Verwaltungsrecht

Erinnerung gegen Kostenfestsetzungsbeschluss – Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen des BAMF müssen tatsächlich entstanden sein

Aktenzeichen  M 24 M 17.48443

Datum:
26.2.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 13278
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 151, § 162 Abs. 2 S. 3, § 165 S. 2

 

Leitsatz

1. Funktionell zuständig für die in § 165 S. 2, § 151 S. VwGO vorgesehene Entscheidung über die Kostenerinnerung ist, wer die zugrundeliegende Kostengrundentscheidung getroffen hat. (Rn. 13) (redaktioneller Leitsatz)
2. Der nach § 162 Abs. 2 S. 3 VwGO zugunsten der Behörde vorgesehene Rückgriff auf die Geltendmachung eines Pauschhöchstbetrages als Auslagenersatz anstelle der Geltendmachung und des Nachweises der Einzelauslagen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen ändert nichts an der Tatsache, dass für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen tatsächlich (notwendige) Aufwendungen im Rahmen des Prozessverfahrens seitens der Behörde stattgefunden haben müssen. Die Behörde wird lediglich von der Verpflichtung, Einzelnachweise für die jeweiligen Aufwendungen zu erbringen, entbunden. (Rn. 20) (redaktioneller Leitsatz)
3. Innerbehördliche Betriebs- und Personalkosten, d.h. allgemeine Geschäftskosten des Behördenbetriebs, sind keine Aufwendungen für tatsächlich entstandene Kosten für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen. Bei Behörden sind Generalkosten, die allgemein mit der Prozessführung verbunden sind, nicht zu erstatten. (Rn. 21) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Kostenerinnerung wird zurückgewiesen.
II. Die Beklagte (Erinnerungsführerin) hat die Kosten des Erinnerungsverfahrens zu tragen.

