Verwaltungsrecht

Fälligstellung und erneute Androhung eines Zwangsgeldes nach “Nichteinschreitensvereinbarung”

Aktenzeichen  M 8 S 17.3296

Datum:
22.8.2017
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO VwGO § 80 Abs. 5 S. 1, § 123
VwZVG VwZVG Art. 21, Art. 21a, Art. 31 Abs. 3 S. 3, Art. 36 Abs. 1 S. 2
BayVwVfG BayVwVfG Art. 39 Abs. 1

 

Leitsatz

1. Die Fälligkeit eines Zwangsgeldes tritt nach Ablauf der in einer unanfechtbaren Zwangsgeldandrohung gesetzten Frist und der Auslauffrist einer ggf. getroffenen “Nichteinschreitensvereinbarung”, die bis dahin ein Vollstreckungshindernis war, ein, ohne dass es einer erneuten Mitteilung bedürfte. (Rn. 29 und 24 – 26) (redaktioneller Leitsatz)
2. Eine erneute Zwangsgeldandrohung ist hinreichend begründet, wenn auf den Ablauf einer dem Betroffenen bekannten “Nichteinschreitensvereinbarung” und den anhaltenden Verstoß gegen eine bestandskräftige Nutzungsuntersagung verwiesen wird. (Rn. 36) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf 2.250,- EURO festgesetzt.

