Verwaltungsrecht

Erteilung einer Ausbildungsduldung

Aktenzeichen  19 C 21.278

Datum:
21.4.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 10979
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AufenthG§ 60c Abs. 1 Nr. 2

 

Leitsatz

Die Beantragung eines Passersatzpapiers ist eine vergleichbar konkrete Vorbereitungsmaßnahme zur Aufenthaltsbeendigung iSd § 60c Abs. 2 Nr. 5 lit. d AufenthG. (Rn. 9) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

RO 9 K 20.3087 2020-12-22 Bes VGREGENSBURG VG Regensburg

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg.
Das Verwaltungsgericht hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung unabhängig von den wirtschaftlichen Verhältnissen (da die Vorlage der vollständigen Prozesskostenhilfeunterlagen erst nach dem Entscheidungszeitpunkt erfolgt ist) mangels hinreichender Erfolgsaussichten der am 15. Dezember 2020 erhobenen Klage auf Erteilung einer förmlich mit Schreiben vom 16. September 2020 beantragten Ausbildungsduldung für eine vom Kläger am 8. September 2020 begonnene schulische Ausbildung zum Helfer für Ernährung und Versorgung zu Recht versagt (§ 166 VwGO, §§ 114, 121 Abs. 1 ZPO). Mit Bescheid vom 18. November 2020 lehnte der Beklagte die Anträge des Klägers, eines am 12. März 2001 geborenen, nach eigenen Angaben im Jahr 2015 in das Bundesgebiet eingereisten und im Asylverfahren erfolglosen (ablehnender Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 30.1.2017; klageabweisendes verwaltungsgerichtliches Urteil vom 30.1.2018; den Zulassungsantrag ablehnender Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 4.6.2020) afghanischen Staatsangehörigen, auf Erteilung einer Ausbildungsduldung gemäß § 60c Abs. 1 Nr. 2 AufenthG (Nr. 1 des Bescheids) und einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25a AufenthG (Nr. 2 des Bescheids) ab (die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gem. § 25a AufenthG erstrebt der Kläger zweitinstanzlich nicht mehr).
Zur Begründung seines Prozesskostenhilfeantrags (und seines Antrags auf Zulassung der Berufung gegen das klageabweisende verwaltungsgerichtliche Urteil vom 15.1.2021, Az. 19 ZB 21.615) trägt der Kläger vor, entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts habe er einen Anspruch auf Erteilung einer Ausbildungsduldung. Soweit das Verwaltungsgericht demgegenüber der Ansicht sei, dass zum maßgeblichen Zeitpunkt des Eingangs des förmlichen Antrags auf Erteilung einer Ausbildungsduldung bei der Ausländerbehörde am 18. September 2020 der Ausschlussgrund des § 60c Abs. 2 Nr. 5 Buchst. d AufenthG vorgelegen habe, da das am 15. Juli 2020 von Amts wegen eingeleitete Passersatzpapierverfahren zur Beschaffung von Heimreisepapieren als vergleichbar konkrete Vorbereitungsmaßnahme im Sinne dieser Bestimmung gelte und auch die zwischenzeitliche Vorlage des Nationalpasses durch den Kläger nicht zu einer Unterbrechung des Kausalverlaufs geführt habe, könne dem nicht gefolgt werden. Die Einleitung eines Passersatzpapierverfahrens stelle keine konkrete Maßnahme im Sinne des § 60c Abs. 2 Nr. 5 AufenthG, insbesondere nicht nach § 60c Abs. 2 Nr. 5 Buchst. d AufenthG, dar. Die gesetzlich geforderte Vergleichbarkeit mit den in Buchstaben a bis c geregelten Fallgruppen spreche für eine restriktive Handhabung des Auffangtatbestandes. Aus dem Gesetzeszweck der möglichst bundeseinheitlichen Anwendung und dem grundsätzlichen Vorrang einer Ausbildung ergebe sich, dass der Versagungsgrund nach § 60c Abs. 2 Nr. 5 Buchst. d AufenthG nicht dazu geeignet sei, die in den übrigen Buchstaben vorhandenen Ausschlussgründe zeitlich weiter vorzuverlagern. Es gehe gerade um vergleichbare Maßnahmen, nicht um zeitlich vorhergehende Maßnahmen. Die Beschaffung von Passersatzpapieren gehe der Einleitung der Buchung von Transportmitteln gemäß § 60c Abs. 2 Nr. 5 Buchst. c AufenthG weit voraus. Sie sei damit keine vergleichbare Maßnahme. Auch die in der Gesetzesbegründung angeführten Tatbestände (Sicherungshaft, Ausreisegewahrsam, Ankündigung des Widerrufs einer Duldung nach § 60a Abs. 5 Satz 4 AufenthG), die eine konkrete Vorbereitungsmaßnahme im Sinne des § 60c Abs. 2 Nr. 5 Buchst. d AufenthG darstellen sollten, seien aufgrund des zeitlichen Zusammenhangs zur Aufenthaltsbeendigung mit der Einleitung des Passersatzpapierverfahrens nicht vergleichbar. Aus den genannten Beispielen werde deutlich, dass der Gesetzgeber im Rahmen des § 60c Abs. 2 Nr. 5 Buchst. d AufenthG Maßnahmen im Sinn gehabt habe, die in einem Zeitraum von bis zu maximal drei Monaten zur Aufenthaltsbeendigung führten. Das behördliche Verfahren zur Beschaffung von Passersatzpapieren, welches in der Regel deutlich länger als drei Monate dauere und welches einer tatsächlich den Aufenthalt eines Ausländers beendenden Maßnahme vorangehe, eigne sich somit bereits dem Grunde nach nicht als Ausschlussgrund im Sinne des § 60c Abs. 2 Nr. 5 Buchst. d AufenthG. Noch deutlicher zeige sich dies im vorliegenden Fall, wonach der Beklagte bereits am 15. Juli 2020 das Passersatzpapierverfahren eingeleitet habe, jedoch selbst zum Zeitpunkt der Stornierung des Verfahrens am 16. November 2020 noch kein Passersatzpapier erlangt habe. Soweit das Verwaltungsgericht ausführe, auch ein vereinbarter Vorstellungstermin bei der Botschaft werde als Beispiel für eine aufenthaltsbeendende