Verwaltungsrecht

Erfolgloser Nichtigkeitsantrag

Aktenzeichen  15 ZB 17.1001

Datum:
28.9.2017
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO VwGO § 86 Abs. 1, § 108 Abs. 2, § 124 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 5, § 153 Abs. 1, § 173 S. 1
ZPO ZPO § 139, § 579 Abs. 1 Nr. 4
GG GG Art. 19 Abs. 4, Art. 20 Abs. 3, Art. 103 Abs. 1
EMRK EMRK Art. 6 Abs. 1 S. 1

 

Leitsatz

1 Das Wiederaufnahmeverfahren ist seinem Zweck entsprechend auch gegen einen der Rechtskraft fähigen verfahrensbeendenden Beschluss wie einem solchen über die Nichtzulassung der Berufung statthaft; an die Stelle der Nichtigkeitsklage tritt in diesem Fall ein entsprechender Antrag, über den seinerseits im Beschlussverfahren zu entscheiden ist (Verweis auf BVerwG BeckRS 2015, 44591 u.a.). (Rn. 3) (redaktioneller Leitsatz)
2 Die gesetzlichen Wiederaufnahmenahmegründe sind nur in engen Grenzen einer Analogie zugänglich; § 579 Abs. 1 Nr. 1 ZPO kann daher nicht entsprechend auf die Verletzung von Verfahrensgrundrechten angewendet werden. (Rn. 5) (redaktioneller Leitsatz)
3 Eine entsprechende Anwendung der Regelungen des § 139 ZPO über die materielle Prozessleitungspflicht im Zivilprozess drängt sich für den Verwaltungsprozess nicht auf. (Rn. 11) (redaktioneller Leitsatz)
4 Gegenstand der Gewährleistung des Justizgewährungsanspruchs ist das Recht auf Zugang zu den Gerichten und eine grundsätzlich umfassende tatsächliche und rechtliche Prüfung des Streitgegenstands sowie eine verbindliche Entscheidung durch den Richter (Verweis auf BVerfG BeckRS 2010, 54616). (Rn. 18) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

15 ZB 17.445, 15 ZB 17.1001 2017-08-28 Bes VGHMUENCHEN VG Regensburg

Tenor

I. Der Nichtigkeitsantrag gegen den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 8. Mai 2017 Az. 15 ZB 17.445 wird abgelehnt.
II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Nichtigkeitsverfahrens.
III. Der Streitwert für das Nichtigkeitsverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe

Der allein auf § 153 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 158, § 579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO (entsprechend) gestützte Nichtigkeitsantrag hat keinen Erfolg. Er ist unzulässig, wäre aber auch unbegründet
1. Der Antrag auf Wiederaufnahme des (Berufungszulassungs-)Verfahrens ist unstatthaft und damit unzulässig.
Zwar steht der Statthaftigkeit des Antrags nicht entgegen, dass das Verfahren, dessen Wiederaufnahme die Antragstellerin begehrt, nicht durch ein rechtskräftiges Endurteil abgeschlossen wurde, wie der Wortlaut der nach § 153 Abs. 1 VwGO im Verwaltungsprozess entsprechend anwendbaren Vorschrift des § 578 Abs. 1 ZPO vorgibt. Vielmehr ist das Wiederaufnahmeverfahren seinem Zweck entsprechend, ausnahmsweise aus Gründen materieller Gerechtigkeit nicht mehr anfechtbare Gerichtsentscheidungen aufzuheben, auch gegen einen der Rechtskraft fähigen verfahrensbeendenden Beschluss statthaft. Diese Voraussetzung ist bei dem streitgegenständlichen Beschluss über die Nichtzulassung der Berufung nach § 152 VwGO der Fall. An die Stelle der Nichtigkeitsklage tritt ein entsprechender Antrag, über den seinerseits im Beschlussverfahren zu entscheiden ist (vgl. BVerwG, B.v. 17.3.2015 – 5 A 1.15 u.a. – juris Rn. 2 m.w.N.; vgl. BayVGH, B.v. 14.1.2016 – 14 B 15.2524 u.a. – juris Rn. 10).
Der Antrag ist aber deswegen unstatthaft, weil der Nichtigkeitsgrund des § 579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO nicht vorliegt. Der Nichtigkeitsantrag findet nach § 153 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO statt, wenn eine Partei in dem Verfahren nicht nach Vorschrift der Gesetze vertreten war, sofern sie nicht die Prozessführung ausdrücklich oder stillschweigend genehmigt hat. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor, weil die Antragstellerin in dem Verfahren über die Zulassung der Berufung weder prozessunfähig war noch von einem Vertreter ohne Vertretungsmacht vertreten war; vielmehr war sie nach § 67 Abs. 4 VwGO ordnungsgemäß durch die von ihr bevollmächtige Rechtsanwältin vertreten.
Die Vorschrift findet entgegen der Annahme der Antragstellerin auch nicht deswegen entsprechende Anwendung, weil der Beschluss des Senats vom 8. Mai 2017 (Az. 15 ZB 17.445) wegen einer Verletzung des Willkürverbots oder des Justiz-gewährungsanspruchs ein Verfahrensgrundrecht verletzt wäre. Der Auffassung der Klägerin, dass bei Verletzung von Verfahrensgrundrechten ein Wiederauf-nahmeantrag entsprechend § 579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO zulässig ist, vermag sich der Senat nicht anzuschließen. Bei dieser Vorschrift handelt es sich um eine Ausnahmevorschrift, die nur in engen Grenzen einer Analogie zugänglich ist (zu den Voraussetzungen einer Analogie vgl. BVerwG, U.v. 6.11.2014 – 5 C 7.14 – ZBR 2015, 205 = juris Rn. 11 m.w.N). Der Vorschrift kommt die Funktion zu, den Anspruch auf rechtliches Gehör in das Wiederaufnahmeverfahren hinein zu verlängern oder der mangelhaft vertretenen Partei das erforderliche Gehör wenigstens nachträglich zu verschaffen. Daher spricht einiges dafür, die Vorschrift auf sonstige Fälle der Gehörsverletzung entsprechend anzuwenden. In der Kommentarliteratur wird dies vor allem für die Fallgestaltungen einer Gehörsverletzung infolge öffentlicher Zustellung von Klage und Ladung sowie einer Gehörsverletzung infolge gerichtlichen Versehens im Rahmen des laufenden Verfahrens angenommen; weiterhin wird eine entsprechende Anwendung der Vorschrift bejaht, wenn eine Klage einem prozessunfähigen Beklagten zugestellt worden ist (vgl. Braun in Münchener Kommentar zur Zivilprozessordnung, 5. Aufl. 2016, § 579 Rn. 12, 14 und 22). Eine entsprechende Anwendung auf die von der Antragstellerin geltend gemachten verfassungsrechtlichen Verstöße gegen das Willkürverbot oder den Justizgewährungsanspruch scheidet daher schon mangels vergleichbarer Sachverhalte aus.