Gründe

I.
Der Antragsteller ist Eigentümer des streitgegenständlichen Grundstücks …-Straße 71a, Fl.Nr. …, Gemarkung … Mit seinem Antrag begehrt er die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage (M 8 K 17.3295) gegen die Fälligkeitsmitteilung und Zwangsgeldandrohung der Antragsgegnerin im Bescheid vom 5. Juli 2017.
Mit Schreiben vom 27. Juni 2012, dem Antragsteller laut Zustellungsurkunde am 29. Juni 2012 zugestellt, teilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller mit, dass bei einer Kontrolle des streitgegenständlichen Anwesens im Juni 2012 festgestellt worden sei, dass in dem Anwesen eine oder mehrere ungenehmigte Nutzungsänderungen vorgenommen worden seien. Diese seien in einem reinen Wohngebiet, so der Flächennutzungsplan, oder in einem allgemeinen Wohngebiet unzulässig. Es sei von einem störenden Betrieb auszugehen. Bis zum 8. August 2012 könne sich der Antragsteller zum Schreiben äußern, was er auch tat.
Mit Bescheid vom 4. März 2013, dem Antragsteller laut Zustellungsurkunde am 6. März 2013 zugestellt, untersagte die Antragsgegnerin dem Antragsteller die Nutzung des streitgegenständlichen Anwesens als Produktionsstätte für Schnarchschienen; die Nutzung war unverzüglich, spätestens innerhalb von 6 Monaten nach Unanfechtbarkeit der Verfügung einzustellen.
Zur Begründung führte die Antragsgegnerin aus, dass es für das Anwesen Lärmbeschwerden gebe. Bei einer Ortsbesichtigung am 21. September 2010 sei festgestellt worden, dass es Klingelschilder für mehrere Nutzungen gebe. In einem Gespräch der Beteiligten habe der Sohn des Antragstellers mitgeteilt, dass seine Heilpraxis inzwischen nicht mehr im Anwesen ansässig sei. Die Firma … stelle aber durch ihren Geschäftsführer, den Antragsteller, Schnarchschienen in dem Anwesen her. Eine Baugenehmigung hierfür sei dem Antragsteller nicht erteilt worden, was für eine Nutzungsuntersagung bereits ausreiche. Im Übrigen sei die Nutzung aber auch materiell rechtswidrig, da das Anwesen in einem reinen Wohngebiet liege, in welchem die Produktion unzulässig sei. Ein Einschreiten sei insbesondere unter Beachtung der nachbarlichen Interessen ermessensgerecht.
Der Antragsteller erhob Klage gegen die Nutzungsuntersagung vom 4. März 2013, die beim Verwaltungsgericht München unter dem Aktenzeichen M 8 K 13.1237 geführt wurde. Mit Beschluss vom 26. Februar 2014 stellte das Verwaltungsgericht München das Verfahren nach Klagerücknahme ein, nachdem die Beteiligten am 12. Februar 2014 / 19. Februar 2014 eine Vereinbarung geschlossen hatten („Nichteinschreitensvereinbarung“), nach welcher sich u.a. die Antragsgegnerin verpflichtete, die Nutzungsuntersagung nicht vor dem 31. Januar 2016 zu vollstrecken.
Mit Schreiben vom 25. April 2017, an die Firma … Protrusionsschienen gerichtet, teilte die Antragsgegnerin mit, dass die in dieser Vereinbarung getroffene Auslauffrist nun am 1. Februar 2017 (sic!) ausgelaufen sei. Sollte sich die Situation bis 31. Mai 2017 nicht ändern, würde die Antragsgegnerin das in der Verfügung angedrohte Zwangsgeld für fällig erklären. Ein Zustellungsnachweis befindet sich nicht in der Behördenakte.
In der Behördenakte befindet sich eine „Fotodokumentation …-Weg 71a am 04.07.2017“, die auf Abbildung 2 das Klingelbrett des streitgegenständlichen Anwesens und u.a. das Klingelschild „… …“ zeigt.
Mit Bescheid vom 5. Juli 2017 (Az.: …), ein Zustellungsnachweis befindet sich nicht in der Behördenakte, stellte die Antragsgegnerin unter Ziffer I. des Bescheides fest, dass der Antragsteller der in der Verfügung vom 4. März 2013 enthaltenen Verpflichtung nicht fristgerecht nachgekommen sei, weshalb das in Höhe von 2.500,- € angedrohte Zwangsgeld gemäß Art. 31 Abs. 3 Verwaltungszustellungsgesetz- und Vollstreckungsgesetz (VwZVG) fällig geworden sei. Unter Ziffer II.1. des Bescheides drohte die Antragsgegnerin für den Fall, dass der Verfügung vom 4. März 2017 (gemeint ist der 4. März 2013) nicht unverzüglich, spätestens innerhalb einer Frist von vier Monaten nach Zustellung dieses Bescheides Folge geleistet wird, erneut ein Zwangsgeld in Höhe von 4.000,- € an.
Zur Begründung der Ziffer II.1. nannte die Antragsgegnerin die Rechtsgrundlagen der Verfügung und wies insbesondere darauf hin, dass nach Erlass der Verfügung mit dem Antragssteller eine Vereinbarung getroffen worden sei. Grund hierfür sei gewesen, dass der Antragsteller angegeben habe, den Betrieb innerhalb der vereinbarten Auslauffrist einzustellen oder eine alternative Betriebsstätte suchen zu wollen. Eine Ortskontrolle am 4. Juli 2017 habe aber ergeben, dass der Betrieb immer noch vor Ort fortgeführt werde.
Mit Schreiben vom 18. Juli 2017, beim Verwaltungsgericht München am 19. Juli 2017 eingegangen, erhob der Antragsteller Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 5. Juli 2017.
Mit demselben Schreiben vom 18. Juli 2017 beantragte er,
die Anordnung der aufschiebenden Wirkung.
Der Antragsteller begründete die Klage und den Antrag bislang nicht.
