Verwaltungsrecht

Erfolgloser Berufungszulassungsantrag wegen fehlender Darlegung eines Zulassungsgrundes

Aktenzeichen  15 ZB 19.30627

Datum:
1.3.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 3439
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG § 4 Abs. 1 S. 1, S. 2 Nr. 3 § 78 Abs. 3 Nr. 1, Abs. 4 S. 4

 

Leitsatz

1 Wendet sich der Kläger mit seinem Zulassungsvorbringen gegen die der angefochtenen Entscheidung zu Grunde liegende tatrichterliche Sachverhalts- und Beweiswürdigung, ohne damit jedoch eine über den Einzelfall hinausgehende Klärungsbedürftigkeit einer entscheidungserheblichen Rechts- oder Tatsachenfrage hinreichend darzulegen, genügt die Begründung des Zulassungsantrags den Anforderungen des § 78 Abs. 4 S. 4 AsylG nicht. (Rn. 3) (redaktioneller Leitsatz)
2 Einer vom Auswärtigen Amt ausgesprochenen Reisewarnung kommt als solcher keine grundsätzliche Indizwirkung für eine asylrechtsrelevante Bedrohungslage bzw. für die Notwendigkeit einer Neubewertung einer Sicherheitslage zu. (Rn. 13) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

RO 13 K 17.35721 2019-01-17 Urt VGREGENSBURG VG Regensburg

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

Gründe

I.
Der Kläger – ein nach eigenen Angaben malischer Staatsangehöriger – wendet sich gegen den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 7. Dezember 2017, mit dem seine Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, Asylanerkennung und auf subsidiären Schutz als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurden, ferner festgestellt wurde, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen, und die Abschiebung nach Mali oder einen anderen aufnahmebereiten Staat angedroht wurde. Mit Beschluss vom 1. Februar 2018 lehnte das Verwaltungsgericht Regensburg den Antrag des Klägers, die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen die Abschiebungsandrohung im Bescheid vom 7. Dezember 2017 anzuordnen, ab. Mit Urteil vom 17. Januar 2019 wies das Verwaltungsgericht Regensburg die vom Kläger erhobene Klage mit den Anträgen, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheids vom 7. Dezember 2017 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise ihm den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen sowie weiter hilfsweise das Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG festzustellen, ab. Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt der Kläger sein Rechtsschutzbegehren weiter. Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf die Gerichtsakten und die Behördenakte Bezug genommen.
II.
Der Antrag hat keinen Erfolg. Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) liegt nicht vor bzw. ist vom Kläger nicht in einer Weise dargelegt worden, die den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG genügt.
Einer Rechtssache kommt grundsätzliche Bedeutung gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG zu, wenn für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts eine konkrete, jedoch fallübergreifende Rechts- oder Tatsachenfrage von Bedeutung ist, deren noch ausstehende obergerichtliche Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten ist und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zu einer bedeutsamen Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint. Dementsprechend verlangt die Darlegung der rechtsgrundsätzlichen Bedeutung nach § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG, dass eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formuliert und aufgezeigt wird, weshalb die Frage im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts klärungsbedürftig und entscheidungserheblich (klärungsfähig) ist; ferner muss dargelegt werden, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung dieser Frage besteht (vgl. BayVGH, B.v. 7.11.2017 – 15 ZB 17.31475 – juris Rn. 7 m.w.N.; B.v. 24.4.2018 – 8 ZB 18.30874 – juris Rn. 4; B.v. 6. Juni 2018 – 15 ZB 18.31230).
