Verwaltungsrecht

Fahrerlaubnis auf Probe, Verpflichtung zur Teilnahme an einem Aufbauseminar für Fahranfänger, Bindung an einen rechtskräftigen Bußgeldbescheid, Pflicht zur Erteilung eines Hinweises auf die Bindungswirkung im Bußgeldverfahren (verneint)

Aktenzeichen  11 ZB 21.164

Datum:
11.1.2022
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2022, 208
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
StVG § 2a Abs. 2 S. 1 Nr. 1, S. 2
GG Art. 19 Abs. 4

 

Leitsatz

Die Fahrerlaubnisbehörden sind bei Maßnahmen gegen den Inhaber einer Fahrerlaubnis auf Probe gemäß § 2a Abs. 2 Satz 2 StVG an rechtskräftige Entscheidungen über die Straftat oder Ordnungswidrigkeit gebunden. Hierzu bedarf es auch im Hinblick auf die Garantie effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) keines ausdrücklichen Hinweises im Bußgeld- oder Strafverfahren.

Verfahrensgang

W 6 K 20.390 2020-12-02 Urt VGWUERZBURG VG Würzburg

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.
Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass die ihr gegenüber ergangene Anordnung, an einem Aufbauseminar für Fahranfänger teilzunehmen, rechtswidrig gewesen ist.
Mit rechtskräftigem Bußgeldbescheid vom 28. Oktober 2019 setzte die Zentrale Bußgeldstelle im Bayerischen Verwaltungsamt, gestützt u.a. auf § 24 StVG, § 3 Abs. 1 StVO, Lfd. Nr. 8.1 BKat, eine Geldbuße in Höhe von 75,- Euro wegen Fahrens mit nicht angepasster Geschwindigkeit bei schlechten Sicht- oder Wetterverhältnissen am 11. Juni 2019 gegen die Klägerin fest. Nach einem Bericht der Polizeiinspektion O … vom 16. Juli 2019 hatte die Klägerin bei regennasser Fahrbahn aufgrund nicht angepasster Geschwindigkeit auf der Staatsstraße von G … nach O … die Kontrolle über ihr Fahrzeug verloren und war nach rechts von der Fahrbahn abgekommen. Der PKW der Klägerin sei auf der Fahrertür in Endstellung vorgefunden und wirtschaftlich total beschädigt worden. Zudem sei ein Sachschaden an der dort befindlichen Leitplanke entstanden.
Mit Bescheid vom 19. Februar 2020 forderte das Landratsamt Würzburg die Klägerin, deren Probezeit bei Ausklammerung der sich aus § 2a Abs. 2a Satz 1 StVG ergebenden Verlängerung am 6. September 2019 abgelaufen wäre, nach vorheriger Anhörung unter Bezugnahme auf diese Zuwiderhandlung auf, an einem Aufbauseminar für Fahranfänger nach § 2b StVG teilzunehmen und dem Landratsamt bis zum 20. April 2020 eine Bescheinigung darüber vorzulegen.
Dagegen erhob die Klägerin fristgerecht zunächst Anfechtungsklage und stellte diese auf eine Fortsetzungsfeststellungsklage um, nachdem sie das angeordnete Seminar absolviert hatte.
Mit Urteil vom 2. Dezember 2020 wies das Verwaltungsgericht Würzburg die Klage ab. Die Fortsetzungsfeststellungsklage sei zulässig. Die Klägerin habe wegen der Folgen der Anordnung eines Aufbauseminars, insbesondere der Verlängerung der Probezeit um zwei Jahre, und weil ihre finanziellen Aufwendungen im Falle eines Erfolgs im Hauptsacheverfahren zu erstatten wären, ein besonderes rechtliches Interesse an der begehrten Feststellung. Die Klage sei jedoch unbegründet, da der angegriffene Bescheid zum Zeitpunkt der aufgrund der Teilnahme an dem Aufbauseminar eingetretenen Erledigung von der Rechtsgrundlage des § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StVG gedeckt gewesen sei. Aufgrund