Maßnahme genannt, ändere dies an Vorstehendem nichts. Zum einen sei zu beachten, dass dieser Termin der Vorbereitung der Rückführung dienen müsse. Bereits daran mangle es bei der Einleitung eines Verfahrens zur Beschaffung eines Passersatzpapiers. Zum anderen müsse sich auch diese vom Gesetzgeber beispielhaft aufgezeigte Maßnahme an den übrigen Beispielen messen lassen. Die weiteren Maßnahmen setzten aber einen sehr engen zeitlichen Zusammenhang zur Aufenthaltsbeendigung voraus. Eine konkrete Maßnahme zur Aufenthaltsbeendigung liege auch deshalb nicht vor, weil von vornherein absehbar gewesen sei, dass diese nicht zum Erfolg führen werde. Zum Zeitpunkt, in dem das behördliche Passersatzpapierverfahren eingeleitet worden sei, seien Abschiebungen nach Afghanistan aufgrund der Corona-Pandemie nicht durchführbar gewesen. Das inzwischen wieder Abschiebungen nach Afghanistan tatsächlich erfolgten, ändere daran nichts, da das behördliche Passersatzpapierverfahren mangels Erfolgsaussichten hinsichtlich der Durchführbarkeit einer Rückführung seine Qualifikation als aufenthaltsbeendende Maßnahme im Sinne des § 60c Abs. 2 Nr. 5 Buchst. d AufenthG verloren habe. Gleiches gelte auch im Hinblick auf die umfangreichen Bemühungen des Klägers zur Passbeschaffung. Festzustellen sei zunächst, dass sich die Einleitung des Passersatzpapierverfahrens mit der Vorlage des afghanischen Nationalpasses erledigt habe, da zu diesem Zeitpunkt die Beschaffung von Passersatzpapieren schlicht nicht mehr erforderlich gewesen sei. Dem Beklagten sei aufgrund diverser Schreiben des Klägers bekannt gewesen, dass sich dieser ernsthaft und nachhaltig um die Erlangung eines Nationalpasses bemühe. Bereits mit E-Mail vom 8. Juli 2020 habe der Kläger dem Beklagten ein Foto seiner Tazkira übersandt und darüber hinaus mitgeteilt, dass auch die für die Passausstellung erforderliche beglaubigte Tazkira bereits unterwegs sei. Unabhängig davon, ob der Beklagte in dieser Situation überhaupt rechtmäßig das Passersatzpapierverfahren habe einleiten dürfen, sei es hinreichend wahrscheinlich und damit für den Beklagten von vornherein im Sinne des § 60c Abs. 2 Nr. 5 Buchst. d AufenthG absehbar gewesen, dass die Einleitung des Passersatzpapierverfahrens nicht zum gewünschten Erfolg, mithin zum Erhalt eines Passersatzpapieres, führen werde, da der Kläger – wie auch tatsächlich erfolgt – bereits zu einem früheren Zeitpunkt seinen Nationalpass erlangen und vorlegen werde. Bezugnehmend auf die Ausführungen im angegriffenen Urteil sei festzuhalten, dass das Gericht selbst der Ansicht sei, dass die Einschätzung der Ausländerbehörde entscheidend sein dürfte, ob das PEP-Verfahren schneller zum Erhalt eines Reisedokuments führen werde. Aus der Perspektive vom 15. Juli 2020 habe die Ausländerbehörde jedoch annehmen müssen, dass der Kläger, dessen Passbeschaffungsbemühungen zu diesem Zeitpunkt bereits weit fortgeschritten gewesen seien, einen Pass erlangen und damit das PEP-Verfahren hinfällig machen werde, bevor das PEP-Verfahren zur Ausstellung eines Passersatzpapieres führe. Der Ansicht des Verwaltungsgerichts, wonach der „inhaltliche Erfolg“ des Passersatzpapierverfahrens durch die Vorlage des Nationalpasses eingetreten sei, könne nicht gefolgt werden. „Erfolg“ im Sinne des § 60c Abs. 2 Nr. 5 Buchst. d AufenthG könne immer nur das konkret beabsichtigte Ziel einer Maßnahme sein, vorliegend also der Erhalt eines Passersatzpapieres. Dieser Erfolg sei jedoch nicht eingetreten. Auch die Erwägungen des Gerichts, wonach auch bei eigenen Passbeschaffungsbemühungen des Ausländers kein Handlungsverbot für die Behörde bestehe, sondern zwei selbstständige Handlungsstränge bestehen würden, ändere an zuvor Gesagtem nichts. Selbst wenn dies grundsätzlich zu bejahen wäre, würde dies nichts darüber aussagen, ob sich eine solche (zusätzliche) behördliche Maßnahme auch im Rahmen der Ausbildungsduldung als aufenthaltsbeendende Maßnahme im Sinne des § 60c Abs. 2 Nr. 5 Buchst. d AufenthG, insbesondere – wie zuvor dargestellt – im Hinblick auf die Erfolgsaussichten, eigne. Das PEP-Verfahren würde auch nicht in einem hinreichenden sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zur Aufenthaltsbeendigung stehen. Das PEP-Verfahren sei am 16. November 2020, mithin nach über vier Monaten nach dessen Einleitung, storniert worden, nachdem dieses bis dahin erfolglos geblieben sei. Auch in absehbarer Zukunft wäre es nicht zur Ausstellung eines Passersatzpapieres gekommen, da zum Zeitpunkt des Abbruchs des PEP-Verfahrens corona-bedingt noch nicht einmal ein Vorsprachetermin beim Generalkonsulat in München vereinbart habe werden können. Des Weiteren verkenne das Gericht, dass sich das Passersatzpapierverfahren durch Vorlage des Nationalpasses erledigt habe. Grundsätzlich sei festzustellen, dass es zu einer Erledigung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kommen könne. Eine konkrete Maßnahme zur Aufenthaltsbeendigung stehe nicht mehr bevor, wenn eine bereits eingeleitete Buchung eines Transportmittels generell oder in Bezug auf den Ausländer storniert oder der Abschiebungsvorgang selbst ersatzlos abgebrochen werde. Der Einwand des Gerichts, dass der Ausschlussgrund des § 60c Abs. 2 Nr. 5 AufenthG im maßgeblichen Zeitpunkt der Antragstellung vorgelegen habe, stehe einer Erledigung somit nicht entgegen.
