Verwaltungsrecht

Erfolgloser vorläufiger Rechtsschutz – Zutrittsrecht des Schornsteinfegers für Feuerstättenschau

Aktenzeichen  RN 5 S 16.161

Datum:
16.2.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Regensburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO VwGO § 80 Abs. 5
SchfHwG SchfHwG § 1 Abs. 3, § 13, § 14 Abs. 1 S. 1, § 24 Abs. 1 Nr. 3
LStVG LStVG Art. 7 Abs. 2 Nr. 1
GG GG Art. 13

 

Leitsatz

Der mit der Durchführung der Feuerstättenschau verbundene Eingriff in das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung aus Art. 13 GG ist verfassungsrechtlich gerechtfertigt. (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I.
Der Antrag wird abgelehnt.
II.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
III.
Der Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.
Der Antragsteller wendet sich gegen einen Bescheid, mit dem er verpflichtet wurde, die Durchführung der Feuerstättenschau in seinem Anwesen durch den zuständigen Bezirkskaminkehrermeister zu dulden.
Laut Auszug aus dem W3GIS-ALKIS-System des Landratsamts Kelheim ist der Antragsteller Eigentümer des streitgegenständlichen Anwesens einer Wohnung im …, 93… Für die fragliche Wohnung im 1. Obergeschoss existiert ein Feuerstättenbescheid nach der Feuerstättenschau vom 09.06.2010. Am 14.12.2015 informierte der zuständige Bezirksschornsteinfeger T. das Landratsamt Kelheim darüber, dass beim Objekt …, 1. Obergeschoss, Eigentümer S., die Gasheizung im Haus sowie der Holzofen im Obergeschoss in Augenschein genommen werden müsse. Der Antragsteller habe in seiner Nutzungseinheit im Obergeschoss die Durchführung der Feuerstättenschau verweigert. Die Schwester des Antragstellers, Eigentümerin der Wohnung im Erdgeschoss, habe die Feuerstättenschau zugelassen.
Mit Schreiben vom 15.12.2015, versandt am 16.12.2015, forderte das Landratsamt Kelheim den Antragsteller auf, dem zuständigen Bezirksschornsteinfeger Herrn T. die Durchführung der Feuerstättenschau bis spätestens 05.01.2016 zu ermöglichen. Andernfalls werde eine kostenpflichtige Anordnung erfolgen. Es wurde dem Antragsteller Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 05.01.2016 gewährt. Der Antragsteller hat sich hierauf nicht geäußert.
Mit Schreiben vom 07.01.2016, dem Antragsteller per Postzustellungsurkunde am 09.01.2016 zugestellt, erließ das Landratsamt Kelheim einen Bescheid, in dem es den Antragsteller verpflichtete, dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger, Herrn T., zum Zwecke der Durchführung der vollständigen Feuerstättenschau für sämtliche Anlagen im 1. Obergeschoss der Liegenschaft 93…, den Zugang zum Grundstück und zu den Räumen zu gestatten (Ziff. 1). In Ziffer 2 wird die sofortige Vollziehung der Nr. 1 des Bescheides angeordnet. In Ziffer 3 wird für den Fall, dass der Antragsteller die unter Nr. 1 genannte Verpflichtung nicht bis zum 28.01.2016 fristgerecht erfüllt, ein Zwangsgeld von 500,- Euro angedroht. Laut Ziffer 4 hat der Antragsteller die Kosten des Verfahrens zu tragen, es wird eine Gebühr von 100,- Euro festgesetzt. Die Auslagen betragen 3,45 Euro.
Zur Begründung führt der Bescheid aus, dass gemäß § 1 Abs. 3 Schornsteinfegerhandwerksgesetz (SchfHwG) Eigentümer verpflichtet sind, dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger für die Durchführung der Feuerstättenschau Zutritt zu Grundstücken und Räumen zu gestatten. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 des Grundgesetzes) werde insoweit eingeschränkt. Zur Begründung der Anordnung des Sofortvollzugs führt der Bescheid aus, dass bei der Feuerstättenschau die Betriebs- und Brandsicherheit der Anlagen durch den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger geprüft werde. Mit der Zielsetzung der Bestimmung, die Betriebs- und Brandsicherheit zu überprüfen, wäre es unvereinbar, wenn die Feuerstättenschau erst nach Abschluss eines unter Umständen lange dauernden Rechtsstreits durchgeführt werden könnte. Im Übrigen wird auf die Bescheidsgründe Bezug genommen.
