Verwaltungsrecht

Erlass der Zweitwohnungsteuer wegen Betreuung schwerbehinderten Pflegesohns

Aktenzeichen  M 10 K 15.5735

Datum:
21.4.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AO AO § 227

 

Leitsatz

Den Satzungsgeber der Zweitwohnungsteuer trifft keine Pflicht, in seine Satzung Befreiungs-tatbestände von der Abgabe für die Fälle aufzunehmen, in denen der Zweitwohnungsteuerpflichtige eine pflegebedürftige schwerbehinderte Person betreut. Es ist ihm von § 227 AO auch nicht aufgegeben, durch eine Billigkeitsentscheidung für Sonderfälle eine Vergünstigung einzuführen. Aus diesen Gründen kommt der Erlass der Zweitwohnungsteuer auf Antrag des Betroffenen nicht in Betracht. (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.
Die Beklagte hat den Erlass der Zweitwohnungssteuer für den Zeitraum vom 1. Februar 2006 bis 31.Dezember 2014 in rechtmäßiger Weise abgelehnt.
Hinsichtlich der Begründung wird von einer Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen und auf die zutreffenden Ausführungen der Widerspruchsbehörde im Widerspruchsbescheid vom 17. November 2015, denen die Kammer folgt, Bezug genommen (§ 117 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO). Hieraus ergibt sich, dass die Entscheidung der Beklagten, den beantragten Erlass der Zweitwohnungssteuer abzulehnen, ermessensfehlerfrei war.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Vorbringen der Klägerin im gerichtlichen Verfahren. Insoweit wiederholt die Klägerin im Wesentlichen ihr Vorbringen aus dem behördlichen Verfahren. Dass die Beklagte in ihrer Zweitwohnungsteuersatzung geregelt hat, dass bestimmte Wohnungen nicht als Zweitwohnungen gelten (s. § 2 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 ZwStS), bedeutet nicht, dass sie im Wege einer Billigkeitsentscheidung auch in anderen Fällen, die hier nicht aufgeführt sind, von der Zweitwohnung-steuer befreien müsste. Dies gilt auch dann, wenn die Zweitwohnungsteuerpflichtige die Betreuungsperson einer pflegebedürftigen Person ist.
Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).
Rechtsmittelbelehrung:
Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,
Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder
Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München
schriftlich beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,
Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder
Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München
Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach
einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.
Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf EUR 7.597,– festgesetzt (§ 52 Abs. 3 Gerichtskostengesetz -GKG-).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,– übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,
Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder
Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München
schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.


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