Verwaltungsrecht

Erfolgloser Eilantrag gegen die Rücknahme der Gewährung subsidiären Schutzes aufgrund von Drogendelikten

Aktenzeichen  AN 1 S 19.30405

Datum:
17.4.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 6670
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Ansbach
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 80 Abs. 5, § 123
AsylG § 4, § 73b, § 75
AufenthG § 60 Abs. 5, Abs. 7 S. 1
EMRK Art. 3

 

Leitsatz

1 Die Rücknahme der Gewährung subsidiären Schutzes ist mit der Anfechtungsklage anzugreifen, der nach § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO iVm § 75 Abs. 2, S. 1, 2 AsylG keine aufschiebende Wirkung zukommt, wenn die Rücknahme auf das Vorliegen der Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 AsylG gestützt wird. (Rn. 22) (red. LS Clemens Kurzidem)
2 Eine “schwere Straftat” iSv § 4 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 AsylG liegt dann vor, wenn sie zugleich ein schwerwiegendes Ausweisungsinteresse iSv § 54 Abs. 1 AufenthG begründet (vgl. VG München BeckRS 2016, 119619) oder mindestens die gleiche Schwere wie eine “Straftat von erheblicher Bedeutung” iSv § 25 Abs. 3 Nr. 3 AufenthG aufweist, also zumindest dem Bereich der mittleren Kriminalität zuzurechnen ist, den Rechtsfrieden empfindlich stört und geeignet ist, das Gefühl der Rechtssicherheit in der Bevölkerung erheblich zu beeinträchtigen (vgl. VG Regensburg BeckRS 2014, 124092).  (Rn. 32) (red. LS Clemens Kurzidem)
3 Nach der aktuellen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH BeckRS 2018, 21392) kann das Vorliegen einer “schweren Straftat” iSv § 4 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 AsylG nicht allein aufgrund des nationalen Strafmaßes angenommen werden. Jeder Entscheidung, eine Person von der Anerkennung als Flüchtling auszuschließen, muss vielmehr eine vollständige Prüfung sämtlicher besonderen Umstände des Einzelfalls vorausgehen; der Ausschlussgrund des § 4 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 AsylG ist daher restriktiv auszulegen. (Rn. 33) (red. LS Clemens Kurzidem)
4 Der Ausschlusstatbestand des § 4 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 AsylG setzt keine Wiederholungsgefahr voraus. Denn die aus der Begehung einer schweren Straftat folgende “Unwürdigkeit” für die Zuerkennung eines qualifizierten Aufenthaltstitels besteht auch dann fort, wenn keine Wiederholungsgefahr (mehr) besteht und von dem Ausländer auch sonst keine aktuellen Gefahren für den Aufenthaltsstaat ausgehen (vgl. BVerwG BeckRS 2015, 45353). (Rn. 37) (red. LS Clemens Kurzidem)
5 Die Verurteilung eines subsidiär Schutzberechtigten zu einer dreijährigen Gesamtfreiheitsstrafe wegen Drogenhandels führt nicht zu der Annahme, dass ihm nach einer Rückkehr in den Iran ein ernsthafter Schaden iSv Art. 3 EMRK droht. So ist im Iran im Jahr 2017 eine Gesetzesänderung betreffend die Verhängung der Todesstrafe bei Drogendelikten verabschiedet worden; überdies sind aktuell keine Fälle einer “Doppelbestrafung” bekannt.   (Rn. 50) (red. LS Clemens Kurzidem)

Tenor

1. Die Anträge werden abgelehnt.
2. Der Antragsteller trägt die Kosten der Verfahren.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
3. Der Gegenstandswert beträgt je 2.500,00 EUR.

Gründe

I.
Der Antragsteller ist iranischer Staatsangehöriger, persischer Volkszugehörigkeit. Er reiste am 3. Oktober 2015 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein. Mit Bescheid vom 28. Dezember 2016 wurde ihm der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt.
Der Antragsteller wendet sich gegen den Bescheid vom 11. März 2019, mit dem der zuerkannte subsidiäre Schutzstatus zurückgenommen wurde und festgestellt wurde, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 S. 1 AufenthG nicht vorliegen.
Der Antragsteller gab bei seiner Anhörung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 12. Oktober 2016 im Rahmen des Asylverfahrens an, dass er wegen einer Nachbarschaftsstreitigkeit aus dem Iran geflohen sei. Er habe von einem Nachbarn ein Grundstück gekauft. Wegen der Wertsteigerung des Grundstückes habe der Verkäufer nachträglich einen höheren Preis verlangt, obwohl es vertragliche Regelungen hinsichtlich des Kaufpreises gegeben habe. Später sei der Vertrag annulliert worden und er habe eine Geldentschädigung erhalten.
