Verwaltungsrecht

Erneute Zwangsgeldandrohung

Aktenzeichen  15 ZB 21.2512

Datum:
20.12.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 41414
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwZVG Art. 36

 

Leitsatz

Verfahrensgang

Au 5 K 20.2673 2021-08-19 Urt VGAUGSBURG VG Augsburg

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
III. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 3.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.
Die Klägerin wendet sich gegen die erneute Androhung eines Zwangsgeldes durch das Landratsamt Augsburg mit Bescheid vom 23. November 2020. Das Landratsamt stellt hierbei darauf ab, dass die Klägerin gegen die bestandskräftige Anordnung vom 22. Oktober 2019, sämtliche Arbeiten zur Geländeveränderung im südwestlichen Bereich der Grundstücke FlNr. …1 und … Gemarkung G… einzustellen, verstoßen habe, indem weitere Geländeveränderungen, insbesondere durch den Einbau einer Stützwand aus Quadersteinen und entsprechende Abgrabungen und Anschüttungen, vorgenommen worden seien. Aufgrund dessen sei das mit Bescheid vom 22. Oktober 2019 angedrohte Zwangsgeld fällig gestellt worden (vgl. Az. 9 N 21.2511) und eine erneute Zwangsgeldandrohung erforderlich. Mit Urteil vom 19. August 2021 wies das Verwaltungsgericht Augsburg die Klage der Klägerin gegen die erneute Zwangsgeldandrohung im Bescheid vom 23. November 2020 ab. Hiergegen richtet sich die Klägerin mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der vorgelegten Behördenakte verwiesen.
II.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt erfolglos.
Die Klägerin macht ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) geltend. Ob solche Zweifel bestehen, ist im Wesentlichen anhand dessen zu beurteilen, was die Beigeladene innerhalb offener Frist (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) hat darlegen lassen (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO). Hieraus ergeben sich solche Zweifel nicht.
Soweit die Klägerin vorträgt, der Bescheid vom 22. Oktober 2019 sei zu unbestimmt, da Beginn und Ende des „südwestlichen Bereichs“ nicht näher geregelt seien, bleibt der Antrag erfolglos, da die Rechtmäßigkeit des Grundverwaltungsakts im Vollstreckungsverfahren nicht mehr zu prüfen ist (vgl. BayVGH, B.v. 19.2.2021 – 1 ZB 20.2691 – juris Rn. 4). Der weitere Vortrag, die Geländeveränderungen hätten auf zwei Grundstücken stattgefunden, weshalb insgesamt 1.000 m2 verfahrensfrei seien, richtet sich einerseits auch gegen den Grundverwaltungsakt und ist daher im Vollstreckungsverfahren nicht zu berücksichtigen. Andererseits geht der Vortrag fehl, weil es sowohl nach dem Wortlaut des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BayAbgrG als auch nach Art. 57 Abs. 1 Nr. 9 BayBO allein auf die Fläche ankommt, die verändert wird, nicht dagegen auf das / die Buchgrundstück/e (vgl. Lechner/Busse in Busse/Kraus, BayBO, Stand Juli 2021, Art. 57 Rn. 250).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Festsetzung des Streitwerts für das Zulassungsverfahren ergibt sich aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 1.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. Sie folgt der Festsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die keine Einwände erhoben wurden.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit dieser Entscheidung wird das angegriffene Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).


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