Verwaltungsrecht

Erfolgloser Eilrechtsschutz gegen Abschiebung nach Afghanistan

Aktenzeichen  Au 1 E 21.325

Datum:
22.3.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 12490
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Augsburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 123 Abs. 1
AufenthG § 54 Abs. 2 Nr. 1
AsylG § 42 S. 1
Art. 6 GG

 

Leitsatz

1. Die Ausländerbehörde hat nach Abschluss des Asylverfahrens die in Afghanistan herrschende Coronapandemie als zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis nicht zu prüfen. (Rn. 51) (redaktioneller Leitsatz)
2. Im Falle der Unterbringung eines erst zweijährigen Kindes in einer Pflegefamilie ist bei der Prüfung familienbezogener Schutzbelange zu berücksichtigen, dass ein Kind in diesem Alter keinen Unterschied zwischen seiner leiblichen Familie und einer Pflegefamilie machen dürfte und der spezifische Erziehungsbeitrag des Vaters, unter  Berücksichtigung der erheblich beschänkten Kontaktmöglichkeiten zum Kind, als eher unbedeutend anzusehen ist. (Rn. 62) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf 1.250,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.
Der Antragsteller, ein am * geborener afghanischer Staatsangehöriger, wendet sich im Wege des Eilrechtsschutzes gegen seine drohende Abschiebung nach Afghanistan.
Er reiste im November 2015 in die Bundesrepublik ein und stellte am 8. Juni 2016 einen Asylantrag, welcher mit Bescheid des Bundesamtes * (Bundesamt) vom 19. Dezember 2016 abgelehnt wurde; die hiergegen beim Verwaltungsgericht Augsburg erhobene Klage wurde mit Urteil vom 17. August 2017 abgewiesen. Das Urteil ist seit dem 4. Oktober 2017 rechtskräftig. Am 13. Dezember 2018 stellte der Antragsteller einen Asylfolgeantrag, welcher mit Bescheid vom 17. Dezember 2018 als unzulässig abgelehnt wurde. Die hiergegen erhobene Klage wurde mit Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 9. August 2019, rechtskräftig seit dem 17. September 2019, abgewiesen.
Mit Urteil vom 15. Oktober 2018 verurteilte das Amtsgericht * den Antragsteller wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes in einem minder schweren Fall zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Bewährungszeit wurde auf drei Jahre festgesetzt. Der Antragsteller hatte Anfang April 2018 mit einer am * 2004 geborenen – und somit zum Tatzeitpunkt 13 Jahre alten – deutschen Staatsangehörigen in seiner Unterkunft Geschlechtsverkehr, in dessen Folge es zur Schwangerschaft des Mädchens kam. Das Strafgericht nahm in seinem Urteil einen minder schweren Fall an, da sich der Antragsteller zum Tatzeitpunkt bereits seit einigen Monaten in einer Beziehung mit dem Mädchen befunden habe, die Geschädigte auf das Gericht eher den Eindruck einer 15- jährigen als einer 13-jährigen gemacht habe und der Entschluss zum Geschlechtsverkehr nicht unmaßgeblich auch von ihr ausgegangen sei. Die Geschädigte wohnte damals in einem Wohnheim für schwer erziehbare Kinder.
Diese Verurteilung nahm die Zentrale Ausländerbehörde der Regierung von * (ZAB) zum Anlass, den Antragsteller mit Bescheid vom 5. Dezember 2018 aus der Bundesrepublik Deutschland auszuweisen (Ziffer 1) und die Wirkungen der Ausweisung (Einreise- und Aufenthaltsverbot) auf sechs Jahre zu befristen (Ziffer 2).
Am * 2019 wurde die gemeinsame Tochter geboren.
Der Antragsteller hatte bereits am 22. November 2018 die Vaterschaft anerkannt. Die Kindsmutter hat dem auch am selben Tag zugestimmt. Aufgrund der Minderjährigkeit der Kindsmutter war für die Wirksamkeit der Vaterschaftserklärung zusätzlich die Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter erforderlich; diese ist am 14. März 2019 erfolgt.
Das Sorgerecht bzw. Mitsorgerecht für die gemeinsame Tochter hat der Antragsteller nicht inne.
Es liegt ein Schreiben der Mutter des Kindes vom 8. April 2019 vor, dass sich der Antragsteller von Anfang an intensiv um die Mutter und das gemeinsame Kind gekümmert habe; ebenso habe er Verantwortung übernommen. Insbesondere hätten auch zum Zeitpunkt der Abfassung des Schreibens häufige Besuche des Antragstellers in der Mutter-Kind-Einrichtung, in welcher sich die Kindsmutter aufgehalten habe, stattgefunden.
Das Kind befindet sich mittlerweile seit dem 19. März 2020 in einer Pflegefamilie, weil die Mutter des Kindes mit dessen Betreuung überfordert war.
Am 8. Januar 2019 sowie am 10. Januar 2019 beantragte die damalige Bevollmächtigte des Antragstellers für diesen bei der Zentralen Ausländerbehörde * unter Vorlage einer Vaterschaftsanerkennung für das noch ungeborene Kind die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis bzw. die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung.
Gegen den Bescheid vom 5. Dezember 2018 wurde am 29. Januar 2019 beim Verwaltungsgericht Augsburg Klage erhoben und die Verpflichtung des Antragsgegners zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis beantragt (Az.: Au 1 K 19.126). Aufgrund eines am 22. März 2019 beim Verwaltungsgericht Augsburg gestellten Eilantrags (Az.: Au 1 E 19.424) wurde dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, den Antragsteller bis zur Entscheidung über die beantragte Duldung nach Afghanistan abzuschieben.
Die gegen den Bescheid vom 5. Dezember 2018 erhobene Klage wurde nach Abschluss eines Vergleichs in der mündlichen Verhandlung am 17. Dezember 2019 zurückgenommen. Die Parteien einigten sich in dem gerichtlichen Vergleich darauf, dass die Klage gegen den Bescheid vom 5. Dezember 2018 zurückgenommen werde; die Ausweisungsentscheidung werde damit bestandkräftig (Ziffer I. des Vergleichs). Ferner hat sich der Antragsgegner verpflichtet, auf die Durchsetzung der Ausreisepflicht des Antragstellers zu verzichten und diesen über den Zeitraum von drei Jahren Duldungen zu erteilen, soweit nachfolgend genannte Voraussetzungen erfüllt seien. Zunächst wurde vereinbart, dass keine Verurteilung des Antragstellers wegen einer vorsätzlich begangenen Straftat mehr erfolge. Die Rechtskraft eines Strafbefehls stehe dabei einer Verurteilung gleich (Ziffer II. 1. des Vergleichs). Des Weiteren wurde vereinbart, dass sich der Antragsteller um eine Arbeitsstelle bemühe (Ziffer II. 2. des Vergleichs), soweit gesetzlich vorgeschrieben seinen Unterhaltsverpflichtungen nachkomme (Ziffer II. 3 des Vergleichs), und zwischen dem Antragsteller und seiner Tochter eine tragfähige familiäre Beziehung bestehe (Ziffer II. 4 des Vergleichs). Unter Ziffer III. des Vergleichs verpflichtete sich der Antragsgegner weiter, nach Ablauf der drei Jahre die Ausweisungsverfügung aufzuheben, wenn dann die unter Ziffer II. genannten Voraussetzungen noch erfüllt sind. Unter Ziffer IV. des Vergleichs wurde vereinbart, dass die Ausweisung vollzogen bzw. durchgesetzt werden könne, wenn der Antragsteller die unter Ziffer II. genannten Voraussetzungen nicht erfülle.
In der Folgezeit wurde der Antragsteller durch den Antragsgegner (aufgrund des gerichtlichen Vergleichs) weiter geduldet.
Der Antragsteller war seit dem 17. Juni 2020 als Maler unbefristet beschäftigt. Er erzielte ein monatliches Nettogehalt in Höhe von ca. 1.540 EUR.
Mit Urteil des Amtsgerichts * vom 7. Juli 2020 wurde der Antragsteller zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 6 Monaten wegen Beleidigung in zwei tatmehrheitlichen Fällen in Tatmehrheit mit tätlicher Beleidigung verurteilt (§§ 185, 194, 52, 53 StGB). Die Vollstreckung der verhängten Freiheitsstrafe wurde zur Bewährung ausgesetzt. Hintergrund der Verurteilung war entsprechend der gerichtlichen Feststellungen, dass der Antragsteller am 22. Februar 2020 gegen 21:55 Uhr in * nach der Erteilung eines Platzverweises zwei Polizeibeamte mit den Worten „Scheiß Bullen“ beleidigte. Nach Feststellung der Personalien wurde dem Antragsteller ein erneuter Platzverweis erteilt. Im Zuge des Gehens zeigte der Antragsteller aufgrund nicht ausschließbar einheitlichen Tatentschlusses den Beamten den ausgestreckten Mittelfinger. Beide Male wollte der Antragsteller hierdurch seine Missachtung gegenüber den Polizeibeamten ausdrücken. Nach eigenen Angaben war der Antragsteller zum Tatzeitpunkt stark alkoholisiert, er habe zwei Flaschen Wodka getrunken. Im Übrigen hatte der Antragsteller wohl an diesem Tag erfahren, dass sich sein Kind ab sofort in einer Pflegefamilie befinde.
Weiter lag der Verurteilung ein ebenfalls in * stattgefundenes Geschehen vom 20. März 2020 gegen 17:05 Uhr zugrunde. An diesem Tag beleidigte der Antragsteller die Mutter seines Kindes mit den Worten: „Hure“, „Schlampe“ und „schlechte Mutter“. Darüber hinaus spuckte der Antragsteller der Geschädigten einmal in das Gesicht, um seine Missachtung auszudrücken. Im Rahmen des Geschehens haben – auch nach Überzeugung des Strafgerichts – wechselseitige Beleidigungen stattgefunden; es wurde also auch der Antragsteller von der Kindsmutter beleidigt. Das Urteil des Amtsgerichts * trifft keine näheren Feststellungen dazu, von wem die Beleidigungen zuerst ausgingen.
Das strafgerichtliche Urteil ist seit dem 13. Oktober 2020 rechtskräftig.
Im Anschluss daran wurde dem Antragsteller lediglich aufgrund der Corona-Pandemie und der damit verbundenen Verzögerungen beim Vollzug der Aufenthaltsbeendigung eine Duldung erteilt bzw. verlängert, zuletzt am 10. Dezember 2020 mit dem Gültigkeitsdatum 5. Februar 2021.
Am 18. Dezember 2020 wurde dem Antragsteller mitgeteilt, dass der Widerruf der zuletzt erteilten Duldung beabsichtigt sei. Der einzige Duldungsgrund, die aufgrund der Corona-Pandemie verbundenen Verzögerungen beim Vollzug der Aufenthaltsbeendigung als tatsächliches Abschiebehindernis, seien mittlerweile entfallen.