Gleichzeitig habe er sich in die Tochter des Verkäufers verliebt, die zu diesem Zeitpunkt bereits geschieden gewesen sei. Die Familie des Mädchens habe Bedenken gegen eine Heirat wegen des Grundstücksgeschäftes gehabt. Obwohl ihm die Frau mitgeteilt habe, dass es einen anderen Bewerber um ihre Hand gäbe, habe er sich regelmäßig mit der Frau an einem religiösen Ort getroffen. Es sei dann zu einem Vorfall mit den Sittenwächtern gekommen und sie seien zur Polizeistation gebracht worden. In Anwesenheit der Eltern hätten sie versichern müssen, dass es zu keinen weiteren Vorfällen kommen werde. Die Frau sei dann gegen ihren Willen mit einem ihrer Cousins verheiratet worden. Zwischen dem Ehepaar sei es allerdings zu heftigen Streitigkeiten gekommen, sodass die Frau in eine andere Gegend gezogen sei. Er habe wieder zu ihr Kontakt aufgenommen und habe sich heimlich mit ihr getroffen. Später habe er sich auch mit ihr in ihrem neuen Zuhause getroffen. Ihr neuer Ehemann sei ein staatlicher Beamter bei Gericht gewesen. Die Frau habe ihm etwas später mitgeteilt, dass sie schwanger sei. Ein Monat nach der Geburt des Kindes habe die Frau ihm eröffnet, dass er der Vater des Kindes sei. Einige Zeit später habe der Ehemann ihn dann in der gemeinsamen ehelichen Wohnung der Frau überrascht, wie er mit seinem Sohn gespielt habe. Er sei aus dem Haus geflohen. Eines Tages habe er den Ehemann auf der Straße getroffen. Dieser habe ihn erkannt und eine gewisse Ähnlichkeit zu dem Kind festgestellt. Er sei im Anschluss von drei Brüdern der Frau verprügelt worden. Die Ehe sei nach einem negativen DNA-Test geschieden worden. Nach der Ausreise habe die Polizei ihn intensiv gesucht.
Außerdem habe er seit dem Jahr 2006 Kontakt zu einem armenischen Christen. Von diesem habe er eine Bibel ausgehändigt bekommen und habe sich für das Christentum interessiert.
In Deutschland besuche er regelmäßig die Kirche.
Mit Bescheid vom 28. Dezember 2016 wurde dem Kläger der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt und im Übrigen der Asylantrag abgelehnt. Dem Kläger drohe wegen der außerehelichen geschlechtlichen Beziehung eine „Hadd-Strafe“ nach dem iranischen Strafgesetzbuch.
Am 12. September 2018 teilte die Ausländerbehörde der Stadt … dem Bundesamt mit, dass der Antragsteller mit Urteil des Amtsgerichts … vom 7. März 2018 (Az. …*) wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen und wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt worden ist. Aus den Urteilsgründen geht hervor, dass sich die Einzelstrafen auf zwei Jahre und drei Monate, ein Jahr und sechs Monate und 30 Tagessätze belaufen. Das Gericht stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 64 nicht vorliegen. Zwar liege ein sog. „Hang“ im Sinne des § 64 StGB vor, der symptomatische Zusammenhang sei jedoch zweifelhaft, da der Angeklagte selbst keine Angaben zu einer Händlertätigkeit gemacht habe. Auch seien die Erfolgsaussichten zweifelhaft, da der Angeklagte nicht über ausreichende Deutschkenntnisse verfüge und somit auch schlecht an einer Therapie aktiv teilnehmen könne. Des Weiteren wird zu den Lebensverhältnissen des Antragstellers aufgrund dessen Angaben festgestellt, dass der Antragsteller ledig ist und keine Kinder hat.
Im Rahmen des daraufhin eingeleiteten Widerrufsverfahrens teilte das Bundesamt dem Antragsteller mit Schreiben vom 29. Januar 2019, dem Antragsteller mit Postzustellurkunde am 4. Februar 2019 zugestellt, mit, dass beabsichtigt sei, den subsidiären Schutz zurückzunehmen und im Übrigen festzustellen, dass kein sonstiger subsidiärer Schutz zuerkannt werde. Über das Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 S. 1 AufenthG sei auch zu entscheiden. Dem Antragsteller wurde Gelegenheit gegeben, sich innerhalb eines Monats zu der beabsichtigten Entscheidung zu äußern.
Mit Bescheid vom 11. März 2019, dem Antragsteller zugestellt mit Postzustellungsurkunde am 22. März 2019, wurde der mit Bescheid vom 28. Dezember 2016 zuerkannte subsidiäre Schutzstatus nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 AsylG zurückgenommen. Der subsidiäre Schutzstatus gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 und 3 AsylG wurde nicht zuerkannt. Es wurde festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 S. 1 AufenthG nicht vorliegen.
