Verwaltungsrecht

Erlöschen der Niederlassungserlaubnis durch dauerhafte Ausreise, keine Sicherung des Lebensunterhalts

Aktenzeichen  10 ZB 21.1582

Datum:
25.8.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 26075
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AufenthG § 51 Abs. 1 Nr. 6, Abs. 2 S. 1

 

Leitsatz

Verfahrensgang

M 25 K 18.2692 2021-04-28 Urt VGMUENCHEN VG München

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahren.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.
VI. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Zulassungsverfahren wird abgelehnt.

Gründe

Der Kläger, ein türkischer Staatsangehöriger, verfolgt mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung seine in erster Instanz erfolglose Klage gegen einen Bescheid der Beklagten 16. Mai 2018, mit dem diese festgestellt hat, dass die Niederlassungserlaubnis des Klägers erloschen sei, weiter.
Der 1965 geborene Kläger reiste 1970 im Rahmen des Familiennachzugs in die Bundesrepublik ein. Erstmals am 20. Januar 1982 wurde ihm eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis erteilt, die seit dem 1. Januar 2005 als Niederlassungserlaubnis fortgalt. Bis 1995 ging der Kläger einer sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit nach, seit 2004 befindet er sich auf Grund einer paranoid-halluzinatorischen Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis in psychiatrischer Behandlung. Am 31. Dezember 2011 reiste der Kläger in die Türkei aus. Spätestens seit 2013 setzte er seine Behandlung in einer türkischen Klinik fort. Am 27. November 2013 beantragte der Kläger bei den türkischen Behörden einen Schwerbehindertenausweis; die türkischen Behörden stellten einen Grad der Behinderung (GdB) von 45 fest.
Im Juli 2017 kehrte der Kläger in die Bundesrepublik zurück. Im Februar 2018 wurde vom sozialmedizinischen Dienst der Agentur für Arbeit festgestellt, dass der Kläger für einen voraussichtlichen Zeitraum von mehr als sechs Monaten, aber nicht auf Dauer, nicht erwerbsfähig sei und mit einer Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit in naher Zukunft nicht zu rechnen sei.
Nach vorheriger Anhörung stellte die Beklagte mit Bescheid vom 16. Mai 2018 fest, dass die Niederlassungserlaubnis des Klägers erloschen sei. Die hiergegen gerichtete Klage wies das Bayerische Verwaltungsgericht München mit Urteil vom 28. April 2021 ab. Die Niederlassungserlaubnis des Klägers sei nach § 51 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG erloschen, weil der Kläger aus einem nicht nur vorübergehenden Grund aus dem Bundesgebiet ausgereist sei. Der Kläger habe Deutschland verlassen, weil er in der Türkei habe sterben wollen. Auf den Privilegierungstatbestand des § 51 Abs. 2 Satz 1 AufenthG könne sich der Kläger nicht berufen, weil sein Lebensunterhalt nicht gesichert sei. Die Regelungen des ARB 1/80 stünden der Feststellung des Erlöschens der Niederlassungserlaubnis nicht entgegen.
Der hiergegen gerichtete Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Aus dem der rechtlichen Überprüfung durch den Senat allein unterliegenden Vorbringen im Zulassungsantrag ergeben sich weder die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (1.), noch besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (2.), noch die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (3.).
1. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Solche Zweifel bestünden dann, wenn der Kläger im Zulassungsverfahren einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung des Erstgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten infrage gestellt hätte (BVerfG, B.v. 10.9.2009 – 1 BvR 814/09 – juris Rn. 11; B.v. 9.6.2016 – 1 BvR 2453/12 – juris Rn. 16). Die von § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO geforderte Darlegung dieses Zulassungsgrundes erfordert eine konkret fallbezogene und hinreichend substantiierte Auseinandersetzung mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung; es muss dargelegt werden, dass und weshalb das Verwaltungsgericht entscheidungstragende Rechts- und Tatsachenfragen unrichtig entschieden hat (BavVGH, B.v. 29.4.2020 – 10 ZB 20.104 – juris Rn. 3), wobei “darlegen” schon nach allgemeinem Sprachgebrauch mehr als lediglich einen allgemeinen Hinweis bedeutet; “etwas darlegen” bedeutet vielmehr so viel wie “erläutern”, “erklären” oder “näher auf etwas eingehen” (BVerwG, B.v. 9.3.1993 – 3 B 105.92 – juris Rn. 3 m.w.N.). Mit bloßer Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens wird dem Gebot der Darlegung im Sinn von § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO ebenso wenig genügt wie mit der schlichten Darstellung der eigenen Rechtsauffassung (BayVGH, B,v, 26.5.2020 – 15 ZB 19.2231 – juris Rn. 14 m.w.N.). Diesen Anforderungen wird das Zulassungsvorbringen nicht gerecht.
Das Verwaltungsgericht ist zunächst zu Recht davon ausgegangen, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG erfüllt sind.
Nach § 51 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG erlischt der Aufenthaltstitel, wenn der Ausländer aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grunde ausreist. Bei der Beurteilung, ob er aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grunde ausgereist ist, sind nach ständiger Rechtsprechung neben der Dauer und dem Zweck des Aufenthalts alle objektiven Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen, während es auf den inneren Willen des Ausländers – insbesondere auf seine Planung der späteren Rückkehr nach Deutschland – nicht allein ankommen kann (vgl. BVerwG, U.v. 11.12.2012 – 1 C 15.11 – juris Rn. 16; BayVGH, U.v. 5.4.2016 – 10 B 16.165 – juris Rn. 22; B.v. 18.2.2015 – 10 ZB 14.345 – juris Rn. 9 sowie B.v. 4.1.2016 – 10 ZB 13.2431 – juris Rn. 6; VGH BW, U.v. 9.11.2015 – 11 S 714/15 – juris Rn. 43 jeweils m.w.N.). Unschädlich im Hinblick auf diese Vorschrift sind danach lediglich Auslandsaufenthalte, die nach ihrem Zweck typischerweise zeitlich begrenzt sind und die keine wesentliche Änderung der gewöhnlichen Lebensumstände in Deutschland mit sich bringen wie etwa Urlaubsreisen, beruflich veranlasste Aufenthalte von ähnlicher Dauer, Aufenthalte zur vorübergehenden Pflege von Angehörigen, zur Ableistung der Wehrpflicht oder Aufenthalte während der Schul- oder Berufsausbildung für zeitlich begrenzte Ausbildungsabschnitte (vgl. BVerwG a.a.O. Rn. 16).
Ausgehend von diesen Grundsätzen hat das Verwaltungsgericht in der angegriffenen Entscheidung zu Recht und mit überzeugender Begründung ausgeführt, dass der Kläger zum 31. Dezember 2011 aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grunde in die Türkei ausgereist ist. Nach den vom Kläger unbestrittenen Feststellungen des Gerichts hat der Kläger seinen Lebensmittelpunkt in der Erwartung, er werde bald sterben, in die Türkei verlegt und dort (etwas später) seine stationäre Therapie fortgesetzt und z.B. einen türkischen Schwerbehindertenausweis beantragt. Dass die Erwartung des Todes auf seiner Erkrankung beruhte, ist – entgegen dem Zulassungsvorbringen – insofern nicht entscheidungserheblich, weil es sich dabei allein um eine unbeachtliche Frage der subjektiven Gründe für die Ausreise beruht. Die feststellbaren objektiven Kriterien ließen zum Zeitpunkt der Ausreise und auch in der Zeit danach keinen anderen Schluss zu, als dass der Kläger Deutschland für immer verlassen und seinen Lebensmittelpunkt für fünfeinhalb Jahre in der Türkei eingerichtet hat (womit er im Übrigen auch den von der Beklagten und vom Erstgericht nicht geprüften Tatbestand des § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG verwirklicht hat).
Mit dem Zulassungsvorbringen ist auch nicht substantiiert dargelegt, dass das Verwaltungsgericht zu Unrecht den Privilegierungstatbestand des § 51 Abs. 2 Satz 1 AufenthG nicht auf den Kläger angewandt hat.
