Verwaltungsrecht

Erfolgloser Eilantrag eines Doppelstaaters gegen Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet

Aktenzeichen  Au 6 S 19.30154

Datum:
15.2.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 3989
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Augsburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG § 3, § 4, § 29a, § 36
AufenthG § 60 Abs. 5, Abs. 7
VwGO § 80 Abs. 5

 

Leitsatz

Anhängern der Gülen-Bewegung droht in Albanien weder eine Auslieferung an die Türkei noch eine Entführung. (Rn. 25 – 26) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens zu tragen.

Gründe

I.
Der Kläger und Antragsteller (im Folgenden: Antragsteller) begehrt im Klageverfahren (Au 6 K 19.30153) nach Ablehnung seines Asylantrags als offensichtlich unbegründet die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, die Zuerkennung subsidiären Schutzes und die Feststellung nationaler Abschiebungsverbote und im vorliegenden Antragsverfahren die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die Abschiebungsandrohung nach Albanien.
Der am … 1988 in der Türkei geborene Antragsteller ist ausweislich seiner vorgelegten Reisepässe türkischer und albanischer Staatsangehöriger (BAMF-Akte Bl. 78 ff., 91 ff.). Er reiste am 11. April 2018 zusammen mit seiner am …1990 geborenen Ehefrau, einer türkischen Staatsangehörigen (Parallelverfahren Au 6 S 19.30156; BAMF-Akte Bl. 128 ff.), und seinem am … 2017 geborenen Sohn, einem albanischen Staatsangehörigen (Parallelverfahren Au 6 S 19.30158; hierzu BAMF-Akte Bl. 26 ff.), auf dem Luftweg in die Bundesrepublik ein und beantragte Asyl.
Bei seiner auf Türkisch geführten Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) am 4. Mai 2018 gab der Antragsteller im Wesentlichen an (BAMF-Akten Bl. 163 ff.), er habe einen türkischen und einen albanischen Reisepass und damit eine doppelte Staatsbürgerschaft. Er sei in der Türkei aufgewachsen und dort zwölf Jahre zur Schule gegangen. Danach habe er sich ein Jahr lang auf ein Universitätsstudium vorbereitet und in dieser Zeit (Dezember 2006 bis September 2007) auch in einer Textilfabrik gearbeitet. 2008 sei er dann nach Albanien umgezogen und habe ein Fernstudium an einer türkischen Universität absolviert; er sei nur zu den Prüfungen in der Türkei gewesen. Neben dem Studium habe er schon als Lehrer gearbeitet, in Albanien noch einen Master in türkischer Sprache und Literatur gemacht und sei anschließend nach seinem Studium Türkischlehrer in Albanien geworden. Anlässlich seiner Heirat sei er das letzte Mal am 16. August 2015 in der Türkei gewesen. Zunächst habe er in Albanien eine Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis gehabt; im Mai 2016 sei er dann albanischer Staatsbürger geworden. Seine wirtschaftliche Lage in Albanien sei gut gewesen. Sein Problem sei, dass es in der Türkei eine Anklage gegen ihn und weitere 22 Personen gebe. Er gehöre zur Gülen-Bewegung und habe für eine Schule der Gülen-Bewegung gearbeitet. Außerdem habe er ein Konto bei der Bank … gehabt. Im August 2017 sei das Haus seiner Eltern in der Türkei mit Steinen beworfen worden; wegen der Anklage gegen ihn sei auch die Polizei oft bei seiner Familie gewesen. Viele seiner Verwandten seien inhaftiert worden; manche nur für wenige Tage, manche seien immer noch in Haft. Sein Bruder und sein Onkel seien nach ihm befragt worden. Seine Akte sei abgetrennt und an das türkische Außenministerium weitergeleitet worden, da er im Ausland lebe. Es gebe gegen ihn auch einen Haftbefehl. Verwandte, die der Gülen-Bewegung angehörten, würden ausgegrenzt und unter Druck gesetzt; sein Bruder sei von sieben bis acht Leuten zusammengeschlagen worden und der Staat habe nichts dagegen unternommen. Seinem anderen Bruder, einem Polizisten, sei gekündigt worden und er habe nun Probleme, eine Arbeit zu finden. Auch gegen einen seiner Brüder gebe es einen Haftbefehl. Deshalb könne er, der Antragsteller, nicht in die Türkei zurück. Zwischen Albanern und Türken bestehe eine kulturelle Nähe, weswegen viele Albaner türkische Nachrichten verfolgten und in der Türkei lebten. Wenn diese Albaner im Urlaub nach Albanien zurückkämen, hetzten sie gegen ihn. Auch der türkische Botschafter in Albanien