Zur Begründung wurde vorgetragen, dass die Zuerkennung des subsidiären Schutzes nach § 73b Abs. 3 AsylG zurückzunehmen sei, da der Antragsteller von der Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus ausgeschlossen sei. Es rechtfertigten schwerwiegende Gründe die Annahme, dass er eine schwere Straftat begangen habe und damit der Ausschlusstatbestand gemäß § 4 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 AsylG erfüllt sei. Dass der Antragsteller eine schwere Straftat begangen habe, sei vorliegend rechtskräftig festgestellt. Es könne jedenfalls hinsichtlich der Einzelstrafe von zwei Jahren und drei Monaten vom Vorliegen einer schweren Straftat ausgegangen werden. Der illegale Heroinhandel gefährde in schwerwiegender Weise die Gesundheit und das Leben anderer Menschen. Heroin gehöre zu den besonders gefährlichen Rauschgiften. Des Weiteren seien die unmittelbaren Folgen des Drogenhandels, wie Verwahrlosung des öffentlichen Raums, Schaffung „rechtsfreier Räume“, Verwahrlosung von Konsumenten, einhergehende Beschaffungskriminalität, die sich insbesondere im Alltagsleben zeigen könne, besonders geeignet, das Gefühl der Rechtssicherheit der Bevölkerung nachhaltig zu beeinträchtigen. Die Begehung einer schweren Straftat könne im Übrigen unter Berücksichtigung des gesetzgeberischen Willens immer dann angenommen werden, wenn der Ausländer, wie im vorliegenden Fall, zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden sei, die das in § 60 Abs. 8 S. 1, 2. Alt. AufenthG vorausgesetzte Mindestmaß erfülle. Der Ausländer sei zudem von der Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus ausgeschlossen, da schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigten, dass er eine Gefahr für die Allgemeinheit darstelle und damit der Ausschlusstatbestand gemäß § 4 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 AsylG erfüllt sei. Unter Berücksichtigung aller Umstände, sei eine konkret drohende Wiederholungsgefahr für Straftaten vergleichbarer Schwere zu bejahen. Es sei dabei die gesetzliche Wertung zu beachten, dass Straftaten, die so schwerwiegend seien, dass sie zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren geführt hätten, typischerweise mit einem hohen Wiederholungsrisiko verknüpft seien. Darüber hinaus habe der Ausländer mit großen Mengen Heroinhandel betrieben. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sei anerkannt, dass Drogenhandel zu den gefährlichen und schwer zu bekämpfenden Delikten gehöre. Gerade durch das vom Amtsgericht … dargestellt, ausschließlich an einem möglichen Gewinn orientierten Vorgehen werde seine Geringschätzung der körperlichen Unversehrtheit anderer und damit die Gefährlichkeit des Ausländers deutlich. Die durch dieses Gewinnstreben gezeigte kriminelle Energie und das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsgutes rechtfertige für sich die Annahme, dass bei ihm von einer hinreichend konkreten Wiederholungsgefahr auszugehen sei. Auch gelte eine hohe Rückfallquote insbesondere für schwere Rauschgiftdelikte.
Aus gleichen Gründen sei der Ausländer auch von der Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 AsylG ausgeschlossen.
Abschiebungsverbote lägen nicht vor, da dem Ausländer im Iran keine, durch einen staatlichen oder nichtstaatlichen Akteur verursachte Folter oder relevante unmenschliche oder erniedrigende Behandlung drohe. Dies ergebe sich aus seiner Einlassung im Strafverfahren, dass der Ausländer ledig sei und keine Kinder habe. Hieraus ergebe sich ein Wiederspruch zu der Erklärung des Ausländers im Rahmen der Anhörung vom 12. Oktober 2016. Wegen der von vorneherein unauflösbaren Unstimmigkeiten sei die Glaubhaftigkeit des im Rahmen der Anhörung gemachten Sachvortrags erschüttert. Der damalige Sachvortrag genüge nicht mehr den Kriterien einer glaubhaften Darstellung eines Verfolgungsschicksals, da die Angaben des Ausländers sich in entscheidungserheblichen Punkten als unrichtig erwiesen.
Mit Schriftsatz vom 23. März 2019, beim Verwaltungsgericht eingegangen am 26. März 2019, erhob der Antragsteller Klage und beantragte zugleich die Anordnung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 VwGO.
Zur Begründung trug er vor, er habe ein uneheliches Kind von einer verheirateten Frau. Aufgrund dessen drohe ihm eine erhebliche Strafe mit Sanktionen, die seine körperliche Unversehrtheit beeinträchtigen würden. Bei der Entscheidung sei zu würdigen, dass er mittlerweile die deutsche Standards, sowie Kultur und Sitten angenommen habe, was aufgrund seiner Religion in seinem Heimatland, insbesondere auch wegen der begangenen Straftat, die Todesstrafe nach sich ziehen könne. Er bedauere seine Straftaten zutiefst. Der Hafteindruck habe massiv auf ihn eingewirkt. Er sei mittlerweile der deutschen Sprache umgangssprachlich mächtig. Aufgrund fehlender Kenntnisse hinsichtlich der schriftlichen Darstellung habe er keine Stellungnahme an das Bundesamt abgeben können. Er habe einen gewaltigen Fehler begangen und habe verstanden, dass dies so nicht gehe. Er wolle sich in aller Form hierfür entschuldigen. Eine Suchtproblematik bestehe bei ihm nicht, sodass ein Rückfall nicht drohte. Er appellierte an die Menschlichkeit und beantragte zugleich, es bei einer Verwarnung zu belassen und ein sogenanntes vorläufiges Duldungsrecht nach dem Aufenthaltsgesetz einzuräumen.
