Verwaltungsrecht

Erfolgloser Eilrechtsschutz gegen Stilllegung einer Anlage zur zeitweiligen Lagerung von Abfällen

Aktenzeichen  22 CS 17.2330, 22 CS 17.2397, 22 CS 17.2398

Datum:
18.1.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 525
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BImSchG § 5 Abs. 1 Nr. 1, § 6 Abs. 1 Nr. 1, § 16 Abs. 1, § 20 Abs. 2
KrWG § 51 Abs. 1 S. 1 Nr. 1
VwGO § 80 Abs. 5, § 146 Abs. 4

 

Leitsatz

1. Zu den von § 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG erfassten Belangen gehört nicht nur das Unterbleiben schädlicher Umwelteinwirkungen, sondern auch die Vermeidung sonstiger Gefahren, erheblicher Nachteile und erheblicher Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG; hierzu zählen unter anderem Brandgefahren. (Rn. 44) (redaktioneller Leitsatz)
2. Eine auf § 20 Abs. 2 S. 1 BImSchG gestützte Stilllegungsverfügung ist dann unverhältnismäßig, wenn die Lage, die Beschaffenheit oder der Betrieb einer immissionsschutzrechtlich genehmigungspflichtigen Anlage zwar in wesentlicher Hinsicht nicht mit einer erteilten Genehmigung übereinstimmen, diese Abweichungen materiellrechtlich aber offensichtlich unbedenklich und deshalb ohne Weiteres genehmigungsfähig sind. (Rn. 49) (redaktioneller Leitsatz)
3. § 51 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 KrWG dient gerade dazu, unter anderem von solchen Abfallbesitzern einen Nachweis über den Verbleib von zu entsorgendem Material verlangen zu können, denen eine dahingehende Verpflichtung nicht bereits aus anderen Gründen obliegt. (Rn. 65) (redaktioneller Leitsatz)
4. Sind für die Aufspaltung eines einheitlichen, sich auf ein und denselben Bescheid beziehenden Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO keine sachlich rechtfertigenden Gründe erkennbar, darf eine solche Vorgehensweise des Gerichts sich kostenrechtlich nicht zum Nachteil des unterliegenden Beteiligten auswirken. (Rn. 71) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

W 4 S 17.1067 2017-11-02 Bes VGWUERZBURG VG Würzburg

Tenor

I. Die Beschwerdeverfahren 22 CS 17.2330, 22 CS 17.2397 und 22 CS 17.2398 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.
II. Die Beschwerden werden zurückgewiesen.
III. Die Antragstellerin hat die Kosten der Beschwerdeverfahren zu tragen.
IV. Unter Abänderung der jeweiligen Nummer III der Beschlüsse des Verwaltungsgerichts vom 2. November 2017 und vom 7. November 2017 wird der Streitwert des Verfahrens im ersten Rechtszug auf 32.500 Euro festgesetzt.
V. Der Streitwert der Beschwerdeverfahren 22 CS 17.2330 und 22 CS 17.2397 wird auf jeweils 7.000 Euro, derjenige des Beschwerdeverfahrens 22 CS 17.2398 auf 1.500 € festgesetzt.