Mit Schreiben vom 04.02.2016 stellte das Landratsamt Kelheim das angedrohte Zwangsgeld in Höhe von 500,- Euro zur Zahlung fällig. Weiter drohte das Landratsamt Kelheim per Bescheid vom 04.02.2016 die Vornahme unmittelbaren Zwangs an, falls der Antragsteller der in Ziffer 1 des Bescheids vom 07.01.2016 festgelegten Verpflichtung bis zum 19.02.2016 nicht nachkomme. Der Termin für die Durchführung der Feuerstättenschau wurde auf Dienstag, den 23. Februar 2016, 14 Uhr, festgelegt.
Gegen den Bescheid des Landratsamts Kelheim vom 07.01.2016 wendet sich der Antragsteller mit seiner am 03.02.2016 zur Niederschrift des Urkundsbeamten des Verwaltungsgerichts Regensburg erhobenen Klage, die unter dem Az. RN 5 K 16.162 geführt wird. Gleichzeitig suchte er um einstweiligen Rechtsschutz nach. Zur Begründung seiner Klage und seines einstweiligen Rechtsschutzantrags trägt der Antragsteller im Wesentlichen vor:
Die genannte Rechtsgrundlage des Landratsamts Kelheim berechtige nicht dazu, das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung einzuschränken. Die Anordnung des Sofortvollzugs sei nicht verhältnismäßig, da ohne Weiteres bis zur Entscheidung über die Rechtmäßigkeit des Bescheides zugewartet werden könne.
Der Antragsteller beantragt,
die aufschiebende Wirkung der Klage wird wiederhergestellt.
Der Antragsgegner beantragt,
der Antrag wird abgewiesen.
Zur Begründung trägt der Antragsgegner im Wesentlichen vor:
In der Rechtsprechung sei es anerkannt, dass bei gleichartigen Tatbeständen auch gleiche oder „gruppentypisierte“ Begründungen ausreichen können. In solchen Fällen sei es nicht zwingend geboten, eine ausschließlich auf den konkreten Einzelfall zugeschnittene Begründung zu geben. Es genüge die für diese Fallgruppen typische Interessenlage zur Rechtfertigung der Anordnung der sofortigen Vollziehung aufzuzeigen und deutlich zu machen, dass nach Auffassung der Behörde diese Interessenlage auch im konkreten Fall vorliege. Diese Voraussetzungen habe das Landratsamt Kelheim im vorliegenden Fall erfüllt. Auch materiellrechtlich bestehe ein überwiegendes Vollzugsinteresse. Die Hauptsache habe keine Aussicht auf Erfolg. Im Weiteren wird auf die Begründung des Bescheids vom 07.01.2016 verwiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Behördenakte und auf die Gerichtsakte im Haupt- und Eilsacheverfahren Bezug genommen.
II.
Der Antrag auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung der eingereichten Anfechtungsklage ist gemäß § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig, da die Klage gegen Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheids wegen des behördlich angeordneten Sofortvollzugs nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO keine aufschiebende Wirkung hat und die Zwangsgeldandrohung in Ziffer 3 gemäß Art. 21a Satz 1 Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz (VwZVG) bereits kraft Gesetzes sofort vollziehbar ist. Der Antrag ist allerdings unbegründet, weil nach einer summarischen Prüfung der Antragsteller nicht in seinen Rechten verletzt wird (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung wiederherstellen bzw. anordnen.
Soweit die Behörde den Sofortvollzug besonders angeordnet hat (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO), muss das Gericht zunächst überprüfen, ob die Begründung der zuständigen Behörde für die Anordnung des Sofortvollzugs den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO genügt. Nur wenn dies der Fall ist oder wenn es sich um einen Verwaltungsakt handelt, der kraft Gesetzes sofort vollziehbar ist, so trifft das Gericht eine eigene, originäre Ermessensentscheidung. Bei dieser Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an einer sofortigen Vollziehung und dem Aussetzungsinteresse des Antragsstellers kommt zunächst der summarischen Überprüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache besondere Bedeutung zu.