2. Selbst wenn man aber die Möglichkeit einer Rechtsanalogie bejahen würde, hätte der Nichtigkeitsantrag in der Sache keinen Erfolg, weil die Entscheidung des Senats vom 8. Mai 2017, die Berufung nicht zuzulassen, weder das Willkürverbot noch den Justizgewährungsanspruch verletzt.
a) Entgegen der Annahme der Klägerin verletzt die Nichtanwendung der Bestimmung des § 139 ZPO im Beschluss vom 8. Mai 2017 nicht das Willkürverbot. Wie der Verwaltungsgerichtshof im Beschluss über die Ablehnung der Mitglieder des 15. Senats vom 28. April 2017 (Az. 15. ZB 17.445 und 15 ZB 17.1001) näher erläutert hat, ist die Rechtsansicht, dass § 139 ZPO im Verwaltungsprozess keine Anwendung findet, zumindest vertretbar und daher nicht willkürlich. Der Verwaltungsgerichtshof hat im Beschluss vom 28. April 2017 diesbezüglich wörtlich ausgeführt Rn. 11 ff):
„Daran gemessen ist die im Beschluss vom 8. Mai 2017 vertretene Rechtsauffassung, „§ 139 ZPO findet im Verwaltungsprozess keine Anwendung“, nicht willkürlich.
Nach § 173 Satz 1 VwGO ist u.a. die Zivilprozessordnung im Verwaltungsprozess entsprechend anzuwenden, soweit die Verwaltungsgerichtsordnung keine Bestimmungen über das Verfahren enthält und wenn die grundsätzlichen Unterschiede zwischen Verwaltungs- und Zivilprozess dies nicht ausschließen.
Es bedarf keiner abschließenden Klärung, ob die Vorschrift des § 139 ZPO zur umfassenden tatsächlichen und rechtlichen Klärung des Streitstoffs, insbesondere die von der Klägerin geltend gemachte Hinweispflicht nach § 139 Abs. 3 ZPO, im Verwaltungsprozess im Einzelfall entsprechende Anwendung finden kann. Jedenfalls ist die von den drei Richtern des 15. Senats im Beschluss vom 8. Mai 2017 geäußerte Rechtsansicht, dass § 139 ZPO im Verwaltungsprozess keine Anwendung findet, rechtlich vertretbar.
Der Amtsermittlungsgrundsatz des § 86 Abs. 1 VwGO unterscheidet den Verwaltungsprozess grundlegend vom Zivilprozess, der vom Beibringungsgrundsatz geprägt ist (vgl. Meissner/Steinbeiß-Winkelmann in Schoch/ Schneider/Bier, VwGO, Stand Oktober 2016, § 173 Rn. 82 m.w.N.). Eine entsprechende Anwendung der Regelungen des § 139 ZPO über die materielle Prozessleitungspflicht im Zivilprozess drängt sich für den Verwaltungsprozess deshalb nicht auf (vgl. etwa BVerwG, U.v. 22.3.2012 – 3 C 21.11 – BVerwGE 142, 219 = juris Rn. 25, worin auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hingewiesen und nach Nennung des § 139 ZPO in einem Klammerzusatz ausgeführt wird, „auf den Verwaltungsprozess übertragen: § 86 Abs. 3 VwGO“). Denn im Unterschied zum Zivilrichter muss der Verwaltungsrichter den Streitstoff unter Heranziehung der Beteiligten auch ohne entsprechende Anwendung des § 139 ZPO anhand aller für die Rechtslage maßgebenden Gesichtspunkte beurteilen (vgl. Meissner/Steinbeiß-Winkelmann a.a.O.). Da die Regelungen der §§ 139 und 140 ZPO im Wesentlichen Entsprechungen in § 86 Abs. 3 und Abs. 4 Satz 1 und 2, § 87 Abs. 1 Satz 1 sowie in § 104 Abs. 1 und Abs. 2 VwGO haben und die hinter § 139 ZPO stehenden Beschleunigungstendenzen (Absätze 1, 4 und 5) den VwGO-Vorschriften über das vorbereitende Verfahren (§ 87 Abs. 1, § 87b Abs. 1 VwGO) schon immanent sind, spricht viel dafür, dass insoweit kein Ergänzungsbedarf besteht (vgl. Meissner/Steinbeiß-Winkelmann a.a.O., § 173 Rn. 153 m.w.N.).