des rechtskräftigen Bußgeldbescheids stehe fest, dass die Klägerin während der ursprünglich zweijährigen Probezeit eine Zuwiderhandlung begangen habe, die in § 34 Abs. 1 FeV i.V.m. Anl. 12 zur FeV als schwerwiegend eingestuft werde. Eine Prüfung, ob die Klägerin die eingetragene Ordnungswidrigkeit tatsächlich begangen habe, sei der Fahrerlaubnisbehörde ebenso wie dem Verwaltungsgericht untersagt. Nur diese Auslegung werde dem Zweck der Regelung gerecht, die Fahrerlaubnisbehörde und die Verwaltungsgerichte von der Nachprüfung ordnungswidrigkeitenrechtlicher Entscheidungen zu befreien. Die Bindung setze auch nicht voraus, dass die Bußgeldbehörde den Betroffenen auf die fahrerlaubnisrechtlichen Folgen der Zuwiderhandlung hinweise. Eine solche Belehrungspflicht folge insbesondere nicht aus dem Recht auf effektiven Rechtsschutz, da der Betroffene im Rahmen des ordnungswidrigkeitenrechtlichen Verfahrens eine vollumfängliche Überprüfung des Bußgeldbescheids erreichen könne. Im Übrigen werde ein Fahranfänger in der Fahrschulausbildung u.a. über die besonderen Anforderungen an Fahranfänger und die Folgen eventueller Verstöße während der Probezeit aufgeklärt. Die Klägerin hätte sich nach Erhalt des Bußgeldbescheids über mögliche Folgen zumindest informieren bzw. Rechtsberatung einholen können.
Dagegen richtet sich der Antrag auf Zulassung der Berufung, dem der Beklagte entgegentritt.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.
II.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, da die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht hinreichend dargelegt sind (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) bzw. nicht vorliegen (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).
1. Aus dem Vorbringen der Klägerin, auf das sich die Prüfung des Verwaltungsgerichtshofs beschränkt (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO), ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), da sie weder einen tragenden Rechtssatz des angefochtenen Urteils noch eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt hat (vgl. BVerfG, B.v. 9.6.2016 – 1 BvR 2453/12 – NVwZ 2016, 1243 Rn. 16; B.v. 18.6.2019 – 1 BvR 587/17 – BVerfGE 151, 173 Rn. 32 m.w.N.).
a) Nach § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl I S. 310, 919), vor Erlass des Bescheids vom 19. Februar 2020 zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Dezember 2019 (BGBl I S. 2008), hat die Fahrerlaubnisbehörde, ist gegen den Inhaber einer Fahrerlaubnis wegen einer innerhalb der Probezeit begangenen Straftat oder Ordnungswidrigkeit eine rechtskräftige Entscheidung ergangen, die nach § 28 Abs. 3 Nr. 1 oder 3 Buchst. a oder c StVG in das Fahreignungsregister einzutragen ist, auch wenn die Probezeit zwischenzeitlich abgelaufen oder die Fahrerlaubnis nach § 6e Abs. 2 StVG widerrufen worden ist, seine Teilnahme an einem Aufbauseminar anzuordnen und hierfür eine Frist zu setzen, wenn er eine schwerwiegende oder zwei weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen begangen hat.