Gründe

I.
1. Das Landratsamt H* … erteilte der Antragstellerin am 25. Januar 2005 die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Anlage zur zeitweiligen Lagerung von Eisen- und Nichteisenschrotten sowie von besonders und nicht besonders überwachungsbedürftigen Abfällen nach Maßgabe der in der Nummer II des Bescheidstenors bezeichneten Planunterlagen, der in der Nummer III des Bescheidstenors aufgeführten Inhaltsbestimmungen und der in der Nummer IV des Bescheidstenors verfügten Auflagen.
Die Nummer III.1.1 des Bescheidstenors erklärt nur die Annahme und Zwischenlagerung von sieben Arten besonders überwachungsbedürftiger Abfälle, die Nummer III.1.2 die Annahme und Zwischenlagerung von 21 gleichfalls enumerativ aufgeführten Arten nicht besonders überwachungsbedürftiger Abfälle für zulässig. Die Nummern III.2.1 bis III.2.3 setzen die Anlagenkapazität hinsichtlich der Zwischenlagerung von Eisen- und Nichteisenschrott sowie von Autowracks auf 500 t, hinsichtlich besonders überwachungsbedürftiger Abfälle auf 50 t und hinsichtlich nicht besonders überwachungsbedürftiger Abfälle auf 100 t fest. Die Nummer III.2.4 des Bescheidstenors bestimmt, dass die gelagerten Mengen jederzeit durch eine entsprechende Dokumentation überprüfbar sein müssen.
Durch Bescheid vom 27. Juli 2006 genehmigte das Landratsamt mehrere Änderungen vor allem in Bezug auf die Nutzung von Lagerflächen in der Anlage der Antragstellerin. Diesem Bescheid lag u.a. ein am 24. Januar 2006 erstellter, als „Grundriss und Geländeschnitt A-A“ bezeichneter Plan zugrunde.
2. Am 26. April 2017 führte das Landratsamt in Begleitung eines Amtsträgers des Gewerbeaufsichtsamts in der Regierung von Unterfranken sowie des Kreisbrandrats eine nach Aktenlage kurzfristig angekündigte Begehung des Betriebs der Antragstellerin durch. Die hierbei getroffenen Feststellungen wurden in einer am 11. Mai 2017 erstellten Niederschrift und in 48 Lichtbildern festgehalten. In der Niederschrift führte das Landratsamt aus, der aktuelle Zustand auf dem Betriebsgelände stimme nicht mit dem immissionsschutzrechtlich genehmigten Plan vom 24. Januar 2006 überein. Im Einzelnen führte die Behörde 18 Flächen innerhalb der Anlage auf, hinsichtlich derer Abweichungen von diesem Plan festgestellt worden seien. Die anwesenden Beschäftigten der Antragstellerin hätten kein den Ein- und Ausgang der verschiedenen Abfälle dokumentierendes Betriebstagebuch vorzulegen vermocht. Desgleichen hätten keine Unterlagen eingesehen werden können, die belegen würden, dass sich die Menge der gelagerten gefährlichen Abfälle auf weniger als 50 t belaufe. Der Kreisbrandrat habe während der Betriebsbegehung angemerkt, er könne es im Brandfall nicht verantworten, Feuerwehrleute auf das Anlagengrundstück zu schicken; es sei nicht absehbar, wie die Restflüssigkeiten in den auf dem gesamten Anlagengelände verteilten Blechfässern mit dem Löschwasser reagieren würden.
Mit Schreiben vom 11. Mai 2017 forderte das Landratsamt die Antragstellerin auf, die in der Niederschrift über die Anlagenbesichtigung festgehaltenen Mängel bis zum 31. Mai 2017 zu beseitigen. Falls bis zu diesem Termin kein genehmigungskonformer Betrieb hergestellt werde, sei beabsichtigt, die Anlage gemäß § 20 Abs. 2 BImSchG stillzulegen und eine Räumung der nicht entsprechend der Genehmigung genutzten Anlagenfläche anzuordnen.
Wegen des Vorbringens, mit dem die Antragstellerin den in der Niederschrift vom 11. Mai 2017 enthaltenen Feststellungen entgegentrat, wird auf ihr Schreiben an das Landratsamt vom 9. Juni 2017 verwiesen.
3. Am 3. Juli 2017 nahm das Landratsamt die Anlage erneut in Augenschein. Auch hierbei konnten die anwesenden Beschäftigten weder ein den Ein- und Ausgang der Abfälle dokumentierendes Betriebstagebuch noch Unterlagen vorlegen, durch die belegt wurde, dass die Menge der gelagerten Abfälle die bescheidsmäßig festgesetzten Grenzen einhielt. Wegen der Feststellungen, die das Landratsamt am 3. Juli 2017 hinsichtlich der in der Niederschrift vom 11. Mai 2017 erwähnten 18 Flächen getroffen hat, wird auf die vom 19. Juli 2017 stammende Niederschrift über den am 3. Juli 2017 eingenommenen behördlichen Augenschein und die 23 damals gefertigten Lichtbilder Bezug genommen.
Der Kreisbrandrat merkte zum Ergebnis dieses Augenscheins in einer E-Mail vom 30. Juli 2017 an, am Gefahrenpotenzial für die Feuerwehr habe sich wenig geändert; es sei weiterhin sehr hoch. Im Einzelnen verwies er auf die mit der Lagerung von Druckgasflaschen einhergehende Explosionsgefahr, auf von Elektroschrott im Brandfall ausgehende Gase sowie auf die mit der Lagerung von Altholz, Folien und Altreifen einhergehende hohe Brandgefahr. Da der Inhalt der vorgefundenen Fässer und sonstigen Gebinde nicht bekannt sei, bestehe die Gefahr einer Gewässerverunreinigung; ggf. handele es sich um Gefahrstoffe. Im Schadensfall würde die Feuerwehr das Gelände mit größter Vorsicht betreten; bei einem Brand könne eine Umweltverschmutzung durch kontaminiertes Löschwasser nicht ausgeschlossen werden.
4. Durch für sofort vollziehbar erklärten Bescheid vom 11. August 2017 ordnete das Landratsamt unter der Nummer 1 des Tenors die Stilllegung der Anlage der Antragstellerin mit sofortiger Wirkung an. Das bedeute, dass ab dem Zugang des Bescheids eine weitere Annahme von Abfällen nicht mehr erfolgen dürfe und ein Ausgang von Abfällen nur im Rahmen der in der Nummer 2.1 des Bescheidstenors geforderten Räumung zulässig sei. Die Nummer 2.1 bestimmt, dass die Anlage bis spätestens 1. Oktober 2017 mindestens insoweit von Abfällen zu räumen sei, dass
a) ausschließlich in den Genehmigungen vom 25. Januar 2005 und vom 27. Juli 2006 zugelassene Abfälle
b) höchstens in den genehmigten Mengen
c) auf den hierfür genehmigten Flächen
verblieben.
Der Verbleib der nach der Nummer 2.1 geräumten Abfälle, insbesondere deren ordnungsgemäße Entsorgung, sei durch entsprechende Dokumente zweifelsfrei nachzuweisen; diese Nachweise seien dem Landratsamt auf Verlangen vorzulegen (Nummer 2.2 des Bescheidstenors). Unter der Nummer 2.3 des Tenors wurde der Grundstückseigentümer, dem der Bescheid in Ausfertigung zugestellt wurde, zur Duldung der Räumung verpflichtet. Für den Fall einer Nichtbefolgung der Nummern 1 bzw. 2.1 wurden der Antragstellerin jeweils Zwangsgelder in Höhe von 50.000 € angedroht; bei einer Missachtung der Nummer 2.2 werde ein Zwangsgeld in Höhe von 25.000 € zur Zahlung fällig.
5. Die gegen diesen Bescheid erhobene Anfechtungsklage der Antragstellerin trennte das Verwaltungsgericht in vier Streitsachen (Verfahren W 4 K 17.1063, W 4 K 17.1064, W 4 K 17.1065 und W 4 K 17.1066). Diese Streitsachen sind nach Aktenlage weiterhin anhängig.
6. Ebenfalls in vier Verfahren getrennt hat das Verwaltungsgericht das gleichzeitig eingereichte Gesuch der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung der Klage bis zum rechtskräftigen Abschluss des Klageverfahrens wiederherzustellen bzw. sie hinsichtlich der angedrohten Zwangsgelder anzuordnen (Verfahren W 4 S. 17.1067, betreffend die Stilllegung der Anlage; Verfahren W 4 S. 17.1068, betreffend die Räumungsanordnung; Verfahren W 4 S. 17.1069, betreffend die Nachweispflicht hinsichtlich der Entsorgung der Abfälle; Verfahren W 4 S. 17.1070, betreffend die Duldungsverfügung).
6.1 Den unter dem Aktenzeichen W 4 S. 17.1067 geführten Antrag lehnte das Verwaltungsgericht durch Beschluss vom 2. November 2017 ab, da auf der Grundlage der in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung sehr viel dafür spreche, dass die Stilllegungsanordnung zu Recht ergangen sei.
Der Antragsgegner habe unter Bezugnahme auf die am 26. April 2017 und am 3. Juli 2017 eingenommenen Augenscheine sowie die hierbei gefertigten Lichtbilder und Vermerke überzeugend dargelegt, dass die Antragstellerin ungenehmigt eine Anlage im Sinn der Nummer 8.12.1.1 des Anhangs 1 zur Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) betreibe. Soweit die Antragstellerin der vom Landratsamt vorgenommenen Einstufung eines auf dem Anlagengelände vorgefundenen Bauschutthaufens als gefährlicher Abfall mit dem Einwand entgegengetreten sei, die Behörde habe an gefährlichem Material nur einen Kaminabbruchstein und eine leere Ölflasche vorgefunden, vermöge das angesichts der seitens des Antragsgegners vorgelegten Bilder nicht zu überzeugen. Die Behörde sei in einem Verfahren nach § 20 Abs. 2 Satz 1 BImSchG nicht verpflichtet, hinsichtlich der Frage, ob gefährliche oder nicht gefährliche Abfälle inmitten stünden, umfangreiche Untersuchungen anzustellen. Zweifel, wie sie angesichts der zur Verfügung gestellten Bilddokumentation durchaus berechtigt seien, wirkten sich vielmehr „grundsätzlich immer zu Lasten des Betreibers der Anlage“ aus.