Am 29. Dezember 2020 nahm der Antragsteller zum beabsichtigten Widerruf der Duldung Stellung. Der Antragsteller brachte darin zum einen den guten Kontakt zu seiner Tochter und deren Pflegeeltern vor; er besuche sein Kind zweimal im Monat. Demgegenüber sei die Kindsmutter zu ihren Eltern gezogen und habe kaum Kontakt zum Kind. Er sei ebenfalls in gutem Kontakt mit dem Jugendamt, auch wegen der Unterhaltszahlungen. Ferner erwähnte der Antragsteller seine Berufstätigkeit als Maler mit einer nach eigenem Bekunden guten Aussicht auf Weiterbeschäftigung nach der aktuellen winterbedingten Unterbrechung, ebenso seine Bemühungen um eine Ausbildung sowie um eine Sprachprüfung auf dem Niveau B1. Hinsichtlich der Verurteilung vom 7. Juli 2020 merkte er an, dass ihm die Straftat, eine Beleidigung infolge von Alkohol, leidtue. Der Antragsteller bat um Verlängerung der Duldung und der Arbeitserlaubnis aus Gründen der Fürsorge für seine Tochter; schließlich sei eine tragfähige Beziehung zu dem Kind entstanden. Er wolle sich auch in Zukunft um sein Kind kümmern, sowohl finanziell als auch hinsichtlich der Versorgung des Kindes, falls dies der Mutter nicht möglich sein solle. Das Kind habe ein Recht auf einen Vater. Ebenso merkte er an, dass Corona aus seiner Sicht ein maßgebliches Abschiebungshindernis sei; schließlich seien die Menschen in Afghanistan schutzlos der Pandemie ausgesetzt und bekämen keine Krankenversorgung, wenn sie infiziert sind. Auch sei das Leben des Antragstellers bei einer etwaigen Rückkehr nach Afghanistan neben Kriegsgefahren auch in Gefahr, weil dort nicht akzeptiert werde, dass er die Mutter seines Kindes nicht heirate und das Kind nicht zu sich nehme. Die Familie des Antragstellers habe diesem bereits mit Steinigung gedroht.
Mit Bescheid vom 12. Januar 2021, zugestellt am 18. Januar 2021, wurde die dem Antragsteller zuletzt erteilte Duldung widerrufen (Ziffer 1) und eine weitere Ausübung der Erwerbstätigkeit nicht gestattet (Ziffer 2). Als Begründung wurde angegeben, dass keine Duldungsgründe mehr bestünden. So sei – auf was der Antragsgegner sinngemäß hinweist – eine der Voraussetzungen des am 17. Dezember 2019 vor dem Verwaltungsgericht Augsburg geschlossenen Vergleichs vom Antragsteller nicht mehr erfüllt, da der Antragsteller mit Urteil des Amtsgerichts * vom 7. Juli 2020 rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten wegen Beleidigung in zwei tatmehrheitlichen Fällen in Tatmehrheit mit tätlicher Beleidigung verurteilt worden sei. Seit diesem Zeitpunkt seien nur noch Duldungen aufgrund der Corona-Pandemie erfolgt; die Reisebeschränkungen hätten insoweit ein tatsächliches Abschiebungshindernis dargestellt. Mittlerweile sei jedoch auch dieser Duldungsgrund entfallen. So sei am 16. Dezember 2020 wieder eine Sammelrückführungsmaßnahme nach Afghanistan erfolgt, so dass aktuell die zwangsweise Aufenthaltsbeendigung wieder ohne Verzögerungen möglich sei. Im Übrigen handle es sich beim Widerruf einer Duldung um eine gebundene Entscheidung ohne Ermessensspielraum. Die im Anhörungsschreiben vorgebrachten Gründe würden keine sonstigen zu berücksichtigenden Duldungsgründe darstellen. Die Coronapandemie sowie die in Afghanistan drohenden Gefahren seien allenfalls zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG. In diesem Fall sei für die Entscheidung das Bundesamt * zuständig, da der Antragsteller einen Asylantrag gestellt habe. Sofern das Bundesamt in einem früheren Asylverfahren eine ausdrückliche Feststellung zu § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG getroffen habe, verbleibe die Zuständigkeit beim Bundesamt. Dies ergebe sich zudem aus der Bindungswirkung des § 42 AsylG; auch vor diesem Hintergrund sei die Ausländerbehörde an die positive sowie negative Entscheidung des Bundesamtes zu § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG gebunden. Dies gelte auch dann, wenn es sich um sog. nachgewachsene Abschiebehindernisse handele, so dass es allein dem Bundesamt vorbehalten bleiben müsse, diese Bindung wieder zu beseitigen. Auch Gründe der Fürsorge für die Tochter des Klägers stellten keine Duldungsgründe dar. Die Beziehung zur Tochter sei bereits Streitgegenstand des gerichtlichen Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht Augsburg (Au 1 K 19.126) im Rahmen der Ausweisungsentscheidung der Zentralen Ausländerbehörde vom 5. Dezember 2018 gewesen. Da der Antragsteller die Voraussetzungen des gerichtlichen Vergleichs nicht erfüllt habe und strafrechtlich verurteilt worden sei, sei der Antragsgegner nicht mehr verpflichtet, auf die Durchsetzung der Ausreisepflicht zu verzichten.
Am 18. Februar 2021 ließ der Antragsteller einen Eilantrag stellen. Darin ließ er vorbringen, dass aufgrund des Widerrufs der Duldung vom 12. Januar 2021 ein Anordnungsgrund bestehe. Schließlich zeige dieses Verhalten des Antragsgegners, dass aufenthaltsbeendende Maßnahmen eingeleitet würden. Der Antragsgegner beziehe sich ausdrücklich auf den Vergleich vom 17. Dezember 2019; nunmehr sei aus seiner Sicht die Situation von Ziffer IV des Vergleichs eingetreten. Demnach könne die Ausweisung vollzogen werden, wenn die unter Ziffer II. genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt würden. Mit einem zeitnahen erneuten Abschiebungsversuch sei damit zu rechnen.
Ebenfalls bestehe ein Anordnungsanspruch. Die Abschiebung des Antragstellers sei aufgrund von Art. 6 GG und Art. 8 EMRK rechtlich unmöglich. Daher sei dem Antragsteller eine Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG zu erteilen und die Beschäftigung zu erlauben. Es sei eine tragfähige und innige Beziehung zwischen dem Antragsteller und seiner Tochter gegeben, nicht jedoch zwischen Tochter und Kindsmutter. Im Rahmen des Art. 6 GG und der damit einhergehenden Prüfung der tatsächlichen Verbundenheit zwischen den Familienmitgliedern komme es nicht darauf an, ob eine Hausgemeinschaft vorliege oder ob die von einem Familienmitglied tatsächlich erbrachte Hilfe auch von anderen Personen erbracht werden könne. Bei der vorzunehmenden Bewertung der familiären Beziehung verbiete sich eine schematische Einordnung und Qualifizierung als – entweder – aufenthaltsrechtlich grundsätzlich schutzwürdige Lebens- und Erziehungs- oder Beistandsgemeinschaft oder aber als bloße Begegnungsgemeinschaft ohne aufenthaltsrechtliche Schutzwirkung; schließlich stehe auch der persönliche Kontakt mit dem Kind in Ausübung eines Umgangsrechts (unabhängig vom Sorgerecht) unter dem Schutz des Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG. Erforderlich sei daher, dass der betroffene Elternteil nach außen wahrnehmbar in ausreichendem Maße Verantwortung für die Betreuung und Erziehung seines minderjährigen Kindes übernehme. Der Annahme einer familiären Lebensgemeinschaft stehe dabei auch nicht entgegen, dass ein Elternteil nur ausschnittsweise am Leben teilnehme und keine alltäglichen Erziehungsentscheidungen treffe. Es komme darauf an, ob die vorhandenen Kontakte in ihrer Bedeutung für das Verhältnis zum Kind, dem auch sonst Üblichen entsprechen und auf diese Weise eine Vater-Kind-Beziehung gelebt werde. Auch sei angemessen zu berücksichtigen, wenn im Falle einer Rückkehr des Vaters in sein Heimatland ein Abbruch des persönlichen Kontakts zu seinem Kind drohe. Für die Beurteilung der Schutzwürdigkeit der Familiengemeinschaft, die Unzumutbarkeit einer vorübergehenden Trennung sowie die Möglichkeit, über Briefe, Telefonate und Besuche auch aus dem Ausland Kontakt zu halten, spiele auch das Alter des Kindes eine relevante Rolle. Ein hohes gegen die Aufenthaltsbeendigung sprechendes Gewicht hätten die Folgen einer vorübergehenden Trennung insbesondere dann, wenn ein noch sehr kleines Kind betroffen ist, das den vorübergehenden Charakter einer räumlichen Trennung möglicherweise nicht begreifen könne und dies rasch als endgültigen Verlust erfahre. Es sei zu sehen, dass der persönliche Kontakt des Kindes zu dem nicht mit ihm in Hausgemeinschaft lebenden Elternteil in aller Regel der Persönlichkeitsentwicklung des Kindes diene; ebenso würde ein Kind beide Elternteile brauchen.
Dies zugrunde gelegt sei unter maßgeblicher Berücksichtigung des Kindswohls eine schützenswerte Vater-Kind-Beziehung anzunehmen, welcher nach Art. 6 GG ausländerrechtliche Schutzwirkung zukomme. Der Antragsteller habe bereits vor der Geburt des Kindes die Vaterschaft anerkannt. Die Kindsmutter bzw. die gesetzliche Vertretung habe dem zugestimmt. Da die Mutter noch minderjährig sei, habe bisher keine Sorgerechtserklärung des Antragstellers abgegeben werden können. Auch bestehe trotz fehlender häuslicher Gemeinschaft zwischen Tochter und Mutter einerseits und Kindsvater andererseits seit der Geburt des Kindes eine schützenswerte Vater-Kind-Beziehung. Der Antragsteller nehme das ihm eingeräumte Umgangsrecht im Rahmen des derzeit Möglichen wahr. So gebe es regelmäßige Besuche; ferner nehme der Antragsteller am Leben des Kindes über den Kontakt zum Jugendamt und zu der Pflegefamilie teil. Zwar werde damit der Kontakt durch Jugendamt und Pflegefamilie vorgegeben; aufgrund aktueller Gesetzeslage sei jedoch auch in diesen Fällen ausländerrechtlicher Schutz durch Art. 6 GG gegeben. Schließlich sei nach der Neuregelung des Umgangsrechts, namentlich des Rechts des Kindes auf Umgang mit beiden Elternteilen (§ 1684 Abs. 1 BGB) nicht mehr nur eine solche Beziehung geschützt, welche durch die konkrete Angewiesenheit aufeinander gekennzeichnet ist, die auch eine konkrete Erziehungsleistung beinhaltet. Stattdessen genüge der – wie hier – auch tatsächlich praktizierte Umgang mit dem Kind. Für das Kindeswohl sei schon die durch den tatsächlichen Kontakt geschaffene und stabilisierte Position des weiteren Elternteils von Bedeutung. Es sei auch zu sehen, dass aufgrund der fehlenden Tragfähigkeit und Stabilität der Beziehung zwischen Mutter und Kind für das Kind und dessen Persönlichkeitsentwicklung von großer Bedeutung sei, dass der Kontakt zum Vater aufrecht erhalten bleibe und in der gewohnten Form weitergeführt werden könne. Gerade vor dem Hintergrund der Minderjährigkeit der Mutter komme der Elternverantwortung des Vaters ein besonderes Gewicht zu. Der Umstand, dass das Kind unter Verletzung von Strafvorschriften gezeugt wurde, stehe dem Grundsatz der Schutzwürdigkeit der Vater-Kind-Beziehung nicht entgegen. Dies gelte umso mehr, da der Antragsteller sich von Anfang an um eine gute Beziehung zur Mutter und um einen regelmäßigen Umgang mit dem Kind bemüht habe. Ferner könnte bei dem mittlerweile zweijährigen Kind, das den Antragsteller eindeutig als seinen Vater einordne und erlebe, auch eine nur vorübergehende Trennung von einem Elternteil eine dauerhafte Entfremdung bewirken, welche später möglicherweise nicht mehr ausgleichbar sei. Dies gelte erst recht, wenn der Antragsteller nach Afghanistan abgeschoben würde und die bestehende Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots von sechs Jahren bestehen bliebe. Die Trennung würde zu nicht wieder rückgängig zu machenden Nachteilen führen, da die väterliche Beziehung abrupt abrisse und sich von Afghanistan aus höchstwahrscheinlich auch nicht aufrechterhalten ließe.