Aus dem Beschwerdevorbringen des Klägers lässt sich eine hinreichende Erfolgsaussicht der am 15. Dezember 2020 erhobenen Klage nicht ableiten.
Nach § 166 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 ZPO ist einem Beteiligten, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann, Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Hinreichende Aussicht auf Erfolg liegt stets dann vor, wenn eine gewisse, nicht notwendig überwiegende Wahrscheinlichkeit für den Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung spricht. Bei der dabei vom Gericht anzustellenden vorläufigen Prüfung dürfen im Hinblick auf die Rechtsschutzgleichheit von Bemittelten und Unbemittelten keine überspannten Anforderungen gestellt werden. Es genügt, wenn sich die Erfolgsaussichten bei summarischer Prüfung als offen darstellen (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl. 2007, § 166 Rn. 8 m.w.N.).
Unabhängig davon, dass der Kläger am 5. März 2021 aus der Berufsfachschule wegen Nichtbestehens der Probezeit ausscheiden musste und damit die Ausbildung erfolglos beendet ist (der Kläger hat ausweislich des Schreibens der Berufsfachschule vom 22.2.2021 in 10 Fächern die Note 5 bzw. die Note 6 erzielt ; ob insoweit ein Fall eines offensichtlichen Missbrauchs i.S.d. § 60c Abs. 1 Satz 2 AufenthG gegeben ist, v.a. im Hinblick auf seine Leistungen in den Pflichtfächern im zuvor absolvierten Berufsintegrationsjahr im Schuljahr 2019/2020 , kann dahinstehen, da der Beklagte die Ablehnung der Ausbildungsduldung nicht auf § 60c Abs. 1 Satz 2 gestützt hat und eine solche im Ermessen des Beklagten steht), hat der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe keinen Erfolg, weil der Antrag auf Erteilung einer Ausbildungsduldung weder zum Zeitpunkt der Beantragung der Ausbildungsduldung (das Antragsschreiben des Klägers vom 16.9.2020 ging am 17.9.2020 per E-Mail und am 18.9.2020 im Original beim Beklagten ein; die Schulbescheinigung vom 4.9.2020 wurde bereits am 9.9.2020 per E-Mail übersandt) noch zu einem späteren Zeitpunkt eine hinreichende Aussicht auf Erfolg hatte.
Nach dem durch Art. 1 Nr. 5 des Gesetzes über Duldung bei Ausbildung und Beschäftigung vom 8. Juli 2019 (BGBl. I S. 1021) mit Wirkung zum 1. Januar 2020 in das Aufenthaltsgesetz eingefügten § 60c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG (i.d.F.v. 1.3.2020) ist eine Duldung wegen dringender persönlicher Gründe i.S.v. § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG zu erteilen, wenn der Ausländer in Deutschland im Besitz einer Duldung nach § 60a AufenthG ist, (insbesondere) eine qualifizierte Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf aufnimmt und die Ausschlussgründe des § 60c Abs. 2 AufenthG nicht vorliegen. Dahinstehen kann, ob sich der Kläger noch auf die (mit Ablauf des 2.10.2020 außer Kraft getretene) Übergangsregelung des § 104 Abs. 17 AufenthG berufen kann, da der Erteilung einer Ausbildungsduldung bereits zum Antragszeitpunkt der Ausschlussgrund des § 60c Abs. 2 Nr. 5 Buchst. d AufenthG entgegengestanden habe.
Eine Ausbildungsduldung wird gem. § 60c Abs. 2 Nr. 5 Hs. 1 AufenthG nicht erteilt, wenn zum Zeitpunkt der Antragstellung konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung, die in einem hinreichenden sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zur Aufenthaltsbeendigung stehen, bevorstehen. Konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung stehen insbesondere bevor, wenn eine ärztliche Untersuchung zur Feststellung der Reisefähigkeit veranlasst wurde (§ 60c Abs. 2 Nr. 5 Buchst. a AufenthG), der Ausländer einen Antrag zur Förderung mit staatlichen Mitteln einer freiwilligen Ausreise gestellt hat (§ 60c Abs. 2 Nr. 5 Buchst. b AufenthG), die Buchung von Transportmitteln für die Abschiebung eingeleitet wurde (§ 60c Abs. 2 Nr. 5 Buchst. c AufenthG) oder vergleichbar konkrete Vorbereitungsmaßnahmen zur Abschiebung des Ausländers eingeleitet wurden, es sei denn, es ist von vornherein absehbar, dass diese nicht zum Erfolg führen (§ 60c Abs. 2 Nr. 5 Buchst. d AufenthG).