Mehr als 50 t an gefährlichen Abfällen würden aber auch dann auf der Anlage lagern, sollte der Bauschutthaufen aus nicht gefährlichem Abfall bestehen. Denn in die mit Blickrichtung auf die 50-t-Grenze anzustellende Berechnung seien auch die vorgefundenen Altfenster, Batterien und Mineralfaserabfälle, ferner der auf der Anlage befindliche Elektroschrott sowie ein mit Elektroschrottteilen durchsetztes Haufwerk einzubeziehen.
Sollte der Bauschutt als nicht gefährlicher Abfall einzustufen sein, würde jedenfalls die insoweit zulässige Höchstmenge von 100 t überschritten. Denn aus den vom Antragsgegner vorgelegten Bildern und Niederschriften gehe hervor, dass sich auf den Grundstücken der Antragstellerin zumindest erhebliche Mengen an Althölzern, Straßenaufbruch, Siedlungsabfällen usw. befänden.
Von einem ungenehmigten Anlagenbetrieb sei schließlich im Hinblick auf den vorgefundenen Elektroschrott auszugehen.
Von evidenter Genehmigungsfähigkeit des Anlagenbetriebs könne nach alledem nicht gesprochen werden.
Selbst wenn jedoch die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens als offen anzusehen sein sollten, überwöge das gerade im Bereich des Umweltschutzes bestehende gesteigerte öffentliche Interesse an der alsbaldigen Herstellung rechtmäßiger Zustände das Suspensivinteresse der Antragstellerin.
6.2 Den unter dem Aktenzeichen W 4 S. 17.1068 geführten Teil des Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO lehnte das Verwaltungsgericht durch Beschluss vom 7. November 2017 ab. Die in den Gründen des Bescheids vom 11. August 2017 zum Ausdruck gebrachte fachliche Einschätzung, dass vorliegend die Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 Satz 2 BImSchG erfüllt seien, erscheine nachvollziehbar. Aufgrund der Beurteilungen des Kreisbrandrats vom 26. April 2017 und vom 30. Juli 2017, ferner aufgrund der Dimension der Abfälle und deren ungeordneter Lagerung sei zweifellos ein Gefährdungspotenzial für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft vorhanden. Verhältnismäßig sei die Räumungsanordnung vor allem deshalb, weil sie auf den nicht genehmigten Umfang der Lagerung beschränkt worden sei.
6.3 Ebenfalls durch Beschluss vom 7. November 2017 abgelehnt hat das Verwaltungsgericht den unter dem Aktenzeichen W 4 S. 17.1069 geführten Teil des Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO. Die angeordnete Nachweispflicht finde, soweit sie sich auf gefährliche Abfälle beziehe, ihre Rechtsgrundlage in § 49 Abs. 3 und 4 KrWG i.V.m. § 23 Nr. 1 der Verordnung über die Nachweisführung bei der Entsorgung von Abfällen sowie in § 50 Abs. 1 KrWG, hinsichtlich nicht gefährlicher Abfälle in § 51 Abs. 1 Satz 1 KrWG.
6.4 Den am 8. November 2017 im Verfahren W 4 S. 17.1070 erlassenen ablehnenden Beschluss begründete das Verwaltungsgericht mit der fehlenden Antragsbefugnis der Antragstellerin hinsichtlich der im Bescheid vom 11. August 2017 enthaltenen Duldungsverfügung.
7. Mit den gegen die Beschlüsse vom 2. November 2017 und 7. November 2017 eingelegten Beschwerden beantragt die Antragstellerin,
diese Entscheidungen insoweit abzuändern, als die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 11. August 2017 wiederherzustellen bzw. hinsichtlich der angedrohten Zwangsgelder anzuordnen ist.
Auf die mit Schriftsätzen der Bevollmächtigten der Antragstellerin vom 7. Dezember 2017, 13. Dezember 2017 und 15. Dezember 2017 vorgenommenen Beschwerdebegründungen wird Bezug genommen.
II.
Über die zulässigen, gemäß § 93 Satz 1 VwGO zu gemeinsamer Entscheidung verbundenen Beschwerden konnte ohne Anhörung des Antragsgegners befunden werden, da der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO insoweit, als zugunsten der Antragstellerin sprechende Gesichtspunkte inmitten stehen, grundsätzlich auf die Prüfung des Beschwerdevorbringens beschränkt ist (vgl. hierzu HessVGH, B.v.23.10.2002 – 9 TG 2712/02 – NVwZ-RR 2003, 458/459, ThürOVG, B.v. 28.7.2011 – 1 EO 1108/10 – juris Rn. 15 – 18 m.w.N.) und die Ausführungen in den Zuschriften vom 7., 13. und 15. Dezember 2017 keine Aufhebung oder Abänderung der angefochtenen Beschlüsse erfordern.
1. Soweit am Ende der Beschwerdebegründung vom 7. Dezember 2017 auf das bisherige schriftsätzliche Vorbringen der Antragstellerin verwiesen wird, hat das nicht zur Folge, dass jene Ausführungen damit in beachtlicher Weise Bestandteil des Beschwerdevorbringens im Verfahren 22 CS 17.2330 geworden sind. Denn das in § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO normierte Darlegungserfordernis und das in der gleichen Vorschrift statuierte Gebot, dass sich die Beschwerdebegründung mit der angefochtenen Entscheidung auseinanderzusetzen hat, können nicht durch derartige pauschale Bezugnahmen umgangen werden (vgl. Guckelberger in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 146 Rn. 79 m.w.N.).
2. Zu Unrecht sehen die Beschwerdebegründungen einen Mangel des den angefochtenen Beschlüssen vorausgegangenen Verfahrens darin, dass das Verwaltungsgericht keinen Augenschein eingenommen hat. Eine solche Vorgehensweise hat die Antragstellerin zwar in der Klage- und Antragsschrift vom 15. September 2017 sowie erneut in ihren Repliken vom 6. Oktober 2017 auf die Antragserwiderungen des Landratsamts vom 26. September 2017 beantragt. Beweiserhebungen sind jedoch in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes regelmäßig nicht veranlasst, da für Zwecke der insofern grundsätzlich anzustellenden Hauptsacheprognose eine Würdigung des sich aus den Akten ergebenden Sachverhalts ausreicht (vgl. z.B. VGH BW, B.v. 9.8.1990 – 9 S 1716/90 – NVwZ-RR 1991, 73/74), wobei sich die Gerichte auch mit überwiegenden Wahrscheinlichkeiten begnügen dürfen (OVG Berlin, B.v. 8.11.1991 – OVG 8 S. 231.91 – DVBl 1992, 286/287).
3. Ebenfalls nicht veranlasst ist eine Aufhebung oder Abänderung der angefochtenen Beschlüsse im Hinblick auf die in den Beschwerdebegründungen erhobene Rüge, das Verwaltungsgericht sei nicht auf das von der Antragstellerin vorlegte Bildmaterial eingegangen. Die Antragstellerin bezieht sich insofern erkennbar auf die Fotografien, die sie ihrem Schreiben an das Landratsamt vom 9. Juni 2017 beigefügt und auf die sie an zahlreichen Stellen der Klage- und Antragsschrift verwiesen hat. Die Behauptung der unterbliebenen Würdigung dieser Lichtbilder durch das Verwaltungsgericht trifft zwar allen erkennbaren Umständen nach bereits deshalb zu, weil sich diese Unterlagen nicht in der vom Landratsamt im ersten Rechtszug vorgelegten Behördenakte befunden haben und sie vom Verwaltungsgericht nicht nachgefordert wurden. Im Ergebnis unbehelflich ist das diesbezügliche Beschwerdevorbringen jedoch deswegen, weil der Verwaltungsgerichtshof jene Unterlagen seinerseits beigezogen hat. Auch eine Berücksichtigung dieser Fotografien rechtfertigt jedoch keine der Antragstellerin günstigere Entscheidung, als sie das Verwaltungsgericht getroffen hat.
4. Auf der Grundlage der in den vorliegenden Beschwerdeverfahren bestehenden Prüfungsmöglichkeiten und -erfordernisse begegnet die Nummer 1 des Tenors des Bescheids vom 11. August 2017 jedenfalls im Ergebnis keinen Bedenken.
Da die Rechtmäßigkeit von auf § 20 Abs. 2 BImSchG gestützten Verwaltungsakten zutreffender Auffassung zufolge von den im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung bestehenden Verhältnissen abhängt (BayVGH, B.v. 1.10.2012 – 22 CS 12.1936 – juris Rn. 12; B.v. 4.7.2017 – 22 ZB 16.1463 – juris Rn. 13 und Rn. 24; HessVGH, B.v. 17.6.1997 – 14 TG 2673/95 – NVwZ 1998, 1315/1317; SächsOVG, B.v. 21.7.2000 – 1 B 138/00 – juris Rn. 3; NdsOVG, B.v. 12.7.2011 – 12 LA 184/09 – NVwZ-RR 2011, 719/721; Koch in GK-BImSchG, Stand Oktober 2003, § 20 Rn. 108; Peschau in Feldhaus, Bundesimmissionsschutzrecht, Stand Juli 2017, § 20 BImSchG Rn. 25; Jarass, BImSchG, 12. Aufl. 2017, § 20 Rn. 53), ist von den tatsächlichen Gegebenheiten auszugehen, die das Landratsamt am 3. Juli 2017 auf der Anlage der Antragstellerin angetroffen hat. Dass zwischen diesem Zeitpunkt und der Bekanntgabe des Bescheids vom 11. August 2017 rechtserhebliche Veränderungen zugunsten der Antragstellerin eingetreten sind, machen die Beschwerdebegründungen nicht geltend.