Im Fahreignungsregister werden nach § 28 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb StVG u.a. Daten gespeichert über rechtskräftige Entscheidungen wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 24 StVG, soweit sie in der Rechtsverordnung nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 StVG bezeichnet ist, gegen die betroffene Person eine Geldbuße von mindestens sechzig Euro festgesetzt worden ist und § 28a StVG nichts anderes bestimmt. Nach § 40 der Fahrerlaubnis-Verordnung – FeV – vom 13. Dezember 2010 (BGBl I S. 1980), vor Erlass des Bescheids zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. Oktober 2019 (BGBl I S. 1416), i.V.m. Nr. 3.2 laufende Nr. 3.2.2 der Anlage 13 zur FeV sowie Lfd. Nr. 8.1 der Anlage 1 zu § 1 Abs. 1 Bußgeldkatalogverordnung vom 14.3.2013 (BGBl I S. 498), im maßgeblichen Zeitpunkt zuletzt geändert durch die zum Teil zum 1. Oktober 2019 in Kraft getretene Verordnung vom 22. März 2019 (BGBl I S. 382), ist u.a. das Fahren mit nicht angepasster Geschwindigkeit bei schlechten Sicht- oder Wetterverhältnissen mit einem Punkt zu bewerten und im Fahreignungsregister zu speichern. Als schwerwiegende Zuwiderhandlung i.S.d. § 2a StVG im Rahmen der Fahrerlaubnis auf Probe bestimmt § 34 Abs. 1 FeV i.V.m. Abschnitt A Nr. 2.1 der Anlage 12 zur FeV u.a. Verstöße gegen die Vorschriften der Straßenverkehrsordnung über die Geschwindigkeit, insbesondere nach § 3 Abs. 1 StVO.
Nach § 2a Abs. 2 Satz 2 StVG ist die Fahrerlaubnisbehörde bei Maßnahmen nach § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StVG an die rechtskräftige Entscheidung über die Straftat oder Ordnungswidrigkeit gebunden.
b) Davon ausgehend begegnet die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass das Landratsamt die Teilnahme der Klägerin an einem Aufbauseminar anzuordnen hatte, keinen ernstlichen Zweifeln. Fahren mit nicht angepasster Geschwindigkeit bei schlechten Wetterverhältnissen ist nach den vorgenannten Bestimmungen eine in das Fahreignungsregister einzutragende Ordnungswidrigkeit und auch als schwerwiegende Zuwiderhandlung im Rahmen der Fahrerlaubnis auf Probe eingeordnet. Mit ihrem Einwand, sie sei durchaus mit angepasster Geschwindigkeit gefahren und die Wetterverhältnisse seien nicht schlecht bzw. die Fahrbahn sei nicht regennass gewesen, kann die Klägerin nicht durchdringen. Das Landratsamt ist insoweit an die Feststellungen zum Sachverhalt und die rechtliche Beurteilung in dem rechtskräftigen Bußgeldbescheid vom 28. Oktober 2019 gebunden (vgl. dazu auch Knop in MüKo StVR, 1. Aufl. 2016, § 2a StVG Rn. 34). Entgegen der Auffassung der Klägerin setzt die gesetzlich angeordnete Bindung auch nicht in verfassungskonformer Auslegung – mit Blick auf das Erfordernis effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG), den Grundsatz rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) oder das aus dem Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG folgende Gebot eines fairen Verfahrens – voraus, dass der Betroffene darüber bereits im Bußgeldverfahren belehrt worden ist.
aa) Soweit die verfassungsrechtlichen Einwände der Klägerin der Sache darauf zielen, die Abschichtung der Rechtsschutzmöglichkeiten zwischen Bußgeld- und Verwaltungsverfahren sei ohne dahingehende Belehrung durch die Bußgeldbehörde nicht hinreichend klar erkennbar und erschwere den Rechtsschutz in unzumutbarer Weise, vermag das Zulassungsvorbringen die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Bindung sei mit Art. 19 Abs. 4 GG vereinbar, weil die Klägerin damit rechnen musste und im Rahmen des ordnungswidrigkeitenrechtlichen Verfahrens effektiven Rechtsschutz erlangen konnte, nicht in Frage zu stellen.