Dem handschriftlichen Schreiben war keine Unterschrift beigefügt.
Die Beklagte beantragte mit Schreiben vom 27. März 2019 die Klage abzuweisen und einen gegebenenfalls gestellten Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO oder § 123 VwGO abzulehnen. Zur Begründung bezog sie sich auf die angefochtene Entscheidung.
Nach gerichtlichem Hinweis auf die fehlende Unterschrift erklärte der Antragsteller mit Schreiben vom 31. März 2019, beim Verwaltungsgericht eingegangen am 2. April 2019, dass er verwundert darüber sei, dass die Klage/Antragsschrift nicht unterzeichnet worden sei. Er versichere, dass dies sein Schriftsatz sei. Er halte weiterhin an der Klage und dem Antrag gemäß § 80 Abs. 5 und Abs. 7 VwGO fest.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Bundesamtsakten verwiesen.
II.
1. Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 11. März 2019 anzuordnen, ist sachgerecht gemäß §§ 86 Abs. 1 S. 2, 88 VwGO dahingehend auszulegen, dass sich der Antrag auf Ziffer 1. des Bescheides des Bundesamts vom 1. Februar 2018 bezieht.
a) Insoweit ist der Antrag zulässig.
Der Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO ist vorliegend statthaft. Das Gericht kann auf Antrag die aufschiebende Wirkung der Klage ganz oder teilweise anordnen. Die Rücknahme der Gewährung des subsidiären Schutzes ist mit einer Anfechtungsklage anzugreifen, die gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 75 Abs. 2 S. 1 und 2 AsylG keine aufschiebende Wirkung hat, da die Rücknahme des subsidiären Schutzes auf das Vorliegen der Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 AsylG gestützt ist.
Dem Antrag fehlt auch nicht das Rechtsschutzbedürfnis, da die Anfechtungsklage form- und fristgerecht erhoben wurde. Zwar war der Schriftsatz zur Klageerhebung und Antragstellung vom 23. März 2019 durch den Kläger nicht eigenhändig unterschrieben. Auf gerichtlichen Hinweis hin hat der Kläger aber mit eigenhändig unterzeichneten Schreiben vom 31. März 2019, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach eingegangen am 2. April 2019, bestätigt, dass es sich bei dem Schriftsatz vom 23. März 2019 um sein Schreiben handelt und er an der Klage und dem Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO festhält. Damit ist dem Schriftformerfordernis des § 81 Abs. 1 S. 1 VWGO Genüge getan und die ursprünglich unwirksame Klageerhebung geheilt, da das Schreiben vom 31. März 2019 rechtzeitig innerhalb der bis zum 5. April 2019 laufenden Klagefrist beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach eingegangen ist.
Geheilt ist folglich auch der ursprünglich unwirksame Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung, für den § 81 Abs. 1 S. 1 VwGO entsprechend heranzuziehen ist.
b) Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist jedoch unbegründet.
aa) Nach § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag in den Fällen des Absatzes 2 S. 1 Nr. 3 die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO hängt von einer Abwägung der widerstreitenden Interessen an der Suspendierung der angefochtenen Maßnahme einerseits und der Vollziehung des Verwaltungsaktes andererseits ab. Bei der Abwägung sind auch die Erfolgsaussichten des eingelegten Rechtsbehelfs zu berücksichtigen. Ergibt die im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotene summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage, dass der sofort vollziehbare Verwaltungsakt rechtswidrig ist, überwiegt das private Aufschubinteresse des Antragstellers. Denn an der Vollziehung einer rechtswidrigen hoheitlichen Maßnahme kann kein öffentliches Interesse bestehen. Ist hingegen der angegriffene Bescheid rechtmäßig und besteht ein besonderes Interesse an der sofortigen Vollziehung, überwiegt regelmäßig das öffentliche Interesse am Bestand der sofortigen Vollziehbarkeit.
