Verwaltungsrecht

Erfolgloser Zulassungsantrag mangels Darlegung

Aktenzeichen  20 ZB 17.31903

Datum:
16.1.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 195
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG § 78 Abs. 4 S. 4

 

Leitsatz

Verfahrensgang

W 4 K 17.32052 2017-09-12 Urt VGWUERZBURG VG Würzburg

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird verworfen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Würzburg vom 12. September 2017 (Az. W 4 K 17.32052) ist unzulässig, weil entgegen § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG kein Zulassungsgrund nach § 78 Abs. 3 AsylG dargelegt wurde.
Nach § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG sind in dem Antrag auf Berufungszulassung die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. „Darlegen“ bedeutet schon nach dem allgemeinen Sprachgebrauch mehr als lediglich einen allgemeinen Hinweis. Etwas „darlegen“ bedeutet vielmehr so viel wie „erläutern“, „erklären“ oder „näher auf etwas eingehen“ (BVerwG, B.v. 2.10.1961 – 8 B 78.61 – BVerwGE 13, 90/91; B.v. 9.3.1993 – 3 B 105.92 – NJW 1993, 2825). Der Orientierungspunkt dieser Erfordernisse ist die Begründung der angefochtenen Entscheidung, mit der sich die Begründung des Zulassungsantrags substantiiert auseinandersetzen muss (BVerfG, B.v. 2.3.2006 – 2 BvR 767/02 – NVwZ 2006, 683). Denn Sinn und Zweck des Darlegungsgebotes ist es u.a., das Zulassungsverfahren zu vereinfachen, indem dem Rechtsmittelführer auferlegt wird, vorzutragen, warum er die gesetzlich vorgesehenen Zulassungsgründe als gegeben erachtet (BVerfG, NVwZ 2000, 1163).
Diesen Anforderungen wird der Antrag auf Zulassung der Berufung nicht gerecht. Denn der Kläger lässt in der Art einer Berufungsbegründung ausführen, weshalb das angefochtene Urteil seiner Auffassung nach fehlerhaft ist. Er legt jedoch nicht dar, welcher Zulassungsgrund oder welche Zulassungsgründe im Sinne des § 78 Abs. 3 AsylG seiner Auffassung nach erfüllt sind.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG.
Mit dieser Entscheidung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).


Ähnliche Artikel

Bankrecht

Schadensersatz, Schadensersatzanspruch, Sittenwidrigkeit, KapMuG, Anlageentscheidung, Aktien, Versicherung, Kenntnis, Schadensberechnung, Feststellungsziele, Verfahren, Aussetzung, Schutzgesetz, Berufungsverfahren, von Amts wegen
Mehr lesen

IT- und Medienrecht

Abtretung, Mietobjekt, Vertragsschluss, Kaufpreis, Beendigung, Vermieter, Zeitpunkt, Frist, Glaubhaftmachung, betrug, Auskunftsanspruch, Vertragsurkunde, Auskunft, Anlage, Sinn und Zweck, Vorwegnahme der Hauptsache, kein Anspruch
Mehr lesen


Nach oben