Vorliegend war zum Zeitpunkt der per E-Mail am 17. September 2020 erfolgten Beantragung der Ausbildungsduldung bereits eine vergleichbar konkrete Vorbereitungsmaßnahme zur Abschiebung des Klägers eingeleitet worden, die nicht von vornherein als erfolglos anzusehen war. Der Beklagte hat unter Beifügung der vom Kläger am 8. Juli 2020 übermittelten Fotos seiner vermeintlichen (nicht beglaubigten) Tazkira am 15. Juli 2020 ein Passersatzpapierverfahren eingeleitet (da der Kläger erst am 17. September 2020 zum ersten Mal gegenüber dem Beklagten den Wunsch geäußert hat, im Bundesgebiet eine Ausbildung absolvieren zu wollen, ist aus den Umständen eine reine Verhinderungsabsicht beim Beklagten nicht erkennbar).
1. Entgegen der Auffassung des Klägers stellt die Beantragung eines Passersatzpapiers eine vergleichbar konkrete Vorbereitungsmaßnahme zur Aufenthaltsbeendigung i.S.d. § 60c Abs. 2 Nr. 5 Buchst. d AufenthG dar (VG Schleswig, B.v. 28.7.2020 – 1 B 99/20 – juris Rn. 29 f.; VG Aachen, B.v. 28.8.2020 – 8 L 589/20 – juris Rn. 27; Dollinger in Bergmann/Dienelt, AusländerR, 13. Auflage 2020, § 60c AufenthG Rn. 39; Röder in BeckOK MigR, Stand 1.1.2021, § 60c AufenthG Rn. 55 unter der Voraussetzung, dass nach der Verwaltungserfahrung mit einer Ausstellung zeitnah, d.h. nicht erst in vielen Monaten, zu rechnen ist; wohl auch Dietz in Hailbronner, AusländerR, März 2021, § 60c Rn. 65, wonach Maßnahmen konkrete Vorbereitungsmaßnahmen sind, solange sie ohne oder gegen den Willen des Ausländers durchgeführt werden und seine Abschiebung ermöglichen sollen; wohl auch BayVGH, B.v. 28.2.2020 – 10 C 20.32 – juris Rn. 17, mit der Einschränkung, dass „wohl in jedem Einzelfall zu prüfen sein [wird], ob der entsprechende Antrag in naher Zukunft zur Ausstellung eines Passersatzpapiers führt“).
Der Gesetzgeber hat mit der Einfügung des § 60c Abs. 2 Nr. 5 Hs. 2 AufenthG das Ziel verfolgt, eine bundesweit einheitliche Anwendung der Ausbildungsduldung sicherzustellen, nachdem sich hinsichtlich des Tatbestandsmerkmals der konkret bevorstehenden Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung (§ 60a Abs. 2 Satz 4 a.F.) in den Ländern diesbezüglich unterschiedliche Verständnisse etabliert hätten (BT-Drs. 19/8286 S. 15). Das Verwaltungsgericht weist aber insoweit zu Recht darauf hin, dass die Frage, ob die Beantragung eines Passersatzpapiers eine solche Maßnahme darstellt, in den Ländern nicht unterschiedlich behandelt worden ist. Denn in den Gesetzesmaterialien zu § 60a Abs. 2 Satz 4 a.F. war die Beantragung eines Passersatzpapiers als konkret bevorstehende Maßnahme zur Aufenthaltsbeendigung aufgeführt (BT-Drs. 18/9090 S. 25: „wenn ein Pass(ersatz) papier beantragt worden ist“; vgl. insoweit auch die obergerichtliche Rechtsprechung die unter Bezugnahme auf BT-Drs. 18/9090 S. 25 ergangen ist: BayVGH, B.v. 30.1.2019 – 19 CE 18.1725 – juris Rn. 17; B.v. 20.11.2018 – 10 CE 18.1598 – juris 11; VGH BW B.v. 13.10.2016 – 11 S 1991/16 – juris Rn. 20; NdsOVG, B.v. 30.8.2018 – 13 ME 298/18 – juris Rn. 10; OVG NRW, B.v. 13.3.2017 – 18 B 148/17 – juris, Rn. 21; B.v. 23.4.2018 – 18 B 110/18 – juris Rn. 7; OVG RhPf, B.v. 11.7.2017 – 7 B 11079/17 – juris, Rn. 33, 41; OVG LSA, B.v. 17.04.2019 – 2 O 152/18 – juris 32).
Den Gesetzesmaterialien zu § 60c AufenthG kann kein dahingehender Hinweis entnommen werden, dass insoweit inhaltlich von der in den Gesetzesmaterialien zum § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG a.F. geäußerten Auffassung abgewichen werden sollte. Vielmehr wird darin lediglich klargestellt, dass die im Zeitpunkt der Antragstellung an den Betroffenen ergangene Aufforderung zur Pass- oder Passersatzbeschaffung keine vergleichbar konkrete Vorbereitungsmaßnahme zur Abschiebung darstelle (BT-Drs. 19/8286 S. 16; eine solche Aufforderung wird aber auch in den Gesetzesmaterialen als „Maßnahme zur Vorbereitung aufenthaltsbeendender Maßnahmen“ angesehen, vgl. BT-Drs. 19/8286 S. 15). Eine Aussage zur Einleitung eines Passersatzpapierverfahrens enthalten die Gesetzesmaterialien zu § 60c AufenthG nicht. Wäre eine Änderung der gesetzgeberischen Auffassung aber beabsichtigt gewesen, hätte eine ausdrückliche Klarstellung in den Gesetzesmaterialien schon deshalb nahegelegen, weil die Beantragung von Pass(ersatz) papieren nur eines von drei in der Gesetzesbegründung zu § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG a.F. ausdrücklich genannten Beispielen ist („z.B. wenn ein Pass(ersatz) papier beantragt worden ist, oder die Abschiebungen terminiert sind oder ein Verfahren zur Dublin-Überstellung läuft“) und auch die letztgenannte Fallgruppe in § 60c Abs. 2 Nr. 5 Buchst. e AufenthG aufgenommen worden ist (dass es sich bei der terminierten Abschiebung um eine konkrete Maßnahme zur Aufenthaltsbeendigung i.S.d. § 60c Abs. 2 Nr. 5 Hs. 1 AufenthG handelt, war insoweit nicht klarstellungsbedürftig).
