Verwaltungsrecht

Erfolgloses Berufungszulassungsverfahren: Baugenehmigung für Nutzungsänderung von Laden zu Wettbüro

Aktenzeichen  9 ZB 19.49

Datum:
15.6.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 16360
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BauGB § 34
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 4

 

Leitsatz

1. Der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO setzt voraus, dass das angefochtene Urteil mit einem seine Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz von einem eben solchen Rechtssatz eines in der Vorschrift genannten Gerichts abweicht. Der EuGH gehört nicht zu den benannten Gerichten. (Rn. 21 – 23) (redaktioneller Leitsatz)
2. Frühere planungsrechtliche Einstufung des maßgeblichen Gebiets als faktisches Mischgebiet sind für die maßgebende Beurteilung durch das Verwaltungsgericht irrelevant (hier: das Verwaltungsgericht hatte das Gebier als faktisches Mischgebiet eingestuft); ein derartiges Vorbringen begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.  (Rn. 5 – 8) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

AN 9 K 17.2507 2018-11-14 Urt VGANSBACH VG Ansbach

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
III. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 27.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.
Der Kläger begehrt für das Anwesen B.H1. Straße …, Grundstück FlNr. … Gemarkung G. … …, die Erteilung einer Baugenehmigung für die Nutzungsänderung von Laden in Gaststätte mit Wettannahme und Werbeanlage. Die Beklagte lehnte den Bauantrag des Klägers vom 27. Februar 2012 mit Bescheid vom 27. November 2017 ab. Die hiergegen erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht Ansbach mit Urteil vom 14. November 2018 ab. Zur Begründung wurde u.a. ausgeführt, dass das Vorhaben planungsrechtlich unzulässig sei. Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der vorgelegten Behördenakten verwiesen.
II.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Es liegen weder die vom Kläger geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten vor (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Die Rechtssache hat auch nicht die behauptete grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr.3 VwGO). Auch die geltend gemachte Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) liegt nicht vor.
Soweit die Klägerin die Beiziehung von Verwaltungsakten der Beklagten betreffend verschiedene Bauantragsverfahren und Akteneinsicht in diese beantragt hat, ergibt sich aus dem Zulassungsvorbringen – wie den nachfolgenden Ausführungen zu entnehmen ist – nicht, dass dem Inhalt dieser Akten Entscheidungserheblichkeit in Bezug auf die angefochtene Nutzungsuntersagung zukommen könnte. Den Anträgen war damit, soweit die Klägerin nicht ohnehin teilweise in parallel anhängigen Streitverfahren Akteneinsicht erhalten hat, im Zulassungsverfahren nicht näher zu treten (vgl. BayVGH, B.v. 5.5.2015 – 22 ZB 15.282 – juris Rn. 23).
1. Die Berufung ist nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen.
Ob ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen, ist im Wesentlichen anhand dessen zu beurteilen, was der Kläger innerhalb offener Frist (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) hat darlegen lassen (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO). Daraus ergeben sich solche Zweifel hier nicht.
a) Das Verwaltungsgericht hat die nähere Umgebung als faktisches Wohngebiet nach § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 4 BauNVO eingestuft. Hiergegen ist nichts zu erinnern.