Der Duldungsanspruch des Antragstellers entfalle auch nicht allein deshalb, weil es zu einer neuen strafrechtlichen Verurteilung gekommen sei. Der Antragsteller habe damit zwar gegen eine der im Vergleich vom 17. Dezember 2019 unter Ziffer II. getroffenen Voraussetzungen verstoßen. Der Antragsgegner übersehe aber, dass im Vergleich unter Ziffer IV. nicht geregelt worden sei, dass es ausreichend sein soll, wenn nur eine der unter Ziffer II. geregelten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sei, um die Ausweisung zu vollziehen. Ziffer IV. des Vergleichs sei vielmehr so zu verstehen, dass ein Vollzug dann möglich sei, wenn alle unter Ziffer II. genannten Voraussetzungen kumulativ nicht mehr erfüllt sind. Gerade unter dem Gesichtspunkt des Schutzes der VaterKind-Beziehung durch Art. 6 GG sei zu Gunsten des Antragstellers zu berücksichtigen, dass er über eine unbefristete Beschäftigung verfüge und kontinuierlich seit zwei Jahren eine tragfähige Beziehung zu seiner Tochter aufgebaut habe, die durch eine Abschiebung dauerhaft zerstört würde. Ebenfalls zu Gunsten des Antragstellers sei zu werten, dass die erneute strafrechtliche Verurteilung in keinem Zusammenhang mit der Straftat stehe, die Anlass für die Ausweisung war, d.h. dass es sich um kein erneutes Sexualdelikt gehandelt habe. Ferner gelte nach der neuesten geänderten Rechtsprechung des badenwürttembergischen Verwaltungsgerichtshofs aufgrund der in Afghanistan bestehenden Coronakrise nicht mehr der Grundsatz, wonach ein arbeitsfähiger, gesunder, junger Afghane grundsätzlich in der Lage sei, in Afghanistan sein Existenzminium zu sichern. Davon könne aktuell nur noch ausgegangen werden, wenn besondere erleichternde Umstände in der Person des Ausländers vorlägen. Solche Umstände seien beim Antragsteller nicht ersichtlich; stattdessen habe er bei einer Rückkehr nach Afghanistan Sanktionen seiner Familie zu befürchten (aufgrund der nicht ehelichen Vaterschaft und der sexuellen Beziehung zu der minderjährigen Mutter). Der Antragsteller könnte gerade nicht auf eine Unterstützung seiner Familie in Afghanistan bauen, er wäre dort vielmehr vollkommen auf sich allein gestellt. Insgesamt sei ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis gegeben, was dazu führe, dass die Begründung, mit welcher die Duldung widerrufen worden sei, nicht mehr greife. Auch sei bei der Prüfung der Duldungsgründe nicht allein maßgeblich, dass Sammelabschiebungen wieder möglich seien; vielmehr sei auch auf die tatsächlichen Verhältnisse abzustellen, die den Antragsteller im Falle einer Abschiebung erwarten würden.
Mit vorgelegt wurde ein Schreiben des Landratsamts * (Kreisjugendamt) vom 19. Januar 2021, das bestätigt, dass der Antragsteller und seine Tochter derzeit etwa einmal im Monat für ca. 1-2 Stunden (je nach Unternehmung) Besuchskontakt hätten; die Treffen fänden in der Regel coronabedingt an Spielplätzen statt. Der letzte Kontakt sei am 5. Januar 2021 gewesen, davor am 25. Oktober 2020 und am 5. September 2020. Die Tochter des Antragstellers kenne ihren Vater und spiele gerne mit ihm. Der Antragsteller nehme auch telefonisch und über Handy Anteil am Leben seiner Tochter, entweder frage er im Jugendamt nach oder spreche mit der Pflegefamilie.
Der Antragsteller lässt beantragen,
1. Die Beklagte wird im Wege der einstweiligen Anord nung gemäß § 123 VwGO verpflichtet, bis zur Entscheidung in der Hauptsache von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen abzusehen.
2. Die Beklagte wird im Wege der einstweiligen Anord nung gemäß § 123 VwGO verpflichtet, bis zur Entscheidung in der Hauptsache eine Duldung gemäß § 60a Abs. 2 AufenthG in Verbindung mit Art. 6 GG zu erteilen und die Erwerbstätigkeit zu erlauben.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Der Antragsgegner führt in seiner Antragserwiderung vom 4. März 2021 aus, dass der Antrag nach § 123 VwGO aus seiner Sicht mangels Bestehens eines Anordnungsanspruchs unbegründet sei. Es seien keine Duldungsgründe ersichtlich. Reisedokumente stünden dem Antragsteller zur Verfügung. Sammelrückführungen nach Afghanistan fänden regelmäßig statt; die durch die Corona-Pandemie bedingten Reiseeinschränkungen seien mittlerweile entfallen. Eine Duldung aus familiären Gründen könne ebenfalls nicht erteilt werden; der Antragsteller könne sich nicht auf die Unmöglichkeit der Vollziehung der Ausreisepflicht auf Grundlage von Art. 6 GG und Art. 8 EMRK berufen. Es sei bereits fraglich, ob der Antragsteller eine tragfähige und innige Beziehung zu seiner Tochter pflege, die über eine bloße Begegnungsgemeinschaft hinausgehe. Während der Antragsteller noch im Jahre 2019 und zuletzt im Frühjahr 2020 nachgewiesen habe, dass er sich regelmäßig um seine Tochter kümmere und auch Erziehungsleistungen übernehme, beschränke sich der Kontakt des Antragstellers zu seiner Tochter nunmehr lediglich auf ein monatliches Treffen auf dem Spielplatz sowie Telefonate mit der Pflegefamilie. Das (Mit-) Sorgerecht habe der Antragsteller nicht inne. Ein Umgangsrecht werde lediglich einmal monatlich für einen sehr kurzen Zeitraum wahrgenommen. Die Übernahme von Erziehungs- und Beistandsleistungen sei nicht ersichtlich. Dass die Tochter gerne mit dem Antragsteller spiele, wobei dies auf einen einzigen monatlichen Kontakt beschränkt sei, entfalte keinen aufenthaltsrechtlichen Schutz. Es sei auch hinzunehmen, dass der Antragsteller für den Fall des Vollzuges der Ausweisung keinen persönlichen Kontakt mit seiner Tochter haben werde bzw. dieser nur über Telefonate stattfinden könne. Dass die Vater-Kind-Beziehung durch den Vollzug der Ausweisung beeinträchtigt werde, habe der Antragsteller im Übrigen selbst zu vertreten. Durch den Abschluss des Vergleichs vom 17. Dezember 2019 habe der Antragsteller über die aus Art. 6 GG und Art. 8 EMRK abgeleiteten Rechte disponiert. Grundlage des Vergleichs sei die vormals bestehende Vater-KindBeziehung und das hieraus abgeleitete Bleibeinteresse gewesen, das gegen das besonders schwerwiegende Ausweisungsinteresse (§ 54 Abs. 1 Nr. 1a lit.c AufenthG abzuwägen gewesen sei. Aufgrund dessen sei im Vergleich eine Bewährungsduldung vereinbart worden, die unter den dort genannten Voraussetzungen stehe. Diese Voraussetzungen seien nicht mehr erfüllt; der Antragsteller habe dies auch selbst zu vertreten.
Neben der nicht ersichtlich tragfähigen Vater-Kind-Beziehung sei auch die Voraussetzung nach Ziffer II.1 des gerichtlichen Vergleichs vom 17. Dezember 2019 nicht mehr erfüllt, da der Antragsteller durch das Amtsgericht * mit Urteil vom 7. Juli 2020 zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt worden sei. Aus diesem Grund könne keine Bewährungsduldung mehr erteilt werden. Im Rahmen des Vergleiches seien konkret benannte Voraussetzungen eingefordert worden, die kumulativ erfüllt sein müssten, um eine Bewährungsduldung zu erteilen bzw. aufrecht zu erhalten. Dadurch, dass mindestens eine dieser Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sei, könne der Antragsgegner die Ausweisung vollziehen. Die Parteien seien sich hierüber ausdrücklich einig gewesen, was auch Ziffer IV. des Vergleichs zeige. Dem geschlossenen Vergleich könne nicht entnommen werden, dass ein Vollzug der Ausweisung erst dann möglich sei, wenn alle unter Ziffer II. des Vergleichs genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt seien. Die Gesichtspunkte des Schutzes der Familie, abgeleitet aus Art. 6 GG, seien maßgeblich bei Abschluss des Vergleichs berücksichtigt worden. Die Parteien hätten sich unter Abwägung des besonders schwerwiegenden Ausweisungsinteresses und des besonders schwerwiegenden Bleibeinteresses bewusst dahingehend geeinigt, dass die Ausweisung nach Ablauf der Bewährungszeit aufzuheben sei, um dem Antragsteller die Möglichkeit zu eröffnen, dauerhaft und erlaubt im Bundesgebiet zu bleiben. Vorliegend sei – wie die Verurteilung wegen einer vorsätzlich begangenen Straftat zeige – gerade keine Bewährung eingetreten. Damit habe der Antragsteller durch sein eigenes Verhalten das aufgrund der Vater-Kind-Beziehung bestehende Bleiberecht verwirkt; bereits deswegen könne keine Aussetzung der vollziehbaren Ausreisepflicht aus familiären Gründen erfolgen.
Dass die erneute strafrechtliche Verurteilung in keinem Zusammenhang mit der Straftat, die den Anlass für die Ausweisung gegeben habe, stünde, sei unbeachtlich.
Die gerichtlichen Ausführungen im PKH-Beschluss vom 19. August 2019 (Au 1 K 19.126) seien mittlerweile durch den Vergleich überholt. Das Klageverfahren sei durch den gerichtlichen Vergleich beendet worden, dessen Inhalt den ausländerrechtlichen Status des Antragstellers maßgeblich bestimme.