hetze gegen sie und sage, dass er nicht aufhören werde, bis der letzte FETÖ-Anhänger eliminiert sei. 2015 habe es zwischen Albanien und der Türkei ein Sicherheitsabkommen gegen Gülen-Anhänger gegeben; auch die Staatsanwaltschaften der beiden Länder hätten entsprechende Abkommen geschlossen. Der albanische Ministerpräsident sehe in der Gülen-Bewegung eine Bedrohung. In Albanien gebe es auch radikale Gruppen, die sie bedrohten. Einmal seien sie beim Freitagsgebet eingesperrt und bedroht worden. Man habe ihnen gesagt, entweder sollten sie gehen oder sie müssten das ertragen, was man ihnen antue. Sie seien öfters von Personen provoziert und bedroht worden. Auch eine ihrer Schulen sei geschlossen worden. Die anderen fünf Schulen seien nicht geschlossen worden, aber die Schülerzahl habe sich mehr als halbiert. Um das Image der Schulen zu verbessern, habe man dort fast nur noch Albaner angestellt. Einige seiner Freunde mit albanischem Pass seien vom türkischen Geheimdienst im Kosovo entführt worden. Sein Chef sei selbst in die USA gegangen und habe ihm empfohlen, Albanien zu verlassen. Man habe auf den Straßen immer mehr Fahrzeuge gesehen, von denen er angenommen habe, dass sie zum türkischen Geheimdienst oder zum türkischen Staat gehörten. Da viele Türken Albanien verlassen hätten, seien sie immer mehr aufgefallen. Von einem Freund, der im türkischen Innenministerium arbeite, habe er erfahren, dass sein Name an das albanische Innenministerium übermittelt worden sei. In Albanien sei mit Geld alles möglich, deshalb fühle er sich unsicher. Auch das türkische Konsulat habe ihm nicht geholfen; er habe für seinen Sohn keinen türkischen Reisepass bekommen. Sein Sohn habe aber einen albanischen Reisepass bekommen. Er habe Angst, vom türkischen Geheimdienst entführt zu werden sowie Angst vor den radikalen Gruppen in Albanien. Albanien habe er am 11. April 2018 verlassen und sei in die Bundesrepublik geflogen. Dies sei möglich gewesen, da er und sein Sohn albanische Reisepässe und seine Frau ein Visum gehabt hätten.
Die Ehefrau des Antragstellers gab bei ihrer auf Türkisch geführten Anhörung am 4. Mai 2018 vor dem Bundesamt im Wesentlichen an (BAMF-Akte Bl. 154 ff.), sie sei türkische Staatsangehörige. Einen albanischen Reisepass habe sie nicht, da man diesen erst bekomme, wenn man dort fünf Jahre gelebt habe oder wenn man dort geboren sei. Sie selbst habe nur zweieinhalb Jahre dort gelebt. Bis 2015 habe sie in der Türkei gelebt und sei dort zuletzt im August 2016 zu Urlaubszwecken gewesen. Sie sei in der Türkei elf Jahre zur Schule gegangen und habe anschließend Chemie und Lehramt studiert. Nach dem Studium habe sie drei Jahre als Lehrerin bei einer Nachhilfeeinrichtung und einer Schule der Gülen-Bewegung gearbeitet. Außerdem habe sie ein Konto bei der Bank … gehabt. 2015 habe sie geheiratet und sei nach Albanien zu ihrem Ehemann umgezogen. In Albanien sei sie Hausfrau gewesen; ihr Mann habe als Lehrer bei einer Schule der Gülen-Bewegung gearbeitet. Ihre wirtschaftliche Lage in Albanien sei für türkische Verhältnisse normal, für albanische Verhältnisse gut gewesen. Bei einer Rückkehr in die Türkei befürchte sie, dass ihr Mann gleich bei der Ankunft inhaftiert werde, weil man ihn angezeigt habe. Sie selbst werde wegen ihres Bankkontos verhaftet. Die Polizei sei auch zu ihrer Familie in der Türkei gekommen und habe nach ihnen gefragt. Vom Anwalt ihres Schwagers habe sie auch erfahren, dass die Akte ihres Mannes beim türkischen Außenministerium eingereicht worden sei. In Albanien habe es Türken gegeben, die gewusst hätten, dass sie zur Gülen-Bewegung gehörten, und die sie deswegen auf der Straße bedroht hätten. 2015 habe es zwischen der Türkei und Albanien einen Sicherheitsvertrag gegeben, wonach Gülen-Anhänger in die Türkei zurückgeschickt werden sollten. Auch der Ministerpräsident Albaniens habe erklärt, dass man Gülen-Anhänger in die Türkei zurückschicken werde. Einmal sei auf der Straße jemand zu ihnen gekommen und habe gemeint, man werde sie hier nicht mehr frei herumlaufen lassen. Das türkische Konsulat in Albanien habe sich außerdem geweigert, etwas für sie zu machen. Zudem liege Albanien nahe am Kosovo. Aus Angst habe sie kaum die Wohnung verlassen.