Entgegen der Auffassung des Klägers zeigt sich in der Abgrenzung zu § 60c Abs. 2 Nr. 5 Buchst. c AufenthG nicht, dass die Stellung eines Passersatzpapierantrags keine konkrete Maßnahme i.S.d. § 60c Abs. 2 Nr. 5 Buchst. d AufenthG darstellen kann. Dem Kläger ist zuzugestehen, dass die Beantragung eines Passersatzpapiers wohl in den meisten Fällen vor der Einleitung der Buchung von Transportmitteln für die Abschiebung im Sinne des § 60c Abs. 2 Nr. 5 Buchst. c AufenthG stattfinden wird. Hätte der Gesetzgeber aber konkrete Vorbereitungsmaßnahmen, die vor diesem Zeitpunkt liegen, ausschließen wollen, so hätte er auf § 60c Abs. 2 Nr. 5 Buchst. d AufenthG gänzlich verzichten können, zumal auch die in den Gesetzesmaterialien zu § 60c AufenthG als weitere konkrete Vorbereitungsmaßnahmen aufgeführten Beispiele (Antrag auf Anordnung der Sicherungshaft oder des Ausreisegewahrsams , die Ankündigung des Widerrufs einer Duldung nach § 60a Abs. 5 Satz 4 AufenthG, vgl. BT-Drs. 19/8286 S. 16) wohl in den meisten Fällen zeitlich nach diesem Zeitpunkt liegen werden. Eine Streichung des § 60c Abs. 2 Nr. 5 Buchst. d AufenthG wurde im Gesetzgebungsverfahren aber nicht vorgenommen, obwohl der Bundesrat in seiner Stellungnahme eine solche angeregt hat, weil „es (…) – insbesondere in der Zusammenschau mit den recht unterschiedlichen Maßnahmen, die unter § 60c Abs. 2 Nr. 5 AufenthG-E aufgeführt sind – nicht erkennbar [ist], welche Maßnahmen zu einer Versagung einer Ausbildungsduldung führen“ (BT-Drs. 19/8286 S. 23). Dieser Umstand deutet daher eher darauf hin, dass der Gesetzgeber § 60c Abs. 2 Nr. 5 Buchst. d AufenthG eine eigene Bedeutung beigemessen hat und wohl gerade die Fälle der Passlosigkeit im Blick hatte, da Maßnahmen i.S.d. § 60c Abs. 2 Nr. 5 Buchst. a und c AufenthG in den allermeisten Fällen erst dann ergriffen werden, wenn eine tatsächliche Unmöglichkeit der Abschiebung nicht (mehr) vorliegt und der Ausländer über einen Pass oder ein Passersatzpapier verfügt. Eine Vergleichbarkeit dieser Maßnahmen ist gegeben. Wann die für den jeweiligen Ausländer zuständige Ausländerbehörde erstmals zielgerichtet und konkret tätig geworden ist, um die grundsätzlich mögliche Abschiebung einzuleiten (vgl. zu § 60a Abs. 2 Satz 4 a.F. OVG LSA, B.v. 17.4.2019 – 2 O 152/18 – juris Rn. 32; BayVGH, B.v. 30.1.2019 – 19 CE 18.1725 – juris Rn. 16; vgl. zu § 60c Abs. 2 Nr. 5 AufenthG jetzt auch OVG Berlin-Bbg, B.v. 4.5.2020 – OVG 11 S 35.19 – juris Rn. 14), hängt maßgeblich davon ab, ob bzw. welche Gründe für eine Unmöglichkeit der Abschiebung vorliegen. Bestehen keine Anhaltspunkte für eine tatsächliche und rechtliche Unmöglichkeit beim Ausländer, ist die Einleitung der Buchung von Transportmitteln (§ 60c Abs. 2 Nr. 5 Buchst. c AufenthG) wohl als erstes Tätigwerden der Ausländerbehörde anzusehen. Bestehen keine Gründe für eine tatsächliche Unmöglichkeit der Abschiebung, sind aber Gründe vorgetragen oder ersichtlich, die zur Annahme einer Reiseunfähigkeit beim Ausländer führen könnten, wird wohl die Veranlassung einer ärztlichen Untersuchung zur Feststellung der Reisefähigkeit als erstmals zielgerichtetes Handeln der Ausländerbehörde anzusehen sein (§ 60c Abs. 2 Nr. 5 Buchst. a AufenthG). Liegt aber bereits kein Pass oder Passersatzpapier vor, sodass eine tatsächliche Unmöglichkeit der Abschiebung in aller Regel anzunehmen ist, kommen die Maßnahmen gem. § 60c Abs. 2 Nr. 5 Buchst. a und c AufenthG regelmäßig nicht in Betracht. Die Beantragung eines Passersatzpapiers ist in diesem Fall auf die Behebung einer tatsächlichen Unmöglichkeit der Abschiebung gerichtet und stellt insoweit das erstmalige zielgerichtete und konkrete Tätigwerden der Ausländerbehörde dar.