Das Verwaltungsgericht begründet die Einstufung der maßgebenden näheren Umgebung mit den beim verwaltungsgerichtlichen Augenschein getroffenen Feststellungen und dem hierbei gewonnenen Eindruck im Bauquartier B.H1. Straße, V.H2.straße, S.H2.straße einschließlich der südlich der S.H2.straße gelegenen Anwesen S.H2.straße … … sowie B.H1. Straße … … und … Es hat dabei die Gebietseinstufung zutreffend danach vorgenommen, was auf dem Baugrundstück selbst und in der näheren Umgebung tatsächlich vorhanden ist (vgl. BVerwG, U.v. 6.6.2019 – 4 C 10.18 – juris Rn. 13 ff.). Maßstabsbildend im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist die Umgebung, insoweit sich die Ausführung eines Vorhabens auf sie auswirken kann und insoweit, als die Umgebung ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder doch beeinflusst (vgl. BVerwG, B.v. 13.5.2014 – 4 B 38.13 – juris Rn. 7; B.v. 22.10.2020 – 4 B 18.20 – juris Rn. 4). Soweit sich der Kläger hierbei auf eine frühere planungsrechtliche Einstufung des maßgeblichen Gebiets als faktisches Mischgebiet durch die Beklagte beruft, ist dies für die hier maßgebende Beurteilung durch das Verwaltungsgericht irrelevant.
aa) Das Zulassungsvorbringen führt an, dass das Verwaltungsgericht das …-Gebäude auf dem 14.400 m2 großen Grundstück FlNr. … Gemarkung G. … … nicht ausreichend berücksichtigt habe. Demgegenüber hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass das …-Gebäude das maßgebliche Baugrundstück nicht präge, da ein abschirmender begrünter Bereich, eine Einfriedung in der S.H2.straße ohne Zugangsmöglichkeit sowie eine optische und funktionale Abgrenzung bestehe. Es stützt sich hierbei auf die beim Augenschein getroffenen Feststellungen. Dem tritt das Zulassungsvorbringen, das allein auf die vom Kläger bevorzugte Vogelperspektive abstellt, wie sie sich aus Luftbildern ergibt, nicht substantiiert entgegen. „Bilder von oben“ können als eine von mehreren Möglichkeiten zur Ermittlung der Abgrenzung der näheren Umgebung i.S.d. § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB verwendet werden (vgl. BVerwG, B.v. 13.5.2014 – 4 B 38.13 – juris Rn. 13). Dass sich die vom Verwaltungsgericht angeführten Abgrenzungskriterien aus dem Luftbild nicht ergeben, so dass die Bewertung des Verwaltungsgerichts im konkreten Fall beim Augenschein als nichtzutreffend darstellt oder wegen gedanklicher Lücken oder Ungereimtheiten ernstlich zweifelhaft sein könnte (vgl. BayVGH, B.v. 22.10.2019 – 9 ZB 15.2637 – juris Rn. 12), lässt sich dem Zulassungsvorbringen nicht entnehmen.
Abgesehen davon stellt das Verwaltungsgericht weiter darauf ab, dass das Grundstück mit dem …-Gebäude auch aufgrund seiner völlig abhebenden Bebauung und Nutzungsstruktur bei der Einstufung der näheren Umgebung nicht mit heranzuziehen sei (vgl. BayVGH, B.v. 23.2.2017 – 9 ZB 14.1914 – juris Rn. 5; BVerwG, B.v. 28.3.2003 – 4 B 74.03 – juris Rn. 2). Hierzu verhält sich das Zulassungsvorbringen nicht. Die Einbeziehung der B.H1. Straße … … und … steht der Betrachtung des …-Komplexes als eigenständiger Nutzungs- und Bebauungskomplex gerade nicht entgegen. Der Grenzverlauf der näheren Umgebung hängt nicht davon ab, dass unterschiedliche Bebauung durch eine künstliche oder natürliche Trennlinie entkoppelt ist (vgl. BayVGH, B.v. 10.10.2019 – 9 CS 19.1468 – juris Rn. 22 m.w.N.).
bb) Das vom Kläger angeführte Internetcafé in der B.H1. Straße … führt ebenfalls nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Das Verwaltungsgericht hat den Betrieb in der B.H1. Straße … anhand der beim verwaltungsgerichtlichen Augenschein getroffenen Feststellungen und der Baugenehmigungsakten der Beklagten als kleines Ladengeschäft mit Internetcafé und nicht als Vergnügungsstätte eingestuft. Der Einstufung als gebietsverträglicher Laden steht dabei die dort vorhandene O-Wettannahmestelle (vgl. OVG NW, U.v. 13.12.2017 – 7 A 880/16 – juris Rn. 42), ebenso wie der Verweis auf die Möglichkeit einer frei zugänglichen Internetnutzung und der Öffnungszeiten nicht per se entgegen. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr zutreffend auf einen Mix an Waren- und Dienstleistungsangeboten, die Ausstattung der Räumlichkeiten und die Selbstdarstellung des Ladengeschäfts abgestellt (vgl. BVerwG, U.v. 9.3.2005 – 6 C 11.04 – juris Rn. 27).