Das Bundesamt lehnte mit Bescheid vom 30. Januar 2019, dem Antragsteller zugestellt am 1. Februar 2019, die Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1), auf Asylanerkennung (Ziffer 2) und auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus (Ziffer 3) jeweils als offensichtlich unbegründet ab und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 4). Es forderte den Antragsteller zur Ausreise binnen einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung auf und drohte die Abschiebung nach Albanien oder einen anderen Staat an, in den er einreisen dürfe oder der zu seiner Rücknahme verpflichtet sei (Ziffer 5). Das Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 7 AufenthG wurde auf zehn Monate ab dem Tag der Ausreise (Ziffer 6) und das Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 7) befristet. Zur Begründung wurde ausgeführt, ein Anspruch auf Asylanerkennung oder auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder des subsidiären Schutzes liege offensichtlich nicht vor. Der Antragsteller stamme aus einem sicheren Herkunftsstaat und habe keine gegenteiligen Beweise vorgelegt, um die gesetzliche Vermutung nach § 29a Abs. 1 AsylG zu widerlegen. Eine individuelle Verfolgungssituation sei nicht schlüssig glaubhaft gemacht worden. Die vorgetragenen Gründe zur Situation in seinem Geburtsland Türkei seien irrelevant, da der Antragsteller als albanischer Staatsangehöriger nach Albanien zurückkehren könne. Die Regelvermutung des § 29a AsylG werde nicht allein dadurch widerlegt, dass sich der Antragsteller allgemein auf Mutmaßungen bezüglich der Haltung der albanischen Regierung gegenüber Gülen-Anhängern berufe. Nach eigener Aussage sei dem Antragsteller in Albanien überhaupt nichts passiert. Vielmehr sei dem Antragsteller noch im Juni 2016 ein albanischer Reisepass ausgestellt worden, der bis Ende Mai 2026 gültig sei. Dies spreche dagegen, dass Albanien ein ernsthaftes Interesse daran habe, dass der Antragsteller das Land verlasse. Zudem sei der Antragsteller legal auf dem Luftweg ausgereist. Dem Antragsteller drohe auch nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ein ernsthafter Schaden durch den albanischen Staat oder durch nichtstaatliche Dritte. Gravierende Verfolgungshandlungen seien nicht erkennbar. Abschiebungsverbote lägen ebenfalls nicht vor. Der Antragsteller und seine Ehefrau verfügten über eine sehr gute Ausbildung und seien auch bisher in der Lage gewesen, eigenständig ihren Lebensunterhalt zu sichern. Die Abschiebungsandrohung und die Ausreisefrist beruhten auf § 34 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG und auf § 36 Abs. 1 AsylG. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 7 AufenthG sei auf zehn Monate zu befristen, da der Antragsteller keine schutzwürdigen Belange vorgetragen habe. Insbesondere befänden sich auch seine Ehefrau und sein Sohn lediglich im Asylverfahren. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG für den Fall einer Abschiebung sei auf 30 Monate zu befristen. Schutzwürdige Belange seien ebenfalls weder vorgetragen noch ersichtlich.
Hiergegen ließ der Antragsteller Klage (Au 6 K 19.30153) erheben, über die noch nicht entschieden ist, mit dem Antrag, die Antragsgegnerin zu verpflichten, dem Antragsteller die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise dazu, ihm subsidiären Schutz zu gewähren, hilfsweise dazu, Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG festzustellen, hilfsweise das Einreise- und Aufenthaltsverbot aufzuheben bzw. kürzer zu befristen und den Bescheid vom 30. Januar 2019 aufzuheben, soweit er der o.g. Verpflichtung entgegenstehe.
Weiter wurde beantragt,
die aufschiebende Wirkung der Klage nach § 80 Abs. 5 VwGO anzuordnen.