Vorliegend ergibt die Interessensabwägung ein Überwiegen der Vollzugsinteressen der Antragsgegnerin, denn im Rahmen der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung erweist sich die Rücknahme der Zuerkennung des subsidiären Schutzes nach dem bisherigen Sach- und Streitstand im nach § 77 Abs. 1 HS 2 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt als voraussichtlich rechtmäßig. Eine endgültige Bewertung der Rechtmäßigkeit der Rücknahme im dann maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung bleibt dem Hauptsacheverfahren vorbehalten.
bb) In formeller Hinsicht ist der Bescheid des Bundesamtes vom 11. März 2019 nicht zu beanstanden. Das Anhörungsschreiben des Bundesamtes vom 29. Januar 2019, welches auch eine Belehrung nach § 73b Abs. 4 i.V.m. § 73 Abs. 4 S. 3 AsylG enthält, ist in der Justizvollzugsanstalt …, in der sich der Kläger zu diesem Zeitpunkt befand, am 4. Februar 2019 ordnungsgemäß zugestellt worden, vgl. § 73 Abs. 5 AsylG. Der Antragsteller hat sich innerhalb der gesetzten Äußerungsfrist von einem Monat nicht geäußert, so dass die Antragsgegnerin nach Aktenlage entscheiden konnte. Unbeachtlich ist dabei die Begründung des Antragstellers im Schriftsatz vom 23. März 2019, dass er sich nicht habe äußern können, da er der deutschen Sprache in schriftlicher Form nicht ausreichend mächtig sei. Der Kläger hätte sich für eine Stellungnahme der Antragsgegnerin gegenüber Unterstützung, wie er es zur Einleitung des gerichtlichen Verfahrens offensichtlich getan hat, suchen können. Darüber hinaus würde eine fehlerhafte Anhörung im gerichtlichen Verfahren geheilt werden.
cc) Rechtsgrundlage der Rücknahme ist § 73b Abs. 3 AsylG. Nach dieser Vorschrift ist die Zuerkennung des subsidiären Schutzes zurückzunehmen, wenn der Ausländer nach § 4 Abs. 2 AsylG von der Gewährung subsidiären Schutzes hätte ausgeschlossen werden müssen oder ausgeschlossen ist oder eine falsche Darstellung oder das Verschweigen von Tatsachen oder die Verwendung gefälschter Dokumente für die Zuerkennung des subsidiären Schutzes ausschlaggebend war.
Gemäß § 4 Abs. 2 S. 1 AsylG liegt ein Ausschlussgrund für die Zuerkennung subsidiären Schutzes, der eine Rücknahme nach § 73b Abs. 3 AsylG rechtfertigt, dann vor, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer
1.ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.eine schwere Straftat begangen hat,
3.sich Handlungen zuschulden kommen lassen hat, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen (BGBl. 1973 II S. 430, 431) verankert sind, zuwiderlaufen oder
4.eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.
Der Antragsteller ist nach Zuerkennung des subsidiären Schutzes wegen einer schweren Straftat i. S. d. § 4 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 AsylG zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt worden und ist damit von der Gewährung subsidiären Schutzes ausgeschlossen. Das Gericht folgt insoweit gemäß § 77 Abs. 2 AsylG den Feststellungen und der Begründung im streitgegenständlichen Bescheid und sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab. Ergänzend wird auf Folgendes hingewiesen:
Der Ausschlussgrund geht zurück auf Art. 17 Abs. 1 b) der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (Qualifikationsrichtlinie), die keine Konkretisierung des Begriffs der „schweren Straftat“ enthält. Das Bundesverwaltungsgericht betont im Zusammenhang mit § 3 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 AsylG, dass sich die Frage, ob einer Straftat das geforderte Gewicht zukomme, nach internationalen und nicht nach nationalen Maßstäben bestimme. Es müsse sich um ein Kapitalverbrechen oder eine sonstige Straftat handeln, die in den meisten Rechtsordnungen als besonders schwerwiegend qualifiziert sei und entsprechend strafrechtlich verfolgt werde (vgl. BVerwG, U.v. 16.2.2010 – BVerwG 10 C 7.09 -, juris Rn. 47). Eine solche schwere Straftat könne etwa angenommen werden, wenn ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 1 AufenthG vorliege (vgl. VG München, U.v. 1.12.2016 – M 4 K 16.31646 -, juris Rn. 29 f.), oder mindestens die gleiche Schwere der Straftat, wie bei der „Straftat von erheblicher Bedeutung“ nach § 25 Abs. 3 Nr. 3 AufenthG (vgl. Bergmann/Röcker, in: Bergmann/Dienelt/Bergmann, AufenthG, 12. Auflage, 2018, § 25 Rn. 44), also die Straftat zumindest dem Bereich der mittleren Kriminalität angehört, den Rechtsfrieden empfindlich stört und geeignet ist, das Gefühl der Rechtssicherheit der Bevölkerung erheblich zu beeinträchtigen (vgl. VG Regensburg, U.v. 14.5.2014 – RN 7 K 13.30239 -, juris Rn. 32 m.w.N. und U.v. 31.3.2014 – RO 7 K 13.30510 -, juris Rn. 53). Im konkreten Fall könne auf die Tatausführung, das verletzte Rechtsgut, die Schwere des eingetretenen Schadens sowie die von dem Straftatbestand vorgesehene Strafandrohung abgestellt werden (vgl. Allgemeine Verwaltungsvorschriften zu § 25 Tz. 25.3.8.2.1 abgedruckt in: Bergmann/Röcker, in: Bergmann/Dienelt/Bergmann, AufenthG, 12. Auflage, 2018, § 25).