Das gilt auch für § 139 Abs. 2 ZPO, weil das dort als Ausprägung des rechtlichen Gehörs normierte Verbot für die Verwaltungsgerichtsordnung eigenständig aus § 108 Abs. 2 VwGO folgt (vgl. Meissner/Steinbeiß-Winkelmann, a.a.O., § 173 Rn. 153 m.w.N.). Auch das Bundesverwaltungsgericht hat (zu § 139 Abs. 2 ZPO) ausgeführt, dass die richterliche Hinweispflicht für den Verwaltungsprozess insbesondere in § 86 Abs. 3 VwGO, aber auch in § 104 Abs. 1 VwGO und § 108 Abs. 2 VwGO geregelt ist, und zwar mit derselben Zielrichtung wie in der Zivilprozessordnung (vgl. BVerwG, B.v. 16.6.2003 – 7 B 106.02 – NVwZ 2003, 1132 = juris Rn. 10; offen gelassen in BVerwG, B.v. 17.11.2016 – 9 B 26/16 – juris Rn. 3 sowie in BVerwG, B.v. 4.8.2016 – 8 B 24/15 – juris Rn. 16).
Soweit es die von der Klägerin geltend gemachte entsprechende Anwendung des § 139 Abs. 3 ZPO im Verwaltungsprozess betrifft, ergibt sich nichts anderes. Da zwar trotz des Beibringungsgrundsatzes die Prozess- und die Rechtsbehelfsvoraussetzungen auch im Zivilprozess von Amts wegen zu prüfen sind, aber – anders als im Verwaltungsprozess (§ 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO) – in der Regel keine eigenen Untersuchungen und Nachforschungen angestellt werden, sondern den Parteien Gelegenheit zu geben ist, ggf. den Zulässigkeitsmangel zu beheben (vgl. Greger in Zöller, 31. Auflage 2016, § 139 Rn. 9; Vollkommer in Zöller, a.a.O., § 56 Rn. 4; Fritsche in Münchener Kommentar, ZPO, 5. Auflage 2016, § 139 Rn. 49, jeweils m.w.N.), lässt sich das Erfordernis der auf den Zivilprozess abstellenden frühzeitigen Hinweispflicht des § 139 Abs. 3 ZPO hinsichtlich der Prozess- und Rechtsbehelfsvoraussetzungen jedenfalls nicht ohne Weiteres auf den Verwaltungsprozess übertragen. Aus der im Befangenheitsgesuch und im Wiederaufnahmeantrag vom 21. Mai 2017 von der Klägerin in Bezug genommenen Besprechung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Juni 2013 (a.a.O.) durch das Institut für Wissen in der Wirtschaft (IWW) vom 1. November 2003 (,so wirkt sich die ZPO-Reform auf das verwaltungsgerichtliche Verfahren aus‘) folgt nichts anderes.
Von Vorstehendem ausgehend, mag man über die entsprechende Anwendbarkeit des § 139 ZPO oder einzelner Regelungen des § 139 ZPO im verwaltungsgerichtlichen Verfahren diskutieren können. Eine unter keinem denkbaren Gesichtspunkt rechtlich vertretbare oder schlechterdings nicht mehr verständliche Rechtsanwendung, die den Schluss zulässt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruht, kann der im Beschluss vom 8. Mai 2017 geäußerten Rechtsauffassung,,§ 139 ZPO findet im Verwaltungsprozess keine Anwendung“, aber nicht entnommen werden, zumal sich diese Rechtsausführung auf die Wahrung des rechtlichen Gehörs bezieht, dessen Beachtung im Verwaltungsprozess schon aus § 108 Abs. 2 VwGO und zudem aus Art. 103 Abs. 1 GG folgt. Die Ansicht der drei Richter des 15. Senats im Beschluss vom 8. Mai 2017, dass § 139 ZPO im Verwaltungsprozess keine Anwendung findet, beruht danach auf einer vertretbaren, nicht von sachfremden Erwägungen beeinflussten Anwendung des § 173 