Um aber insoweit – im Vergleich zu § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG a.F., der insoweit keine Einschränkung im Gesetzeswortlaut enthalten hat – klarzustellen, dass nicht jede Vorbereitungsmaßnahme die Erteilung einer Ausbildungsduldung verhindert, hat der Gesetzgeber in § 60c Abs. 2 Nr. 5 Buchst. d AufenthG aufgenommen, dass von vornherein absehbar nicht zum Erfolg führende vergleichbar konkrete Vorbereitungsmaßnahmen der Erteilung einer Ausbildungsduldung nicht entgegenstehen (§ 60c Abs. 2 Nr. 5 Buchst. d AufenthG; diese Einengung war zu § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG a.F. schon obergerichtlich vertreten worden, vgl. insbesondere zur Beantragung von Passersatzpapieren OVG NRW, B.v. 23.4.2018 – 18 B 110/18 – juris Rn. 7). Da nach den Gesetzesmaterialien mit § 60c Abs. 2 Nr. 5 Buchst. a bis e AufenthG „abschließend Konkretisierungen in Bezug auf konkret bevorstehende Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung vorgenommen [werden], die in einem hinreichenden sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zur Aufenthaltsbeendigung stehen“ (BT-Drs. 19/8286, 15), geht der Senat zudem davon aus, dass auch die in § 60c Abs. 2 Nr. 5 Buchst. a bis e AufenthG aufgeführten Maßnahmen in einem hinreichenden sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zur Aufenthaltsbeendigung stehen müssen (der Gesetzeswortlaut ist insoweit nicht eindeutig, da gem. § 60c Abs. 2 Nr. 5 Hs. 1 die konkreten Maßnahmen, die zum Antragszeitpunkt bevorstehen müssen, in einem hinreichenden sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zur Aufenthaltsbeendigung stehen müssen und gem. § 60c Abs. 2 Nr. 5 Hs. 2 „diese konkreten Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung“ bevorstehen, wenn einer der aufgelisteten Fälle vorliegt; der Gesetzeswortlaut in Hs. 2 vermittelt somit den Anschein, diese konkreten Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung, die in einem hinreichenden sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zur Aufenthaltsbeendigung stehen, nicht zu definieren ) und grundsätzlich von einem entsprechenden Zusammenhang auszugehen ist (BayVGH, B.v. 12.1.2021 – 19 CE 20.2400 -Rn. 8 n.v.; die obergerichtliche Rechtsprechung hat auch diese Einschränkung bereits im Rahmen des § 60a Abs. 2 Satz 4 a.F. vorgenommen, vgl. VGH BW, B.v. 13.10.2016 – 11 S 1991/16 – juris Rn. 21; NdsOVG, B.v. 9.12.2016 – 8 ME 184/16 – juris Rn. 8; BayVGH, B.v. 30.1.2019 – 19 CE 18.1725 – juris 16; offenlassend OVG RhPf, B.v. 11.7.2017 – 7 B 11079/17 – juris, Rn. 41).
2. Es war vorliegend nicht von vornherein absehbar, dass die Beantragung von Passersatzpapieren nicht zum Erfolg führt (diese Voraussetzung hat die Rechtsprechung bereits zu § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG a.F. entwickelt, vgl. OVG NRW, B.v. 23.4.2018 – 18 B 110/18 – juris Rn. 7).
Der Beklagte hat das Passersatzpapierverfahren unter Beifügung der vom Kläger am 8. Juli 2020 übermittelten Fotos seiner vermeintlichen (nicht beglaubigten) Tazkira am 15. Juli 2020 und damit unverzüglich nach Ablauf der dem Kläger eingeräumten Frist zur freiwilligen Ausreise eingeleitet, nachdem der Kläger bis dahin kein gültiges Reisedokument vorgelegt hatte (der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 30.1.2017 wurde mit Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung gegen das verwaltungsgerichtliche Urteil vom 30.1.2018 mit Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 4.6.2020 bestandskräftig; darin wurde der Kläger aufgefordert, im Falle der Klageerhebung die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen). Die Einleitung des Passersatzpapierverfahrens unter Vorlage einer (auch nicht beglaubigten) Tazkira entspricht dem (gerichtsbekannten) normalen Ablauf der Beschaffung von Heimreisedokumenten für einen afghanischen Staatsangehörigen. Wie dem Senat aus anderen Verfahren bekannt ist, sind insoweit eingeleitete Passersatzpapierverfahren nicht von vornherein erfolglos. Vielmehr münden diese auch in der Ausstellung von Heimreisedokumenten. Daher sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass von vornherein absehbar gewesen ist, dass das hier eingeleitete Passersatzpapierverfahren des Klägers nicht zum Erfolg geführt hätte.
Der Beklagte war insoweit auch nicht deshalb an der Einleitung eines Passersatzpapierverfahrens gehindert, weil der Kläger am 9. Juli 2020 gegenüber dem Beklagten mitgeteilt hat, er habe am 20. Juni 2020 beim afghanischen Generalkonsulat vorgesprochen und die Ausstellung einer beglaubigten Tazkira beantragt. Die Ausländerbehörden können und müssen sich – selbst bei Wahrunterstellung solcher Aussagen – nicht darauf verlassen, dass es zeitnah zu einer Ausstellung einer beglaubigten Tazkira und deren Vorlage kommt, die Ausländer in der Folge Passpapiere beantragen (vorliegend hat der Kläger erst am 17.9.2020 nach Ausstellung einer beglaubigten Tazkira einen Nationalpass beantragen können), diese zeitnah ausgestellt werden sowie – im Fall der Ausstellung – den Ausländerbehörden unverzüglich überlassen werden. Die Ausländerbehörden sind vielmehr verpflichtet, die Voraussetzungen für eine Abschiebung von vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländern zeitnah zu schaffen und die Ausreisepflicht nötigenfalls zwangsweise durchzusetzen. Der Beklagte hat diesbezüglich in seiner Klageerwiderung sinngemäß nachvollziehbar dargelegt, dass von einer zeitnahen Ausstellung einer Tazkira nicht habe ausgegangen werden können, weil die Ausstellung einer solchen erfahrungsgemäß wegen Problemen in Afghanistan Monate oder Jahre dauern könne.