Der Europäische Gerichtshof – EuGH – hat nunmehr entschieden, dass eine schwere Straftat jedenfalls nicht allein aufgrund des nationalen Strafmaßes angenommen werden kann. Jeder Entscheidung, eine Person von der Anerkennung als Flüchtling auszuschließen, muss vielmehr eine vollständige Prüfung sämtlicher besonderer Umstände des Einzelfalls vorausgehen, was dem automatischen Erlass einer Entscheidung entgegensteht. Auch der Ausschlussgrund des § 4 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 AsylG ist restriktiv auszulegen (vgl. EuGH, U.v. 13. September 2018 – C-369/17 -, juris Rn. 48 ff.). Dem Kriterium des in den strafrechtlichen Vorschriften des betreffenden Mitgliedstaats vorgesehenen Strafmaßes kommt zwar eine besondere Bedeutung bei der Beurteilung der Schwere der Straftat zu, die den Ausschluss vom subsidiären Schutz nach Art. 17 Abs. 1 b) der Qualifikationsrichtlinie rechtfertigt. Jedoch darf sich die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats gleichwohl erst auf den in dieser Bestimmung vorgesehenen Ausschlussgrund berufen, nachdem sie in jedem Einzelfall eine Würdigung der genauen tatsächlichen Umstände, die ihr bekannt sind, vorgenommen hat, um zu ermitteln, ob schwerwiegende Gründe zu der Annahme berechtigen, dass die Handlungen des Betreffenden, der im Übrigen die Voraussetzungen für die Zuerkennung subsidiären Schutzes erfüllt, unter diesen Ausschlusstatbestand fallen (vgl. EuGH, U.v. 13.9.2018, – C-369/17 -, juris Rn. 55). Als Kriterien können bei der Würdigung des Einzelfalls z.B. herangezogen werden: die Art der Straftat, der verursachten Schäden, der Form des zur Verfolgung herangezogenen Verfahrens oder der Umstand, ob die fragliche Straftat in den anderen Rechtsordnungen ebenfalls überwiegend als schwere Straftat angesehen wird (vgl. EuGH, U.v. 13.9.2018 – C-369/17 -, juris Rn. 56; vgl insgesamt VG Berlin, U.v. 17.1.2019 – 23 K 181.18 A -, juris).
Die von dem Antragsteller begangenen Straftaten weisen auch unter Würdigung der besonderen Umstände des konkreten Falls die für § 4 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 AsylG erforderliche Schwere auf. Der Antragsteller ist wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringen Mengen in zwei Fällen gemäß § 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG und wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln gemäß § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 BtMG verurteilt worden. Bei § 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG handelt es sich um ein Verbrechen, da das unerlaubte Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringen Mengen mit einer Mindeststrafe von einem Jahr bestraft wird. Wie sich der Wertung des Art. 83 Abs. 1 AEUV entnehmen lässt, gehört der illegale Drogenhandel zu den Bereichen der besonders schweren Kriminalität. Der Handel mit Drogen gefährdet das Leben und die Gesundheit anderer Menschen und schafft bzw. erhält eine Abhängigkeit von Drogenkonsumenten. Der Schutz der Bevölkerung vor Betäubungsmitteln stellt deshalb ein Grundinteresse der Gesellschaft dar (VG München, U.v. 04.12.2014 – M 12 K 13.5694).
Die Europäische Kommission stellte bei der Vorstellung ihres Aktionsplans zur Drogenbekämpfung am 15. März 2017 fest, dass der Konsum illegaler Drogen eine der hartnäckigsten Bedrohungen für die Gesellschaften ist, auf direkte oder indirekte Weise das Leben von Millionen von Menschen in Europa und der ganzen Welt beeinträchtigt und u.a. mit der Verringerung des Drogenangebots bekämpft werden muss (https://ec.europa.eu/germany/news/kommission-legt-neuen-aktionsplan-zur-drogenbek%C3%A4mpfung-vor_de).
Hinzu kommt, dass im Fall des Antragstellers die Verurteilung die Voraussetzungen des § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG erfüllt, wonach ein Ausweisungsinteresse besonderes schwer wiegt, wenn der Ausländer wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt worden ist. Diese Voraussetzung erfüllt bereits eine Einzelstrafe (zwei Jahre und drei Monate), aufgrund derer die Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren gebildet wurde. Der Kontakt des Klägers mit illegalen Drogen und insbesondere der illegale Handel mit Betäubungsmittel wurden über einen mehrmonatigen Zeitraum nachgewiesen. Auch ging das Amtsgericht … gerade nicht von einem minderschweren Fall aus. Das beim Antragsteller gefundene Heroin und Kokain weisen großes Suchtpotential auf und sind daher den „harten“ Drogen zuzurechnen. Dem Antragsgegner ist bei der Bewertung, dass durch das Verhalten des Antragstellers, in schwerwiegender Art und Weise Gesundheit und Leben anderer Menschen gefährdet werden, zuzustimmen. Die Schwere der Straftaten würde selbst dann nicht reduziert, wenn zu Gunsten des Antragstellers berücksichtigt würde, dass die Straftaten zur Finanzierung des eigenen Drogenkonsums begangen worden sind.