Satz 1 VwGO. Das Vorbringen der Klägerin mit Schriftsatz vom 5. Juni 2017, wonach der 2. Senat des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs in der Entscheidung vom 25. Januar 2011 (Az. 2 ZB 09.30031 – juris Rn. 5) eine entsprechende Anwendung des § 139 Abs. 1 ZPO im Verwaltungsprozess bejaht habe, ist danach ungeachtet dessen ohne Belang, dass der 2. Senat lediglich auf die,Bezugnahme‘ bzw. den,Verweis‘ der Kläger in diesem Verfahren,auf § 173 VwGO i.V.m. § 139 Abs. 1 ZPO‘ hingewiesen und im Weiteren ausgeführt hat,,Verstöße gegen die Aufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO oder die verfahrensrechtliche Hinweispflicht nach § 86 Abs. 3 VwGO gehören nicht zu den vom Gesetzgeber als besonders schwerwiegend erachteten Verfahrensfehlern, die in § 138 VwGO genannt sind‘ (zu § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG). Auf die im Verwaltungsprozess unmittelbar anwendbaren Vorschriften der § 86 Abs. 3 und § 104 Abs. 1 VwGO, die die richterlichen Hinweis- und Erörterungspflichten betreffen, stellt der Beschluss vom 8. Mai 2015 ausdrücklich ab.
b) Der Einwand der Klägerin, im Beschluss vom 8. Mai 2017 sei die erkennbar einschlägige Rechtsnorm des § 173 VwGO nicht in Betracht gezogen worden, trifft der Sache nach nicht zu. Da die Vorschriften der Zivilprozessordnung im Verwaltungsprozess – mit seiner eigenständigen und im Ergebnis vollständigen Verfahrensordnung für das verwaltungsgerichtliche Verfahren (vgl. Meissner/Steinbeiß-Winkelmann, in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand Oktober 2016, § 173 Rn. 1, 12) – nur aufgrund von Spezialverweisungen oder eben aufgrund der subsidiären Generalverweisung des § 173 Satz 1 VwGO entsprechend anzuwenden sind, stellt die im Beschluss vom 8. Mai 2017 gegebene Begründung,,§ 139 ZPO findet im Verwaltungsprozess keine Anwendung‘, mangels einschlägiger Spezialverweisung zwar unausgesprochen, in der Sache aber eindeutig auf § 173 Satz 1 VwGO ab.“
Diesen Ausführungen schließt sich der Senat in vollem Umfang an.
b) Die Ablehnung der Zulassung der Berufung verletzt auch nicht den Justizgewährungsanspruch der Antragstellerin nach Art. 19 Abs. 4, Art. 20 Abs. 3 GG bzw. Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK.
Der Justizgewährungsanspruch gewährleistet das Recht auf Zugang zu den Gerichten und eine grundsätzlich umfassende tatsächliche und rechtliche Prüfung des Streitgegenstands sowie eine verbindliche Entscheidung durch den Richter (vgl. BVerfG, B.v. 29.9.2010 – 1 BvR 2649/06 – BVerfGK 18, 105 = juris Rn. 21 m. w. N). Für den Zivilprozess ergibt sich der allgemeine Justizgewährungsanspruch aus Art. 2 Abs. 1 i.V. mit Art. 20 Abs. 3 GG, für den Verwaltungsprozess – wie hier – aus dem Recht auf effektiven Rechtsschutz nach Art. 19 Abs. 4 GG. Die Rechtsschutzgarantie gewährleistet zwar keinen Anspruch auf die Einrichtung eines bestimmten Rechtszuges. Hat der Gesetzgeber sich jedoch für die Eröffnung einer weiteren Instanz entschieden und sieht die betreffende Prozessordnung dementsprechend ein Rechtsmittel vor, so darf der Zugang dazu nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden. Aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigen und den Zugang zur nächsten Instanz unzumutbar einschränkend ist eine Entscheidung insbesondere dann, wenn das Gericht ohne Auseinandersetzung mit der Sach- und Rechtslage eine offensichtlich einschlägige Norm nicht berücksichtigt oder deren Inhalt bei Auslegung und Anwendung in krasser Weise missdeutet (vgl. BVerfG, B.v. 19.10.2011 – 2 BvR 754/10 – ThürVBl 2012, 51 = juris Rn. 12; B.v. 4.7.2017 – BvR 2157/15 – juris Rn. 13 m.w.N. zur einer versagten Zulassung der Berufung nach § 511 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Alt. 1 und 3 ZPO).
