Verwaltungsrecht

Erfolgloses Eilverfahren eines algerischen Staatsangehörigen gegen ein als offenichtlich unbegründet abgelehntes Schutzersuchen

Aktenzeichen  W 8 S 18.31026

Datum:
5.6.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 10657
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Würzburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 80 Abs. 5 S. 1
AsylG § 30, § 36 Abs. 4

 

Leitsatz

1. Einem jungen und erwerbsfähigen Algerier ist zuzumuten, den notwendigen Lebensunterhalt zur Sicherung seines Existenzminimums durch Erwerbstätigkeit zu verdienen und gegebenenfalls auf die Unterstützung durch Familienangehörige der in Algerien noch lebenden Großfamilie zurückzugreifen. (Rn. 9 – 10) (redaktioneller Leitsatz)
2. Der Wunsch nach Zusammenleben mit einer deutschen Freundin/Verlobten begründet kein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis. (Rn. 11 – 13) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

I.
Der Antragsteller ist algerischer Staatsangehöriger. Die Antragsgegnerin lehnte seinen Asylantrag mit Bescheid vom 18. Mai 2018 als offensichtlich unbegründet ab und drohte ihm die Abschiebung nach Algerien an.
Der Antragsteller ließ am 29. Mai 2018 im Verfahren W 8 K 18.31025 Klage gegen den streitgegenständlichen Bescheid erheben und gleichzeitig im vorliegenden Sofortverfahren beantragen,
die aufschiebende Wirkung der Klage nach § 80 Abs. 5 VwGO hinsichtlich der Abschiebungsandrohung anzuordnen.
Eine Antragsbegründung ist bislang nicht bei Gericht eingegangen.
Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte (einschließlich der Akte in der Hauptsache W 8 K 18.31025) und die beigezogenen Behördenakte Bezug genommen.
II.
Der zulässige Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO, die aufschiebende Wirkung gegen die im streitgegenständlichen Bescheid enthaltene Abschiebungsandrohung anzuordnen, hat keinen Erfolg. Der Antrag ist unbegründet, da insoweit keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides bestehen (§ 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG).
Das Gericht folgt den Feststellungen und der Begründung im angefochtenen Bescheid und sieht zur Vermeidung von Wiederholungen von einer nochmaligen Darstellung ab (§ 77 Abs. 2 AsylG). Die Ausführungen im Bescheid decken sich mit der bestehenden Erkenntnislage, insbesondere mit dem Lagebericht des Auswärtigen Amtes (Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien vom 4.4.2018, Stand: Februar 2018; vgl. ebenso BFA, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Algerien vom 12.3.2018).
Das Vorbringen des Antragstellers rechtfertigt keine andere Beurteilung. Die angesprochene persönliche Situation ist offensichtlich (vgl. § 30 AsylG) nicht asyl-, flüchtlings- oder sonst schutzrelevant, wie die Antragsgegnerin im streitgegenständlichen Bescheid zutreffend ausgeführt hat.
Nach dem eigenen Sachvortrag des Antragstellers war wesentlicher Ausreisegrund seine wirtschaftliche Situation sowie seine Freundin bzw. Verlobte in Deutschland.
Im Hinblick auf die wirtschaftliche Situation in Algerien wird auf den angefochtenen Bundesamtsbescheid verwiesen, in dem schon ausführlich dargelegt ist, dass das Existenzminimum des Antragstellers bei einer Rückkehr gesichert ist und Grundversorgung sowie die medizinische Versorgung in Algerien gewährleistet sind (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien vom 4.4.2018, Stand: Februar 2018, S. 21 ff.; BFA, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Algerien vom 12.3.2018, S. 24 ff.). Der Kläger ist noch jung und erwerbsfähig; ihm ist zuzumuten zur Sicherung seines Existenzminimums den notwendigen Lebensunterhalt durch Erwerbstätigkeit zu verdienen und gegebenenfalls auf die Unterstützung durch Familienangehörige der in Algerien noch lebenden Großfamilie zurückzugreifen (ebenso VG Minden, U.v. 28.3.2017 – 10 K 883/16.A – juris; U.v. 22.8.2016 – 10 K 821/16.A – juris; VG Köln, B.v. 24.8.2016 – 3 L 1612/16.A – juris).
Das Gericht verkennt nicht die mitunter schwierigen Lebensverhältnisse in Algerien. Diese betreffen jedoch jeden algerischen Staatsangehörigen in vergleichbarer Lage in gleicher Weise.
Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass die Ausländerbehörde zuständig ist, eventuelle inlandsbezogene Abschiebungshindernisse – wie etwa eine Reiseunfähigkeit oder familiäre Aspekte – zu prüfen (§ 60a Abs. 2 AufenthG). Gleichermaßen darf die Ausländerbehörde gemäß § 43 Abs. 3 Satz 1 AsylG die Abschiebung vorübergehend aussetzen, um die gemeinsame Ausreise mit anderen Familienangehörigen zu ermöglichen.
Derartige inlandsbezogene Abschiebungshindernisse sind ausländerrechtlich gegenüber der zuständigen Ausländerbehörde geltend zu machen und nicht im Asylverfahren gegenüber dem Bundesamt für …
Vor diesem Hintergrund sind die Ausführungen des Antragstellers mit Bezug auf seine Freundin – mit der er in Deutschland zusammenlebe bzw. zusammenleben wolle und die er heiraten wolle, aber bislang keine gültigen Papieren habe – irrelevant, weil dieses Vorbringen keine zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernisse des Antragstellers beinhaltet und daher im vorliegenden Verfahren nicht zu prüfen ist.
Der Antrag war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).


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