Nach § 51 Abs. 2 Satz 1 AufenthG erlischt die Niederlassungserlaubnis eines Ausländers, der sich mindestens 15 Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat, nicht nach Absatz 1 Nr. 6 und 7, wenn der Lebensunterhalt gesichert ist und kein Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 oder Abs. 2 Nr. 5 bis 7 AufenthG besteht. Der Kläger erfüllt diese Voraussetzungen jedoch nicht, weil sein Lebensunterhalt zum maßgeblichen Zeitpunkt der Ausreise (BVerwG, U. v. 23.3.2017 – 1 C 14.16 – juris Rn 15), aber auch danach unstreitig nicht gesichert war bzw. ist.
Anders als andere ausländer- oder staatsangehörigkeitsrechtliche Vorschriften (§ 5 Abs. 1 Nr. 1; § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Satz 3 und 6 AufenthG; § 10 Abs. 1 Nr. 3 StAG), sieht § 51 Abs. 2 Satz 1 AufenthG auch keine Ausnahmen vom Erfordernis der Lebensunterhaltssicherung vor, etwa weil der Betroffene aufgrund Alters, Erkrankung oder Behinderung seinen Lebensunterhalt nicht selbst sichern kann. § 51 Abs. 2 Satz 1 AufenthG privilegiert langjährig sozial und wirtschaftlich integrierte Ausländer, hinsichtlich derer die Erwartung gerechtfertigt erscheint, dass der gefestigte Integrationszusammenhang auch durch längere Auslandsaufenthalte nicht gefährdet wird und deren Rückkehr keine Wiedereingliederungsschwierigkeiten verursacht (HessVGH, B.v. 2.3.2016 – 9 B 1756/15 – juris Rn. 7; Fleuß in Kluth/Heusch, BeckOK AuslR, Stand 1.4.2021, § 51 AufenthG Rn. 63 jeweils m.w.N. zur Entstehungsgeschichte).
Dass dieses absolute Erfordernis der Lebensunterhaltssicherung gegen das Benachteiligungsgebot des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG verstößt, wird mit dem Zulassungsvorbringen zwar behauptet, aber nicht den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt.
§ 51 Abs. 2 Satz 1 AufenthG knüpft tatbestandlich nicht an eine Behinderung an und stellt deshalb allenfalls eine mittelbare Benachteiligung von Menschen mit Behinderung dar und dies auch nur, wenn die Regelung aufgrund tatsächlicher Gegebenheiten überwiegend Menschen mit Behinderung träfe (zum Begriff der mittelbaren Ungleichbehandlung etwa BVerfG, B.v. 5.4.2005 – 1 BvR 774/02 – BVerfGE 113, 1 – juris Rn. 52 zu Art. 3 Abs. 2 GG). Insofern ist bereits nicht ohne Weiteres ersichtlich, dass § 51 Abs. 2 Satz 1 AufenthG eine mittelbare Ungleichbehandlung von Menschen mit Behinderung darstellen könnte. Darüber hinaus ist umstritten, ob mittelbare Benachteiligungen überhaupt von Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG erfasst sind (vgl. Kischel in Epping/Hillgruber, BeckOK GG, Stand 15.5.2021, Art. 3 Rn. 235 m.w.N. zum Streitstand). Unabhängig davon wäre für die verfassungsrechtliche Rechtfertigung einer mittelbaren Beeinträchtigung bereits ausreichend, dass die Regelung auf hinreichenden sachlichen Gründen beruht (vgl. etwa BVerfG, a.a.O, Rn. 69 zu Art. 3 Abs. 2 GG; Kischel in Epping/Hillgruber, BeckOK GG, Stand 15.5.2021, Art. 3 Rn. 190 jeweils m.w.N.). Der Gesetzgeber verfolgt mit den tatbestandlichen Voraussetzungen einer Privilegierung nach § 51 Abs. 2 Satz 1 AufenthG insbesondere auch fiskalische Interessen. Es ist nicht erkennbar, dass der Gesetzgeber damit den ihm zustehenden Gestaltungsspielraum, der bei der Gewährung von Vergünstigungen ohnehin weit ist, überschritten hätte (vgl. auch VGH BW, U.v. 9.11.2015 – 11 S 714/15 – juris Rn. 57).
Die Zulassungsbegründung verhält sich zu alledem nicht. Sie erschöpft sich im Wesentlichen in der Behauptung einer unzulässigen Benachteiligung von Menschen mit Behinderung und einem Verweis auf eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (B.v. 19.1.1999 – 1 BvR 2161/94 – BVerfGE 99, 341), die mit dem Ausschluss schreib- und sprechunfähiger Personen von der Testiermöglichkeit eine unmittelbare Benachteiligung betraf. Damit werden die dargestellten Darlegungsanforderungen nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO verfehlt.