In Albanien bestehe die konkrete Gefahr, dass der Antragsteller von den dortigen Behörden an die Türkei ausgeliefert oder vom türkischen Geheimdienst entführt werde. Der Einfluss der Türkei auf Albanien sei groß. Im Kosovo seien bereits Gülen-Anhänger an die Türkei ausgeliefert bzw. entführt worden. Ein Abgeordneter der HDP habe bereits auf die Gefahr von Entführungen und Tötungen im Ausland hingewiesen; nach dessen Informationen seien insgesamt bereits 83 Personen aus verschiedenen Ländern in die Türkei entführt worden, u.a. auch aus Albanien, dem Kosovo und der Ukraine. Albanien sei daher für Gülen-Anhänger kein sicheres Herkunftsland.
Die Antragsgegnerin hat keinen Antrag gestellt.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und die am 8. Februar 2019 vorgelegte Behördenakte verwiesen.
II.
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat keinen Erfolg.
Der zulässige Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO i.V.m. § 36 Abs. 3 AsylG auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage ist unbegründet.
1. Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Eilverfahrens nach § 36 Abs. 3 AsylG ist die von der Antragsgegnerin ausgesprochene Abschiebungsandrohung, beschränkt auf die sofortige Vollziehbarkeit.
Nach § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG darf die Aussetzung der Abschiebung nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Dies bedeutet, dass die Vollziehung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme nur dann ausgesetzt werden darf, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Maßnahme einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält (BVerfG, U.v. 14.5.1996 – 2 BvR 1507/93, 2 BvR 1508/93 – DVBl 1996, 729). Dabei muss das Verwaltungsgericht bereits im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes diese Prüfung auch auf das Merkmal der Offensichtlichkeit erstrecken (vgl. BVerfG, B.v. 5.2.2003 – 2 BvR 153/02 – InfAuslR 2003, 244). Denn nachdem diese Regelung und die damit verbundene Ausreisefrist von einer Woche (§ 36 Abs. 1 AsylG) die Folge aus der qualifizierten Asylablehnung sind, ist Anknüpfungspunkt der gerichtlichen Überlegungen zur Frage der Bestätigung oder Verwerfung des Sofortvollzugs die Prüfung, ob die für eine Aussetzung der Abschiebung erforderlichen ernstlichen Zweifel auch bezogen auf das Offensichtlichkeitsurteil des Bundesamtes vorliegen.
2. Im vorliegenden Verfahren bestehen keine ernstlichen Zweifel daran, dass der Asylantrag i.w.S. als offensichtlich unbegründet abzulehnen war.
a) Auf eine Verfolgung des Antragstellers in der Türkei kommt es vorliegend nicht an.
Über den asylrechtlichen Abschiebungsschutz kann – anders als im Hinblick auf den ausländerrechtlichen Abschiebungsschutz – nur einheitlich entschieden wer-den. Dabei sind sämtliche Staaten, deren Staatsangehörigkeit der Betroffene be-sitzt bzw. in denen er als Staatenloser seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, in die Prüfung einzubeziehen. Nur wenn diese Staaten keinen Schutz gewähren, kommt nach dem Prinzip der Subsidiarität des internationalen Schutzes eine Flüchtlingsanerkennung in Betracht (BVerwG, U.v. 2.8.2007 – 10 C 13/07 – juris Rn. 9).
Der Antragsteller ist ausweislich seiner Reisepässe und seiner eigenen Angaben sowohl türkischer als auch albanischer Staatsangehöriger. Folglich scheiden eine Asylanerkennung und die Zuerkennung internationalen Schutzes schon dann aus, wenn dem Antragsteller in Albanien keine Verfolgung oder Gefahren drohen, was die Ausstellung eines Reisepasses und die Einbürgerung des Antragstellers sowie die weiteren Ausführungen zeigen (arg. ex. § 72 Abs. 1 Nr. 3 AsylG; s.u.). Auf die Lage in der Türkei kommt es insoweit nicht mehr an.
b) Es bestehen keine ernstlichen Zweifel daran, dass der Antragsteller offensichtlich keinen Anspruch auf Asylanerkennung nach Art. 16a GG oder auf Zuerkennung internationalen Schutzes hat. Ihm drohen in Albanien weder Verfolgung noch ernsthafte Schäden mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit.
Ein Asylantrag ist nach § 29a Abs. 1 AsylG und nach Art. 16a Abs. 3, Abs. 4 GG offensichtlich unbegründet, wenn der Asylbewerber aus einem sicheren Herkunftsstaat stammt, es sei denn, die vom Ausländer angegebenen Tatsachen oder Beweismittel begründen die Annahme, dass ihm abweichend von der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat politische Verfolgung i.S.d. Art. 16a GG oder Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG oder ein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 AsylG drohen.