Hinsichtlich der Vater-Kind-Beziehung führt der Antragsgegner im Einzelnen aus, dass diese gegenüber dem Zeitpunkt des Abschlusses des gerichtlichen Vergleichs nunmehr deutlich weniger schutzwürdig sei, da sich zum momentanen Zeitpunkt die Kontakte zwischen Antragsteller und Kind auf eine Begegnungsgemeinschaft beschränken würden. Erst recht seien keine Gesichtspunkte hinzugekommen, die ein Bleibeinteresse bzw. familiäre Gründe schutzwürdiger erscheinen lassen als zum damaligen Zeitpunkt. Nach Maßgabe des geschlossenen Vergleichs und aufgrund des Fehlens weiterer schutzwürdiger Belange könne, da nunmehr die Voraussetzungen für die Erteilung einer Bewährungsduldung nicht mehr erfüllt seien, die Vollziehung der Ausweisung erfolgen. Dies habe umso mehr zu gelten, als die gegenwärtige Vater-Kind-Beziehung nicht mehr annähernd die Qualität habe, wie sie noch bei Abschluss des Vergleichs bestanden habe.
Sofern der Antragsteller zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse geltend mache, sei der Antragsgegner der falsche Adressat. Zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse habe das hierfür zuständige Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ausdrücklich nicht festgestellt. An diese Feststellung sei der Antragsgegner gebunden.
Mit ergänzendem Schreiben vom 4. März 2021 lässt der Antragsteller mitteilen, dass es bereits fraglich sei, ob die Beurteilung der Vater-Kind-Beziehung in die Kompetenz der Ausländerbehörde falle oder ob dies dem zuständigen Jugendamt vorbehalten sein müsse. Dem Antragsgegner lägen weder konkrete Informationen des Jugendamts vor, noch sei ihm die Tochter des Antragstellers persönlich bekannt, noch habe er den Umgang des Antragstellers mit seiner Tochter selbst erlebt. Daher könne der Antragsgegner aufgrund einer fehlenden hinreichenden Tatsachenbasis keine Beurteilung der Beziehung zwischen dem Antragsteller und seiner Tochter abgeben; die Überprüfung der Vater-Kind-Beziehung sei dem Hauptsacheverfahren vorbehalten. Für eine tragfähige Vater-Kind-Beziehung spreche, dass der Antragsteller seit der Geburt seiner Tochter im Jahr 2019 im ständigen Kontakt zu seiner Tochter stehe und sich regelmäßig um sie kümmere. Die Sorgerechtserklärung habe nur aufgrund der Minderjährigkeit der Kindsmutter bisher nicht abgegeben werden können. Der Umgang mit der Tochter werde zwar vorgegeben durch das Jugendamt und die Pflegefamilie, bei der sich das Kind derzeit befinde. Der Antragsteller nehme jedoch im Rahmen des ihm Vorgegebenen sein Umgangsrecht wahr. Aufgrund der Überforderung der Mutter sei der Antragsteller als Vater die einzige elterliche Bezugsperson des Kindes. Das Kind kenne seinen Vater sehr gut, sei sehr gerne mit ihm zusammen und an regelmäßige Zusammentreffen gewöhnt. Anders als von Antragsgegnerseite vorgetragen, sei die Beziehung des Antragstellers zu seinem Kind heute intensiver und inniger, als dies zum Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses überhaupt möglich sein habe können, da das Kind zum damaligen Zeitpunkt gerade geboren gewesen sei. Aufgrund ihres Alters nehme die Tochter mittlerweile den Antragsteller bewusst als ihren Vater wahr und könne mit diesem kommunizieren; eine abrupte und als endgültig empfundene Trennung hätte demnach mit Sicherheit schwerwiegende psychische Folgen für die Entwicklung des Kindes. Jedenfalls gehe die intensive Vater-Kind-Beziehung über eine Begegnungsgemeinschaft hinaus. In Bezug auf die Beurteilung, ob die Vater-Kind-Beziehung durch den Vollzug der Ausweisung beeinträchtigt werde, gehe es nicht um die Frage, ob der Antragsteller dies zu vertreten habe. Schutzzweck von Art. 6 GG und Art. 8 EMRK sei das Kindeswohl. Der Schutzzweck von Art. 6 GG könne weder verwirkt werden, noch bestehe eine Dispositionsbefugnis der Betroffenen. Die grundsätzliche Schutzwürdigkeit bleibe unabhängig vom Verhalten der geschützten Personen fortlaufend bestehen. Ein Vollzug der Ausweisungsverfügung hätte mit hoher Wahrscheinlichkeit eine endgültige Trennung des Kindes von seinem Vater zur Folge. Der persönliche Kontakt zu einem erst zweijährigen Kind könne auch nicht durch Telefonate oder einen Kontakt über das Internet ersetzt werden. Erschwerend komme hinzu, dass das Kind damit zu beiden Elternteilen keinen Kontakt mehr hätte. Falls der Antragsteller bei Vollzug der Ausweisungsverfügung keinen persönlichen Kontakt mit seiner Tochter mehr habe, würde dies in erheblicher Weise gegen Art. 6 GG, Art. 8 EMRK und die UN-Kinderschutzkonvention verstoßen; eine endgültige Trennung des Kindes könne vor diesem Hintergrund nicht mit dem Eigenverschulden des Antragstellers begründet werden, zumal der Vollzug der Ausweisungsverfügung auch stark in die Rechte der Tochter eingreife. Zu einer Disposition in Bezug auf die vorgenannten Rechte habe auch nicht der Vergleich vom 17. Dezember 2019 geführt; unabhängig davon würden Art. 6 GG und Art. 8 EMRK weiterhin aufenthaltsrechtliche Schutzwirkungen entfalten.
Im Übrigen sei es widersprüchlich, wenn der Antragsgegner einerseits betont, dass die im Vergleich vereinbarten Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein müssten, andererseits dass ein Vollzug der Ausweisungsverfügung bereits dann möglich sei, wenn eine Voraussetzung nicht mehr erfüllt werde. Die Ausweisung lebe folglich erst dann auf, wenn – was nicht der Fall sei – alle Voraussetzungen in der Summe nicht mehr erfüllt seien. Zum einen werde die fehlende Tragfähigkeit der Vater-Kind-Beziehung zu Unrecht angenommen; zum anderen könne allein die erneute Strafbarkeit den Vollzug der Ausweisung nicht begründen. Zur Strafbarkeit müsste zumindest der Nachweis hinzukommen, dass der Kontakt zwischen Antragsteller und seiner Tochter abgebrochen wäre und auch kein Interesse an einer Kontaktaufnahme mehr bestünde. Dass der Vergleich auch im Hinblick auf die aufenthaltsrechtliche Schutzwirkung des Art. 6 GG und des Art. 8 EMRK geschlossen worden sei, bedeute gerade nicht, dass diese Normen im Rahmen des Eilantrags nicht mehr zu berücksichtigen seien. Vielmehr entfalte die Schutzwirkung dieser Normen besondere Bedeutung aufgrund des Zeitablaufs und der dadurch mittlerweile gewachsenen Beziehung zwischen Vater und Kind, die im Rahmen der Entscheidung über den Eilantrag (erneut) zu berücksichtigen sei. Auch verkenne der Antragsgegner, dass durch den Vergleichsabschluss keine Abwägung bzw. gerichtliche Prüfung der Abwägung zwischen dem Bleiberecht des Antragstellers und dem Ausweisungsinteresse stattgefunden habe. Der durch die Klagerücknahme eingetretene Eintritt der Bestandskraft der Ausweisungsverfügung begründe nicht die abschließende gerichtliche Bejahung des Ausweisungsinteresses. Stattdessen sei aus dem PKH-Beschluss zu folgern, dass das besonders schwerwiegende Bleibeinteresse des Antragstellers höher zu gewichten sei.
Mit weiterem ergänzenden Schriftsatz vom 8. März 2021 lässt der Antragsteller mitteilen, dass der Kontakt des Antragstellers für die Entwicklung seiner Tochter hilfreich sei und dies seitens des Jugendamts unterstützt werde. Der Kontakt zur leiblichen Mutter sei im Sommer 2020 abgebrochen, sodass die Tochter nur Kontakt zu ihrem leiblichen Vater habe. Hierzu ließ der Antragsteller auch eine Bestätigung des zuständigen Jugendamts vorlegen. Ferner habe sich der Antragsgegner beim Erlass des streitgegenständlichen Bescheids nicht mit den Urteilsgründen des strafgerichtlichen Urteils vom 7. Juli 2020 auseinandergesetzt. Der Antragsteller lässt dabei auf die Urteilsgründe, aus denen sich die Entscheidung über die Aussetzung der Freiheitsstrafe zur Bewährung ergibt, verweisen. Demnach sei aufgrund einer Gesamtbewertung von Tat und Täterpersönlichkeit eine positive Sozialprognose gegeben. Der Antragsteller gehe mittlerweile einer Arbeit nach und beziehe ein geregeltes Einkommen; die Situation mit dem Kind sei inzwischen auch geklärt. Das Kind befinde sich in einer Pflegefamilie, der Antragsteller könne es aber aufgrund eines Besuchsrechts zweimal monatlich besuchen. Dabei werde er vom Jugendamt unterstützt. Da die Kindsmutter in * lebe und kein Kontakt mehr bestehe, sei nicht zu erwarten, dass weitere Straftaten zu Lasten dieser Person erfolgen. Auch der Hintergrund, der zu der ersten Straftat (Beleidigung der Polizeibeamten) geführt habe, die Situation mit dem Kind des Antragstellers, habe sich mittlerweile geklärt.
Ergänzend wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Gerichtsakte des Verfahrens Au 1 K 19.126, der auszugsweise beigezogenen Akte des Strafverfahrens sowie der vom Antragsgegner vorgelegten Unterlagen Bezug genommen.
II.
Der zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat in der Sache keinen Erfolg.
Gegenstand des Antrags ist bei verständiger Auslegung des Antragsbegehrens (§ 88 VwGO) die Geltendmachung von Duldungsgründen auf Basis des im Verfahren Au 1 K 19.126 geschlossenen gerichtlichen Vergleichs vom 17. Dezember 2019, der Vorschriften der Art. 6 GG iVm. Art. 8 EMRK sowie der Corona-Pandemie in Afghanistan, in zeitlicher Hinsicht bis zur Entscheidung in der Hauptsache.
1. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte, oder auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes, v.a. bei dauernden Rechtsverhältnissen, wenn dies nötig erscheint, um wesentliche Nachteile für den Antragsteller abzuwenden. Voraussetzung ist, dass der Antragsteller das von ihm behauptete strittige Recht (den Anordnungsanspruch) und die drohende Gefahr seiner Beeinträchtigung (den Anordnungsgrund) glaubhaft macht (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Maßgebend sind dabei die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung.
2. Vorliegend kann das Vorliegen eines Anordnungsgrund es im Sinne der Eilbe dürftigkeit angenommen werden.
Es ist davon auszugehen, dass von Antragsgegnerseite vor der rechtskräftigen Entscheidung über das Hauptsacheverfahren aufenthaltsbeendende Maßnahmen eingeleitet bzw. vollzogen werden. Schließlich erwähnt der Antragsgegner auf Seite 3 des streitgegenständlichen Bescheids vom 12. Januar 2021, dass der Widerruf der Duldung die Abschiebung zum nächstmöglichen Zeitpunkt zur Folge habe.
3. Der Antragsteller kann sich aber nicht mit Erfolg auf den geltend gemachten Anordnungsanspruch berufen.
Mangels vorliegender Duldungsgründe ist kein Anspruch des Antragstellers auf Absehen von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen bis zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung in der Hauptsache ersichtlich.
a) Es ist kein Anspruch auf eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung aus Ziffer II. des Vergleichs vom 17. Dezember 2019 erkennbar.