Der Antragsteller hat sich durch die Begehung einer schweren Straftat hinsichtlich der Zuerkennung internationalen Schutzes als unwürdig erwiesen. Daher setzt § 4 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 AsylG setzt keine Wiederholungsgefahr voraus. Diese aus der Begehung einer schweren Straftat folgende „Unwürdigkeit“, einen qualifizierten Aufenthaltstitel zu gewähren, besteht auch dann fort, wenn keine Wiederholungsgefahr (mehr) besteht und von dem Ausländer auch sonst keine aktuellen Gefahren für den Aufenthaltsstaat ausgehen (BVerwG, U.v. 25.3.2015 – 1 C 16.14 -, juris Rn. 26, 29 zur inhaltsgleichen Vorgängerregelung; VG Berlin, U.v. 17.1.2019 – 23 K 181.18 A -, juris).
Wegen des Vorliegens der Voraussetzungen des § 73b Abs. 3 AsylG i.V.m § 4 Abs. 2 Nr. 2 AsylG kommt es nicht mehr darauf an, ob der Antragsteller von der Gewährung des subsidiären Schutzes ausgeschlossen ist, da er eine Gefahr für die Allgemeinheit im Sinne des § 4 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 AsylG darstellt. Insoweit folgt das Gericht gemäß § 77 Abs. 2 AsylG den Feststellungen und der Begründung im streitgegenständlichen Bescheid und sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab.
Ergänzend weist das Gericht darauf hin, dass die Wiederholungsgefahr auch nicht aufgrund der Beteuerungen des Klägers im Schriftsatz vom 23. März 2019 entfallen ist. Zwar versichert der Kläger, dass er die Straftaten bedaure und bereue und dass er durch die Haft verstanden habe, dass es so nicht gehe. Die Einzelrichterin kann in dieser Erklärung keinen ernsthaften Gesinnungswandel erkennen und sieht darin lediglich ein Lippenbekenntnis, um den Rücknahme der Gewährung subsidiären Schutzes zu verhindern. Diese Einlassung schließt aber gerade nicht aus, dass der Kläger in Zukunft keine vergleichbaren Straftaten begehen wird. Nach ständiger Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes (BayVGH, B.v. 16.5.2012 – 10 ZB 11.2512 -, juris m.w.N.) kann im Falle von Ausweisungen, die auf Betäubungsmitteldelikte drogenabhängiger Ausländer gestützt sind, von einem Wegfall der Wiederholungsgefahr nicht ausgegangen werden, solange der Betroffene nicht eine Drogentherapie durchgeführt und erfolgreich abgeschlossen und die damit verbundene Erwartung künftig drogen- und straffreien Verhaltens nicht auch nach Straf- bzw. Therapieende glaubhaft gemacht hat. Dabei ist für die Prognose, ob von einem wegen Betäubungsmitteldelikten verurteilten drogenabhängigen Ausländer weiterhin eine Gefahr der Begehung solcher Delikte ausgeht, allein entscheidend, ob die ihrer Begehung zugrunde liegende Drogenabhängigkeit fortbesteht. Auf die Gründe, aus denen eine Therapie unterblieben ist, kommt es hingegen nicht an. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Betroffene bereits mehrfach wegen Handelns mit Betäubungsmitteln verurteilt worden ist.
Für die Einzelrichterin steht aufgrund der Ausführungen im Strafurteil, beruhend auf einer medizinischen Untersuchung durch einen Sachverständigen sowie auf der Einlassung des Antragstellers, fest, dass der Antragsteller drogenabhängig ist und sogar ein „Hang“ im Sinne des § 64 StGB vorliegt. Anhaltspunkte für eine Drogentherapie bestehen nicht. Vielmehr negiert der Antragsteller seine Abhängigkeit im Schriftsatz vom 23.März 2019, so dass mangels Auseinandersetzen mit seiner Drogenabhängigkeit ein Entfallen der Wiederholungsgefahr gerade nicht möglich ist.
Bei Vorliegen der Rücknahmevoraussetzungen ist der Beklagten durch die Regelung des § 73b Abs. 3 AsylG gerade kein Ermessen eingeräumt.