cc) Auch die vom Kläger angeführten Werbeanlagen in der B.H1. Straße führen nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Im Hinblick auf die generelle Zulässigkeit von Werbung an der Stätte der Leistung (vgl. § 14 Abs. 1 Satz 1 BauNVO) und die ausnahmsweise Zulässigkeit sonstiger nicht störender Gewerbebetriebe im allgemeinen Wohngebiet (§ 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO) ist der bloße Vortrag im Zulassungsvorbringen, das Verwaltungsgericht habe die beim Augenschein vorgefundenen und durch Lichtbilder dokumentierten Werbeanlagen in den Urteilsgründen nicht erwähnt, nicht geeignet, die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Gebietseinstufung in Frage zu stellen.
b) Soweit sich die Klägerin darauf beruft, das Verwaltungsgericht habe es versäumt, die unionsrechtlichen Fragestellungen im Lichte der konkreten Gegebenheiten des Bauvorhabens zu berücksichtigen, werden keinen ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts aufgezeigt.
Abgesehen davon, dass sich das Verwaltungsgericht mit den vom Kläger angeführten Grundfreiheiten der Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit (Art. 56, 49 AEUV) auseinandergesetzt hat, legt das Zulassungsvorbringen nicht dar, dass sich aus diesen überhaupt ein Recht auf freie Standortwahl ergibt (vgl. VGH BW, U.v. 4.7.2012 – 3 S 351/11 – juris Rn. 47). Die Behauptung der Klägerin einer intransparenten und diskriminierenden Handhabung der Genehmigungspraxis der Beklagten zeigt weder auf, dass das Bauplanungsrecht die unionsrechtlichen Voraussetzungen für Einschränkungen nicht erfüllt, noch, dass (bau-) rechtlich gleich gelagerte Sachverhalte bestehen oder sich hieraus ein Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung ergibt. Der Schutz der städtischen Umwelt mit den Mitteln der Stadt- und Raumplanung gehört vielmehr zu den anerkannten zwingenden Gründen des Allgemeininteresses, die Beschränkungen im Sinne des unionsrechtlichen Beschränkungsverbots rechtfertigen können (BVerwG, B.v. 30.5.2013 – 4 B 3.13 – juris Rn. 4; B.v. 10.10.2013 – 4 BN 36.13 – juris Rn. 6; BayVGH, U.v. 16.9.2014 – 1 N 10.1932 – juris Rn. 23; OVG Berlin-Bbg, U.v. 29.10.2019 – OVG 2 B 2.18 – juris Rn. 72).
2. Die Rechtssache weist keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).
Die im Zulassungsantrag aufgeworfenen Fragen lassen sich, soweit sie überhaupt entscheidungserheblich sind, ohne weiteres und mit zweifelsfreiem Ergebnis im Zulassungsverfahren klären. Besondere Schwierigkeiten im Sinne offener Erfolgsaussichten eines Berufungsverfahrens ergeben sich aus dem Zulassungsvorbringen nicht; die unterschiedliche Bewertung des vorliegenden Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht und die Beklagte genügt hierfür nicht (vgl. BayVGH, B.v. 28.4.2020 – 9 ZB 18.1493 – juris Rn. 26). Die Rechtssache weist keine entscheidungserheblichen Fragen auf, die in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht voraussichtlich das durchschnittliche Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten bereiten, sich also wegen der Komplexität und abstrakten Fehleranfälligkeit aus der Mehrzahl der verwaltungsgerichtlichen Verfahren herausheben (vgl. BayVGH, B.v. 2.2.2021 – 9 ZB 18.1513 – juris Rn. 12 m.w.N.). Dies gilt sowohl für die unionsrechtlichen Einwände des Klägers als auch für die Einstufung der ausgeübten und untersagten Nutzung als Wettbüro, zumal der Kläger in diesem Zusammenhang jegliche Form der Wettannahme ohne Genehmigung betreibt und es Sache des Bauherrn ist, konkrete genehmigungsfähige Nutzungen zu bestimmen und hierfür – vor Betriebsaufnahme – die entsprechenden Genehmigungen einzuholen.
3. Die Rechtssache hat nicht die vom Kläger geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
Die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache setzt voraus, dass eine konkrete, noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage aufgeworfen wird, deren Beantwortung sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird und die über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder für die Weiterentwicklung des Rechts hat. Zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes ist eine Frage auszuformulieren und substantiiert anzuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr eine allgemeine, über den Einzelfall hinausreichende Bedeutung zugemessen wird (vgl. BayVGH, B.v. 2.3.2021 – 9 ZB 19.793 – juris Rn. 15). Dem wird das Zulassungsvorbringen nicht gerecht.