Der Antragsteller hat die dort geregelten Voraussetzungen nicht vollumfänglich erfüllt, was jedoch zur Erteilung von Duldungen aufgrund des gerichtlichen Vergleichs erforderlich gewesen wäre.
Entgegen den Rechtsausführungen der Antragstellerseite ist Ziffer II. des Vergleichs eindeutig dahingehend zu verstehen, dass sich der Antragsgegner nur dann zur Erteilung von Duldungen verpflichtet hat, soweit die dort nachfolgend genannten Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind (insbes. auch die Straffreiheit in Ziffer II. 1 des Vergleichs). Dies ergibt sich schon nach einer grammatikalischen Auslegung des Vergleichs. Bereits durch die Verwendung des Plurals in Ziffer II. des Vergleichs („die nachfolgend genannten Voraussetzungen“) wird ersichtlich, dass für die Erteilung weiterer Duldungen die Anforderungen unter Ziffer II.1, II.2, II.3, II.4 des Vergleichs gleichzeitig vorliegen müssen. Es ist gerade nicht davon die Rede, dass nur eine (gegebenenfalls beliebige) der vier Voraussetzungen erfüllt sein muss; in diesem Fall wäre dies eindeutig so formuliert gewesen (z. B. „eine der nachfolgend genannten Voraussetzungen“ bzw. syntaktische Verbindung der Voraussetzungen mit einem „oder“). Diese Betrachtung folgt ergänzend aus dem Hintergrund der dem Vergleichsabschluss zugrundeliegenden Situation; wegen des zu diesem Zeitpunkt beim Antragsteller gegebenen besonders schwerwiegenden Ausweisungsinteresses (§ 54 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG a.F.) aufgrund der Verurteilung vom 15. Oktober 2018 kann gerade nicht die Erfüllung nur einer der Anforderungen unter Ziffer II. des Vergleichs vereinbart worden sein.
Vor dem Hintergrund, dass alle vier Voraussetzungen für die Erteilung einer Duldung erfüllt sein müssen, ist auch Ziffer IV. des Vergleichs zu verstehen. Nach dieser Regelung kann die Ausweisung vollzogen bzw. durchgesetzt werden, wenn der Kläger (Antragsteller) die unter Ziffer II. genannten Voraussetzungen nicht erfüllt. Von einer Nichterfüllung im Sinne von Ziffer IV. des Vergleichs ist bereits dann auszugehen, wenn der Antragsteller Ziffer II. des Vergleichs nicht vollständig erfüllt, also nicht alle vier der dort genannten Voraussetzungen zugleich eingehalten sind. Der von der Antragstellerseite aufgezeigte (vermeintliche) Wertungswiderspruch ist für das Gericht nicht erkennbar.
Nach der vorgenannten Auslegung führt bereits der Verstoß gegen eine der unter Ziffer II. genannten Voraussetzungen dazu, dass die Antragsgegnerseite nicht mehr dazu verpflichtet ist, Duldungen zu erteilen. Vorliegend ist jedenfalls Ziffer II. 1 des Vergleichs nicht mehr erfüllt. Der Antragsteller wurde durch Urteil des Amtsgerichts * vom 7. Juli 2020, rechtskräftig seit dem 13. Oktober 2020, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 6 Monaten wegen Beleidigung in zwei tatmehrheitlichen Fällen in Tatmehrheit mit tätlicher Beleidigung verurteilt (§§ 185, 194, 52, 53 StGB). Bei den vom Antragsteller – an zwei verschiedenen Tattagen – begangenen Beleidigungen handelt es sich um mehrere vorsätzliche Straftaten, zweifellos auch im Sinne des Vergleichs.
Unerheblich ist dabei, dass das Strafgericht die Vollstreckung der Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt hat. Zur Nichterfüllung von II.1 des Vergleichs führt schließlich jede Vorsatzstraftat, selbst wenn sie nur eine Geldstrafe zur Folge hat. Der Wortlaut von Ziffer II. 1 des Vergleichs ist nicht auf eine bestimmte Art strafrechtlicher Sanktionen beschränkt; er verlangt lediglich die Verurteilung wegen einer vorsätzlichen Straftat, welche auch bei einer Aussetzung einer Freiheitsstrafe zur Bewährung zweifellos gegeben ist. Ferner unbeachtlich ist in diesem Zusammenhang die von Antragstellerseite angesprochene positive Sozialprognose beim Antragsteller, welche nach Ansicht des Strafgerichts vorliegt. Die positive Sozialprognose bezieht sich lediglich auf die nach Meinung des Strafgerichts fehlende bzw. geringe Wahrscheinlichkeit weiterer zukünftiger Straftaten, ändert aber nichts daran, dass der Antragsteller nach Vergleichsabschluss mehrfach Beleidigungen – also Vorsatzstraftaten – begangen hat.
Auf die Schwere der einzelnen Straftaten bzw. die Schutzgüter der verwirklichten Straftatbestände im Vergleich zu den früher verwirklichten Straftaten kommt es dabei nach dem eindeutigen Wortlaut des gerichtlichen Vergleichs ebenfalls nicht an. Vielmehr ist der Vergleich so auszulegen, dass auch nach der abstrakten Strafandrohung im Strafgesetzbuch weniger gewichtige Straftaten einen Anspruch auf eine weitere Erteilung von Duldungen ausschließen sollen (vgl. zu einem insoweit ähnlich formulierten Vergleich: VG München, U.v. 27.5.2010 – M 12 K 10.289 – juris Rn. 55). Zum einen gibt der Vergleich keinen Anhaltspunkt für die Differenzierung nach der Schwere der Straftat, weder in Bezug auf die abstrakte Strafdrohung noch auf die konkret verhängte Strafe. Im Übrigen stellen die neuen – noch dazu wiederholten – Straftaten des Antragstellers immerhin erneute Ausweisungsgründe dar, weil eine vorsätzliche Straftat grundsätzlich kein geringfügiger Rechtsverstoß im Sinne des § 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG ist und angesichts der strafrechtlichen Vorgeschichte des Antragstellers und einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten eine Geringfügigkeit auch nicht ausnahmsweise anzunehmen ist. Nach dem auch für den Antragsteller erkennbaren Sinn und Zweck der getroffenen gütlichen Einigung kann man diese ersichtlich nicht so auslegen, dass der Antragsteller trotz Begehens einer Straftat, die einen neuen Ausweisungsgrund darstellt, weiter Anspruch auf Verlängerung der Bewährungsduldung haben sollte (vgl. dazu: VG München, U.v. 27.5.2010 – M 12 K 10.289 – juris Rn. 55). Damit ist es hier auch ohne Bedeutung, dass es sich bei einer Beleidigung um eine Straftat handelt, welche im Höchstmaß mit einer Freiheitsstrafe von einem bzw. zwei Jahren (im Falle der tätlichen Beleidigung) bedroht ist; ebenfalls ist es an dieser Stelle ohne Relevanz, dass die Beleidigung gegenüber dem früher verwirklichten Verbrechenstatbestand des schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes in einem minder schweren Fall auch bzgl. des Rechtsguts keine einschlägige Straftat darstellt.
Da bereits Ziffer II. 1. des Vergleichs durch das Verhalten des Antragstellers nicht erfüllt ist, kommt es an dieser Stelle nicht darauf an, ob eine tragfähige familiäre Beziehung zwischen dem Antragsteller und seiner Tochter gegeben ist (vgl. Ziffer II. 4. des Vergleichs).
b) Die nach dem Vorbringen der Antragstellerseite in Afghanistan besonders vor herrschende Coronapandemie kann ebenfalls keinen Duldungsgrund begründen. Demnach ist an dieser Stelle die von Antragstellerseite zitierte Entscheidung des badenwürttembergischen Verwaltungsgerichtshofs – welche aus Sicht des Gerichts bisher ohnehin eine Einzelfallentscheidung darstellt – nicht von Relevanz für die vorliegende Entscheidung.
Bei dem Vorbringen der in Afghanistan besonders vorherrschenden Coronapandemie handelt es sich um kein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis, sondern ein sog. zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis.
Die Feststellung zielstaatsbezogener Abschiebungshindernisse obliegt dem Bundesamt, der Ausländerbehörde dagegen (jedenfalls im Grunde) die Feststellung inlandsbezogener rechtlicher oder tatsächlicher Abschiebungshindernisse. Diese Zuständigkeit des Bundesamts für zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse ergibt sich ausdrücklich aus § 42 Satz 1 AsylG, wonach die Ausländerbehörde an die Entscheidung des Bundesamts (oder des Verwaltungsgerichts) über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG gebunden ist. Die vorgenannte Betrachtung gilt auch dann, sofern es sich um sog. nachgewachsene – also nach dem Eintritt der Bestandskraft des Bescheids des Bundesamts über den Asylantrag entstandene – Abschiebungshindernisse handelt (vgl. VG Sigmaringen, B.v. 13.10.2003 – 7 K 1604/03 – BeckRS 2003, 25238). Schließlich nimmt § 42 Satz 1 AsylG bereits nach seinem Wortlaut keine Differenzierung zwischen Abschiebungshindernissen zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesamts (bzw. des Eintritts ihrer Bestandskraft) und später entstandenen Abschiebungshindernissen vor (vgl. zu § 24 Abs. 2 AsylVfG a.F.: OVG Bautzen, B.v. 19.6.2001 – 3 BS 336/00 – NVwZ-Beilage 2002, 93 (94).
Die Ausländerbehörde – hier die Antragsgegnerseite – ist gerade nicht berechtigt, nach eigener Prüfung ein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot festzustellen und dem Ausländer deshalb eine Duldung zu erteilen, wenn das Bundesamt oder das Verwaltungsgericht entschieden haben, dass keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG vorliegen. Dies gilt selbst für den – hier nicht gegebenen – Fall, dass die Ausländerbehörde die Entscheidung des Bundesamts oder des Verwaltungsgerichts für offensichtlich rechtswidrig hält (Pietzsch, in BeckOK Ausländerrecht, 28. Edition, Stand 1.10.2020, Rn.10 zu § 42 AsylG mwN.). Mit anderen Worten besteht die Bindungswirkung auch bei einer späteren Änderung der Sach- oder Rechtslage grds. fort; sie kann nur durch eine Änderung des Bescheids des Bundesamts – in dessen eigener Zuständigkeit – aufgehoben werden (vgl. Dienelt, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 13. Aufl. 2020, Rn. 7 zu § 42 AsylG).
Nach dem Vorgenannten kann der Einwand, wonach dem Grundsatz, dass ein arbeitsfähiger, gesunder, junger Afghane grundsätzlich in der Lage sei, in Afghanistan sein Existenzminimum zu sichern, aufgrund der Coronakrise keine uneingeschränkte Gültigkeit mehr zukomme, bereits von vornherein nicht mit Erfolg in diesem Verfahren vorgebracht werden. Sofern die Antragstellerseite davon ausgeht, dass dies nur noch im Falle des Vorliegens besonderer, erleichternder, beim Antragsteller vermeintlich nicht vorhandener Umstände gelte, wäre dies gegenüber dem Bundesamt geltend zu machen.