Mit Schriftsatz vom 16. August 2017 hat die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Zur Begründung verweist die Antragsgegnerin auf die Begründung des streitgegenständlichen Bescheids.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die vorgelegte Behördenakte sowie die Gerichtsakten in diesem Verfahren und in dem Verfahren M 8 K 17.3295 Bezug genommen.
II.
Die zulässigen Anträge sind unbegründet und haben daher keinen Erfolg.
1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zur vorläufigen Feststellung bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache, dass das mit Bescheid vom 4. März 2013 angedrohte Zwangsgeld in Höhe von 2.500,- € – entgegen der Feststellung im streitgegenständlichen Bescheid vom 5. Juni 2017 – nicht fällig geworden ist, bleibt ohne Erfolg.
1.1 Der Antrag nach § 123 VwGO ist zulässig.
Eine einstweilige Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht in Bezug auf den Streitgegenstand auch schon vor Klageerhebung treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechtes des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind nach Satz 2 der genannten Vorschrift auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Dabei muss der Antragsteller eine Gefährdung eines eigenen Individualinteresses (Anordnungsgrund) und das Bestehen eines Rechtes oder rechtlich geschützten Interesses (Anordnungsanspruch) geltend und die zur Begründung notwendigen Tatsachen glaubhaft machen (§ 123 Abs. 2 VwGO, § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung – ZPO).
Der Anordnungsanspruch ist grundsätzlich der im Hauptsacheverfahren geltend gemachte Rechtsanspruch. Das gemäß §§ 86 Abs. 3, 88 VwGO auszulegende Antragsbegehren zielt – mangels anderer Angaben des nicht anwaltlich vertretenen Antragstellers – in der Hauptsache auf die Aufhebung des gesamten streitgegenständlichen Bescheides ab und damit auch auf die „Aufhebung“ der Fälligkeitsmitteilung. Dies kann im Wege einer Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO erreicht werden, da die Fälligkeitsmitteilung mangels Regelungswirkung keinen Verwaltungsakt darstellt (vgl. BayVGH, B.v. 24.1.2011 – 2 ZB 10.2365 – juris Rn. 3). Im einstweiligen Rechtsschutz ist daher der Antrag nach § 123 VwGO und nicht ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO statthaft (vgl. § 123 Abs. 5 VwGO).
1.2 Der Antrag ist aber unbegründet. Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch auf Feststellung, dass keine Fälligkeit des angedrohten Zwangsgeldes eingetreten ist, nicht glaubhaft gemacht, da nach summarischer Prüfung die Fälligkeit des Zwangsgeldes eingetreten ist.
Grundlage der Fälligkeitsmitteilung im Bescheid vom 5. Juni 2017 ist die rechtlich nicht zu beanstandende, bestandskräftige Zwangsgeldandrohung nach Art. 31, 36 VwZVG im Bescheid vom 4. März 2013.
Soweit der Antragsteller gegenüber der Antragsgegnerin eingewandt hat, dass der streitgegenständliche Bescheid nicht (hinreichend) begründet sei, ist dies unbehelflich. Die Begründung war entbehrlich, da hinsichtlich der Fälligkeitsmitteilung die Auffassung der Antragsgegnerin eindeutig aus dem Tenor des Bescheids ersichtlich wird (vgl. Art. 39 Abs. 2 Nr. 2 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz – BayVwVfG).
Nach Art. 31 Abs. 3 Satz 3 VwZVG wird die Zwangsgeldforderung fällig im Sinne des Art. 23 Abs. 1 Nr. 2 VwZVG, wenn die Pflicht zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nach Art. 31 Abs. 1 VwZVG nicht bis zum Ablauf der Frist nach Art. 36 Abs. 1 Satz 2 VwZVG erfüllt wird.
Einer erneuten Mitteilung des Fälligkeitszeitpunktes bedarf es daher nicht, sodass es unschädlich wäre, wenn dem Antragsteller das Schreiben der Antragsgegnerin vom 25. April 2017 nicht vor Erlass des streitgegenständlichen Bescheids zugegangen sein sollte.
Die Fälligkeit ist hier eingetreten, da der Bescheid vom 4. März 2013 unanfechtbar ist und die von der Antragsgegnerin zugestandene Auslauffrist bis zum 1. Februar 2016 abgelaufen ist, der Antragsteller die Nutzung des streitgegenständlichen Anwesens als Produktionsstätte für Schnarchschienen aber nicht eingestellt hat.
Der Antragsteller hat weder im Gerichtsverfahren noch im behördlichen Verfahren – trotz Aufforderung durch die Antragsgegnerin mit E-Mail vom 18. Juli 2017 – bisher glaubhaft vorgetragen, dass bzw. wann er die Nutzung eingestellt habe und ggf. wohin er die Produktion verlagert habe.
Vielmehr ist das Gericht nach summarischer Prüfung überzeugt, dass der Antragsteller weiterhin im streitgegenständlichen Anwesen eine Produktionsstätte für Schnarchschienen betreibt. Dies folgt zum einen aus den Eingaben der Nachbarschaft, die sich in der Behördenakte befinden und die sich auch im Jahr 2017 über Lärmbelästigungen durch den Betrieb des Antragstellers beschweren. Zum anderen findet sich auf dem Klingelschild des streitgegenständlichen Anwesens immer noch der Firmenname „…“, wie sich aus der Ortsbesichtigung der Antragsgegnerin am 4. Juli 2017 ergibt. Auch bei einer Internetrecherche zeigte sich, dass diese Firma auf ihrer Internetseite (http:/ …business.site, zuletzt abgerufen am 22. August 2017) als Firmensitz das streitgegenständliche Anwesen angibt.