Von den 18 Flächen innerhalb dieser Anlage, auf denen die Behörde am 26. April 2017 eigener Darstellung zufolge genehmigungsabweichende Zustände vorgefunden hat, gaben am 3. Juli 2017 ausweislich der Niederschrift vom 19. Juli 2017 nur drei – nämlich die Flächen 1, 2 und 18 – aus der Sicht des Landratsamts keinen Anlass zu Beanstandungen mehr. Da die Beschwerdebegründungen auf die große Mehrzahl der seitens des Antragsgegners aufrecht erhaltenen Einzelbefunde, auf die sich der Vorwurf des illegalen Anlagenbetriebs stützt, nicht eingehen, besteht für den Verwaltungsgerichtshof im Licht der sich aus § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO ergebenden Prüfungsbeschränkung keine Veranlassung, zu erörtern, ob tatsächlich alle unter den Nummern 3 bis 17 der Niederschrift vom 19. Juli 2017 aufgelisteten Feststellungen Abweichungen von der erteilten Genehmigung darstellen und ob sie bejahendenfalls „wesentlich“ im Sinn von § 16 Abs. 1 BImSchG sind. Näherer Würdigung bedarf derzeit allein die Behauptung, die Stilllegung der (gesamten) Anlage sei deshalb rechtswidrig, weil die Antragstellerin zum einen bei der Annahme und Lagerung von Eisen- und Nichteisenschrott, zum anderen in Bezug auf gefährliche Abfälle nicht gegen die Vorgaben der Bescheide vom 25. Januar 2005 und vom 27. Juli 2006 verstoßen habe. Mit beiden Einwänden kann die Antragstellerin jedoch nicht durchdringen.
4.1 Zwar gehört Eisen- und Nichteisenschrott zu den Abfallarten, die sie nach der Nummer III.1.2 des Tenors des Bescheids vom 25. Januar 2005 auf ihrer Anlage annehmen und lagern darf. Auch erlauben die am 3. Juli 2017 gefertigten Lichtbilder nach dem im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes erzielbaren Kenntnisstand nicht den hinreichend sicheren Schluss, die für Lagerung von Abfällen dieser Arten maßgebliche Grenze von 500 t sei (selbst bei der gebotenen Einbeziehung der auf der Anlage vorhandenen Autowracks) in der ersten Augusthälfte 2017 überschritten worden. Das Verbot der Hereinnahme neuen Eisen- und Nichteisenschrotts rechtfertigt sich nach derzeitiger Einschätzung des Verwaltungsgerichtshofs jedoch zum einen aus dem Umstand, dass die Antragstellerin den am 3. Juli 2017 vorhandenen Eisen- und Nichteisenschrott (ebenso wie das überdies bereits am 26.4.2017 geschehen ist) genehmigungswidrig u. a. auf denjenigen Flächen ihrer Anlage gelagert hat, die seitens des Landratsamts mit den Nummern 15 und 16 versehen wurden (4.1.1). In wesentlicher Hinsicht genehmigungsabweichend betrieben wurde die Anlage zum anderen insoweit, als die Antragstellerin die zur 500-t-Grenze hinzutretenden mengenmäßigen Beschränkungen missachtet hat, die sich aus den Eintragungen im Plan vom 24. Januar 2006 hinsichtlich der Lagerung von Eisen- und Nichteisenschrott in ihrem Betrieb ergeben (4.1.2).
4.1.1 Die Fläche 15 stellt das Zentrum der verfahrensgegenständlichen Anlage dar; sie ist im Plan vom 24. Januar 2006 nicht für die Lagerung von Abfällen irgendwelcher Art vorgesehen. Der Zweck der Fläche 16 besteht dem gleichen Plan zufolge darin, als Wasch Platz für Lastkraftwagen zu dienen. Auch er ist bei genehmigungskonformer Nutzung mithin nicht dauernd belegt; sofern sich dort fallweise ein Lastkraftwagen befindet, um gereinigt zu werden, lässt er sich binnen kürzester Frist wegfahren.
Beiden Arealen kommt nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs erhebliche Bedeutung als Aufstell- und Angriffsflächen für die Feuerwehr im Brandfall zu. Werden die Flächen 15 und 16 von gelagertem Abfall freigehalten, sind von ihnen aus nämlich vor allem die sie umgebenden Flächen 4, 5, 6, 10, 11, 12, 13 und 17 sowie der zwischen den Flächen 15 und 16 befindliche Lager Platz für Altautos, Baustellenabfälle, Sperrmüll und kohlenteerhaltige Bitumengemische gut zugänglich. Die Freihaltung der Flächen 15 und 16 ist deshalb von erheblicher Bedeutung für eine effektive Brandbekämpfung, weil die Antragstellerin auf einem nicht unbedeutenden Teil der an die Flächen 15 und 16 angrenzenden Areale Stoffe lagern darf, hinsichtlich derer ein erhöhtes Brandrisiko besteht; zudem befanden sich am 3. Juli 2017 unter Abweichung von der erteilten Genehmigung dort derartige Stoffe.
Eine erhebliche Brandlast ergibt sich vor allem daraus, dass am 3. Juli 2017 (ebenso wie bereits am 26.4.2017) innerhalb jenes Teils der Fläche 12, der nach dem Plan vom 24. Januar 2006 zur Lagerung von Siedlungsabfällen, Gewerbemüll und Kunststoffverpackungen bestimmt ist, eine große Menge an Altholz aufgehäuft war (vgl. das am 26.4.2017 entstandene Lichtbild 37, das von der Antragstellerin vorgelegte Lichtbild 22 und das am 3.7.2017 gefertigte Lichtbild 17). Die Brandgefahr, die von dieser Anhäufung bereits als solcher ausgeht, würde weiter steigen, sollte die Antragstellerin von der Möglichkeit Gebrauch machen, daneben Papier, Pappe und Kartonagen im Umfang von ca. 10 t zu lagern, wie das im Plan vom 24. Januar 2006 für das unmittelbar angrenzende Areal vorgesehen ist. Im Anschluss an dieses genehmigte „Papierlager“ sieht der Plan vom 24. Januar 2006 auf der Fläche 11 die Lagerung von ca. 15 t Holz, ca. 2 t Holzpaletten, ca. 5 t Komplettfenstern und ebenfalls ca. 5 t Fensterholz vor. Sowohl bei genehmigungskonformer Nutzung des an der nordwestlichen Grenze des Anlagengeländes befindlichen Areals als auch angesichts der im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt dort tatsächlich bestehenden Verhältnisse besteht mithin ein dringendes Bedürfnis, Brände, mit deren Ausbruch in diesem Bereich jederzeit gerechnet werden muss, effektiv löschen zu können.
Ein dringender Verdacht, dass am 3. Juli 2017 im Umgriff der Fläche 15 weiteres unter dem Gesichtspunkt der Feuersicherheit ggf. hochbedenkliches Material gelagert wurde, folgt ferner aus den auch noch an jenem Tag auf der Fläche 5 (für sie ist eine Nutzung als Tankstelle für Dieselkraftstoff genehmigt) befindlichen Fässern. Aus dem von der Antragstellerin als Anlage zum Schreiben vom 9. Juni 2017 vorgelegten Lichtbild 11 geht hervor, dass mehrere dieser Fässer damals mit einem Symbol gekennzeichnet waren, bei dem es sich allen derzeit erkennbaren Umständen nach um eine ältere oder unvollständige Variante des (auf dem Behälter aufzuklebenden) „Gefahrzettels“ nach der heutigen Nummer 5.2.2.2.2 der Anlage A zum Europäischen Übereinkommen vom 30. September 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (in der Urfassung veröffentlicht in BGBl II 1969, 1491) handelt; dieser „Gefahrzettel“ dient der Kennzeichnung entzündbarer Gase oder entzündbarer flüssiger Stoffe. Auf dem am 3. Juli 2017 durch das Landratsamt gefertigten Lichtbild 8 ist ebenfalls ein mit einem solchen Aufklebezettel versehenes Fass zu erkennen. Zudem war auch an diesem Tag die Fläche 5 – ebenso wie bereits am 26. April 2017 und im Zeitpunkt des Entstehens der dem Schreiben vom 9. Juni 2017 beigefügten Aufnahmen – durch ein Gitter gegen unbefugtes Betreten gesichert; eine solche Schutzvorkehrung ist auf keinem anderen der dem Verwaltungsgerichtshof zur Verfügung stehenden Fotografien erkennbar. Auf diesem Gitter waren – auch noch am 3. Juli 2017 – Gefahrenhinweise angebracht; eines dieser Schilder, das auf dem von der Antragstellerin vorgelegten Lichtbild 11 erkennbar ist, trug die Aufschrift: „Explosionsgefährdeter Raum – Rauchen verboten – kein Feuer – kein offenes Licht“. Auf die im Schreiben vom 9. Juni 2017 aufgestellte, in keiner Weise glaubhaft gemachte Behauptung, die auf der Fläche 5 befindlichen Blechfässer seien leer, und sie dienten dazu, um bei Drehereien Messingspäne abzuholen, ist die Antragstellerin in den Beschwerdebegründungen nicht zurückgekommen, so dass diese Einlassung bereits aus diesem Grund nicht zu ihren Gunsten berücksichtigt werden kann; auf die Tatsache, dass ihre Richtigkeit angesichts der vorstehend aufgezeigten Umstände erheblichen Zweifeln begegnet, ist deshalb nur ergänzend hinzuweisen.