Albanien ist nach Anlage II zu § 29a AsylG ein sicherer Herkunftsstaat (§ 29a Abs. 2 AsylG), so dass es auf die Widerlegung der Vermutung genereller Sicherheit vor Verfolgung ankommt. Diese Vermutung genereller Sicherheit in einem sicheren Herkunftsstaat ist erst ausgeräumt, wenn der Asylbewerber die Umstände zu seiner individuellen Verfolgung oder zu seiner Annahme der Gefahr eines ernsthaften Schadens schlüssig und substantiiert vorträgt. Dieser Vortrag muss vor dem Hintergrund der Feststellung des Gesetzgebers, dass in dem jeweiligen Staat im Allgemeinen keine Verfolgung stattfindet und dort allgemein kein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 AsylG droht, sowie der Erkenntnisse der Behörden und Gerichte zu den allgemeinen Verhältnissen des Staates glaubhaft sein.
Von einer Widerlegung der Regelvermutung ist im vorliegenden Verfahren nicht auszugehen.
(1) Soweit der Antragsteller mit Verweis auf behauptete Absprachen der albanischen und türkischen Behörden sowie unter Verweis auf die Aussagen eines HDP-Abgeordneten und entsprechende Zeitungsartikel auf die Möglichkeit einer Auslieferung durch Albanien an die Türkei oder die Gefahr einer Entführung verweist, so drohen ihm diese Gefahren ausweislich der Auskunftslage nicht.
So sind dem Auswärtigen Amt ausweislich zahlreicher Anfragebeantwortungen keine Auslieferungen von Anhängern der Gülen-Bewegung an die Türkei bekannt (zuletzt: Auskunft des Auswärtigen Amtes an das Bundesamt vom 14.1.2019; vgl. auch Auskünfte vom 13.11.2018, vom 16.10.2018, vom 11.9.2018 und vom 24.1.2018). Nach Angaben des albanischen Innenministeriums seien Auslieferungen an die Türkei nur möglich, wenn ein internationaler Haftbefehl basierend auf den festgelegten Bedingungen und Kriterien des „Europäischen Auslieferungsübereinkommen Paris 1953“ [gemeint wohl: 1957] erlassen werde (Auswärtiges Amt vom 14.1.2019). Ein Abkommen zwischen der Türkei und Albanien, nach dem man alle Mitglieder der FETÖ-Bewegung an die Türkei ausliefere, sei dem Auswärtigen Amt hingegen nicht bekannt (Auswärtiges Amt vom 11.9.2018). Aufforderungen von türkischer Seite, in Albanien Bildungseinrichtungen zu schließen, die der Gülen-Bewegung zugerechnet werden, habe Albanien zurückgewiesen und sei dem nicht nachgekommen. Diese Schulen und Universitäten hätten in Albanien aufgrund ihrer hohen Qualität einen guten Ruf (Auswärtiges Amt vom 16.10.2018 und vom 11.9.2018). In Albanien gebe es auch keine Fälle von Festnahmen türkischer Staatsangehöriger, die als Mitglieder der Organisation FETÖ oder Gülen verdächtigt würden, mit dem Ziel der Auslieferung in die Türkei (Auswärtiges Amt vom 16.10.2018 und vom 24.1.2018). Nach den vorhandenen Informationen finde in Albanien keine Verfolgung von Gülen-Anhängern statt (Auswärtiges Amt vom 16.10.2018 und vom 24.1.2018). Es seien auch keine Fälle bekannt, bei denen es zur Entführung von türkischen Staatsangehörigen innerhalb des Staatsgebiets von Albanien und anzunehmender Verschleppung in die Türkei gekommen sei (Auswärtiges Amt vom 13.11.2018). In den letzten Jahren lägen keine Kenntnisse über Fälle von Verschwindenlassen vor (Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 10.8.2018, S. 12).