Gründe

I.
Die Beklagte und Erinnerungsführerin wendet sich gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Verwaltungsgerichts München vom 11. Juli 2017 im Verfahren M 24 K 16.33725.
Mit Urteil vom 26. April 2017 (M 24 K 16.33725) hat das Verwaltungsgericht München den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (BAMF) vom 11. Oktober 2016 in Nrn. 4, 5 und 6 aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, festzustellen, dass bei den Klägern die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) hinsichtlich Afghanistans vorliegen. Im Übrigen wurde die Klage abgewiesen. Die Kosten hat das Gericht zu 5/6 den Klägern und zu 1/6 der Beklagten auferlegt. Auf Seiten der Klagepartei (zugleich Erinnerungsgegner) war bereits im Klageverfahren der Bevollmächtigte tätig. Die Entscheidung im Klageverfahren war durch Kammerbeschluss auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen gewesen. Im Klageverfahren hat das Bundesamt lediglich die elektronische Akte übermittelt, sich aber ansonsten nicht geäußert.
Mit Schriftsatz vom 6. Juli 2017 beantragte der Bevollmächtigte der Klagepartei die Kostenfestsetzung. Die Kostenbeamtin des VG München übersandte diesen Antrag nicht an die Beklagte zur Kenntnis und Bekanntgabe etwaiger Einwände.
Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 11. Juli 2017 – M 24 K 16.33725 – (KFB) setzte die Kostenbeamtin des VG München antragsgemäß die entstandenen notwendigen Aufwendungen der Klagepartei auf 1.714,61 € fest und verfügte, dass die Beklagte hiervon ein Sechstel – entsprechend dem Urteil vom 26. April 2017 – M 24 K 16.33725 – in Zahlen 285,77 € zu tragen hat. In der Begründung wurde ausgeführt, eine vorherige Anhörung der Beklagten habe unterbleiben können, da der Kostenfestsetzungsantrag dem Grunde und der Höhe nach gerechtfertigt sei und die Beklagte mit allgemeiner Prozesserklärung vom 27. Juni 2017 auf die Geltendmachung eigener Kosten in allen Verfahren, in denen das Bundesamt obsiegt habe, verzichtet habe.
Der KFB wurde der Beklagten gegen Empfangsbekenntnis am 14. Juli 2017 zugestellt.
Mit Schriftsatz vom 20. Juli 2017, bei Gericht eingegangen am 24. Juli 2017 beantragte die Beklagte und Erinnerungsführerin gegen den KFB gerichtliche Entscheidung mit dem Begehren, Postauslagen entsprechend § 162 Abs. 2 Satz 3 VwGO in Höhe von 20,00 € als notwendige Prozessaufwendungen des BAMF im Rahmen des Kostenausgleichs zu berücksichtigen. In diesem Schriftsatz und dem weiteren Schriftsatz vom 21. September 2017 wurde ausgeführt, dass die allgemeine Prozesserklärung vom 27. Juni 2017 dem nicht entgegenstehe, da sich diese nicht auf den Kostenausgleich nach § 106 ZPO, sondern nur auf Kostenfestsetzungsanträge nach § 104 ZPO, mithin nur auf Klageverfahren beziehe, in denen das Bundesamt vollständig obsiege. Hintergrund sei, dass beim Kostenausgleich die Kosten beider Parteien ohne zusätzlichen Aufwand miteinander verrechnet werden könnten, während beim reinen Obsiegen die Kosten direkt beim Verfahrensgegner angefordert werden müssten, was durch die dafür entstehenden Sach- und Personalkosten bei Beträgen von 20,00 € für die Postpauschale im Regelfall unwirtschaftlich sei.
Zur Begründung der Geltendmachung der Postauslagen entsprechend § 162 Abs. 2 Satz 3 VwGO in Höhe von 20,00 € als notwendige Prozessaufwendungen des BAMF im Rahmen des Kostenausgleichs gemäß § 106 ZPO wurde mit Schriftsätzen vom 17. August 2017 und 21. September 2017 ausgeführt, dass auch die elektronische Bearbeitung von Verwaltungsvorgängen Ausgaben / Kosten (Gehalt der Mitarbeiter, technische Ausstattung, Sachausgaben, Miete, Anschaffung, Strom etc.) verursache, die eben gerade in diese Postauslagen entsprechend § 162 Abs. 2 Satz 3 VwGO einflössen und dass auch die Übersendung des Prozesskostenausgleichs, der Erinnerung und der Stellungnahme postalisch erfolgen würden und damit auch Porti entstünden. Es seien auch in anderen Verfahren die Kosten nach Kostenerinnerung entsprechend neu festgesetzt worden.