Diesen Anforderungen genügt die Begründung des Zulassungsantrags nicht. In der Sache wendet sich der Kläger mit seinem Zulassungsvorbringen gegen die der angefochtenen Entscheidung zu Grunde liegende tatrichterliche Sachverhalts- und Beweiswürdigung, ohne damit jedoch eine über den Einzelfall hinausgehende Klärungsbedürftigkeit einer entscheidungserheblichen Rechts- oder Tatsachenfrage hinreichend darzulegen. Die vom Kläger als grundsätzlich angesehenen Fragen,
„ob alleinstehende Rückkehrer nach Mali bei Berücksichtigung der aktuellen Situation alleine durch ihre Anwesenheit in diesem Gebiet Gefahr laufen, einer Bedrohung i.S.d. § 4 Abs. 1 S. 1, 2 Nr. 3 AsylG i.V.m. Art. 15 Buchst. c der Richtlinie 2011/95/EU ausgesetzt zu sein, beziehungsweise ob die Versorgungs- und Sicherheitslage in Mali aktuell so desolat ist, dass hieraus Abschiebungshindernisse gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK beziehungsweise § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG für diese Personengruppen abzuleiten sind“,
rechtfertigen keine Berufungszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache.
Das Verwaltungsgericht führte zur Begründung seines klageabweisenden Urteils aus, dass sich in der Klagebegründung keine Ausführungen gefunden hätten, aus welchen Gründen der Bescheid rechtswidrig sei. Zur mündlichen Verhandlung sei der Kläger nicht erschienen. Das Gericht könne nicht erkennen, warum der angefochtene Bescheid im Ergebnis rechtswidrig sein könnte. Es werde daher der Begründung des angefochtenen Bescheids gefolgt (§ 77 Abs. 2 AsylG) bzw. auf die Ausführungen im Beschluss des Gerichts vom 1. Februar 2018 Bezug genommen.
In der Begründung des streitgegenständlichen Bescheids vom 7. Dezember 2017 wird ausgeführt, dass sich aus dem Vorbringen des Klägers keine Anhaltspunkte dafür ergeben hätten, dass er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung aufgrund der Anknüpfungsmerkmale des § 3 AsylG außerhalb seines Herkunftsstaates aufhalte oder bei Rückkehr mit politischen Verfolgungsmaßnahmen rechnen müsse. Im Übrigen bestehe für den Kläger eine interne Fluchtmöglichkeit gem. § 3c AsylG. Grundsätzlich sei davon auszugehen, dass in jeder größeren Stadt sowie auch auf dem flachen Lande im Süden Malis interne Schutzmöglichkeiten bestanden hätten und auch jetzt noch bestünden. Im nördlichen Teil Malis sei gegenwärtig ebenfalls von keinem innerstaatlichen bewaffneten Konflikt mehr auszugehen. Von daher sei eine Rückkehr z.B. nach Bamako, der Hauptstadt des Landes, ohne Bürgerkriegsgefährdung möglich. Dem Kläger stehe darüber hinaus auch in den bürgerkriegsfreien südlichen Landesteilen von Mali eine zumutbare inländische Fluchtalternative zur Verfügung. Der Kläger habe zudem die Möglichkeit, dort den Schutz der staatlichen und örtlichen Behörden zu erlangen und sich dort eine neue Existenz aufzubauen. Anhaltspunkte dafür, dass ihm dies behördlicherseits verwehrt werden würde, seien den dem Bundesamt vorliegenden Erkenntnismitteln nicht zu entnehmen und seien auch durch den Kläger nicht glaubhaft vorgetragen worden. Demnach könne es ihm zugemutet werden, sich in den sicheren Landesteilen aufzuhalten. Ihm drohe auch offensichtlich kein ernsthafter Schaden i.S. von § 4 Abs. 1 AsylG, sodass er auch keinen Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes habe; eine Schutzfeststellung nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 AsylG scheide zudem – wie aufgezeigt – wegen interner Schutzmöglichkeit im Süden Malis aus.
In den – ebenso vom angegriffenen Urteil in Bezug genommenen – Gründen des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 1. Februar 2018, mit dem der Eilantrag des Klägers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die Abschiebungsandrohung abgelehnt wurde, hielt das Erstgericht nicht nur den Verfolgungsvortrag für unglaubwürdig, sondern verwies unter Bezugnahme auf den Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Mali vom November 2017 wie bereits der streitgegenständliche Bescheid des Bundesamts auch auf die Möglichkeit für den Kläger, sich bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat in staatlich kontrollierten Gebieten im Süden des Landes bzw. in der Hauptstadt Bamako niederzulassen. In den Ausweichgebieten im Süden Malis bestünden effektive zivile und militärische Verwaltungsstrukturen. Die Ausweichmöglichkeiten würden auch tatsächlich wahrgenommen. Die wirtschaftlichen und sozialen Existenzbedingungen seien hier grundsätzlich besser als in den nicht staatlich kontrollierten Teilen des Landes. Rückkehrende malische Bürger genössen Freizügigkeit und könnten in denjenigen Landesteilen verbleiben, in denen der Staat die Einhaltung der Grundrechte garantiere.