Das Vollstreckungshindernis (vgl. Art. 21 VwZVG) der „Nichteinschreitensvereinbarung“ vom 12. Februar 2014 / 19. Februar 2014 ist mit Ablauf des 31. Januar 2016 – nicht erst 2017, wie die Antragsgegnerin mehrfach in Schreiben erwähnt – weggefallen. Eine mögliche weitere Zusage der „Nichtvollstreckung“ bis zum 31. Mai 2017 im Schreiben vom 25. April 2017 durch die Antragsgegnerin ist jedenfalls durch Zeitablauf obsolet geworden.
Somit ist das angedrohte Zwangsgeld in Höhe von 2.500,- € fällig geworden, weshalb kein Anordnungsanspruch besteht und der Antrag daher keinen Erfolg hat.
2. Der zulässige Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage hinsichtlich Ziffer II.1 des streitgegenständlichen Bescheids hat in der Sache ebenfalls keinen Erfolg.
2.1 Der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO ist zulässig.
Nach Art. 21a Satz 1 VwZVG haben Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung getroffen werden. Die angefochtene Zwangsgeldandrohung im Bescheid vom 5. Juli 2017 (Art. 29, 31, 36 VwZVG) ist als Maßnahme der Verwaltungsvollstreckung mithin kraft Gesetzes sofort vollziehbar. Gemäß Art. 38 Abs. 1 Satz 1 VwZVG sind gegen die Androhung eines Zwangsmittels die förmlichen Rechtsbehelfe gegeben, die gegen den Verwaltungsakt zulässig sind, dessen Durchsetzung erzwungen werden soll. In der Hauptsache ist hier also die Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO statthaft.
Nach Art. 21a Satz 2 VwZVG i.V.m. § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung in den Fällen des § 80 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 VwGO – hier ist wegen Art. 21a Satz 1 VwZVG Nr. 3 einschlägig – ganz oder teilweise anordnen. Das Gericht trifft dabei eine eigene Ermessensentscheidung. Es hat bei der Entscheidung über die Anordnung der aufschiebenden Wirkung abzuwägen zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des Bescheids und dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs. Bei dieser Abwägung sind auch die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen. Ergibt die im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO allein mögliche summarische Überprüfung, dass der Rechtsbehelf offensichtlich erfolglos sein wird, tritt das Interesse des Antragstellers regelmäßig zurück. Erweist sich dagegen der angefochtene Bescheid schon bei kursorischer Prüfung als offensichtlich rechtswidrig, besteht kein öffentliches Interesse an dessen sofortiger Vollziehung. Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens dagegen nicht hinreichend absehbar, verbleibt es bei einer Interessenabwägung (vgl. VG München, B.v. 18.7.2017 – M 8 S. 17.1962 n.v.; B.v. 23.3.2005 – M 8 S. 05.823 – juris Rn. 17).
2.2 Der Antrag ist aber unbegründet. Hier überwiegt das öffentliche Interesse der Antragsgegnerin an der sofortigen Vollziehung des Bescheids das Interesse der Antragstellerin an der aufschiebenden Wirkung ihres Rechtsbehelfs.
Soweit der Antragsteller gegenüber der Antragsgegnerin eingewandt hat, dass der streitgegenständliche Bescheid nicht (hinreichend) begründet sei, ist dies unbehelflich. Hinsichtlich der erneuten Zwangsgeldandrohung hat die Antragsgegnerin eine hinreichende Begründung im Sinne des Art. 39 Abs. 1 BayVwVfG im streitgegenständlichen Bescheid gegeben, indem sie insbesondere auf die dem Antragsteller bekannte „Nichteinschreitensvereinbarung“ und auf die durchgeführte Ortskontrolle verwies, in der der anhaltende Betrieb der Produktionsstätte festgestellt wurde.
Die tatbestandlichen Voraussetzungen der Art. 18 ff. und Art. 29 ff. VwZVG sind gegeben. Es liegt insbesondere ein wirksamer, vollstreckungsfähiger Grundverwaltungsakt in Gestalt der bestandskräftigen Nutzungsuntersagung vor (vgl. Art. 19 Abs. 1 Nr. 1 VwZVG).
(Mögliche) Vollstreckungshindernisse sind mittlerweile weggefallen (s.o.).
Die Androhung des Zwangsgeldes ist zudem ermessensfehlerfrei ergangen. Das wirtschaftliche Interesse des Antragstellers, welches nach Art. 31 Abs. 2 Satz 4 VwZVG zu schätzen ist, ist mit 4.000,- € erreicht (vgl. Art. 31 Abs. 2 Satz 2 VwZVG) da die vorherige Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 2.500,- € erfolglos geblieben ist (s.o.). Die gesetzte Frist von vier Monaten nach Zustellung der Verfügung ist angemessen, da dem Antragsteller ein Unterlassen (der Nutzung als Produktionsstätte für Schnarchschienen) auferlegt wird und dieses ohne erheblichen Aufwand jederzeit, jedenfalls binnen vier Monaten, umgesetzt werden kann.
Somit überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts das private Aussetzungsinteresse des Antragstellers, weshalb der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO keinen Erfolg hat.
3. Die Kostenentscheidung ergeht gemäß § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 und 2 Gerichtskostengesetz (GKG) i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Nrn. 1.3, 1.5 und 1.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.


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