Verwaltungsrecht

Erfolgloser Eilrechtsantrag gegen wasserrechtliche Anordnung

Aktenzeichen  8 CS 17.1103

Datum:
9.6.2017
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO VwGO § 80 Abs. 5, § 146 Abs. 4 S. 6
WHG 2010 WHG 2010 § 55 Abs. 1 S. 1
BayWG 2010 Art. 63 Abs. 3

 

Leitsatz

1 Den Wasserwirtschaftsbehörden kommt bei der Beurteilung des Gefahrenpotenzials, dass Abwasser entgegen § 55 Abs. 1 S. 1 WHG 2010 nicht ordnungsgemäß beseitigt wird, ein Bewertungsvorrang zu (Verweis auf BayVGH BeckRS 2012, 45759). (Rn. 2) (redaktioneller Leitsatz)
2 Eine drohende Beeinträchtigung des Wasserhaushalts erfordert mit Blick auf die hohe Schutzwürdigkeit der betroffenen Rechtsgüter, insbesondere des Schutzes vor Gewässerverunreinigungen, regelmäßig ein sofortiges Einschreiten der Wasserrechtsbehörde. (Rn. 3) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

RN 8 S 17.937 2017-06-08 Bes VGREGENSBURG VG Regensburg

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 12.500 Euro festgesetzt.

Gründe

Die zulässige Beschwerde erweist sich unter Berücksichtigung des eingeschränkten Prüfungsmaßstabs des § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO als unbegründet.
Die vom Verwaltungsgericht Regensburg angestellte Interessenabwägung nach § 80 Abs. 5 VwGO ist rechtlich nicht zu beanstanden. Das Verwaltungsgericht ist von offenen Erfolgsaussichten ausgegangen. Nach Auffassung des Senats ist bei der gegebenen Sachlage eher ein Überwiegen des öffentlichen Interesses am sofortigen Vollzug der wasserrechtlichen Anordnung anzunehmen, nachdem das Wasserwirtschaftsamt Deggendorf nach der nicht bestrittenen Antragserwiderung des Landratsamts Freyung-Grafenau vom 8. Juni 2017 die Dringlichkeit einer ordnungsgemäßen Klärschlammentsorgung in seiner Stellungnahme vom 2. Juni 2017 ausführlich dargestellt hat. Zudem hat das Wasserwirtschaftsamt danach mit ergänzender Stellungnahme von 7. Juni 2017 erneut hervorgehoben, dass der ordnungsgemäße Betrieb der Kläranlage aufgrund der nicht fachmännischen Betriebsweise massiv gefährdet sei und dass die Grenzwerte des gültigen Wasserrechtsbescheids am Ablauf der Kläranlage keinesfalls überschritten werden dürften. Laut dieser Stellungnahmen bestehen erhebliche Anhaltspunkte für die Gefahr, dass Öl oder Ölschlammreste aus der Kläranlage in den Vorfluter Mitternacher Ohe gelangen. Damit liegt ein erhebliches Gefahrenpotenzial dafür vor, dass Abwasser entgegen § 55 Abs. 1 Satz 1 WHG 2010 nicht ordnungsgemäß beseitigt und dadurch das Wohl der Allgemeinheit beeinträchtigt wird. In diesem Zusammenhang wird auch auf den Bewertungsvorrang der Wasserwirtschaftsbehörden nach Art. 63 Abs. 3 BayWG 2010 und auf die hierzu ergangene Rechtsprechung des Senats verwiesen (BayVGH, B.v. 2.5.2011 – 8 ZB 10.2312 – BayVBl 2012, 47/48). Die Antragstellerin hat keine Anhaltspunkte vorgetragen, die diesen Bewertungsvorrang erschüttern könnten.
Der Einwand der Antragstellerin, das Vorgehen des Landratsamts sei unverhältnismäßig, erscheint unbegründet. Das Erstgericht hat in diesem Zusammenhang zutreffend auf die hohe Schutzwürdigkeit der betroffenen Rechtsgüter und namentlich auch auf den notwendigen Schutz der Mitternacher Ohe vor Gewässerverunreinigungen hingewiesen. Die hier drohende Beeinträchtigung des Wasserhaushalts erfordert zugleich ein sofortiges Einschreiten der Wasserrechtsbehörde. Die von Antragstellerseite insoweit erhobenen Einwendungen, die sich auf eine nicht unerhebliche Kostenbelastung beziehen, müssen demgegenüber zurücktreten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwert: § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).


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