Diesen tragenden Erwägungen des streitgegenständlichen Bescheides, des (Eil-) Beschlusses vom 1. Februar 2018 und damit auch des mit dem Zulassungsantrag angegriffenen Urteils des Verwaltungsgerichts vom 17. Januar 2019 hat die Zulassungsbegründung nichts Substantiiertes entgegenzusetzen.
Soweit sich der Kläger mit der Begründung seines Antrags auf Zulassung der Berufung auf die (im Internet abrufbaren) „Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung)“ des Auswärtigen Amts für Mali beruft, wonach u.a. auch im Süden des Landes eine Gefährdung durch terroristische Gruppen nicht ausgeschlossen werden könne und wonach Anschläge überall in Mali jederzeit möglich seien, erfolgt mit dieser Argumentation keine dem Darlegungsgebot des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG genügende Auseinandersetzung mit der von der angegriffenen Ausgangsentscheidung angenommenen Möglichkeit des internen Schutzes i.S. von § 4 Abs. 3 i.V. mit § 3e AsylG (vgl. insofern auch BVerwG, B.v. 14.11.2012 – 10 B 22.12 – juris Rn. 7).
Zur Darlegung der Klärungsbedürftigkeit und der Entscheidungserheblichkeit bei Geltendmachung der grundsätzlichen Bedeutung einer Tatsachen- oder Rechtsfrage muss hinreichend substantiiert dargetan werden, warum die aufgeworfene Frage im Berufungsverfahren anders als im angefochtenen Urteil zu entscheiden sein könnte. Dies setzt die Angabe konkreter Anhaltspunkte dafür voraus, dass die benannte Tatsachenfrage auch einer anderen als der vom Verwaltungsgericht vorgenommenen Würdigung zugänglich ist. Der Rechtsmittelführer muss mithin – seinen Vortrag stützende – bestimmte begründete Informationen, Auskünfte, Presseberichte oder sonstige Erkenntnisquellen benennen, aus denen sich zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür ergibt, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Bewertungen in der Antragsbegründung zutreffend sind (BayVGH, B.v. 17.1.2019 – 15 ZB 19.30187 – juris Rn. 9 m.w.N.).
Gemessen hieran hat der Kläger im Berufungszulassungsverfahren zur Darlegung der Klärungsbedürftigkeit und Entscheidungserheblichkeit mit seinem Rekurs auf die Reise- und Sicherheitshinweise des Auswärtigen nicht hinreichend substantiiert dargetan, warum die Frage eines Anspruchs auf subsidiären Schutz gem. § 4 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 3 AsylG mit Blick auf die vom Verwaltungsgericht angenommene innerstaatliche Fluchtalternative anders als im angefochtenen Urteil zu entscheiden sein könnte. Einer vom Auswärtigen Amt ausgesprochenen Reisewarnung kommt als solcher keine grundsätzliche Indizwirkung für eine asylrechtsrelevante Bedrohungslage bzw. für die Notwendigkeit einer Neubewertung einer Sicherheitslage zu (vgl. BVerwG, B.v. 27.6.2013 – 10 B 11.13 – juris Rn. 6; BayVGH, B.v. 22.12.2016 – 13a ZB 16.30684 – juris Rn. 7). Im Übrigen kann nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes eine Gefahrenlage nach § 4 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 3 AsylG wegen eines bewaffneten Konflikts nicht allein deshalb bejaht werden, weil ein Zustand permanenter Gefährdungen der Bevölkerung und schwerer Menschenrechtsverletzungen besteht. Vielmehr erfordert die Bestimmung der Gefahrendichte eine quantitative Ermittlung der Verletzten und getöteten Zivilpersonen im Verhältnis zur Einwohnerzahl (Gewaltniveau), wobei zudem eine wertende Gesamtbetrachtung zu erfolgen hat. Das Bundesverwaltungsgericht sieht etwa – exemplarisch – bezogen auf die Zahl der Opfer von willkürlicher Gewalt eines Jahres ein Risiko von 1:800 bzw. 1:1.000, verletzt oder getötet zu werden, als weit von der Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit entfernt an (vgl. BVerwG, U.v. 17.11.2011 – 10 C 13.10 – NVwZ 2012, 454 = juris Rn. 22 f.; U.v. 17.11.2011 – 10 C 11.10 – juris Rn. 20 f.; BayVGH, B.v. 20.9.2018 – 15 ZB 18.32223 – juris Rn. 13 m.w.N.; B.v. 17.1.2019 – 15 ZB 19.30187 – juris Rn. 10). Mit diesbezüglichen Fragen setzt sich die Antragsbegründung aber nicht auseinander.