Darüber hinaus kann eine Unabsehbarkeit nicht angenommen werden, solange der Ausländer seinen Mitwirkungspflichten bei der Beschaffung eines Passes oder Passersatzpapiers nicht nachkommt, es sei denn, die Erteilung eines Passersatzpapiers ist – was hier nicht der Fall ist – unabhängig davon ausgeschlossen. Ansonsten hätte der Ausländer es in der Hand, durch rechtswidriges Verhalten die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausbildungsduldung zu begründen (vgl. bereits zu § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG a.F. OVG NRW, B.v. 23.4.2018 – 18 B 110/18 – juris Rn. 7). Zwar hat der Kläger am 20. Juni 2020 beim afghanischen Generalkonsulat vorgesprochen und dem Beklagten mit E-Mail vom 9. Juli 2020 ein Foto einer (nicht beglaubigten) Tazkira vorgelegt, woraufhin der Beklagte wenige Tage später, am 15. Juli 2020, das Passersatzpapierverfahren eingeleitet hat. Sein wahres Geburtsdatum und seinen wahren Geburtsort hat der Kläger während seines Aufenthalts im Bundesgebiet lange Zeit nicht offenbart. Dies erfolgte vielmehr erst durch die Vorlage seiner beglaubigten Tazkira und einer englischen Übersetzung am 18. September 2020 bei der Zentralen Ausländerbehörde, die diese Dokumente am 7. Oktober 2020 an das für die Beschaffung von Heimreisepapieren zuständige Landesamt für Asyl und Rückführungen zur Ergänzung der Unterlagen ihres Passersatzpapierantrags weitergeleitet hat. Erst nach der Vorlage des am 6. Oktober 2020 ausgestellten Nationalpass am 27. Oktober 2020 und nach dessen urkundentechnischer Untersuchung am 2. November 2020 durch die Verkehrspolizeiinspektion R. konnte der Beklagte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mit Schreiben vom 12. November 2020 über die wahren Personendaten des Klägers informieren sowie am 16. November 2020 das Passersatzpapierverfahren wegen der Vorlage des Nationalpasses stornieren und einen Schubauftrag stellen. Von einer geklärten Identität des Klägers konnte bis zur urkundentechnischen Untersuchung am 2. November 2020 daher nicht ausgegangen werden (ob insoweit trotz der Vorsprachen des Klägers beim afghanischen Generalkonsulat auch der Ausschlussgrund gem. § 60c Abs. 2 Nr. 3 Buchst. c AufenthG vorliegt, kann insoweit dahinstehen). Der Zeitraum bis zur Vorlage der Dokumente, die die wahren Personendaten des Klägers offenbart haben, kann daher jedenfalls nicht in der Form zulasten des Beklagten berücksichtigt werden, dass der Passersatzpapierantrag von vornherein absehbar nicht zum Erfolg geführt hätte.
3. Die Beantragung der Passersatzpapiere stand auch in einem hinreichend sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zur Aufenthaltsbeendigung.
Entgegen der Auffassung des Klägers kann den Gesetzesmaterialien, insbesondere den in den Gesetzesmaterialien zu § 60c AufenthG genannten weiteren Beispielen für konkrete Vorbereitungsmaßnahmen (der Antrag auf Anordnung der Sicherungshaft oder des Ausreisegewahrsams , die Ankündigung des Widerrufs einer Duldung nach § 60a Abs. 5 Satz 4 AufenthG), keine starre Frist (laut Auffassung des Klägers habe der Gesetzgeber nur solche Maßnahmen im Sinn gehabt, die in einem Zeitraum von bis zu maximal drei Monaten zu einer Aufenthaltsbeendigung führten) entnommen werden, wann von einem hinreichenden zeitlichen Zusammenhang der Maßnahme zur Aufenthaltsbeendigung nicht mehr ausgegangen werden kann. Es ist insoweit ausreichend, dass die Abschiebung in absehbarer Zeit grundsätzlich möglich ist; auf einen konkret bestimmbaren Zeitpunkt der Abschiebung kommt es – wie schon die Beispiele in § 60c Abs. 2 Nr. 5 Buchst. a bis e AufenthG verdeutlichen – nicht entscheidend an (BayVGH, B.v. 28.9.2020 – 10 CE 20.2081 – juris Rn. 8).
Von einem hinreichend sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zur Aufenthaltsbeendigung ist vorliegend auszugehen. Der Beklagte hat bereits am 15. Juli 2020 das Passersatzpapierverfahren eingeleitet. Im Rahmen der Beantragung der Ausbildungsduldung mit Schreiben vom 16. September 2020 (per E-Mail am 17.9.2020 um 19:41 Uhr übersandt, im Original am 18.9.2020 beim Beklagten eingegangen) hat der Kläger erklärt, er könne am 17. September 2020 die beantragte Tazkira im afghanischen Generalkonsulat in M. abholen (und dann einen Pass beantragen). Anhaltspunkte dafür, dass eine Ausstellung von Heimreisepapieren im Rahmen eines Passersatzpapierverfahrens bei Vorlage einer beglaubigten Tazkira auf unabsehbare Zeit nicht zum Erfolg führen würde, sind nicht ersichtlich. Da somit in naher Zukunft mit der Ausstellung eines Passersatzpapiers zu rechnen war, mit dem der Aufenthalt des Klägers im Bundesgebiet zeitnah beendet hätte werden können (wenn die Vorlage eines Nationalpasses am 27.10.2020 nicht erfolgt wäre), steht die Vorbereitungsmaßnahme auch in einem hinreichend sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zur Aufenthaltsbeendigung.