Unabhängig von diesen konkreten Brandgefahren hat das Landratsamt im vorletzten Absatz des Abschnitts II.3.1.1 der Gründe des Bescheids vom 11. August 2017 unter Bezugnahme auf ein Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz glaubhaft darauf hingewiesen, dass Abfallsammelanlagen, auch soweit sie immissionsschutzrechtlich genehmigt sind, sowohl unter dem Blickwinkel der Häufigkeit der dort zu verzeichnenden Brände als auch im Hinblick auf die Auswirkungen solcher Ereignisse besonderer Aufmerksamkeit bedürfen.
Wird auf den Flächen 15 und 16 Abfall in der Menge gelagert, wie dies am 3. Juli 2017 ausweislich der damals entstandenen Lichtbilder 18 und 19 der Fall war, wird eine effektive Brandbekämpfung zumindest erheblich erschwert. Insbesondere sind die Flächen 11 und 12 alsdann jedenfalls für Feuerwehrfahrzeuge, ggf. aber auch für Feuerwehrleute nicht mehr (ausreichend) zugänglich; zugleich verringert sich der Aktionsraum der Feuerwehr vor der Fläche 5 spürbar.
Wenn die Antragstellerin in Abweichung von dem vom 24. Januar 2006 stammenden Plan, der Bestandteil der ihr am 27. Juli 2006 erteilten Änderungsgenehmigung geworden ist, auch auf den Flächen 15 und 16 (vorwiegend) metallische Abfälle gelagert hat, so handelte es sich hierbei um eine Änderung der Anlage bzw. ihres Betriebs, zu der sie ohne vorgängige immissionsschutzrechtliche Genehmigung nicht befugt war. Dies gälte auch dann, wenn mit dieser Lagerung unmittelbar keine schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinn von § 3 Abs. 1 BImSchG einhergehen sollten. Denn eine wesentliche – und damit genehmigungsbedürftige – Änderung liegt nach § 16 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 BImSchG immer dann vor, wenn Modifizierungen hinsichtlich der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer genehmigungsbedürftigen Anlage auch nur möglicherweise nachteilige Auswirkungen zeitigen, die für die Prüfung nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG erheblich sein können. Zu den von der letztgenannten Vorschrift erfassten Belangen gehört – wie aus der darin u. a. enthaltenen Verweisung auf § 5 BImSchG folgt – nicht nur das Unterbleiben schädlicher Umwelteinwirkungen, sondern auch die Vermeidung sonstiger Gefahren, erheblicher Nachteile und erheblicher Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft im Sinn von § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG; hierzu zählen u. a. Brandgefahren (so bereits die Begründung des Entwurfs der Bundesregierung für ein Bundes-Immissionsschutzgesetz, BT-Drs. 7/179, S. 31; ebenso Kotulla in ders., BImSchG, Stand Dezember 2009, § 5 Rn. 47).
Dass Brände im Betrieb der Antragstellerin jedenfalls dann, wenn ihre effektive Bekämpfung deshalb erschwert ist, weil Aufstell- und Angriffsflächen der Feuerwehr durch dort gelagerten Abfall blockiert werden, mit Nachteilen für die Nachbarschaft einhergehen können, die nicht offensichtlich gering im Sinn von § 16 Abs. 1 Satz 2 BImSchG sind, folgt mit einer für ein Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ausreichenden Gewissheit daraus, dass sich in der Nähe der verfahrensgegenständlichen Anlage andere Gebäude – darunter auch Wohnanwesen – befinden (vgl. dazu die Angaben in Abschnitt IV.1.4 des Tenors des Bescheids vom 25.1.2005 und in Abschnitt II.2.1.5 Buchst. a der Gründe des Bescheids vom 11.8.2017); im viertletzten Absatz der Beschwerdebegründung vom 13. Dezember 2017 erwähnt die Antragstellerin selbst die Existenz von Wohngebäuden an der F* … Straße, an die auch ihr eigenes Betriebsgelände angrenzt. Dies gilt umso mehr, als nach den glaubwürdigen Angaben in der E-Mail des Kreisbrandrats vom 30. Juli 2017 im Brandfall wegen der auf der Anlage vorhandenen Druckgasflaschen Explosionsgefahr besteht und bei einem Übergreifen des Brandes auf den dort gelagerten Elektroschrott Gase freigesetzt werden könnten. Vor diesem Hintergrund, aber allein schon angesichts der Rauchentwicklung, die im Brandfall wegen der dort gelagerten Mengen an Holz und Pappe zu befürchten ist, die auf der verfahrensgegenständlichen Anlage von Rechts wegen gelagert werden dürfen bzw. dort genehmigungsabweichend gelagert werden, ginge ein Brand dort – zumal bei mangelnder Zugänglichkeit der betroffenen Anlagenteile für die Feuerwehr – selbst dann zumindest mit erheblichen Belästigungen für die Nachbarschaft im Sinn von § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG einher, wenn wegen der im viertletzten Absatz des Schriftsatzes vom 13. Dezember 2017 behaupteten Abschirmwirkung der auf dem Anlagengrundstück vorhandenen Gebäude ein Übergreifen von Schadfeuern auf Anwesen in der Umgebung unwahrscheinlich sein sollte.
4.1.2 Zur Behebung dieses Missstandes hätte es nicht genügt, allein die Entfernung des auf den Flächen 15 und 16 genehmigungswidrig gelagerten Materials anzuordnen. Denn es ist nicht erkennbar, an welchen anderen Stellen innerhalb der Anlage diese Metallabfälle bescheidskonform Platz finden könnten. Diejenigen Flächen, auf denen Eisen- und Nichteisenschrott gelagert werden darf (das sind nach dem Plan vom 24.1.2006 namentlich die hierfür zugelassenen Teile der Flächen 10 und 11), waren ausweislich der am 3. Juli 2017 entstandenen Lichtbilder 15 und 16 nämlich allen derzeit erkennbaren Umständen nach bereits weit über das insoweit zulässige Maß hinaus mit derartigem Material belegt (vgl. auch das von der Antragstellerin vorgelegte Lichtbild 21). Um rechtskonforme Verhältnisse herbeizuführen, bestand deshalb keine andere Möglichkeit, als der Antragstellerin die Annahme neuen Eisen- und Nichteisenschrotts zu untersagen; erst das Unterbleiben der Zufuhr weiteren derartigen Materials versetzt sie bei realitätsnaher Betrachtung in der Lage, die diesbezüglich bereits vorhandenen Übermengen innerhalb der in der Nummer 2.1 des Bescheidstenors gesetzten Frist auf ein genehmigungskonformes Maß zurückzuführen.
Im Rahmen des vorliegenden Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes geht der Verwaltungsgerichtshof hierbei davon aus, dass auch die Gewichtsangaben, die der Plan vom 24. Januar 2006 hinsichtlich der meisten Teilflächen innerhalb der Anlage der Antragstellerin enthält, „regelnden“ Charakter im Sinn von Art. 35 Satz 1 BayVwVfG besitzen (sie m. a. W. – über die in den Nummern III.2.1 bis III.2.3 des Tenors des Bescheids vom 25.1.2005 erfolgte generelle Limitierung der Anlagenkapazitäten hinaus – die Menge der jeweiligen Abfallart begrenzen, die an einer bestimmten Stelle gelagert werden darf). Der Umstand, dass dieser Plan insoweit nur „Ca.-Werte“ nennt, steht einem solchen Verständnis nicht entgegen. Die diesbezüglich vorgenommene Festsetzung bloßer Näherungsgrößen trägt nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs der Tatsache Rechnung, dass sich die exakte Einhaltung strikt vorgegebener gewichtsbezogener Mengenangaben u. U. nur durch ein Wiegen des auf einer bestimmten Fläche lagernden Abfalls feststellen lässt; dies kann im laufenden Anlagenbetrieb unzumutbar sein. Die im Plan vom 24. Januar 2006 genannten Ca.-Werte bewirken demgegenüber, dass sich die Antragstellerin dann innerhalb der ihr durch den Änderungsbescheid vom 27. Juli 2006 eingeräumten Befugnisse bewegt, wenn aufgrund des (leichter messbaren) Volumens der jeweils gelagerten Abfallmenge und des durchschnittlichen Gewichts der in Frage stehenden Abfallart (diesbezügliche Umrechnungsfaktoren finden sich unter der auf Seite 13 des Bescheids vom 11.8.2017 genannten Internetadresse) davon auszugehen ist, dass das im Plan vom 24. Januar 2006 für die jeweilige Lagerfläche (bzw. Teile hiervon) festgesetzte höchstzulässige Gewicht voraussichtlich nicht überschritten wird.