Mit der weiteren Argumentation, das Verwaltungsgericht habe verkannt, „dass auch im Süden Malis die humanitäre Lage prekär oder gar desaströs“ sei, ist vom Kläger weder in einer den Darlegungsanforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 i.V. mit Abs. 3 Nr. 1 AsylG entsprechenden Weise vorgebracht worden, dass ein zumutbarer interner Schutz (= inländische Fluchtalternative) i.S. von § 4 Abs. 3 i.V. mit § 3e AsylG für einen arbeitsfähigen jungen Mann deshalb ausscheide, noch hinreichend substantiiert ausgeführt worden, dass deshalb Abschiebungshindernisse gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK und / oder § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG für den Kläger als „alleinstehenden Rückkehrer nach Mali“ bestehen könnten.
Bereits in der Begründung des Bescheids des Bundesamts vom 7. Dezember 2017, die über § 77 Abs. 2 AsylG Inhalt der Entscheidungsgründe der mit dem Zulassungstrag angegriffenen Verwaltungsgerichtsentscheidung gem. § 77 Abs. 2 AsylG wurden, wird ausgeführt, dass die derzeitigen Bedingungen in Mali kein Abschiebungsverbot gem. § 60 Abs. 5 AufenthG i.V. mit Art. 3 EMRK begründeten. Der Kläger habe nicht dargelegt, dass er im Falle einer Rückkehr nach Mali sich derart schlechter stelle, dass für ihn das Erreichen des Existenzminimums nicht sichergestellt sei. Hierbei müsse insbesondere auch gesehen werden, dass es dem Kläger möglich und auch zumutbar sei, sich seinen Lebensunterhalt, wie vor seiner Ausreise auch, selbst zu erwirtschaften. Zudem könne der Kläger auf Verwandtschaft in Mali zurückgreifen. Eine allgemein schwierige, soziale und wirtschaftliche Lage begründe kein Abschiebungsverbot. Sie müsse und könne vom Kläger ebenso wie von vielen seiner Landsleute ggf. unter Aufbietung entsprechender Aktivitäten bewältigt werden. Für ihn bestehe keine Gefahr, nach einer zwangsweisen Rückkehr alsbald zu verhungern oder einer ähnlich existenzbedrohenden Mangellage ausgesetzt zu sein. Auch unter Berücksichtigung der individuellen Umstände des Klägers sei die Wahrscheinlichkeit einer Verletzung des Art. 3 EMRK durch die Abschiebung nicht beachtlich. Auch die Verletzung anderer Menschenrechte oder Grundfreiheiten der EMRK komme nicht in Betracht. Es drohe dem Kläger auch keine individuelle Gefahr für Leib oder Leben, die zur Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 AufenthG führen würde.
Mit diesen entscheidungstragenden Argumenten setzt sich die Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung nicht näher auseinander; insbesondere findet sich hier keine nähere Begründung dafür, warum der Kläger nicht dazu fähig sein soll, sein Existenzminimum jedenfalls über Hilfs- bzw. Gelegenheitstätigkeiten zu sichern. Die Antragsbegründung begrenzt sich insofern ohne weitere Ausführungen auf den Hinweis, dass „Mali zweifelsohne zu den ärmsten Ländern der Welt“ zähle, dass dort „über 50% der Bevölkerung (…) unter der Armutsgrenze“ lebe, und auf die Behauptung, dass das Verwaltungsgericht insofern verkannt habe, dass „auch im Süden Malis die humanitäre Lage prekär oder gar desaströs“ sei. Auch dies genügt den Anforderungen an eine hinreichend substantiierte Darlegung, warum die aufgeworfenen Fragen im Berufungsverfahren anders als im angefochtenen Urteil zu entscheiden sein könnten (s.o.), mithin nicht (vgl. auch BayVGH, B.v. 15.10.2018 – 15 ZB 18.32644 – juris Rn. 8).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).


Ähnliche Artikel

Bankrecht

Schadensersatz, Schadensersatzanspruch, Sittenwidrigkeit, KapMuG, Anlageentscheidung, Aktien, Versicherung, Kenntnis, Schadensberechnung, Feststellungsziele, Verfahren, Aussetzung, Schutzgesetz, Berufungsverfahren, von Amts wegen
Mehr lesen

IT- und Medienrecht

Abtretung, Mietobjekt, Vertragsschluss, Kaufpreis, Beendigung, Vermieter, Zeitpunkt, Frist, Glaubhaftmachung, betrug, Auskunftsanspruch, Vertragsurkunde, Auskunft, Anlage, Sinn und Zweck, Vorwegnahme der Hauptsache, kein Anspruch
Mehr lesen


Nach oben