Soweit der Kläger einwendet, es fehle am erforderlichen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zwischen der von der Behörde unternommenen konkreten Maßnahme und der angestrebten Aufenthaltsbeendigung, weil die Möglichkeit einer Abschiebung nach Afghanistan jedenfalls bis zu der im Dezember 2020 durchgeführten Sammelabschiebung nicht absehbar gewesen sei, kann dieser Auffassung nicht gefolgt werden. Zwar sind Sammelabschiebungen nach Afghanistan seit Mai 2020 nicht mehr durchgeführt worden. Dieser Umstand ändert am Bevorstehen konkreter Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung zum Zeitpunkt der Stellung des Antrags auf Erteilung einer Ausbildungsduldung aber schon deshalb nichts, weil die Nichtdurchführung von Sammelabschiebungen nach Afghanistan nicht auf ausländerrechtlichen Gründen beruht. Die ausländerrechtliche Zuständigkeit für den Kläger ist vielmehr weiterhin bei der für beschleunigte Rückführungen abgelehnter Asylbewerber eingerichteten Zentralen Ausländerbehörde verblieben (vgl. zum mit der Einrichtung der Zentralen Ausländerbehörden in Bayern verfolgten Ziel, https://www.innenministerium.bayern.de/med/aktuell/archiv/2015/20150102auslaenderbehoerden/, zuletzt abgerufen am 20.4.2021). Der Umstand, dass weitere Sammelabschiebungen aufgrund der Auswirkungen der Corona-Pandemie zunächst nicht terminiert worden sind, durchbricht den zeitlichen Zusammenhang zur Aufenthaltsbeendigung bei Beantragung der Passersatzpapiere vorliegend nicht. Entgegen der Auffassung des Klägers ist es insoweit ausreichend, dass eine Abschiebung in absehbarer Zeit grundsätzlich möglich ist; auf einen konkret bestimmbaren Zeitpunkt der Abschiebung kommt es – wie schon die Beispiele in § 60c Abs. 2 Nr. 5 Buchst. a bis e AufenthG verdeutlichen – nicht entscheidend an (BayVGH, B.v. 28.9.2020 – 10 CE 20.2081 – juris Rn. 8). Es sind weder vom Kläger substantiiert Anhaltspunkte vorgetragen worden, die auf ein Abstandnehmen des Beklagten von der Abschiebung des Klägers oder auf einen generellen Abschiebestopp nach Afghanistan schließen ließen, noch sind solche ersichtlich. Dem Senat ist vielmehr bekannt, dass der Beklagte weiterhin Sammelabschiebungen nach Afghanistan geplant und terminiert hat (dass die Planungsmaßnahmen unverändert fortgelaufen sind, hat das Landesamt für Asyl und Rückführungen gegenüber dem Senat in einem anderen Verfahren bestätigt). Dass sie letztendlich nicht durchgeführt worden sind, basierte nicht auf ausländerrechtlichen Gründen, sondern ging vornehmlich auf die (sehr) kurzfristigen Absagen aus pandemischen Gründen der afghanischen Behörden zurück. Reisebeschränkungen aufgrund der Corona-Pandemie stehen einer Abschiebung aber nicht auf unabsehbare Zeit entgegen, sondern stellen nur ein temporäres Hindernis dar (vgl. BayVGH, B.v. 27.5.2020 – 10 CS 20.883 – juris Rn. 10). Dem Senat ist insoweit bekannt, dass Abschiebungen in andere Länder – trotz pandemiebedingter Einschränkungen – ebenfalls geplant und auch durchgeführt worden sind. Es ist daher davon auszugehen, dass zum Zeitpunkt der Beantragung der Passersatzpapiere (und auch in der Folgezeit) die Abschiebung des Klägers in absehbarer Zeit möglich war.
Der Umstand, dass das Passersatzpapierverfahren nach der Prüfung der Echtheit des vorgelegten Nationalpasses am 16. November 2020 vom Beklagten storniert worden ist, lässt den hinreichenden sachlichen und zeitlichen Zusammenhang der Beantragung eines Passersatzpapiers zur Aufenthaltsbeendigung nicht entfallen, zumal die Stornierung nicht deshalb erfolgte, weil von einer Abschiebung Abstand genommen werden sollte, sondern weil für die Durchführung der Abschiebung nunmehr wegen des vorgelegten Nationalpasses kein Passersatzpapier mehr benötigt wurde.
Auch der Umstand, dass die Abschiebung des Klägers bislang nicht stattgefunden hat, vermag an der Annahme des sachlichen und zeitlichen Zusammenhangs der konkreten Vorbereitungsmaßnahme nichts zu ändern. Dies resultiert offensichtlich daraus, dass der Beklagte den Ausgang der anhängigen Gerichtsverfahren abwarten wollte, da der Kläger die schulische Ausbildung, für deren Durchführung er eine Ausbildungsduldung begehrte, bereits am 8. September 2020 begonnen hat (nachdem der Kläger die Probezeit nicht bestanden hat, ist diese Ausbildung aber nunmehr ohnehin beendet).
4. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 161 Abs. 1, 154 Abs. 2 VwGO. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet (§ 166 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO). Einer Streitwertfestsetzung bedurfte es im Hinblick auf § 3 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses zum GKG nicht.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§§ 152 Abs. 1, 158 Abs. 1 VwGO).


Ähnliche Artikel

Bankrecht

Schadensersatz, Schadensersatzanspruch, Sittenwidrigkeit, KapMuG, Anlageentscheidung, Aktien, Versicherung, Kenntnis, Schadensberechnung, Feststellungsziele, Verfahren, Aussetzung, Schutzgesetz, Berufungsverfahren, von Amts wegen
Mehr lesen

IT- und Medienrecht

Abtretung, Mietobjekt, Vertragsschluss, Kaufpreis, Beendigung, Vermieter, Zeitpunkt, Frist, Glaubhaftmachung, betrug, Auskunftsanspruch, Vertragsurkunde, Auskunft, Anlage, Sinn und Zweck, Vorwegnahme der Hauptsache, kein Anspruch
Mehr lesen


Nach oben