Ausweislich dieser Feststellungen des Auswärtigen Amtes drohen dem Antragsteller in Albanien weder eine Auslieferung noch eine Entführung. Dem Auswärtigen Amt sind keine Fälle von Festnahmen oder gar Auslieferungen von Gülen-Anhängern bekannt. Gegenteiliges hat auch der Antragsteller nicht substantiiert vorgetragen. Insoweit bezieht er sich lediglich auf eigene Mutmaßungen und nicht hinreichend belegte Stellungnahmen von Privatpersonen sowie Zeitungsartikel, die aufgrund fehlender Substantiierung die zahlreichen Stellungnahmen des Auswärtigen Amtes sowie die Regelvermutung des § 29a AsylG nicht aufwiegen. Im Gegenteil bestätigt er selbst, dass fünf von sechs Schulen der Gülen-Bewegung in Albanien immer noch betrieben werden und dass damit die Ausführungen des Auswärtigen Amtes zutreffen, nach denen Albanien diesbezügliche Forderungen der Türkei, gegen die Gülen-Bewegung vorzugehen, zurückweist. Ausweislich der Erkenntnisse des Auswärtigen Amtes und der Stellungnahme des albanischen Innenministeriums existiert auch kein Abkommen Albaniens mit der Türkei in Bezug auf die Gülen-Bewegung und können Personen an die Türkei nur aufgrund internationaler Haftbefehle nach dem Europäischen Auslieferungsübereinkommen an die Türkei ausgeliefert werden; es seien jedoch keine Fälle von Festnahmen und Auslieferungen von Gülen-Anhängern bekannt. Insoweit bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass Albanien den Antragsteller festnehmen und ausliefern wird.
Ein internationaler Haftbefehl gegen den Antragsteller ist erst recht nicht ersichtlich.
Im Übrigen kommt eine Auslieferung des Antragstellers durch Albanien nach dem Europäischen Auslieferungsübereinkommen nicht in Betracht. Zum einen ist der Antragsteller albanischer Staatsangehöriger und lehnt Albanien die Überstellung eigener Staatsangehöriger, zu denen Albanien ausweislich seiner diesbezüglichen Erklärungen auch Personen mit doppelter Staatsangehörigkeit zählt, nach Art. 6 Buchst. a dieses Übereinkommens ab (vgl. Erklärungen Albaniens vom 19.5.1998 für Vertrag Nr. 024 – Europäisches Auslieferungsübereinkommen, abrufbar unter https://www.coe.int/de/web/conventions/full-list/-/conventions/ trety/024/declarations?p_auth=U9E1qYnD& _coeconventions_WAR_coeconventionsportlet_enVigueur=false& _coeconventions_WAR_coeconventionsportlet_ searchBy=state& _coeconventions_WAR_coeconventionsportlet_codePays=ALB& _coeconventions_WAR_coeconventionsportlet_codeNature=10, Stand: 14.2.2019). Ferner kommt eine Auslieferung nach Art. 3 des Europäischen Auslieferungsabkommen nicht bei politischen strafbaren Handlungen und nicht beim Vorliegen asylerheblicher Merkmale in Betracht, also insbesondere nicht bei Taten nach dem Staatsschutzstrafrecht oder wenn eine Verfolgung wegen eines asylerheblichen Merkmals in Betracht kommt (vgl. hierzu auch Wissenschaftlicher Dienst des Bundestags vom 17.11.2017, S. 6, https://www.bundestag.de /blob/535346/528076e389572d96e97a06bffd5c1689/wd-7-144-17-pdf-data.pdf Stand: 14.2.2019). Nachdem Albanien schon bisher keine Anhänger der Gülen-Bewegung festgenommen oder ausgeliefert hat, die Genfer Flüchtlingskonvention sowie Zusatzprotokolle ratifiziert hat, über eine Asylgesetzgebung verfügt, Mitglied des Europarates sowie der Nato, EU-Beitrittskandidat und sicherer Herkunftsstaat ist, besteht keine beachtliche Wahrscheinlichkeit dafür, dass Albanien verfolgte Angehörige der Gülen-Bewegung nach dem Europäischen Auslieferungsübereinkommen oder aufgrund anderer Rechtsgrundlagen an die Türkei ausliefern wird.
Ausweislich der Auskunftslage besteht in Albanien auch nicht die Gefahr einer Entführung und Verschleppung in die Türkei oder des Verschwindenlassens. Soweit der Antragsteller insoweit auf Geschehnisse im Kosovo verweist, ist dies schon deswegen unbeachtlich, weil es sich insoweit um einen anderen Staat handelt.
(2) Soweit der Antragsteller auf Bedrohungen durch private Dritte in Albanien verweist, fehlt es zum einen schon an einer hinreichend gravierenden Verfolgungshandlung i.S.d. § 3a AsylG und zum anderen an einem Akteur i.S.d. § 3c AsylG. Es ist im Hinblick auf Albanien als sicherem Herkunftsstaat davon auszugehen, dass der albanische Staat grundsätzlich schutzwillig und schutzfähig ist, Bedrohungen durch Privatpersonen abzuwehren bzw. strafrechtlich zu verfolgen. Gegenteiliges hat auch der Antragsteller nicht substantiiert dargelegt. Beim Aufbau eines Rechtsstaats und beim Schutz der Menschenrechte gibt es in Albanien Fortschritte. Systematische Menschenrechtsverletzungen finden nicht statt. Politische Verfolgung, Folter, Zensur oder staatliche Repression gegenüber bestimmten Personen oder Personengruppen wegen asylrechtlicher Merkmale finden nicht statt (Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 10.8.2018, S. 6). Mithin ist davon auszugehen, dass der Antragsteller bei etwaigen Problemen mit Dritten effektiv staatliche Hilfe in Anspruch nehmen kann.