Abgesehen davon, dass der Kläger bezogen auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache keine konkreten Fragen formuliert, fehlt es hinsichtlich der im Text wahllos eingestreuten und schlagwortartig aufgeworfenen Fragen an der Darlegung, dass es sich um solche handelt, die für die Entscheidung im vorliegenden Fall überhaupt entscheidungserheblich sind. Dies gilt sowohl für die geltend gemachten unionsrechtlichen Auswirkungen einer stadtweiten Planungspolitik im Glückspielbereich und der gewerberechtlichen Behördenpraxis sowie dem Offensichtlichkeitsgrundsatz als auch für die bauordnungsrechtlichen Aspekte der Stellplatzpflicht. Soweit der Kläger die Anforderungen an eine zur Vermeidung des Willkürvorwurfs notwendige konzeptionelle Aufsichtspraxis im Spannungsfeld staatlicher und privater Wettanbieter für grundsätzlich klärungsbedürftig hält, zeigt das Zulassungsvorbringen nicht auf, inwiefern durch das vorliegende Verfahren in Bezug auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz fallübergreifende Fragen aufgeworfen werden, die sich auf der Grundlage der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht oder nicht mit der erforderlichen Sicherheit beantworten lassen. Dass die Behörde ihr Ermessen nicht ohne erkennbaren Grund unterschiedlich, systemwidrig oder planlos ausüben darf, ist höchstrichterlich geklärt (vgl. BVerwG, B.v. 24.7.2014 – 4 B 34.14 – juris Rn. 4). Ob die Anforderungen hier eingehalten sind, ist eine Frage des Einzelfalls und nicht verallgemeinerungsfähig zu beantworten.
4. Die Berufung ist auch nicht wegen Divergenz nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO zuzulassen.
Der geltend gemachte Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO setzt voraus, dass das angefochtene Urteil mit einem seine Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz von einem eben solchen Rechtssatz eines in der Vorschrift genannten Gerichts abweicht. Im Zulassungsantrag muss ein abstrakter Rechtssatz des angefochtenen Urteils herausgearbeitet und einem Rechtssatz des anderen Gerichts unter Darlegung der Abweichung gegenübergestellt werden (vgl. BVerwG, B.v. 5.7.2016 – 4 B 21.16 – juris Rn. 5). Diesen Anforderungen wird das Zulassungsvorbringen, das schon keine sich widersprechenden Rechtssätze gegenüberstellt, nicht gerecht.
a) Darüber hinaus ist eine Abweichung vom Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Mai 2014 (Az. 4 B 38.13) nicht dargelegt. Der Entscheidung lässt sich insbesondere kein Vorrang der von der Klägerin bevorzugten Luftbildperspektive bei der Ermittlung der Abgrenzung der näheren Umgebung entnehmen (vgl. BVerwG, B.v. 13.5.2014 – 4 B 38.13 – juris Rn. 13). Eine bloß fehlerhafte Rechtsanwendung, eine abweichende Beurteilung des Einzelfalls oder eine Ergebnisdivergenz vermögen eine Divergenzrüge dagegen nicht zu begründen (vgl. BVerwG, B.v. 6.4.2016 – 1 B 22.16 – juris Rn. 7; B.v. 22.10.2020 – 4 B 18.20 – juris Rn. 5).
b) Soweit das Zulassungsvorbringen zahlreiche Entscheidungen des EuGHs anführt, gehört der Gerichtshof nicht zu den in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO benannten Gerichten. Sofern bis zu einer Umsetzungsentscheidung eines divergenzfähigen Gerichts von einer Regelungslücke auszugehen wäre, fehlt es jedenfalls an der hinreichenden Darlegung einander sich widersprechender Rechtssätze (vgl. BVerwG, B.v. 10.3.2021 – 1 B 2.21 – juris Rn. 9).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Festsetzung des Streitwerts für das Zulassungsverfahren ergibt sich aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG. Sie folgt der Festsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die keine Einwendungen erhoben wurden.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit dieser Entscheidung wird das angegriffene Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).


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