Auch das Vorbringen, wonach dem Antragsteller bei seiner Rückkehr nach Afghanistan Sanktionen seiner Familie drohen würden bzw. diesem sogar die Steinigung bevorstehe, stellt nach dem Vorgenannten allenfalls ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis dar, welches nicht von der Ausländerbehörde zu prüfen ist. Dies gilt ebenso für die nach dem Antragstellervorbringen in Afghanistan drohenden Kriegsgefahren.
c) Ebenfalls ergibt sich für den Antragsteller kein rechtliches Abschiebungshin dernis aus Art. 6 GG, Art. 8 EMRK, weil durch seine Abschiebung der Schutz der Familie sowie des Familien- und Privatlebens nicht in unverhältnismäßiger Weise beeinträchtigt würde.
aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfG, B.v. 4.12.2007 – 2 BvR 2341/06 – juris Rn. 7 m.w.N.) verpflichtet die in Art. 6 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 GG enthaltene wertentscheidende Grundsatznorm, nach welcher der Staat die Familie zu schützen und zu fördern hat, die Ausländerbehörde bei der Entscheidung über ein Aufenthaltsbegehren die bestehenden familiären Bindungen des Ausländers an Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten, zu berücksichtigen und entsprechend dem Gewicht dieser Bindungen in ihren Erwägungen zur Geltung zu bringen. Art. 6 GG entfaltet ausländerrechtliche Schutzwirkungen jedoch nicht schon aufgrund formalrechtlicher familiärer Bindungen. Entscheidend ist vielmehr die tatsächliche Verbundenheit zwischen den Familienmitgliedern. Dabei kommt es allerdings nicht darauf an, ob eine Hausgemeinschaft vorliegt und ob die von einem Familienmitglied tatsächlich erbrachte Hilfe auch von anderen Personen erbracht werden könnte (BVerfG, B.v. 9.1.2009 – 2 BvR 1064/08 – juris Rn. 15).
Bei der vorzunehmenden Bewertung der familiären Beziehungen verbietet sich eine schematische Einordnung und Qualifizierung als entweder aufenthaltsrechtlich grundsätzlich schutzwürdige Lebens- und Erziehungs- bzw. Beistandsgemeinschaft oder aber als bloße Begegnungsgemeinschaft ohne aufenthaltsrechtliche Schutzwirkungen, zumal auch der persönliche Kontakt mit dem Kind in Ausübung eines Umgangsrechts unabhängig vom Sorgerecht Ausdruck und Folge des natürlichen Elternrechts und der damit verbundenen Elternverantwortung ist und daher unter dem Schutz des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG steht (BVerfG, B.v. 1.12.2008 – 2 BvR 1830/08 – juris Rn. 29). Erforderlich ist daher, dass der betroffene Elternteil nach außen erkennbar in ausreichendem Maße Verantwortung für die Betreuung und Erziehung seines minderjährigen Kindes übernimmt. Der Annahme einer familiären Lebensgemeinschaft steht allerdings nicht entgegen, dass ein Elternteil nur ausschnittsweise am Leben teilnimmt und keine alltäglichen Erziehungsentscheidungen trifft. Es kommt darauf an, ob die vorhandenen Kontakte in ihrer Bedeutung für das Verhältnis zum Kind dem auch sonst Üblichen entsprechen und auf diese Weise die Vater-Kind-Beziehung gelebt wird. Außerdem ist es angemessen zu berücksichtigen, wenn im Falle einer Rückkehr des Vaters in sein Heimatland ein Abbruch des persönlichen Kontakts zu seinem Kind droht. Für die Beurteilung der Schutzwürdigkeit der familiären Gemeinschaft und der Zumutbarkeit einer (vorübergehenden) Trennung sowie der Möglichkeit, über Briefe, Telefonate und Besuche auch aus dem Ausland Kontakt zu halten, spielt schließlich das Alter des Kindes eine wesentliche Rolle (BVerfG, B.v. 8.12.2005 – 2 BvR 1001/04 – juris Rn. 37). Ein hohes, gegen die Aufenthaltsbeendigung sprechendes Gewicht haben die Folgen einer vorübergehenden Trennung insbesondere dann, wenn ein noch sehr kleines Kind betroffen ist, das den nur vorübergehenden Charakter einer räumlichen Trennung möglicherweise nicht begreifen kann und diese rasch als endgültigen Verlust erfährt (vgl. BVerfG, B.v. 9.1.2009 – 2 BvR 1064/08 – juris Rn. 17).
Dementsprechend ist im Einzelfall zu würdigen, in welcher Form die Elternverantwortung ausgeübt wird und welche Folgen eine endgültige oder vorübergehende Trennung für die gelebte Eltern-Kind-Beziehung und das Kindeswohl hätte. In diesem Zusammenhang ist davon auszugehen, dass der persönliche Kontakt des Kindes zum nicht mit ihm in einer Hausgemeinschaft lebenden Elternteil und der damit verbundene Aufbau und die Kontinuität emotionaler Bindungen zu Vater und Mutter in aller Regel der Persönlichkeitsentwicklung des Kindes dient und das Kind beide Elternteile braucht (BVerfG, B.v. 8.12.2005 – 2 BvR 1001/04 – juris Rn. 26 m.w.N.).
bb) Dies zugrunde gelegt, ist vorliegend unter maßgeblicher Berücksichtigung des Kindeswohls kein Vorliegen einer schützenswerten Vater-Kind-Beziehung mehr anzunehmen, welcher nach Art. 6 Abs. 1, Abs. 2 GG bzw. Art. 8 EMRK ausländerrechtliche Schutzwirkung zukommt. Vor diesem Hintergrund kommt keine Duldung aus § 60a Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 AufenthG in Verbindung mit diesen Normen in Betracht.
(1) Nicht von entscheidender Relevanz ist hierbei, dass bisher keine Mitsorge rechtserklärung des Antragstellers vorliegt. Dies ist vorliegend möglicherweise noch dem Einzelfall geschuldet. Schließlich bedarf die Kindsmutter, da sie noch minderjährig und damit beschränkt geschäftsfähig ist, für die Wirksamkeit der Sorgerechtserklärung zusätzlich der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters (vgl. § 1626 c Abs. 2 Satz 1 BGB). Etwas unklar ist allerdings bereits hier für das Gericht, warum mittlerweile zwar die Zustimmung der Mutter der Kindsmutter im Rahmen der Abgabe der Vaterschaftserklärung erfolgte, nicht jedoch eine Begründung des (Mit-) Sorgerechts des Antragstellers mit der erforderlichen Zustimmung der Mutter der Kindsmutter. Gegebenenfalls liegt das Sorgerecht inzwischen auch situationsbedingt bei der Pflegefamilie.
Allein aus dem Fehlen einer derartigen Erklärung kann damit gerade unter Berücksichtigung der Gesamtumstände noch nicht zwingend auf eine nicht schützenswerte Vater-Kind-Beziehung geschlossen werden.
(2) Auch steht weder der Umstand, dass das Kind unter Verletzung von Straf vorschriften (§ 176 StGB) gezeugt wurde, noch der Umstand, dass die minderjährige Kindsmutter selbst in der Ausübung der elterlichen Sorge zumindest eingeschränkt ist, der Annahme einer im Grundsatz schutzwürdigen Vater-Kind-Beziehung entgegen. Denn die Vorschriften über die elterliche Sorge nach §§ 1626 ff. BGB, die ihrerseits verfassungsrechtlich geprägt sind, stellen seit ihrer Neufassung durch das Kindschaftsrechtsreformgesetz das Kindeswohl in den Mittelpunkt und erkennen die Beziehung jedes Elternteils zu seinem Kind als grundsätzlich schutz- und förderungswürdig an (vgl. BVerfG, B.v. 8.12.2005 – 2 BvR 1001/04 – juris Rn. 22ff.). Ist ein Elternteil minderjährig, kann der Elternverantwortung des anderen bereits volljährigen Elternteils gegenüber dem Kind im Hinblick auf das Kindeswohl sogar ein besonderes Gewicht zukommen (vgl. zum Ganzen: BVerfG, B.v. 22.5.2018 – 2 BvR 941/18 – juris Rn. 7). Dies kommt möglicherweise erst recht in Betracht, wenn – wie hier die Kindsmutter – ein leiblicher Elternteil aus persönlichen Gründen nicht imstande ist, das Kind zu erziehen und damit die Elternverantwortung zu übernehmen.
(3) Demgegenüber ist vorliegend allerdings zu sehen, dass durch den Ver gleichsabschluss vom 17. Dezember 2019 die Ausweisungsentscheidung vom 5. Dezember 2018 bestandskräftig wurde. Im Hinblick auf die Tatbestandswirkung der bestandskräftigen Ausweisung sind grundsätzlich nur wesentliche Änderungen zur damaligen Sachlage zu berücksichtigen (BayVGH, B.v. 9.8.2010 – 10 CE 10.1590 – juris Rn. 9). Damit sind die Rechte aus Art. 6 GG und Art. 8 EMRK gerade im Falle von relevanten Veränderungen durchaus eigenständig im Eilverfahren zu berücksichtigen; schließlich können (abstrakt betrachtet) Situationen bestehen, in denen – verglichen mit dem Zeitpunkt des Eintritts der Bestandskraft der Ausweisungsverfügung – zum Zeitpunkt der Entscheidung im Eilverfahren eine vollkommen andere Sachlage eingetreten ist. Vorliegend sind jedoch keine wesentlichen (den Antragsteller begünstigenden) Umstände erkennbar, die das öffentliche Interesse an der Ausweisung überwiegen könnten. Das Gegenteil ist der Fall.
(a) Wie von der Antragsgegnerseite zutreffend erkannt, konnte der Antrag steller noch im Jahre 2019 nachweisen, dass er sich regelmäßig um seine Tochter gekümmert hat und sogar Erziehungsleistungen übernahm. Nunmehr beschränkt sich der Kontakt des Antragstellers zu seiner Tochter lediglich auf ein ca. einmal monatliches Treffen auf dem Spielplatz sowie Telefonate mit der Pflegefamilie und dem Jugendamt. Aus der von der Antragstellerseite vorgelegten Bestätigung des Kreisjugendamts des Landratsamts * vom 19. Januar 2021 ergibt sich zwar, dass die Kontakte coronabedingt in der Regel auf dem Spielplatz stattfänden, der Ort also durch die Corona-Pandemie vorgegeben ist. Es sind allerdings keinerlei Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass die gegenüber früher deutlich geringere Kontaktfrequenz auch allein bzw. überwiegend auf Corona zurückzuführen ist. Im Übrigen ist auch kein (vorübergehender) coronabedingter Grund dafür erkennbar, dass in den Monaten November und Dezember 2020 wohl gar keine Treffen des Antragstellers mit seiner Tochter stattgefunden haben. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Vater-Kind-Beziehung gegenüber dem Jahr 2019 – auch coronaunabhängig – an Intensität und damit ebenfalls an Schutzwürdigkeit im Sinne des Art. 6 Abs. 1, Abs. 2 GG bzw. Art. 8 Abs. 1 EMRK verloren hat.
