Verwaltungsrecht

Erhebung eines Herstellungsbeitrages für bebautes Grundstück

Aktenzeichen  20 CS 17.454

Datum:
31.3.2017
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BayKAG BayKAG Art. 5
VwGO VwGO § 80 Abs. 5, § 146, § 147

 

Leitsatz

Eine Regelung in einer Wasserabgabensatzung, wonach die Gemeinde das Benutzungsrecht im Einzelfall ausschließen oder einschränken kann, soweit die Bereitstellung von Wasser in Trinkwasserqualität für Industrieunternehmen und Weiterverteiler nicht erforderlich ist, steht dem Anschlussrecht und damit dem korrespondierenden Anschluss- und Benutzungszwang generell nicht entgegen, wobei aber ein solcher eng auszulegenden Ausnahmetatbestand gerichtlich voll überprüfbar ist. (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

RN 11 S 16.1992 2017-02-09 Bes VGREGENSBURG VG Regensburg

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsteller trägt die Koste des Beschwerdeverfahrens.
III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 6.131,13 Euro festgesetzt.

Gründe

Die Beschwerde des Antragstellers ist zulässig (§§ 146, 147 VwGO), hat aber in der Sache keinen Erfolg. Auch in Ansehung der im Beschwerdeverfahren allein zu prüfenden, in der fristgerechten Beschwerdebegründung niedergelegten Gründe (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) – soweit diese über die bloße Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens hinausgehen und sich konkret mit der Begründung des Verwaltungsgerichts auseinander setzen – folgt der Senat dem Verwaltungsgericht bei seiner Einschätzung, dass im vorliegenden Fall keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der streitigen Abgabenfestsetzung bestehen, sodass eine Aussetzung nach § 80 Abs. 5 VwGO nicht in Betracht kommt.
Das Verwaltungsgericht hat den Aussetzungsantrag des Antragstellers nach § 80 Abs. 5 VwGO zu Recht abgelehnt. An der Rechtmäßigkeit des mit Klage angefochtenen Abgabebescheides vom 1. Juni 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbe-scheids vom 14. September 2016 bestehen auf der Grundlage der Beschwerdebe-gründung des Antragstellers keine Bedenken. Nach summarischer Prüfung spricht vieles dafür, dass die strittige Erhebung eines Herstellungsbeitrages für das bebaute Grundstück des Antragstellers in der zugrundeliegenden Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung der Antragsgegnerin (BGS/WAS) vom 12. Dezember 2007 in der Fassung der Änderungssatzung vom 1. Januar 2015 und der Wasserabgabesatzung vom 1. Januar 1997 (WAS) eine tragfähige Rechtsgrundlage findet. Die vom Antragsteller in der Beschwerdebegründung vorgebrachten Rügen ändern an dieser Einschätzung nichts, weil sich der Antragsteller in seiner Beschwerdebegründung im Wesentlichen darauf beschränkt hat, sein erstinstanzliches Vorbringen zu wiederholen und die Richtigkeit der Ausführungen des Verwaltungsgerichts damit zu bestreiten. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden wird deshalb auf die Gründe des Beschlusses des Verwaltungsgerichts verwiesen. Dort hat sich das Verwaltungsgericht eingehend mit den einzelnen Einwendungen des Antragstellers auseinandergesetzt.
Soweit der Antragsteller ergänzend meint, dass § 4 Abs. 4 der WAS, wonach die Gemeinde das Benutzungsrecht im Einzelfall ausschließen oder einschränken kann, soweit die Bereitstellung von Wasser in Trinkwasserqualität für Industrieunternehmen und Weiterverteiler nicht erforderlich ist, dem Anschlussrecht und damit dem korrespondierenden Anschluss- und Benutzungszwang generell entgegenstehe, so trifft dies nicht zu. Bei der Regelung handelt es sich um einen eng auszulegenden Ausnahmetatbestand, der gerichtlich voll überprüfbar ist. Warum er dem Anschluss- und Benutzungsrecht im Allgemeinen und dem des Antragstellers im Besonderen entgegenstehen sollte, erschließt sich dem Senat nicht.
Deswegen ist die Beschwerde mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurück-zuweisen.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 und § 47 Abs. 1 und 2 GKG. Im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist bei Abgabestreitigkeiten von einem Viertel des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwertes auszugehen.
Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.


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