Dass die Antragstellerin die quantitative Limitierung für die Lagerung von Eisen- und Nichteisenschrott überschritten hat, die sich aus dem Plan vom 24. Januar 2006 zusätzlich zu der im Bescheid vom 25. Januar 2005 festgelegten 500-t-Grenze ergibt, folgt im Übrigen aus den Angaben, die sich auf Seite 13 der Klage- und Antragsschrift vom 15. September 2017 finden. Nach eigener Darstellung der Antragstellerin lagern danach auf der verfahrensgegenständlichen Anlage ca. 10 t Nichteisenschrotte, 50 t Schwerschrotte und ca. 300 t Schwerschrotthaufen mit Feinanteil. Demgegenüber gestattet ihr der Plan vom 24. Januar 2006 die Lagerung von ca. 3 t Edelstahl, ca. 10 t Nutzeisen und ca. 2 t Zinkblech auf der Fläche 4, von ca. 4 t Stahlträgern auf der Fläche 6, von je ca. 30 t Blech und Schwerschrott sowie ca. 60 t Mischschrott auf der Fläche 10 sowie weiteren ca. 20 t Schwerschrott, ca. 15 t Gussschrott und ca. 5 t Trägern auf der Fläche 11. Auch wenn die sich auf diese Weise errechnenden 179 t an Eisen- und Nichteisenschrott nur einen Näherungswert darstellen, ist die Diskrepanz zu den ca. 360 t derartigen Materials, die die Antragstellerin nach eigenem Bekunden auf der Anlage gelagert hat, so eklatant, dass die Nichteinhaltung der nach dem Plan vom 24. Januar 2006 zulässigen Mengen außer Frage steht.
Auf der Seite 9 des in der Sache W 4 S. 17.1067 ergangenen Beschlusses hat das Verwaltungsgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass eine auf § 20 Abs. 2 Satz 1 BImSchG gestützte Stilllegungsverfügung dann unverhältnismäßig ist, wenn die Lage, die Beschaffenheit oder der Betrieb einer immissionsschutzrechtlich genehmigungspflichtigen Anlage zwar in wesentlicher Hinsicht nicht mit einer erteilten Genehmigung übereinstimmen, diese Abweichung materiellrechtlich aber offensichtlich unbedenklich und deshalb ohne weiteres genehmigungsfähig ist. Von einer evidenten Genehmigungsfähigkeit der auf den Flächen 15 und 16 erfolgten Lagerung kann angesichts der damit einhergehenden Erschwernisse für eine effektive Brandbekämpfung indes keine Rede sein. Gleiches gilt für die Überschreitung der aus dem Plan vom 24. Januar 2006 folgenden quantitativen Beschränkungen, da die Antragstellerin metallischen Schrott, der die danach zulässigen Mengen wesentlich übersteigt, ausweislich der bei den Akten befindlichen Lichtbilder auf ihrer Anlage nur in einer Weise zu lagern vermag, die mit Beeinträchtigungen der Feuersicherheit einhergeht.
4.2 Auf sich beruhen kann, inwieweit den in den Beschwerdebegründungen vorgetragenen Einwänden gegen die Richtigkeit der Annahme des Landratsamts und des Verwaltungsgerichts zu folgen ist, bei dem auf der Fläche 8 gelagerten Bauschutt handele sich um gefährlichen Abfall. Ebenfalls als entscheidungsunerheblich erweist sich der Umstand, dass der auf Seite 10 des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 2. November 2017 aufgestellte Rechtssatz, Zweifel daran, ob gefährlicher Abfall vorliegt, gingen „grundsätzlich immer zu Lasten des Betreibers der Anlage“, zumindest nicht ohne weiteres mit der im Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 21. Dezember 2006 (22 ZB 06.2682 u. a. – juris) zu dieser Frage vertretenen Auffassung vereinbar ist. Gleiches gilt für die Problematik, ob das bei der Bekanntgabe des Bescheids vom 11. August 2017 auf der Anlage gelagerte Material, soweit es sich hierbei unstrittig um gefährlichen Abfall im Rechtssinne handelte, die nach der Nummer III.2.2 des Tenors des Bescheids vom 25. Januar 2005 einzuhaltende 50-t-Grenze überschritten hat. Denn eine Abänderung des erstinstanzlichen Beschlusses ist unabhängig von alledem deshalb nicht veranlasst, weil jedenfalls die vom Verwaltungsgericht gegebene Hilfsbegründung Bestand haben kann, der zufolge auf der Anlage im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt mehr als die nach dem Bescheid vom 25. Januar 2005 zulässigen 100 t an nicht gefährlichen Abfällen lagerten, bei denen es sich um anderes Material als um Eisen- und Nichteisenschrott sowie Altfahrzeuge handelte.
Gegen die Nummer III.2.3 des Tenors des Bescheids vom 25. Januar 2005 hat die Antragstellerin allen derzeit erkennbaren Umständen nach deshalb verstoßen, weil gegenwärtig davon ausgegangen werden muss, dass der Bauschutt, der sich am 3. Juli 2017 auf der Fläche 8 befand, bereits für sich genommen schwerer als 100 t war. Die Antragstellerin hat das Volumen dieses Haufwerks in ihrem Schreiben an das Landratsamt vom 9. Juni 2017 mit 180 m³ angegeben. Auf der Grundlage des im Bescheid vom 11. August 2017 genannten Umrechnungsfaktors von 0,6 entspricht eine solche Menge ca. 108 t. Die Annahme, der gelagerte Bauschutt sei überdurchschnittlich leicht gewesen, verbietet sich angesichts der Tatsache, dass er ausweislich der einschlägigen, am 26. April 2017 und am 3. Juli 2017 durch das Landratsamt gefertigten Lichtbilder und der von der Antragstellerin eingereichten Fotografien 15 und 17 zumindest ganz überwiegend aus mineralischem Material bestand.
Unabhängig hiervon müssten etwa verbleibende Zweifel daran, dass die Antragstellerin die ihr in der Nummer III.2.3 des Tenors des Bescheids vom 25. Januar 2005 gezogene 100-t-Grenze missachtet hat, angesichts des von ihr sonst auf der Anlage gelagerten, als nicht gefährlicher Abfall einzustufenden Materials schweigen. Sie spricht auf Seite 13 der Klage- und Antragsschrift selbst davon, dass sich auf der Anlage ca. 40 t Altholz, 40 t Reifen, ca. 3 t Sperrmüll, 2 t Folie und 2 t Papier „befanden und befinden“. Angesichts dieser Formulierung muss davon ausgegangen werden, dass auch bei der Bekanntgabe des Bescheids vom 11. August 2017 Material in dieser Größenordnung an Ort und Stelle vorhanden war.
Mit dem Einwand, die Lagerung von Bauschutt im vorgefundenen Umfang sei nach der Nummer IV.2.3 des Tenors des Bescheids vom 25. Januar 2005 zulässig, kann die Antragstellerin nicht durchdringen. Diese Nebenbestimmung regelt auszugsweise folgendes:
2.3.1 „Zur Auffüllung von Betriebsflächen darf ausschließlich unbelasteter Erdaushub und gebrochener Bauschutt verwendet werden, der frei von schädlichen Anhaftungen und Störstoffen ist. Eine Verfüllung von ungebrochenem Bauschutt oder Baustellenabfällen ist unzulässig …. Ebenso unzulässig ist die Verwendung von Material, bei dem auf Grund seiner Herkunft mit Verunreinigungen zu rechnen ist ….
2.3.2 Vor Einbau des Materials ist es jeweils auf einem Haufwerk mit max. 500 t zu lagern und anschließend durch ein anerkanntes Labor … untersuchen zu lassen. …“
Der Glaubwürdigkeit der Einlassung, das auf der Fläche 8 befindliche Haufwerk sei zur Auffüllung des Betriebsgeländes bestimmt gewesen, steht entgegen, dass die Antragstellerin eine solche Zweckbestimmung dieses Materials erstmals in den Beschwerdebegründungen geltend gemacht hat. Sollte der Bauschutt tatsächlich dazu bestimmt gewesen sein, die Fläche 13 des Betriebsgeländes aufzufüllen, wie dies der Plan vom 24. Januar 2006 vorsieht, so hätte dies die Antragstellerin aller Wahrscheinlichkeit nach bereits in einem früheren Stadium vorgetragen. Weder in ihrem Schreiben an das Landratsamt vom 9. Juni 2017 noch in der Klage- und Antragsschrift vom 15. September 2017 ist indes von einer geplanten Auffüllung der Fläche 13 mit dem auf der Fläche 8 befindlichen Bauschutt die Rede; in beiden Schriftstücken berichtet die Antragstellerin vielmehr von einer teilweise bereits erfolgten und hinsichtlich des verbleibenden Rests der Halde bis Mitte Oktober 2017 geplanten Entsorgung.
Nur ergänzend ist vor diesem Hintergrund anzumerken, dass die Nummer IV.2.3 des Tenors des Bescheids vom 25. Januar 2005 der Antragstellerin nur die Befugnis verlieh, bereits gebrochenen Bauschutt im Umfang von bis zu 500 t auf dem Gelände zu lagern. Denn bei dem in der Nummer IV.2.3.2 erwähnten „Material“ kann es sich, da diese Bestimmung erkennbar an die Nummer IV.2.3.1 anknüpft (der Terminus „Material“ wird auch im Satz 3 der Nummer IV.2.3.1 verwendet), nur um die nach dem Satz 1 der letztgenannten Bestimmung zugelassenen Verfüllstoffe – mithin um „unbelasteten Erdaushub“ und um „gebrochenen Bauschutt“ – handeln. Der auf der Fläche 8 gelagerte Bauschutt war jedoch, wie das am 26. April 2017 erstellte Lichtbild 29, die von der Antragstellerin zur Verfügung gestellten Lichtbilder 15, 17 und 18 und das am 3. Juli 2017 entstandene Lichtbild 13 beweisen, zumindest zu wesentlichen Teilen ungebrochen.