Schließlich begegnet auch die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass Rechte des Klägers nach Art. 6 und 7 ARB 1/80 der Feststellung des Erlöschens der Niederlassungserlaubnis eines türkischen Staatsangehörigen nicht entgegenstehen, keinen ernstlichen Zweifeln. Ein assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht erlischt, wenn der Betroffene – wie hier – das Hoheitsgebiet des jeweiligen Staates für einen nicht unerheblichen Zeitraum ohne berechtigte Gründe verlässt (EuGH, U.v. 22.12.2010 – Bozkurt, C-303/08 – juris Rn. 42; U.v. 18.7.2007 – Derin, C-325/05 – juris Rn. 49 f.; BayVGH, B.v. 4.1.2016 – 10 ZB 13.2431 – juris Rn. 9).
2. Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten, die die Zulassung der Berufung im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO rechtfertigen würden, liegen ebenfalls nicht vor.
Solche Schwierigkeiten weist eine Rechtssache dann auf, wenn sie in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht voraussichtlich größere, d.h. überdurchschnittliche, das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht (vgl. BayVGH, B.v. 1.2.2019 – 10 ZB 18.2455 – juris Rn. 15; B.v. 4.3.2019 – 10 ZB 18.2195 – juris Rn. 17 m.w.N.). Es ist eine Begründung dafür anzugeben, weshalb die Rechtssache an den entscheidenden Richter (wesentlich) höhere Anforderungen stellt als im Normalfall (vgl. BayVGH, B.v. 20.2.2019 – 10 ZB 18.2343 – juris 18). Hierzu ist mit dem Zulassungsantrag nur vorgetragen, dass die Frage der Vereinbarkeit des § 51 Abs. 2 Satz 1 AufenthG mit Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG zu klären sei. Dies legt angesichts des eindeutigen Gesetzeswortlauts und der nur vage formulierten verfassungsrechtlichen Einwände des Klägers keine besondere Schwierigkeit dar.
3. Die Berufung ist nicht wegen rechtsgrundsätzlicher Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen.
Die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache setzt voraus, dass für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts eine konkrete, jedoch fallübergreifende Rechts- oder Tatsachenfrage von Bedeutung ist, deren noch ausstehende obergerichtliche Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten ist und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zu einer bedeutsamen Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint. Dementsprechend verlangt die Darlegung (§ 124a Abs. 4 Satz 4
VwGO) der rechtsgrundsätzlichen Bedeutung, dass eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formuliert und aufgezeigt wird, weshalb die Frage im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts klärungsbedürftig und entscheidungserheblich (klärungsfähig) ist; ferner muss dargelegt werden, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung dieser Frage besteht (vgl. BayVGH, B.v. 8.2.2019 – 10 ZB 18.1768 – juris Rn. 11; B.v. 14.2.2019 – 10 ZB 18.1967 – juris Rn. 10; Happ in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 124a Rn. 72). Diesen Anforderungen wird der Zulassungsantrag nicht gerecht.
Selbst wenn man den konkret auf den Fall des Klägers bezogenen Ausführungen in der Zulassungsbegründung die allgemeine Frage nach der Vereinbarkeit des § 51 Abs. 2 AufenthG mit Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG entnehmen wollte, ist deren Klärungsbedürftigkeit nicht ausreichend dargelegt. Insofern kann auf das bereits Gesagte verwiesen werden.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war abzulehnen, weil die Rechtsverfolgung aus den dargelegten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 ZPO).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 und 3 sowie § 52 Abs. 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).


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