Das ist hier nicht der Fall. Bezüglich der von der Klägerin gerügten Nichtanwendung des § 139 ZPO wird auf die oben stehenden Ausführungen (vgl. oben 2. a)) Bezug genommen. Soweit die Klägerin darüber hinaus geltend macht, die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung seien bereits deswegen erfüllt gewesen, weil sie im Antragsbegründungsschriftsatz sowohl einzelne tragende Rechtssätze als auch einzelne erhebliche Tatsachenfeststellungen des erstinstanzlichen Urteils mit schlüssigen Gegenargumenten infrage gestellt habe, rügt die Klägerin der Sache nach, sie habe auch den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geltend gemacht. Das ist indes nicht der Fall. Die anwaltlich vertretene Klägerin hat im Begründungsschriftsatz vom 25. März 2017 ausdrücklich nur einen Verfahrensmangel gerügt (vgl. den einleitenden Obersatz: „Den bereits gestellten Antrag auf Zulassung der Berufung stütze ich im Namen und Auftrag meiner Frau Mandantin auf § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO:….“) und in der Sache eine Verletzung der gerichtlichen Hinweispflicht bemängelt.
Selbst wenn ihre Ausführungen, etwa bezüglich dessen, „was sie vorgebracht hätte, wenn sie vor Erlass des erstinstanzlichen Urteils einen richterlichen Hinweis erhalten hätte“, als Rüge nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu verstehen gewesen wären, hätte dies aber nicht zum Erfolg des Antrags auf Zulassung der Berufung führen können. Das Verwaltungsgericht hat die Klageabweisung und seine Auffassung, dass die Klage mangels Rechtsschutzinteresse unzulässig sei, maßgeblich darauf gestützt, dass der Verwertung der erstrebten Baugenehmigung unausräumbare Hindernisse entgegenstünden, da die Klägerin hinsichtlich einer Teilfläche der für die Scheune benötigten Grundfläche weder Eigentümerin sei noch eine Bauerlaubnis des Landkreises Cham als Eigentümer der Fläche besitze und sich bezüglich der fehlenden Ausräumbarkeit dieses Hindernisses gegenüber den früheren Ablehnungen in den Bescheiden vom 21. Januar 2011 und 23. April 2014 keine neuen Umstände ergeben hätten. Diese Feststellung hat die Klägerin mit ihrem Vortrag, sie habe ihr Klageziel, die betreffende Fläche zu bebauen noch erreichen können, weil der Landkreis Cham die benötigte Grundfläche jederzeit an sie verkaufen oder deren Bebauung z.B. im Rahmen eines Miet- oder Pachtvertrags gestatten könne, angesichts der bisherigen Ablehnungshaltung des Landkreises Cham nicht schlüssig infrage gestellt. Die bloße theoretische Möglichkeit eines Eigentumserwerbs durch die Klägerin oder einer Gestattung durch den Grundstückseigentümer reicht unter diesen Umständen für die Annahme der Ausräumbarkeit des Hindernisses nicht aus.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 47 Abs. 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG. Der Streitwert des Nichtigkeitsverfahrens entspricht im Regelfall und so auch hier dem Streitwert des Verfahrens, dessen Wiederaufnahme begehrt wird (vgl. BVerwG, B.v. 17.3.2015 – 5 A 1.15 u.a. – juris Rn. 4 f. m.w.N.).


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