Dass die Lagerung nicht gefährlichen Abfalls mit einem Gewicht von mehr als 100 t auf der Anlage der Antragstellerin offensichtlich genehmigungsfähig ist, zeigen die Beschwerdebegründungen nicht auf. Hinsichtlich des auf Seite 13 der Klage- und Antragsbegründung erwähnten Materials (Altholz, Reifen, Sperrmüll, Folien und Papier) folgt dies bereits aus der mit der Lagerung derartiger Abfälle einhergehenden Brandgefahr, in Ansehung des auf der Fläche 8 gelagerten Bauschutts aus dem Umstand, dass sich diese Fläche unmittelbar am Rand des Betriebsgeländes der Antragstellerin befindet und es deshalb der Prüfung bedarf, ob z.B. die Staubemissionen, die mit dem Abkippen, aber auch mit dem Aufladen von Bauschutt zwangsläufig verbunden sind, u. U. schädliche Umwelteinwirkungen zu Lasten der auf der gegenüberliegenden Seite der F* … Straße ausgeübten baulichen Nutzungen darstellen. Gleiches gilt für die Frage, ob auf der Fläche 8, die ausweislich des Plans vom 24. Januar 2006 nur mit Schotter beschichtet und deshalb nicht wasserundurchlässig befestigt ist, selbst nicht gefährlicher Bauschutt im Hinblick darauf gelagert werden darf, dass sich auch bei solchem Material die Beimengung wasser- und bodenschutzrechtlich bedenklicher Störstoffe nicht ausschließen lässt, die alsdann herausgewaschen werden und in das Erdreich oder das Grundwasser gelangen können.
5. Das Vorbringen in den Beschwerdebegründungen, das sich mit der Annahme und der Lagerung von Elektroschrott durch die Antragstellerin befasst, erfordert gleichfalls keine Abänderung der angefochtenen Beschlüsse. Ausweislich der Ausführungen z.B. im ersten und im zweiten vollständigen Absatz auf Seite 4 der Beschwerdebegründung vom 7. Dezember 2017 bestreitet die Antragstellerin nicht, dass solches Material jedenfalls in gewissem Umfang auf ihr Betriebsgelände gelangt ist und eine Zeitlang dort gelagert wurde, nachdem es aussortiert worden sei. Da elektrische und elektronische Geräte sowie deren Bauteile ausweislich der Abfallschlüsselnummern 16 02 09* bis 16 02 16 eine eigenständige Gruppe von Abfällen bilden und der Antragstellerin die Annahme und Lagerung derartigen Materials durch die Bescheide vom 25. Januar 2005 und vom 27. Juli 2006 nicht gestattet wurde, besitzt sie keinen Anspruch darauf, dass diese Abfallgruppe von den im Bescheid vom 11. August 2017 getroffenen Regelungen ausgenommen wird. Auf die Frage, ob sie derartigen Abfall willentlich angenommen hat oder ob es sich bei dem vorgefundenen Elektroschrott nur um Störstoffe handelte, die anderem Material beigemengt waren und nach den Aussortieren zunächst in einem Container gesammelt wurden, kommt es vor diesem Hintergrund nicht entscheidungserheblich an.
6. Muss die Nummer 1 des Tenors des Bescheids vom 11. August 2017 derzeit nach alledem jedenfalls im Ergebnis als rechtmäßig angesehen werden, erweist sich die Beschwerdebegründung vom 13. Dezember 2017 insoweit als unbehelflich, als in ihr die sofortige Vollziehbarkeit der Räumungsanordnung unter Hinweis auf die vermeintliche Rechtswidrigkeit der Stilllegungsverfügung bekämpft wird.
Von den Rügen, die sich speziell mit der Rechtmäßigkeit der Nummer 2.1 des Tenors des streitgegenständlichen Bescheids befassen, ist allein noch auf den Einwand einzugehen, die Räumungsanordnung sei nicht hinreichend bestimmt. Soweit die Antragstellerin die Unverständlichkeit dieser Regelung im Hinblick auf den gelagerten Eisen- und Nichteisenschrott behauptet, da insoweit die in der Nummer III.2.1 des Bescheids statuierte 500-t-Grenze nicht überschritten worden sei, verkennt sie, dass zu dieser Regelung die Limitierungen hinzutreten, die sich aus dem Plan vom 24. Januar 2006 hinsichtlich derjenigen Abfallarten und -mengen ergeben, die auf den einzelnen Teilflächen ihrer Anlage gelagert werden dürfen. Vor diesem Hintergrund besteht kein Zweifel daran, dass die Buchst. b und c der Nummer 2.1 des Tenors des angefochtenen Bescheids sie in der Zusammenschau dazu verpflichten, die Lagerung auch des vorhandenen Eisen- und Nichteisenschrotts auf den insoweit genehmigten Umfang zurückzuführen.
Der Umstand, dass zwischen den Beteiligten umstritten ist, ob es sich bei dem auf der Fläche 8 gelagerten Bauschutt um gefährlichen oder nicht gefährlichen Abfall handelt, führt ebenfalls nicht zur Unbestimmtheit dieses Bescheids. Zwar müsste die Antragstellerin bei einer auf den Buchstaben b der Nummer 2.1 des Bescheidstenors beschränkten Betrachtungsweise dieses Material je nachdem, welcher dieser beiden Kategorien es zuzuordnen ist, in unterschiedlich großem Umfang abtransportieren. Da auf der Fläche 8 jedoch Bauschutt schlechthin nicht gelagert werden darf, hat die in der Nummer 2.1 Buchst. c des Bescheidstenors getroffene Regelung zur Folge, dass das dort befindliche Haufwerk unabhängig hiervon zur Gänze beseitigt werden muss. Verbleiben darf Bauschutt auf der Anlage nur insoweit, als die Antragstellerin nach dem Plan vom 24. Januar 2006 nördlich der als Lager Platz für Altautos genehmigten Fläche Baustellenabfälle im Umfang von insgesamt ca. 6 t in Containern, Absetzmulden oder ähnlichen Behältnissen lagern darf; hinzu kommen ca. 3 t von aus Gips bestehenden Baustellenabfällen. Auch insoweit kommt es auf die Einordnung als gefährlicher oder nicht gefährlicher Bauschutt nicht an (was angesichts der nach dem Plan vom 24.1.2006 insoweit vorgeschriebenen Lagerung in Behältnissen auch unbedenklich erscheint).
7. Nicht durchdringen kann die Antragstellerin auch mit den in der Beschwerdebegründung vom 15. Dezember 2017 vorgebrachten Einwänden gegen die ihr in der Nummer 2.2 des angefochtenen Bescheids auferlegte Nachweispflicht.
7.1 Soweit sich diese Anordnung auf gefährliche Abfälle bezieht, kann derzeit nicht davon ausgegangen werden, dass sie – wie in diesem Schriftsatz geltend gemacht – deshalb ins Leere gehe, weil die Antragstellerin nicht mehr als 50 t an gefährlichen Abfällen auf ihrer Anlage gelagert habe. Denn im angefochtenen Bescheid wird ihr entgegengehalten, dass sich dort (z.B. in Gestalt von Mineralfaserabfällen und mit gefährlichen Bauteilen ausgestatteten Elektrogeräten) auch solche als gefährlich einzustufenden Abfälle befunden hätten, die von ihrer Art her von den erteilten Genehmigungen nicht umfasst seien; hiergegen hat die Antragstellerin im Beschwerdeverfahren keine Einwendungen erhoben. Da sie nach der Nummer 2.1 Buchst. a alle Abfälle von der Anlage entfernen muss, die keiner der im Tenor der Bescheide vom 25. Januar 2005 und vom 27. Juli 2006 aufgeführten Abfallschlüsselnummern unterfallen, kommt der angeordneten Nachweispflicht voraussichtlich auch hinsichtlich gefährlicher Abfälle praktische Bedeutung zu.
7.2 Der Behauptung, die in Bezug auf nicht gefährliche Abfälle angeordnete Nachweispflicht sei deshalb rechtswidrig, weil „die Behörde bislang eine Register- oder Nachweispflicht nicht angeordnet“ habe, käme rechtliche Bedeutung allenfalls mit Blickrichtung auf die dritte der durch § 51 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KrWG eröffneten Befugnisse zu. Die Nummer 2.2 des Bescheidstenors findet ihre Rechtsgrundlage nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs insofern jedoch in der zweiten Alternative dieser Vorschrift; sie dient gerade dazu, u. a. von solchen Abfallbesitzern einen Nachweis über den Verbleib von zu entsorgendem Material verlangen zu können, denen eine dahingehende Verpflichtung nicht bereits aus anderen Gründen obliegt (vgl. Beckmann in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Bd. II, Stand September 2016, § 51 KrWG Rn. 8).
7.3 Entgegen dem Vorbringen in der Beschwerdebegründung folgt aus dem Umstand, dass die Antragstellerin Schriftstücke, die in Zusammenhang mit der Abgabe von in ihrem Betrieb gelagerten Abfällen an Dritte anfallen, bereits gemäß § 238 Abs. 2, § 257 Abs. 1 Nr. 2 und 3 HGB aufzubewahren hat, nicht ohne weiteres, dass damit auch der Nachweis der Ordnungsgemäßheit eines Entsorgungsvorgangs zweifelsfrei dokumentiert wird, wie die Nummer 2.2 des Tenors des Bescheids vom 11. August 2017 das verlangt. Denn die Tatsache, dass Abfall einer bestimmten Art und Menge an einen aus einem Handelsbrief ersichtlichen Empfänger veräußert wurde, erlaubt keineswegs in allen Fällen den Rückschluss, dass das inmitten stehende Material diesem Abnehmer in Übereinstimmung mit den Vorgaben der Rechtsordnung überlassen werden durfte und überlassen wurde. Sollten sich die insoweit erforderlichen Informationen fallweise bereits aus den nach handelsrechtlichen Vorschriften aufzubewahrenden Unterlagen ergeben, bestünde die darüber hinausreichende rechtliche Bedeutung der Nummer 2.2 des Bescheidstenors darin, der Behörde die Befugnis zu verleihen, die Vorlage solcher Dokumente fordern zu dürfen.