Wenn die Hauptsacheklage nach der im Eilrechtsschutz gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung offensichtlich keine Aussichten auf Erfolg hat, weil der Verwaltungsakt als rechtmäßig erscheint, so ist der Antrag in der Regel abzulehnen (ausführlich zu der vorzunehmenden Interessenabwägung: BVerwG vom 14.4.2005, BVerwGE 123, 141).
So verhält sich die Sache hier.
1. Die Anordnung des Sofortvollzugs in Nr. 2 des Bescheids des Antragsgegners vom 07.01.2016 ist formell rechtmäßig. Nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO konnte das Landratsamt als Ausgangsbehörde den Sofortvollzug der Ziffer 1 des Bescheids anordnen.
Die Begründung für die Anordnung des Sofortvollzugs erfüllt die notwendigen Voraussetzungen aus § 80 Abs. 3 VwGO. Grundsätzlich muss die Begründung auf den konkreten Einzelfall abstellen und darf sich nicht mit „formelhaften“ Erwägungen begnügen (BayVGH, B. v. 30.10.2009, 7 CS 09.2606, juris Rn. 17). Die Begründung soll den Betroffenen einerseits in die Lage versetzen seine Rechte wirksam wahrnehmen zu können. Andererseits soll sie der Behörde den Ausnahmecharakter vor Augen führen und sie veranlassen genau zu prüfen, ob und warum ausnahmsweise der Grundsatz der aufschiebenden Wirkung von Anfechtungsrechtsbehelfen durchbrochen werden soll (Kopp/Schenke, VwGO, 20.Aufl. 2014, § 80 Rn. 84 ff.). Die Behörde muss konkret die Gründe angeben, die dafür sprechen, dass die sofortige Vollziehung aufgrund erheblicher öffentlicher Interessen notwendig ist und warum dahinter die Interessen des Betroffenen zurückstehen müssen. Ein Abstellen auf die Gesichtspunkte, die den Grundverwaltungsakt selbst rechtfertigen, ist nicht ausreichend. Allerdings können bei gleichartigen Tatbeständen auch gleiche oder „gruppentypisierte“ Begründungen ausreichen. Gerade dann, wenn immer wiederkehrenden Sachverhaltsgestaltungen eine typische Interessenlage zugrunde liegt, kann sich die Behörde darauf beschränken, die für diese Fallgruppen typische Interessenlage zur Rechtfertigung der Anordnung der sofortigen Vollziehung aufzuzeigen und deutlich zu machen, dass nach ihrer Auffassung diese Interessenlage auch im konkreten Fall vorliegt (BayVGH B. v. 27.10.2005, Az 11 CS.051967, juris Rn. 13; BayVGH B. v. 13.10.2006 – Az. 11 CS 06.1724).
Hier hat das Landratsamt Kelheim in knapper, aber ausreichender Begründung zutreffend darauf abgestellt, dass es mit der Zielsetzung der Bestimmung, die Betriebs- und Brandsicherheit zu überprüfen, unvereinbar wäre, wenn die Feuerstättenschau erst nach Abschluss eines unter Umständen lange dauernden Rechtsstreits durchgeführt werden könnte. Ob diese Gründe auch inhaltlich zutreffen, ist bei der Prüfung der formellen Rechtmäßigkeit der Vollzugsanordnung unbeachtlich (Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 2015, § 80 Rn. 246). Erweisen sich die von der Behörde in der Begründung angeführten Gründe als nicht tragfähig, um das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung rechtfertigen zu können, liegt kein formeller Begründungsmangel i. S. d. § 80 Abs. 3 VwGO, sondern ein Verstoß gegen die materielle Voraussetzung des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO vor (Gersdorf, in: Beck’scher Online Kommentar zur VwGO, § 80 Rn. 95).
