Verwaltungsrecht

Erledigung der Hauptsache infolge des Ablebens des Klägers

Aktenzeichen  RO 13 K 18.33029

Datum:
23.1.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 854
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Regensburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 161 Abs. 2

 

Leitsatz

1. Wird in einem Verwaltungsstreitverfahren um höchstpersönliche Rechte (und Pflichten) wie die Anerkennung oder die Zuerkennung internationalen bzw. nationalen Schutzes gestritten, so tritt im Falle des Todes des Klägers auch ohne die entsprechenden Erklärungen der Beteiligten die Erledigung der Hauptsache ein. (Rn. 7 – 8)
2. Über die Kosten des Verfahrens wird entsprechend § 161 Abs. 2 VwGO gegenüber den Erben des Klägers entschieden. (Rn. 11)

Tenor

I. Das Verfahren wird eingestellt.
II. Die Erben des Klägers haben die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

I.
Gegenstand des Verfahrens ist die Anerkennung als Asylberechtigter sowie die Zuerkennung internationalen bzw. nationalen Schutzes.
Mit Bescheid vom 6. Dezember 2018 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Asylanerkennung (Nr. 2) sowie die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Nr. 1) und des subsidiären Schutzstatus (Nr. 3) ab. Das Nichtvorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG wurde festgestellt (Nr. 4). Die Abschiebung wurde angedroht [Irak] (Nr. 5) und das Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate befristet (Nr. 6).
Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger am 10. Dezember 2018 Klage.
Im Rahmen der Übernahme der Streitsache durch die 13. Kammer am 1. Januar 2020 wurde festgestellt, dass der Kläger bereits am 6. Oktober 2019 verstorben war.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der vorgelegten Behörden- und der Gerichtsakten Bezug genommen.
II.
Die Entscheidung ergeht durch den Berichterstatter (vgl. § 87 a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 VwGO).
Wird in einem Verwaltungsstreitverfahren um höchstpersönliche Rechte (und Pflichten) wie die Asylanerkennung oder die Zuerkennung internationalen bzw. nationalen Schutzes gestritten, so tritt im Falle des Todes des Klägers auch ohne die entsprechenden Erklärungen der Beteiligten die Erledigung der Hauptsache ein. Die höchstpersönlichen Rechte (und Pflichten) haften ihrem Wesen nach der Person des Trägers an. Sie können weder durch Rechtsgeschäft unter Lebenden übertragen werden noch nach dem Tod des Rechtsträgers im Wege der Gesamt- oder der Einzelrechtsnachfolge auf andere Personen übergehen. Sie erlöschen mit dem Tod des Berechtigten (vgl. BVerwG vom 25. September 2000, 1 B 49.00, juris, Rz 5 f.; VG Sigmaringen vom 23. März 2015, A 5 K 268/15, juris, Rz 3 f.).
Über die Kosten des Verfahrens ist entsprechend § 161 Abs. 2 VwGO zu entscheiden (vgl. VG Sigmaringen, a.a.O., Rz 5; Kopp/Schenke, VwGO, 25. Auflage 2019, § 161 VwGO, Rz 5). Das Gericht sieht sich in einem Verfahren der 1. Instanz nicht in der Lage die Rechtsgrundlage zu verwenden, welche das Bundesverwaltungsgericht bei seiner Entscheidung vom 25. September 2000 (a.a.O., Rz 11) heranzog, da § 154 Abs. 2 VwGO speziell Rechtsmittelverfahren betrifft.
Die Kostenentscheidung hat daher unter Berücksichtigung der Sach- und Rechtslage unmittelbar vor Eintritt des erledigenden Ereignisses zu ergehen. Es kommt somit grundsätzlich darauf an, wer die Kosten hätte tragen müssen, wenn sich die Hauptsache nicht erledigt hätte. Mit anderen Worten ist, wenn man nicht z.B. die in Sonderregelungen wie § 155 Abs. 4 VwGO oder § 156 VwGO enthaltenen gesetzlichen Wertungen zu berücksichtigen hat, derjenige in der Regel kostenpflichtig, der im Rechtsstreit voraussichtlich unterlegen wäre (vgl. Kopp/Schenke, a.a.O., Rz 16 f.).
Im konkreten Fall hat das Bundesamt seine Entscheidung vom 6. Dezember 2018 ausführlich begründet. Die Rechtswidrigkeit dieser Begründung drängt sich dem Gericht nicht auf. Der Kläger selbst hat davon Abstand genommen, dem Gericht die Gründe mitzuteilen, die seiner Meinung nach zur Rechtswidrigkeit der angefochtenen Entscheidung geführt hätten. Der Billigkeit entspricht es deshalb, die Kosten des Verfahrens der Klagepartei aufzuerlegen.
Da der Kläger verstorben ist, sind Kostenschuldner dessen Erben, die in die Rechtsstellung des Erblassers einrücken. Dass die Erben derzeit nicht namentlich benannt werden können, steht einer auf die „Erben des Klägers“ abstellenden Kostenentscheidung nicht entgegen, da die davon betroffenen Personen eindeutig bestimmbar sind (vgl. BVerwG, a.a.O., Rz 11; VG Sigmaringen, a.a.O., Rz 5).
Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83 b AsylG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).


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