Die Kostenbeamtin half dem Antrag nicht ab und legte den Vorgang dem Gericht unter dem 6. Oktober 2017 zur Entscheidung vor. Unter Verweis auf die Begründung im KFB führte die Kostenbeamtin zu den Einwendungen der Beklagten und Erinnerungsführerin aus, dass der Auffassung des Bundesamtes, auch der elektronische Versand der BAMF-Akte verursache Kosten wie die Gehälter der Mitarbeiter, Sachausgaben, Strom etc. und begründe schon deswegen die Pauschale nach Nr. 7002 VV Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), nicht entsprochen werden könne. Die von der Beklagten/Erinnerungsführerin genannten Kosten zählten zu den allgemeinen Geschäftskosten und könnten nicht über die Geltendmachung der Pauschale für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen zu Lasten der Gegenseite erhoben werden. Die Entstehung von Portokosten für die Übersendung des Kostenfestsetzungsantrags, des Antrags auf Entscheidung des Gerichts sowie der Stellungnahme zählten zum Kostenfestsetzungsverfahren bzw. zum Erinnerungsverfahren und seien somit nicht in der Grundsache entstanden. Die Entstehung der Pauschale scheide auch hier aus. Zu dem Hinweis der Beklagten und Erinnerungsführerin auf Entscheidungen des Verwaltungsgerichts München, in denen nach Erinnerung die Pauschale im Rahmen des Kostenausgleichs berücksichtigt worden sei, wurde ausgeführt, dem könne mangels Angabe von Verfahrensaktenzeichen nicht nachgegangen werden; vermutlich seien der Beklagtenseite aber in diesen Verfahren tatsächlich Kosten entstanden, da nachweislich ein postalischer Schriftzugang in der Akte enthalten sei und somit der Beklagten zumindest Portokosten entstanden seien.
Den Beteiligten wurde Gelegenheit zur Stellungnahme bis 1. Dezember 2017 gegeben.
Mit Schriftsatz vom 1. Dezember 2017 nahm der Bevollmächtigte der Kläger und Erinnerungsgegner Stellung. Er folge der Einschätzung der Kostenbeamtin im Schreiben vom 6. Oktober 2017. Aus den Bestimmungen des RVG werde deutlich, dass es sich hier um eine Pauschale für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen handle. Die von der Beklagten geltend gemachten Kosten seien Gemeinkosten, die nicht unter die entsprechenden Vorschriften des RVG fielen. Schon im Rahmen der Gleichbehandlung mit den Abrechnungsmöglichkeiten des Klägerbevollmächtigten könnten die von der Beklagten genannten Gemeinkosten nicht über die genannte Pauschale abgerechnet werden. Soweit die Beklagte Portokosten für Schriftsätze und Kostenfestsetzungsverfahren erstattet verlange, seien diese gleichfalls nicht erstattungsfähig, da diese lediglich auf den Rechtsbehelf zurückzuführen seien und nicht das Hauptsacheverfahren beträfen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten M 24 K 16.33725 und M 24 M 17.48443 Bezug genommen.
II.
Die Kostenerinnerung bleibt ohne Erfolg.
1. Zur Entscheidung im vorliegenden Erinnerungsverfahren ist der Einzelrichter berufen. Funktionell zuständig für die in § 165 Satz 2, § 151 Satz 1 VwGO vorgesehene Entscheidung über die Kostenerinnerung ist, wer die zugrundeliegende Kostengrundentscheidung getroffen hat (BVerwG, B.v. 14.2.1996 – 11 VR 40/95 – NVwZ 1996, 786, juris Rn. 2; BayVGH, B.v. 03.12.2003 – 1 N 01.1845 – NVwZ-RR 2004, 309, juris Rn. 9-12). Nachdem das zugrunde liegende Klageverfahren aufgrund eines Kammerbeschlusses gemäß § 76 Abs. 1 Asylgesetz (AsylG) auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen worden war, hat dieser demgemäß auch die Entscheidung über die Kostenerinnerung zu treffen.
2. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist zulässig.
2.1. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist statthaft. Er wird nicht von dem in § 80 AsylG vorgesehenen Beschwerdeausschluss erfasst. Denn es handelt sich bei der vorliegenden Kostenerinnerung schon nicht um eine “Beschwerde“ im Rechtssinn, weil § 165 Satz 2 VwGO über die Verweisung auf § 151 VwGO und die dort in Satz 1 geregelte Möglichkeit, eine Entscheidung des Gerichts zu beantragen, und die in Satz 3 der vorgenannten Norm angeordnete entsprechende Geltung der für Beschwerden maßgeblichen Bestimmungen §§ 147 bis 149 VwGO nur die analoge Anwendbarkeit einzelner Vorschriften des Beschwerderechts regelt (OVG NRW, B.v. 16.10.2014 – 11 B 789/14.A – NVwZ-RR 2015, 359, juris Rn. 8).
2.2. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wurde innerhalb der zweiwöchigen Rechtsmittelfrist gestellt (§§ 165, 151 VwGO).
