre Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zur Weiterentwicklung des Rechts geboten ist und ihr eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (vgl. Happ in Eyermann, a.a.O., § 124 Rn. 36).
Die vom Kläger aufgeworfene Frage, „ob die Tatsache, dass [er] seine Tätigkeit im deutschen Büro GIZ selbst aufgegeben hat und lediglich knapp über einem Jahr dort beschäftigt war sowie der Tatsache, dass dieser sich bereits über zwei Jahre im Ausland befindet, zu dem Ergebnis führt, dass dies zu einer Reduzierung der Gefahr führt, trotz bestehender Vorverfolgung sowie des Bestehens eines deutlich erhöhten Risikoprofiles, Opfer gezielter Nachstellungen und möglicher Angriffe der Taliban zu werden“, ist – wie sich bereits aus der Fragestellung ergibt – nicht allgemein klärungsfähig. Sie hängt vielmehr von den individuellen Umständen des Einzelfalls ab.
Hinsichtlich der im Beschluss vom 19. Februar 2018 – 13a ZB 17.31921 – getroffenen Kostenentscheidung ergibt sich keine Änderung.


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