Ergänzend sei in diesem Zusammenhang erwähnt, dass für den seitens des Antragstellers mit Schreiben vom 29. Dezember vorgetragenen zweimaligen monatlichen Kontakt mit der Tochter jedenfalls zum momentanen Zeitpunkt keine Anhaltspunkte ersichtlich sind. Insbesondere erfolgte auch keine nähere Substantiierung dieses Vorbringens (z.B. Nennung konkreter Besuchstage in den letzten Monaten), weder in diesem Schreiben noch in den nachfolgenden Schriftsätzen. Demgegenüber bestehen nach einer Gesamtwürdigung aller Umstände keine Anhaltspunkte, dass das Schreiben des Jugendamts vom 19. Januar 2021 die Kontakte des Antragstellers zu seiner Tochter nur unvollständig wiedergibt. Schließlich nimmt die Antragstellerseite in ihrer Antragsschrift genau auf dieses Schreiben Bezug, ohne die darin genannte Kontaktfrequenz bzw. die Besuchstage in relevanter Weise in Frage zu stellen („monatliche Kontakte“). Vielmehr ist aus Sicht des Gerichts eher davon auszugehen, dass der zweimal monatliche Besuch die maximal mögliche bzw. übliche Besuchsfrequenz darstellt, solange sich das Kind in der Pflegefamilie befindet.
(b) Auch wenn man mit der Antragstellerseite (als solches zutreffend) davon ausgeht, dass nicht mehr nur eine solche Beziehung geschützt ist, welche durch die konkrete Angewiesenheit aufeinander gekennzeichnet ist, die auch eine konkrete Erziehungsleistung beinhaltet, sondern auch der – wie hier – tatsächlich praktizierte Umgang mit dem Kind genüge, ist im vorliegenden Fall keine andere Betrachtung geboten. Das Gericht verkennt insbesondere nicht, dass alleine der Umstand, wonach sich das Kind in einer Pflegefamilie befindet, das Vorliegen einer schutzwürdigen Vater-Kind-Beziehung nicht ausschließt, ebenso wenig den Umstand, dass durch die Unterbringung des Kindes in der Pflegefamilie bedingt wesentliche Erziehungs- und Betreuungsleistungen seitens der Pflegefamilie erbracht werden. Insoweit wird auf die oben zitierte Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verwiesen (vgl. BVerfG, B.v. 9.1.2009 – 2 BvR 1064/08 – juris Rn. 15). In diesem Zusammenhang ist schließlich zu sehen, dass der spezifische Erziehungsbeitrag des Vaters nicht durch eine Betreuung eines Kindes durch die Pflegefamilie entbehrlich wird. Auch lässt sich eine verantwortungsvoll gelebte und dem Schutzzweck des Art. 6 Abs. 1 GG entsprechende Eltern-Kind-Gemeinschaft nicht allein quantitativ bestimmen. Denn die Entwicklung eines Kindes wird nicht nur durch quantifizierbare Betreuungsbeiträge der Eltern, sondern auch durch dessen geistige und emotionale Auseinandersetzung mit den Eltern geprägt. Maßgeblich ist insofern auf die Sicht des Kindes abzustellen. Entscheidend ist daher, ob im Einzelfall eine tatsächliche Verbundenheit zwischen den Familienmitgliedern besteht, die eine hinreichende Konstanz der Beziehungen erwarten lässt, und ob auf deren Aufrechterhaltung das Kind zu seinem Wohl angewiesen ist (vgl. BayVGH, B.v. 28.7.2015 – 10 ZB 15.858 – BeckRS 2015, 49705 Rn. 5 unter Verweis auf BVerfG, B.v. 5.6.2013 – 2 BvR 586/13 – NVwZ 2013, 1207 (1208) zur Betreuung des Kindes durch die Mutter).
Diese Voraussetzungen sind vorliegend im Ergebnis nicht erfüllt. Gerade im Falle der Unterbringung eines erst zweijährigen Kindes in einer Pflegefamilie ist zunächst zu bedenken, dass ein Kind in diesem Alter insoweit keinen Unterschied zwischen seiner leiblichen Familie und einer Pflegefamilie machen dürfte. Im Übrigen ist der spezifische Erziehungsbeitrag des Vaters, auch unter eingehender Berücksichtigung dessen, dass aufgrund der Unterbringung des Kindes in der Pflegefamilie erheblich weniger Kontaktmöglichkeiten zum Kind bestehen, vorliegend als eher unbedeutend anzusehen. Es handelt sich bei den nicht einmal monatlichen Treffen eher um unverbindliche Treffen auf dem Spielplatz als um emotionale Unterstützung des Kindes in schwierigen Situationen (vgl. auch Hofmann, Ausländerrecht, 2. Aufl. 2016, § 60a AufenthG Rn. 17 m.w.N.); in diesen Fällen (z.B. Krankheit des Kindes) hätten – bei Mitwirkung der Pflegefamilie – weitere Kontakte erfolgen können. Für ein derartiges Vorgehen bestehen jedoch keine Anhaltspunkte. Durch den tatsächlichen Kontakt bedingte kindeswohlfördernde Auswirkungen sind damit im konkreten Fall nicht in einem ausreichenden Maß gegeben; es besteht zur Überzeugung des Gerichts keine persönliche Verbundenheit zwischen dem Antragsteller und seiner Tochter in dem Umfang, dass auf deren Aufrechterhaltung das Kind zu seinem Wohl angewiesen ist. Schließlich ist zusammenfassend der tatsächlich praktizierte Umgang mit dem Kind zum momentanen Zeitpunkt nur noch in einem äußerst geringen Ausmaß vorhanden, was gegen eine ausländerrechtliche Schutzwürdigkeit der Vater-Kind-Beziehung spricht. Anders als in den Verfahren Au 1 E 19.424 und Au 1 K 19.126 konnte der Antragsteller in diesem Verfahren auch nicht mehr substantiiert glaubhaft machen, dass er sein Umgangsrecht im Rahmen des derzeit Möglichen ausübt; vielmehr wurde dies im Rahmen dieses Eilverfahrens nur allgemein erwähnt (vgl. Seite 9 der Antragsschrift). Es wurde beispielsweise auch nicht vorgetragen, warum das Kind zuletzt nur einmal im Monat vom Antragsteller besucht wurde, im Übrigen in den Monaten November 2020 und Dezember 2020 wohl gar nicht. Ferner fehlen Angaben zu näheren Bemühungen um eine Erhöhung der Kontaktfrequenz. In diesem Zusammenhang wurde ebenfalls nicht verkannt, dass der Umgang zwischen Vater und Tochter auch in zeitlicher Hinsicht größtenteils durch die Pflegefamilie vorgegeben sein wird.
(c) Zu keiner anderen Beurteilung führen die vorgelegten Schreiben des Land ratsamtes * – Kreisjugendamt – vom 19. Januar 2021 und vom 8. März 2021.
Selbst wenn man davon ausginge, dass die Tochter, wie vom Landratsamt * – Kreisjugendamt – im Schreiben vom 19. Januar 2021 vorgebracht, den Antragsteller als Vater erkennt und gerne mit ihm spielt, hätte auch dies keinen überragenden kindeswohlfördernden Beitrag dem Kind gegenüber. Aus diesen Ausführungen ergibt sich für das Gericht noch nicht zwingend, dass die Tochter des Antragstellers gerade aus Gründen des Kindeswohls auf diese seltenen Besuche angewiesen ist. Auch die – eher pauschale – Aussage des Kreisjugendamts vom 8. März 2021, wonach die Kontakte für die Entwicklung der Tochter hilfreich sind und dies vom Jugendamt unterstützt werde, sagt noch nicht aus, dass das Kind auf diese Kontakte aus Kindeswohlgründen angewiesen ist. Aus Sicht des Gerichts sind die seltenen Besuche eher mit den Besuchen eines Bekannten bzw. entfernteren Verwandten vergleichbar, der gelegentlich mit dem Kind spielt. Die Telefonate des Antragstellers mit dem Jugendamt und der Pflegefamilie stehen in keinem unmittelbaren Zusammenhang zum Kindeswohl; sie stellen insbesondere keinen persönlichen Kontakt mit dem Kind selbst dar. Es ist dabei auch nicht erkennbar, dass die Tochter des Antragstellers auf die vorgenannten Telefongespräche angewiesen ist.
(d) Im Rahmen der gerichtlichen Beurteilung der Sach- und Rechtslage blieb ebenfalls nicht unberücksichtigt, dass es sich bei dem Antragsteller um die einzige familiäre Bezugsperson des Kindes handelt, da die Kindsmutter nach Regensburg gezogen ist und daher im Jahr 2020 der Kontakt der Tochter des Antragstellers zu dieser abgebrochen ist. Ebenfalls hat das Gericht nicht verkannt, dass bei sehr kleinen Kindern durch die vorübergehende Trennung von einem Elternteil eine dauerhafte Entfremdung eintreten kann, die später möglicherweise nicht wieder ausgleichbar ist (vgl. hierzu bereits VG Augsburg, B.v. 17.4.2019 – Au 1 E 19.424, Rn. 36).
Zusammengefasst ist nach Berücksichtigung aller Belange zu sehen, dass der Schutzbereich von Art. 6 GG bzw. Art. 8 EMRK in einem eher geringen Umfang betroffen ist, also zum momentanen Zeitpunkt keine allzu starke Vater-Kind-Beziehung besteht. Damit ist trotz des Umstandes, dass das Kind mittlerweile zwei Jahre alt ist und seinen Vater physisch wahrnimmt, insbesondere keine intensivere und innigere Beziehung gegeben, als zu dessen Geburt. Allein durch das Alter des Kindes ergibt sich nicht automatisch eine gewachsene Vater-Kind-Beziehung, bei welcher durch eine mehrjährige Abwesenheit eine unumkehrbare Entfremdung in einem unzumutbaren Ausmaß einträte. Nach dem Vorgenannten hat der Antragsteller schließlich jedenfalls zum momentanen Zeitpunkt keine gesteigerte Bezugspersonenfunktion gegenüber dem Kind.
(e) Dass eine gelebte Vater-Kind-Beziehung zukünftig in einem ausreichen den Umfang aufgenommen werden soll, wurde aus Sicht der Kammer nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Vorliegend erfolgte zwar die eher allgemeine Äußerung im Rahmen der Stellungnahme vom 29. Dezember 2020, wonach sich der Antragsteller auch in Zukunft um sein Kind kümmern wolle. Hierzu gehören nach Ansicht des Antragstellers die regelmäßige Zahlung des Unterhalts und eventuell auch die Versorgung in seiner künftigen Familie, falls dies der Mutter des Kindes nicht möglich sein sollte. Allerdings ist es derzeit noch vollkommen unklar, ob die Mutter später einmal – und falls ja, zu welchem Zeitpunkt – zur Erziehung des gemeinsamen Kindes in der Lage sein wird oder nicht. Unter dieser Bedingung steht allerdings die Absichtserklärung des Antragstellers. Damit ist bei genauer Betrachtung noch keine Aussage darüber getroffen, ob später ein tatsächlich kindeswohlfördernder Kontakt in einem ausreichenden Umfang erfolgt (oder ob gegebenenfalls die Absicht des Antragstellers sich im Laufe der Zeit wieder ändert); fraglich ist dies insbesondere für den Fall, dass die Mutter zur Erziehung des gemeinsamen Kindes in der Lage ist. Bezüglich seines Interesses an der Intensivierung des zukünftigen Umgangsrechts mit seiner Tochter ist zudem zu beachten, dass der dauerhafte Kontakt zu seiner Tochter in der Bundesrepublik aufgrund der Bewährungsduldung bereits unter der Bedingung seines rechtstreuen Verhaltens stand und keine Grundlage in einem erlaubten Aufenthalt des Antragstellers mehr hatte.