2. Soweit der Antragsteller im Schriftsatz vom 23. März 2019 darum bittet, ihm ein vorläufiges Duldungsrecht nach dem Aufenthaltsgesetz einzuräumen, ist dies sachgerecht gemäß §§ 86 Abs. 1 S. 2, 88 VwGO als Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO ausgelegt, der sich auf die Ablehnung des subsidiären Schutzstatus nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 und 3 AsylG (Ziff. 2 des Bescheides des Bundesamtes vom 11. März 2019) und auf die Ablehnung von Abschiebehindernissen nach § 60 Abs. 5 und 7 S. 1 AufenthG (Ziff. 3 des Bescheides des Bundesamtes vom 11. März 2019) bezieht.
Dieser Antrag ist zulässig, aber unbegründet.
a) Der Antragsteller ist von der Gewährung des subsidiären Schutzstatus auch bezüglich § 4 Abs. 1 Nr. 1 und 3 AsylG ausgeschlossen. Die Ausschlusstatbestände des § 4 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 und 4 Asyl gelten hierfür in gleicher Weise (s.o.)
b) Es liegen aber auch keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 S. 1 AsylG vor.
Gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, wenn ihm Folter oder eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe droht.
Das Bundesamt hat sich im Bescheid vom 11. März 2019 ausführlich damit auseinandergesetzt, weshalb der Sachverhalt, der ursprünglich zur Gewährung des subsidiären Schutzes geführt hat, nicht zu einer Annahme von Abschiebungsverboten führen kann. Daher folgt das Gericht gemäß § 77 Abs. 2 AsylG den Feststellungen und der Begründung im streitgegenständlichen Bescheid und sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab.
Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass der Antragsteller seinen Sachvortrag in den jeweiligen behördlichen bzw. gerichtlichen Verfahren offensichtlich danach ausrichtete, inwieweit er seine Situation positiv beeinflusst werden kann. So machte der Antragsteller im verwaltungsbehördlichen/-gerichtlichen Verfahren ein uneheliches Kind zur zentralen Figur seines Verfolgungsschicksals im Iran, während er beim Amtsgericht … keinerlei familiäre Bindungen angab und betonte, dass er keine Kinder habe. Ähnlich verhielt er sich hinsichtlich seiner Drogenabhängigkeit, die er zum einen beim Amtsgericht … einräumte – er bezeichnete sich als Drogenkonsument – und zum anderen dem Verwaltungsgericht gegenüber verneinte. Anscheinend ging der Antragsteller davon aus, dass gerade kein Informationsaustausch zwischen Gerichten und Behörden erfolge.
Damit liegen offensichtlich widersprüchliche Sachvorträge des Antragstellers, die die Glaubwürdigkeit des Antragstellers nachhaltig erschüttern, vor. Hinsichtlich dieser Widersprüche unternahm der Antragsteller nicht einmal einen Versuch diese aufzuklären.
Auch die Verurteilung des Antragstellers zu einer dreijährigen Gesamtfreiheitsstrafe wegen Drogenhandels begründet keinen Grund für die Annahme, dass ihm nach der Rückkehr in den Iran ein ernsthafter Schaden im Sinne des Art. 3 EMRK droht. So wurde im Iran am 16. Juli 2017 eine Gesetzesänderung betreffend die Todesstrafe aufgrund von Drogendelikten verabschiedet. Das Gesetz trat am 14. November 2017 in Kraft. Danach gibt es keine Todesstrafe mehr für die Produktion und den Handel von unter 100 kg Opium oder von industriellen Drogen unter 2 kg (vgl. Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Iran des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich vom 3. Juli 2018, Seite 41; ebenso Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran vom 2. März 2018, S. 20). Der Antragsteller hat nach dem vorgelegten Strafurteil (Az. … … …*) nicht mit einer derartigen Menge gehandelt oder andere die Todesstrafe nach sich ziehende Merkmale erfüllt. Zudem wurde der Kläger bereits in Deutschland wegen des Drogenhandels verurteilt. Nach Auskunft des Auswärtigen Amtes (s.o. Seite 15) sind in jüngster Vergangenheit keine Fälle einer Doppelbestrafung bekannt geworden. Auch nach Auskunft des “Home Office” des Vereinigen Königreichs („Country Policy and Information Note Iran: Fear of punishment for crimes committed in other countries „Double Jeopardy or re-prosecution“ von Januar 2018, S. 5) unterfallen Drogendelikte grundsätzlich nicht der Doppelbestrafung, es sei denn, es werden zugleich iranische Interessen berührt. Ein solcher Fall ist bei den vom Kläger begangenen Drogendelikten jedoch ebenfalls nicht gegeben, so dass eine Bestrafung des Klägers im Iran wegen seines Drogenhandels in Deutschland nicht zu befürchten ist.
Die Anträge waren daher abzulehnen.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 161 Abs. 1, 154 Abs. 1 VwGO.
Gerichtskosten werden gemäß § 83 b AsylG nicht erhoben.
Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 30 Abs. 1 RVG.
Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.


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