3. Auch bestehen keine ernstlichen Zweifel daran, dass ein Abschiebungsverbot in Bezug auf Albanien nicht vorliegt.
Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Nach Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden. Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK setzt voraus, dass der Betroffene im Falle einer Rückkehr einer besonderen Ausnahmesituation ausgesetzt wäre. Dies ist insbesondere auch dann der Fall, wenn es dem Betroffenen nicht (mehr) gelingen würde, seine elementaren Bedürfnisse, wie Nahrung, Hygiene und Unterkunft, zu befriedigen (vgl. BayVGH, U.v. 21.11.2014 – 13a B 14.30285 – Asylmagazin 2015, 197).
In Albanien ist die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln gewährleistet. Der albanische Staat gewährt Bedürftigen Sozialhilfe in monatlicher Höhe von 3.000 ALL (derzeit ca. 24 EUR) bis 8.000 ALL (derzeit ca. 64 EUR) sowie Invalidengeld von monatlich 9.900 ALL (derzeit ca. 80 EUR) sowie einem gleichhohen Betreuungsgeld. Ebenfalls werden Sozialdienstleistungen und soziale Pflegedienste staatlich gewährleistet. Empfänger von Sozialhilfe und Sozialleistungen sind u.a. Familien mit keinem oder geringem Einkommen. Grundnahrungsmittel, in erster Linie Brot, werden subventioniert. Eine Vielzahl von lokalen und internationalen Nichtregierungsorganisationen engagiert sich im sozialen Bereich. Insbesondere im ländlichen Bereich kommt der Großfamilie nach wie vor die Rolle zu, Familienmitglieder in Notlagen aufzufangen (vgl. zum Ganzen Auswärtiges Amt, Bericht vom 10.8.2018, S. 13).
Der erwerbsfähige und bis zur Ausreise auch erwerbstätige Antragsteller und seine Ehefrau beschrieben ihre bisherige wirtschaftliche Lage in Albanien als gut. Beide Ehepartner verfügen zudem über eine sehr gute Ausbildung und Berufserfahrung, sodass auch insoweit davon auszugehen ist, dass sie bei einer Rückkehr nach Albanien den Lebensunterhalt für sich und ihren Sohn werden sicherstellen können. Im Übrigen können sie auf die staatlich gewährleistete Grundversorgung sowie auf die Inanspruchnahme der umfangreichen Hilfsangebote durch Nichtregierungsorganisationen zurückgreifen.
4. Das Bundesamt war nicht gehalten, über ein Abschiebungsverbot in Bezug auf die Türkei zu entscheiden.
Zwar hat das Bundesamt grundsätzlich über ein Abschiebungsverbot hinsichtlich des Herkunftslandes zu entscheiden. Denn während über den asylrechtlichen Abschiebungsschutz nur einheitlich entschieden werden kann, ist beim ausländerrechtlichen Abschiebungsschutz (jetzt: § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG) in Bezug auf die einzelnen in Betracht kommenden Abschiebezielstaaten jeweils gesondert und ggf. mit unterschiedlichem Ergebnis zu entscheiden; eine Übertragung des asylrechtlichen Subsidiaritätsprinzips (vgl. oben) kommt nicht in Betracht. Ein Anspruch auf gerichtliche Feststellung von Abschiebungsverboten ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil das Bundesamt die Abschiebung in dieses Land nicht angedroht hat. Denn grundsätzlich darf sich nach § 31 Abs. 3, Abs. 5 AsylG i.V.m. § 24 Abs. 2 AsylG weder das Bundesamt noch das Gericht der Prüfung entziehen, ob ein Abschiebungsverbot vorliegt. Dies gilt auch in Fällen, in denen wenig oder keine Aussicht besteht, den Ausländer in absehbarer Zeit abschieben zu können. Denn insoweit kommt der Feststellung von Abschiebungsverboten nicht nur asylrechtliche, sondern nach § 25 Abs. 3 AufenthG auch ausländerrechtliche Bedeutung zu und kann die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis vorbereiten. Der Gesetzgeber hat allerdings nicht ausdrücklich geregelt, hinsichtlich welcher Staaten über das Vorliegen von Abschiebungsverboten zu entscheiden ist. Der Asylsuchende hat Anspruch auf Feststellung eines derartigen Abschiebungsverbotes jedenfalls hinsichtlich der Staaten, für die das Bundesamt verpflichtet ist, eine solche Feststellung zu treffen, für die es eine ihm nachteilige Feststellung bereits