8. Zu Unrecht wendet sich die Antragstellerin schließlich gegen die Höhe der im Bescheid vom 11. August 2017 angedrohten Zwangsgelder. Der insoweit zu veranschlagende Betrag soll sich nach Art. 31 Abs. 2 Satz 2 VwZVG an dem wirtschaftlichen Interesse orientieren, das der Pflichtige an der Vornahme oder am Unterbleiben der durchzusetzenden Handlung besitzt. Dass die Höhe der in den Nummern 4.1 und 4.2 des Tenors des angefochtenen Bescheids angesetzten Zwangsgelder diesen Maßstab verfehlt, zeigt die Beschwerdebegründung vom 13. Dezember 2017 nicht auf. Der Hinweis darauf, dass in den Bescheiden vom 25. Januar 2005 und vom 27. Juli 2006 niedrigere Zwangsgelder mit dem Ziel der dort unter der Nummer IV des jeweiligen Tenors festgesetzten Auflagen angedroht wurde, ist zu diesem Zweck ungeeignet, da der mit der Befolgung jener Nebenbestimmungen einhergehende Aufwand allen erkennbaren Umständen deutlich geringer ist als die wirtschaftlichen Folgen, die sich für die Antragstellerin aus den vorliegend inmitten stehenden behördlichen Anordnungen ergeben.
9. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 52 Abs. 1 i.V.m. § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG und den Empfehlungen in den Nummern 19.1.6 und 19.1.7 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Da die Antragstellerin in den Beschwerdebegründungen geltend gemacht hat, durch den Handel mit Eisen- und Nichteisenschrott erziele sie 90% ihres Umsatzes, muss derzeit von der Richtigkeit der Annahme des Landratsamts ausgegangen werden, ihr wirtschaftliches Interesse am Unterbleiben der Stilllegungsverfügung belaufe sich auf mindestens 65.000 € (vgl. Abschnitt II.5 der Gründe des streitgegenständlichen Bescheids). Der Ansatz des Streitwerts für das Hauptsacheverfahren in dieser Höhe erscheint umso mehr gerechtfertigt, als zu dem Gewinnausfall, den die Antragstellerin als Folge der Stilllegungsverfügung hinzunehmen hat, die Kosten hinzukommen, die mit der rechtskonformen Entfernung der großen Mengen unzulässig gelagerten Abfalls einhergehen. Durch den Betrag von 65.000 € sieht der Verwaltungsgerichtshof auch die Beschwer als mit abgegolten an, die sich für die Antragstellerin aus der Nummer 2.2 des Bescheidstenors ergibt: Die damit einhergehende wirtschaftliche Belastung liegt nicht so sehr in der Auferlegung der Pflicht, dass sich die Antragstellerin Nachweise über die Ordnungsmäßigkeit der Entsorgung der zu räumenden Abfälle beschaffen und sie dem Landratsamt auf Verlangen vorlegen muss, sondern in der dadurch der Sache nach vorausgesetzten Pflicht, die Entsorgung als solche rechtskonform durchzuführen. Außer Betracht zu bleiben hat bei der Streitwertbemessung die in der Nummer 3 des Bescheidstenors gegenüber dem Grundstückseigentümer angeordnete Duldungspflicht, da die Antragstellerin hierdurch nicht beschwert wird; angesichts der Fassung der Nummer 1 des Klageantrags, mit dem die Aufhebung des Bescheids vom 11. August 2017 wohl (nur) insoweit erstrebt wird, als er „gegen die Klägerin“ ergangen ist, erscheint zudem bereits zweifelhaft, ob sich die Klage und der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO überhaupt hierauf erstrecken. Der für das Hauptsacheverfahren nach alledem anzunehmende Streitwert von 65.000 € war gemäß der Empfehlung in der Nummer 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit für das Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO zu halbieren.
Dass bereits das Interesse des Betreibers einer abfallwirtschaftlichen Anlage, von deren Stilllegung einstweilen verschont zu bleiben, mit deutlich höheren Beträgen zu veranschlagen sein kann, als sie seitens des Verwaltungsgerichts angesetzt wurden, zeigen im Übrigen beispielhaft die Beschlüsse des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 14. September 2015 (22 CS 15.1509 – juris) und vom 29. Dezember 2016 (22 CE 16.2618 – juris): In diesen einstweiligen Rechtsschutzverfahren hat der Verwaltungsgerichtshof in Übereinstimmung mit dem Gericht des ersten Rechtszugs Streitwerte in Höhe von 100.000 € bzw. 500.000 € für angemessen erachtet, obwohl sich die dortige Anlagenbetreiberin – anders als die Antragstellerin im vorliegenden Fall – nicht jenen zusätzlichen Kosten ausgesetzt sah, die mit dem Abtransport von Abfällen und deren ordnungsgemäßer Entsorgung einhergehen.
Soweit das erstinstanzliche Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO in Frage steht, hat die Streitwertfestsetzung ohne Rücksicht auf die Aufspaltung dieses einheitlichen Rechtsschutzgesuchs in vier Verfahren zu erfolgen. Denn die in einer solchen Streitsache ausschließlich anfallende eineinhalbfache Gerichtsgebühr nach der Nummer 5210 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz entsteht bereits mit der Einreichung des Antrags; die vom Verwaltungsgericht im Beschluss vom 2. November 2017 für die Zeit nach dem Erlass des Abtrennungsbeschlusses vorgenommene Festsetzung eines ermäßigten Streitwerts für das Verfahren W 4 S. 17.1067 geht vor diesem Hintergrund ebenso ins Leere wie die in den Beschlüssen vom 7. und 8. November 2017 für die abgetrennten Verfahrensteile gesondert festgesetzten Streitwerte.
Für die den zweiten Rechtszug betreffende Streitwertfestsetzung ist demgegenüber von der Tatsache auszugehen, dass die Antragstellerin gegen die in den Verfahren W 4 S. 17.1067, W 4 S. 17.1068 und W 4 S. 17.1069 ergangenen Beschlüsse jeweils gesonderte Beschwerden eingelegt hat. Die vom Verwaltungsgerichtshof später vorgenommene Verbindung dieser drei Beschwerdeverfahren zur gemeinsamen Entscheidung lässt den Umstand unberührt, dass bereits mit der Einlegung dieser drei eigenständigen Rechtsmittel jeweils der in der Nummer 5240 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz bezeichnete Gerichtskostentatbestand verwirklicht wurde. Bei der Bemessung der Höhe des mithin für jedes der drei Beschwerdeverfahren gesondert festzusetzenden Streitwerts ist dem Gebot Rechnung zu tragen, dass für die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Aufspaltung des einheitlichen, sich auf ein und denselben Bescheid beziehenden Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO im gegebenen Fall keine sachlich rechtfertigenden Gründe erkennbar sind (vgl. zur Erforderlichkeit solcher Gründe BVerfG, B.v. 10.7.1996 – 2 BvR 65/95 u. a. – NJW 1997, 649/650; BayVerfGH, E.v. 20.1.1998 – Vf. 10-VI-95 – BayVBl 1998, 350; Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, B.v. 20.3.2003 – 109/02 – NVwZ-RR 2003, 468/469). Eine solche Vorgehensweise darf sich kostenrechtlich nicht zum Nachteil des unterliegenden Beteiligten auswirken (BayVGH, B.v. 25.4.2016 – 22 C 16.600 u. a. – juris Rn. 12 f.). Der Verwaltungsgerichtshof hält deshalb für die drei Beschwerdeverfahren den Ansatz von Streitwerten für sachgerecht, aus denen sich Gerichtsgebühren ergeben, die in ihrer Summe nicht höher sind als die Gerichtsgebühr, die bei unterbliebener Aufspaltung ihres Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO in dem einzigen Beschwerdeverfahren entstanden wäre, das die Antragstellerin unter dieser Voraussetzung lediglich hätte anhängig machen müssen. Die in der Nummer V des Tenors des vorliegenden Beschlusses getroffene Regelung trägt dem Rechnung.


Ähnliche Artikel

Bankrecht

Schadensersatz, Schadensersatzanspruch, Sittenwidrigkeit, KapMuG, Anlageentscheidung, Aktien, Versicherung, Kenntnis, Schadensberechnung, Feststellungsziele, Verfahren, Aussetzung, Schutzgesetz, Berufungsverfahren, von Amts wegen
Mehr lesen

IT- und Medienrecht

Abtretung, Mietobjekt, Vertragsschluss, Kaufpreis, Beendigung, Vermieter, Zeitpunkt, Frist, Glaubhaftmachung, betrug, Auskunftsanspruch, Vertragsurkunde, Auskunft, Anlage, Sinn und Zweck, Vorwegnahme der Hauptsache, kein Anspruch
Mehr lesen


Nach oben