Zwar enthält diese Begründung einige „formelhafte“ Erwägungen, diese sind aber deshalb unschädlich, weil die Anordnung, dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger zum Zwecke der Durchführung der Feuerstättenschau den Zugang zum Grundstück und zu den Räumen zu gestatten, ein typisierter Fall ist, der in der Verwaltungspraxis oft auftritt und deshalb auch eine „gruppentypisierte“ Begründung ausreichend ist (BayVGH, E. v. 13.10.2006 – Az. 11 CS 06.1724). Zudem ist zu beachten, dass angesichts der hohen Bedeutung, die der Gesetzgeber der Feuersicherheit beimisst (erkennbar auch am gesetzlichen Wegfall des Suspensiveffekts gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 SchfHwG, § 25 Abs. 4 SchfHwG, § 11 Abs. 4 SchfHwG, § 28 Satz 5 SchfHwG), an die Begründung für den Sofortvollzug einer Anordnung, die letztlich der Durchführung der gesetzlich vorgeschriebenen Überprüfung einer Feuerstätte oder Abgasanlage dient, keine allzu hohen Anforderungen zu stellen sind (BayVGH, Beschluss vom 08. Mai 2012 – 22 CS 12.801 -, juris – Rn. 13).
2. Die Klage in der Hauptsache hat aus Sicht der entscheidenden Kammer nach der im Eilverfahren gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage keine Aussichten auf Erfolg, weil der Verwaltungsakt als rechtmäßig erscheint und damit den Antragssteller nicht in eigenen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Gemäß § 1 Abs. 3 Schornsteinfeger-Handwerksgesetz (SchfHwG) sind Eigentümer und Besitzer von Grundstücken und Räumen verpflichtet, dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger für die Durchführung der Feuerstättenschau Zutritt zu ihren Räumen und Grundstücken zu gestatten. Nach § 13 SchfHwG kontrolliert der Bezirksschornsteinfeger die Einhaltung der Reinigungs- und Überprüfungspflichten des Eigentümers und gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 SchfHwG besichtigt der Bezirksschornsteinfeger während seiner Bestellung persönlich zweimal sämtliche Anlagen in den Gebäuden seines Bezirks und prüft dabei die Betriebs- und Brandsicherheit. Da die Feuerstättenschau Grundlage für den Erlass des Feuerstättenbescheids ist, ist auch eine umfassende Sachverhaltsermittlung erforderlich. Schließlich legt der Feuerstättenbescheid fest, welche Schornsteinfegearbeiten an einem Gebäude durchzuführen sind. Ohne die Erkenntnisse der Feuerstättenschau gibt es keine Möglichkeit zu erfahren, ob die Daten in den Kehrbüchern noch aktuell und korrekt sind oder ob nicht gemeldete Änderungen an Feuerungs- oder Abgasanlagen, der Einbau neuer Anlagen oder die Inbetriebnahme stillgelegter Anlagen erfolgt sind.
Nachdem der Antragssteller weder auf Ankündigung des Bezirksschornsteinfegers selbst, noch auf das Schreiben des Landratsamts vom 15.12.2015 hin die Durchführung der Feuerstättenschau ermöglicht hat, konnte das Landratsamt gegenüber dem Antragsteller zu Recht die Duldung der Feuerstättenschau anordnen. Ob diese Anordnung direkt auf § 1 Abs. 3 SchfHwG gestützt werden kann (so VG München, U. v. 02.08.2011 – M 1 K 11.2656 – juris Rn. 17) oder ob dafür Art. 7 Abs. 2 Nr. 1 Landesstraf- und Verordnungsgesetz (LStVG) heranzuziehen ist, kann letztlich dahinstehen (so auch VG Ansbach, B. v. 28.03.2012 – AN 11 S 12.00215 – juris Rn. 33). Die Verweigerung des Zutritts zu den Räumen durch den Eigentümer ist gemäß § 24 Abs. 1 Nr. 3 SchfHwG eine Ordnungswidrigkeit und die Sicherheitsbehörden können gemäß Art. 7 Abs. 2 Nr. 1 LStVG Anordnungen für den Einzelfall erlassen, um Ordnungswidrigkeiten zu unterbinden und zu verhindern. Somit besteht für die Anordnung in Ziffer 1 des Bescheids auf jeden Fall eine geeignete Rechtsgrundlage.