getroffen hat oder in die abgeschoben zu werden er aus berechtigtem Anlass sonst befürchten muss. Hinsichtlich des Herkunftsstaats ist das Bundesamt regelmäßig zur Prüfung eines Abschiebungsverbots verpflichtet. Der Gesetzgeber geht erkennbar davon aus, dass die Feststellung des Bundesamts sich in erster Linie auf den Herkunftsstaat des Asylbewerbers beziehen soll, im Hinblick auf den politische Verfolgung geltend gemacht wird und der sich bei Erfolglosigkeit dieses Begehrens vorrangig als Zielstaat für eine Abschiebung anbietet (vgl. zum Ganzen BVerwG, U.v. 2.8.2007 – 10 C 13/07 – juris Rn. 10 ff.). Die Feststellung von Abschiebungsverboten hinsichtlich eines Herkunftsstaates kann demnach ausnahmsweise dann entbehrlich sein, wenn das Bundesamt Feststellungen hinsichtlich eines anderen Staates, beispielsweise dem zweiten Herkunftsstaat, getroffen hat. Jedenfalls dann, wenn der Antragsteller eine Abschiebung in den vom Bundesamt nicht geprüften Staat nicht ernsthaft zu befürchten hat und ein Abschiebungsverbot in Bezug auf den anderen Herkunftsstaat verneint wurde, fehlt ein Rechtsschutzinteresse für die Feststellung eines Abschiebungsverbotes. Insbesondere würde sich in einem derartigen Fall der aufenthaltsrechtliche Status wegen der Regelung nach § 25 Abs. 3 Satz 2 AufenthG nicht verbessern (vgl. BVerwG, U.v. 2.8.2007 – 10 C 13/07 – juris Rn. 13).
So liegt der Fall hier. Zum einen liegt im Hinblick auf Albanien kein Abschiebungsverbot vor, sodass sich selbst bei Feststellung eines etwaigen Abschiebungsverbots bezüglich der Türkei die aufenthaltsrechtliche Stellung des Antragstellers nach § 25 Abs. 3 Satz 2 AufenthG nicht verbessern würde. Zum anderen kommt nach der Begründung des Bescheids auch für die Antragsgegnerin eine Abschiebung des Antragstellers in die Türkei ersichtlich nicht in Betracht. Insbesondere wurde dem Antragsteller die Abschiebung in die Türkei nicht angedroht und stellte das Bundesamt im gesamten Bescheid ausschließlich auf eine Rückkehr nach Albanien ab.
Insofern war eine Prüfung von Abschiebungsverboten im Hinblick auf die Türkei nicht angezeigt. Umgekehrt darf der Antragsteller mangels erfolgter behördlicher und ggf. gerichtlicher Prüfung diesbezüglicher Abschiebungsverbote derzeit nicht von der Bundesrepublik in die Türkei abgeschoben werden, sodass ihm insoweit keine Gefahren drohen.
5. Es bestehen auch keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung in Ziffer 5 des streitgegenständlichen Bescheids.
Die Abschiebungsandrohung und die Ausreisefrist folgen aus § 34 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG und aus § 36 Abs. 1 AsylG.
6. Die in Ziffer 6 des Bescheides enthaltene Anordnung eines behördlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots entspricht § 11 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 AufenthG. Nach § 11 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1, Sätze 2 ff. AufenthG kann das Bundesamt gegen einen Ausländer, dessen Asylantrag – wie hier – nach § 29a Abs. 1 AsylG als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, dem kein subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, bei dem das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 nicht festgestellt wurde und der keinen Aufenthaltstitel besitzt, ein Einreise- und Aufenthaltsverbot anordnen. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Insbesondere macht der Antragsteller insofern auch keine schutzwürdigen Belange geltend, sodass sich die Anordnung des behördlichen Einreise- und Aufenthaltsverbotes im Sinne einer ordnungsgemäßen Ermessensentscheidung im Rahmen von § 40 VwVfG bewegt.
Ebenso wenig bestehen rechtliche Bedenken gegen das Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG in Ziffer 7 des Bescheides.
7. Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 VwGO i.V.m. § 83b AsylG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 80 AsylG.


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