(f) Zum anderen wiegt im vorliegenden Fall, selbst wenn man eine (wohl in Wirklichkeit nicht in einem ausreichenden Umfang gegebene) geschützte gelebte Vater-Kind-Beziehung unterstellt, das öffentliche Interesse am Vollzug der Ausweisung des Klägers schwerer als – auch unter Berücksichtigung des Wohls des Kindes – das Recht des Antragstellers aus Art. 6 GG und Art. 8 EMRK (vgl. zu dieser Abwägung: BayVGH, B.v. 21.11.2016 – 10 CE 16.2047 – juris Rn. 6).
Der Antragsteller hat bei Abschluss des – für beide Seiten und damit auch für den Antragsteller bindenden – gerichtlichen Vergleichs am 17. Dezember 2019 gewusst, dass dieser im untrennbaren Zusammenhang mit seinen Rechten aus Art. 6 GG und Art. 8 EMRK steht, d.h. diese Rechte im Falle eines Verstoßes gegen den Vergleich – insbesondere auch die Straffreiheit – in erheblicher Weise negativ betroffen sind. Hierzu wird auf die zutreffenden Ausführungen im Schriftsatz der Antragsgegnerseite vom 4. März 2021, insbesondere die Seiten 6 und 7, verwiesen.
Der Antragsteller wusste auch – auf was das Gericht ergänzend hinweist – dass bei Nichterfüllung bereits einer der unter Ziffer II. des Vergleichs geregelten Punkte keine weiteren Duldungen mehr erteilt würden, ebenso dass dann die Ausweisung vollzogen bzw. durchgesetzt werden könne. Dabei war ihm bekannt, dass dies auch unabhängig vom Schweregrad der begangenen Straftaten gilt. Dennoch hat der Antragsteller nach Vergleichsabschluss wiederholt vorsätzliche Straftaten begangen und die Folgen für die Rechte aus Art. 6 GG, Art. 8 EMRK in Kauf genommen. Die infolge der Ausweisung vom 5. Dezember 2018 dennoch gewährte Bewährungsduldung nutzte der Antragsteller damit gerade nicht, um zu beweisen, dass von ihm keine weitere Gefahr in Bezug auf Straftaten ausgeht. Vielmehr ist der Antragsteller an zwei verschiedenen Tattagen straffällig geworden; es ist also auch nicht von einer einmaligen strafrechtlichen Entgleisung nach dem Vergleichsabschluss auszugehen. Er hat sich einer Beleidigung in zwei tatmehrheitlichen Fällen in Tatmehrheit mit tätlicher Beleidigung schuldig gemacht und wurde diesbezüglich zu einer (zur Bewährung ausgesetzten) Freiheitsstrafe verurteilt. Der Antragsteller hat somit die ihm nach seiner Ausweisung unter Vorbehalt gegebene Möglichkeit, eine familiäre Lebensgemeinschaft mit seinem Kind und ein geregeltes Leben zu führen, selbst durch eigenes Verhalten wieder zerstört und im Gegenteil die von ihm ausgehende und der Ausweisung zugrundeliegende Gefahr weiterer Straftaten eindrücklich bestätigt. Sofern die Straftaten mit der in Bezug auf seine Tochter problematischen Situation in Zusammenhang standen, kann dies diese Betrachtung nicht relativieren. Zum einen besteht die in Bezug auf die Tochter problematische Situation jedenfalls im Grunde weiter; sie befindet sich noch immer in einer Pflegefamilie, weil die Mutter derzeit nicht zur Erziehung des Kindes in der Lage ist. Die zukünftige Situation bezüglich der Erziehung des Kindes ist – wie der Antragsteller selbst in seinem Schreiben vom 29. Dezember 2020 andeutet – offen. Auch die Kontaktsituation zwischen Antragsteller und Kind gestaltet sich (aufgrund der Unterbringung des Kindes in der Pflegefamilie) wohl weiterhin schwierig. Gerade aufgrund dieser für den Antragsteller bereits an den Tattagen ersichtlichen Problematik hätte dieser alles in seiner Verantwortung Stehende tun müssen, um die Situation für sich und seine Tochter nicht noch schwieriger zu gestalten; dabei hätte er sich insbesondere nicht zu Straftaten hinreißen lassen dürfen (auch nicht unter Alkoholeinfluss). Dies gilt gerade für den Fall, dass dem Antragsteller der dauerhafte Erhalt des persönlichen Kontakts – wie vorgetragen – von besonders überragender Bedeutung ist.
Hinsichtlich der weiteren Argumentation der Antragstellerseite, wonach der Schutzzweck des Art. 6 GG und des Art. 8 EMRK nicht verwirkt werden könne, muss angemerkt werden, dass dies zwar als solches zutreffend ist, insbesondere auch in Hinblick auf das Kindeswohl. Dennoch ist im Rahmen der Abwägung zwischen den öffentlichen Interessen und den familiären bzw. privaten Interessen des Antragstellers durchaus maßgeblich zu berücksichtigen, wenn der Antragsteller – wie hier – den Verstoß gegen die Bewährungsduldung durch die Begehung von Straftaten zu vertreten hat (vgl. VG München, U.v. 27.5.2010 – M 12 K 10.289 – juris Rn 59).
Zusammenfassend ist zu sehen, dass sich der Antragsteller weder durch seine Ausweisung noch durch das anschließende verwaltungsgerichtliche Verfahren, das mit einer vergleichsweisen Bewährungsduldung endete, von der Begehung weiterer Straftaten hat abhalten lassen, sodass selbst einschneidende ausländerrechtliche Maßnahmen und die drohende Aufenthaltsbeendigung bisher wohl keinerlei Eindruck beim Antragsteller hinterlassen haben. Es ist beim Antragsteller aus Sicht des Gerichts daher durchaus von einer erheblich erhöhten Wahrscheinlichkeit weiterer Straftaten auszugehen. Dies gilt vor allem vor dem Hintergrund, dass die Situation in Bezug auf das Kind weiterhin nicht als konstant zu bewerten ist (s.o.).
Des Weiteren ist ergänzend anzumerken, dass sich der Antragsteller bisher zu keinem Zeitpunkt seit seiner unerlaubten Einreise im Jahr 2015 erlaubt, sondern lediglich geduldet und damit nicht rechtmäßig in der Bundesrepublik Deutschland aufhält. Die im Juli 2020 durch den Antragsteller erfolgte Aufnahme eines – wenn auch unbefristeten – Beschäftigungsverhältnisses ist wohl in erster Linie auf die beabsichtigte Erfüllung von Ziffer II.2 des Vergleichs zurückzuführen. Nach eingehender Berücksichtigung auch der privaten Belange des Antragstellers überwiegt daher der Schutz der Gesellschaft der Bundesrepublik Deutschland vor weiteren Rechtsverstößen (Straftaten) des Antragstellers, so dass seine familiären Interessen und sein Umgangsrecht zurücktreten und mangels Abschiebungsverbots kein Anspruch auf Erteilung einer Duldung besteht. Die Beziehung des Antragstellers zu seinem Kind hat – auf was das Gericht nochmals hinweist – demgegenüber kein solches Gewicht, dass der weitere Aufenthalt des Klägers hingenommen werden müsste.
Das Gegenteil kann auch nicht aus dem Beschluss des Gerichts vom 19. August 2019, Au 1 K 19.126, gefolgert werden. Hierbei handelt es sich schließlich um einen Beschluss, in welchem Prozesskostenhilfe bewilligt wurde. In derartigen Beschlüssen werden die Erfolgsaussichten der Klage nur summarisch bewertet. Da das Klageverfahren durch den Vergleich beendet wurde, ist dieser insoweit maßgeblich und nicht der – gegenüber dem Vergleich zeitlich mehrere Monate zurückliegende – Prozesskostenhilfebeschluss. Immerhin wurde im Rahmen des Vergleichs festgelegt, dass die Ausweisungsentscheidung aufgrund der Klagerücknahme Bestand haben soll, und damit jedenfalls im Grundsatz auch die darin getroffene Interessenabwägung.
Insgesamt ist deshalb in einer Aufenthaltsbeendigung keine unverhältnis mäßige Maßnahme zu sehen. Dem Antragsteller ist es unbenommen, den bisher gegebenen telefonischen Kontakt mit dem Jugendamt und der Pflegefamilie vom Ausland aus fortzusetzen, gegebenenfalls ergänzt durch die Nutzung moderner Kommunikationsmittel.
Des Weiteren kann der Antragsteller mit seinem mittlerweile über zweijährigen Kind nach vorheriger Absprache mit der Pflegefamilie auch telefonisch Kontakt aufnehmen; dadurch werden die psychischen bzw. emotionalen Auswirkungen der Aufenthaltsbeendigung des Antragstellers für seine Tochter und eine etwaige Entfremdungsgefahr abgemildert. Damit entstünde durch die Aufenthaltsbeendigung kein plötzlicher Abbruch der Vater-Kind-Beziehung als solcher, vielmehr nur die vorübergehende Beendigung des persönlichen Vater-Kind-Kontakts aufgrund des vom Antragsteller zu vertretenden Verhaltens.
Im Übrigen kann der Antragsteller – ohne dass das Gegenstand dieses Verfahrens wäre – nach einer Rückkehr nach Afghanistan zu gegebener Zeit evtl. Ansprüche auf eine Befristung der Ausweisungswirkungen geltend machen und anschließend ggf. ein Visumsverfahren zum Familiennachzug (§ 28 Abs. 4 iVm. § 36 AufenthG) betreiben. Vor diesem Hintergrund kann einer etwaigen Befürchtung der Antragstellerseite, wonach eine Abschiebung nach Afghanistan zwingend zu einer sechsjährigen Trennung des Antragstellers von seiner Tochter führen würde, nicht uneingeschränkt gefolgt werden.
d) Sonstige Duldungsgründe rechtlicher bzw. tatsächlicher Art sind nicht ersicht lich.
aa) Es besteht kein rechtliches Abschiebungshindernis aufgrund Art. 9 der UN-Kinderrechtskonvention bzw. sonstiger Vorschriften dieses völkerrechtlichen Vertrags. Insoweit wird auf die obenstehenden Wertungen zu Art. 6 GG, Art. 8 EMRK Bezug genommen.
bb) Das durch die Corona-Pandemie im Jahr 2020 zeitweise bestandene tat sächliche Abschiebungshindernis im Sinne des § 60a Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 AufenthG (Verzögerungen beim Vollzug der Aufenthaltsbeendigung) ist mittlerweile entfallen. Es finden wieder ca. einmal im Monat Sammelrückführungen nach Afghanistan statt.
4. Mangels Vorliegens eines Duldungsgrundes kommt die Erteilung der ebenfalls begehrten Beschäftigungserlaubnis nicht in Betracht. Eine Beschäftigungserlaubnis ist rechtlich an den Bestand der Duldung gebunden (vgl. § 4a Abs. 4 AufenthG iVm § 32 Abs. 1 Satz 1 BeschV). Im Übrigen stünde die Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis selbst bei Erteilung einer Duldung im Ermessen der Behörde.
5. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Als unterliegender Teil hat der Antragsteller die Verfahrenskosten zu tragen. Die Streitwertfestsetzung folgt den Vorgaben der §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG i.V.m. Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.


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