2.3. Zutreffend geht die Beklagte und Erinnerungsführerin davon aus, dass die Verzichtserklärung über die Geltendmachung „eigener Kosten (z.B. Reisekosten, Kosten nach § 104 ZPO) in allen Verfahren, in denen das Bundesamt obsiegt hat“ in der Allgemeinen Prozesserklärung des BAMF vom 27. Juni 2017 sich nicht auf Verfahren bezieht, in denen das Bundesamt nur teilobsiegt hat. Dementsprechend ist das Rechtsschutzbedürfnis nicht entfallen.
3. Die Kostenerinnerung ist nicht begründet.
Im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens gemäß §§ 164, 173 VwGO i.V.m. §§ 103 ff. ZPO werden auf Antrag durch Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten des ersten Rechtszugs die zwischen den Beteiligten des Rechtsstreits untereinander zu erstattenden Kosten festgesetzt (§ 164 VwGO). Grundlage hierfür ist die Kostengrundentscheidung im vorangegangenen Urteil.
Die Beklagte und Erinnerungsführerin hat keinen Anspruch auf eine Pauschale für Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen nach Nr. 7002 des Vergütungsverzeichnisses zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (VV RVG). Nach § 162 Abs. 2 Satz 3 VwGO können Behörden den Höchstsatz der Pauschale nur „an Stelle ihrer tatsächlich notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen“ fordern. Auch nach Nr. 7002 Abs. 1 VV RVG besteht der Anspruch auf die erhöhte Pauschale nur „an Stelle der tatsächlichen Auslagen nach Nummer 7001“. Der nach § 162 Abs. 2 Satz 3 VwGO zugunsten der Behörde vorgesehene Rückgriff auf die Geltendmachung eines Pauschhöchstbetrages als Auslagenersatz anstelle der Geltendmachung und des Nachweises der Einzelauslagen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen ändert nichts an der Tatsache, dass für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen tatsächlich (notwendige) Aufwendungen im Rahmen des Prozessverfahrens seitens der Behörde stattgefunden haben müssen. Die Behörde wird lediglich von der Verpflichtung, Einzelnachweise für die jeweiligen Aufwendungen zu erbringen, entbunden (vgl. a. VG München, B.v. 29.5.2018 – M 24 M 17.48674 – juris Rn. 18; B.v. 4.1.2018 – M 24 M 17.48673 m.w.N.).
Das Bundesamt hatte hier aber mangels Äußerung im Klageverfahren keine Aufwendungen oder Auslagen. Während des Erkenntnisverfahrens erfolgte kein postalischer Schriftverkehr an das Gericht. Die Behördenakte des Bundesamtes wurde nicht mit Hilfe eines Postdienstleisters (unter Entgeltaufwendung) an das Gericht übermittelt. Auch der Antrag auf Entscheidung des Gerichts im Erinnerungsverfahren und der insoweit angefallene Schriftverkehr können einen Anspruch auf Festsetzung der Pauschale nicht begründen. Denn gemäß § 162 Abs. 1 VwGO müssen die Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig gewesen sein. Die Beschränkung auf die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung bewirkt, dass die Aufwendungen während des eigentlichen Prozessverfahrens, hier also des Klageverfahrens, angefallen sein müssen (vgl. a. VG München, B.v. 29.5.2018 – M 24 M 17.48674 – juris Rn. 19; B.v. 6.3.2018 – M 17 M 18.30627 – juris Rn. 10 m.w.N.). Innerbehördliche Betriebs- und Personalkosten, d.h. allgemeine Geschäftskosten des Behördenbetriebs, sind keine Aufwendungen für tatsächlich entstandene Kosten für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen. Bei Behörden sind Generalkosten, die allgemein mit der Prozessführung verbunden sind, nicht zu erstatten (vgl. VG München, B.v. 29.5.2018 – M 24 M 17.48674 – juris Rn. 19; B.v. 9.1.2018 – M 17 M 17.47881; B.v. 9.1.2018 – M 19 M 17.48581; B.v. 2.1.2018 – M 19 M 17.49875; B.v. 5.1.2018 – M 24 M 17.46144; B.v. 4.1.2018 – M 24 M 17.48673 – juris Rn. 34; Schmidt in Eyermann, VwGO, 15. Auflage 2019, § 162 Rn. 15; Gerold/Schmidt, RVG Kommentar, 23. Auflage, Vorb. 7 VV RVG Rn. 10).
4. Die Beklagte und Erinnerungsführerin hat die Kosten des Erinnerungsverfahrens zu tragen, § 154 Abs. 1 VwGO.
5. Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei (§ 83b AsylG sowie – mangels Listung im Kostenverzeichnis – auch § 1 Abs. 2 Nr. 1, § 3 Abs. 2 Gerichtskostengesetz i.V.m. Anlage 1 Kostenverzeichnis, dort Teil 5).
6. Dieser Beschluss ist unanfechtbar gemäß § 80 AsylG (vgl. VGHBW, B.v. 28.2.2017 – A 2 S 271/17 – juris Rn. 2; BayVGH, B.v. 22.5.2013 – 8 C 13.30078 – juris Rn. 6).


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