Der mit der Durchführung der Feuerstättenschau verbundene Eingriff in das Grundrecht des Klägers auf Unverletzlichkeit der Wohnung aus Art. 13 Grundgesetz (GG) ist verfassungsrechtlich gerechtfertigt. § 1 Abs. 3 SchfHwG gibt dem Bezirksschornsteinfeger lediglich das Recht, die Wohnung zu betreten und zu besichtigen soweit die Pflichten des Grundstückseigentümers nach § 1 Abs. 3 Sätze 1 und 2 SchfHwG reichen und ist als sonstiger Eingriff nach Art. 13 Abs. 7 GG aufgrund eines Gesetzes zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung zulässig. In der Rechtsprechung (BVerwG, Urteil vom 06. September 1974 – I C 17.73 -, BVerwGE 47, 31 – juris Rn. 23) ist geklärt, dass Art. 13 Abs. 7 GG nicht den Eintritt einer konkreten Gefahr voraussetzt. Eingriffe und Beschränkungen des Grundrechts der Unverletzlichkeit der Wohnung sind bereits dann zulässig, wenn sie dem Zweck dienen, einen Zustand nicht eintreten zu lassen, der seinerseits eine dringende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellen würde (vgl. VG München, Urteil vom 02. August 2011 – M 1 K 11.2656 -, juris – Rn. 19; VG Oldenburg, Beschluss vom 29. Januar 2015 – 5 A 473/15, 5 B 474/15 -, juris – Rn. 18).
Die Anordnung ist auch verhältnismäßig, denn die Durchsetzung des vorbeugenden Brand- und Gesundheitsschutzes liegt im besonderen öffentlichen Interesse und dagegen müssen die Interessen des Antragstellers zurücktreten.
3. Zuletzt ist auch die Zwangsgeldandrohung in Ziffer 3 des Bescheids nach summarischer Prüfung rechtmäßig. Die allgemeinen (Art. 18 ff. VwZVG) und besonderen (Art. 29 ff. VwZVG) Vollstreckungsvoraussetzungen lagen nämlich bereits im Zeitpunkt des Bescheidserlasses vor.
Nachdem die Duldungsanordnung bzgl. der Feuerstättenschau zu Recht für sofort vollziehbar erklärt wurde, war der Verwaltungsakt gemäß Art. 19 Abs. 1 Nr. 3 VwZVG vollstreckbar. Die Androhung des Zwangsgelds konnte gemäß Art. 36 Abs. 2 Satz 2 VwZVG zusammen mit der Duldungsanordnung verbunden werden. Das Zwangsgeld ist gemäß Art. 29 Abs. 2 Nr. 1 und Art. 31 Abs. 1 VwZVG ein taugliches Mittel zur Durchsetzung einer Duldungspflicht. Die Höhe des angedrohten Zwangsgelds bewegt sich auch in dem gesetzlichen Rahmen des Art. 31 Abs. 2 Satz 1 VwZVG und es ist nicht erkennbar, dass die Höhe des Zwangsgelds außer Verhältnis zu der durchzusetzenden Duldungspflicht steht (Art. 29 Abs. 3 Satz 1 VwZVG). Schließlich bestehen auch keine Bedenken gegen die Festsetzung der konkreten Frist durch das Landratsamt. Selbst wenn man die Ankündigungsfrist von 5 Werktagen aus § 3 Abs. 1 Kehr- und Überprüfungsordnung (KÜO), die nach dem Wortlaut des Gesetzes nur für Ankündigungen des Bezirksschornsteinfegers gilt, auf den vorliegenden Fall übertragen würde, ist die Frist eingehalten. Der streitgegenständliche Bescheid wurde am 09.01.2016 zugestellt und folglich hatte der Antragsteller bis zum Ende der Frist am 28.01.2016 fast drei Wochen Zeit.
4. Nachdem der Antrag erfolglos war, war er mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.
5. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG) i. V. m. den Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (abrufbar auf der Homepage des BVerwG), denen sich die Kammer anschließt. Nach dem Ermessen des Gerichts wird für das Hauptsacheverfahren ein Streitwert i. H. v. 5.000 EUR angemessen sein. Dieser Streitwert war hier nach Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs nochmals zu halbieren und damit auf 2.500,- EUR festzusetzen.


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