aaa) Die hier inmitten stehende Bindung an einen Bußgeldbescheid, der ohne Überprüfung durch die ordentliche Gerichtsbarkeit bestandskräftig wurde, erscheint unter dem Blickwinkel des Art. 19 Abs. 4 GG mit einer Verfahrensgestaltung vergleichbar, in der die behördliche Entscheidungsfindung unter Abschichtung des Entscheidungsstoffs in tatsächlicher sowie rechtlicher Hinsicht und Bindung der nachfolgenden Entscheidungsebene an die Ergebnisse der vorangegangenen in mehrere Verfahrensstufen aufgespalten wird. Insoweit ist in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass Art. 19 Abs. 4 GG nicht verletzt ist, wenn es für eine solche Abschichtung einen hinreichenden Sachgrund gibt, sich die Bindung an vorangegangene Feststellungen oder Entscheidungen einer anderen Behörde hinreichend klar aus einer gesetzlichen Bestimmung ergibt, gegen die mit Bindungswirkung ausgestaltete Vorentscheidung ihrerseits effektiver Rechtsschutz zur Verfügung steht und die Aufspaltung des Rechtsschutzes mit einer etwaigen Anfechtungslast gegenüber der Vorentscheidung für den Betroffenen klar erkennbar und nicht mit unzumutbaren Risiken und Lasten verbunden ist (vgl. BVerfG, B.v. 15.2.2007 – 1 BvR 300/06 u.a. – NVwZ 2007, 573 = juris Rn. 13 f.; B.v. 31.5.2011 – 1 BvR 857/07 – BVerfGE 129, 1 = juris Rn. 100 ff.; U.v. 17.12.2013 – 1 BvR 3139/08 u.a. – BVerfGE 134, 242 = juris Rn. 193; BVerwG, U.v. 21.4.2016 – 2 C 13.15 – BVerwGE 155, 35 = juris Rn. 16 ff.; Sachs in Sachs, GG, 9. Aufl. 2021, Art. 19 GG Rn. 145).
bbb) Dass die in Rede stehende Stufung diesen Anforderungen nicht genügt, ist weder schlüssig dargetan noch erkennbar.
(1) Für die in § 2a Abs. 2 Satz 2 StVG angeordnete Bindungswirkung liegt ein die Einschränkung des Rechtsschutzes rechtfertigender hinreichender Sachgrund vor. Sinn und Zweck der Regelung ist es, die Fahrerlaubnisbehörde aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung von der Nachprüfung zu entlasten, ob die in das Fahreignungsregister einzutragende Ahndung zu Recht erfolgt ist (vgl. BT-Drucks. 13/6914 S. 67; zur parallelen Bestimmung in § 4 Abs. 5 Satz 4 StVG vgl. auch BayVGH, B.v. 9.12.2020 – 11 CS 20.2039 – DAR 2021, 167 = juris Rn. 17; OVG NW, B.v. 9.6.2020 – 16 B 1223/19 – Blutalkohol 58, 304 = juris Rn. 6; OVG Berlin-Bbg, B.v. 28.5.2015 – OVG 1 S 71.14 – juris Rn. 7). Damit verfolgt der Gesetzgeber ein legitimes Ziel, das einen hinreichenden Sachgrund für die Bindung darstellt (vgl. dazu auch BVerwG, U.v. 21.4.2016, a.a.O. Rn. 19), zumal das Bußgeldverfahren insoweit das sachnähere Verfahren ist.
(2) Die Bindungswirkung für die Verwaltung ist in § 2a Abs. 2 Satz 2 StVG eindeutig geregelt und gilt mittelbar auch für die Gerichte, da diese über die Rechtmäßigkeit der Maßnahmen der Fahrerlaubnisbehörden befinden (vgl. BT-Drucks. 13/6914 S. 67; BVerwG, U.v. 21.4.2016, a.a.O. Rn. 22).
(3) Es ist dem Fahrerlaubnisinhaber möglich und zumutbar, rechtzeitig Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid einzulegen, um dessen Aufhebung in dem hierfür vorgesehenen gerichtlichen Verfahren (§§ 67 ff. OWiG) zu erreichen und so belastende Bindungswirkungen im nachfolgenden Verwaltungsverfahren zu vermeiden (vgl. dazu auch OVG NW, B.v. 9.6.2020, a.a.O. Rn. 8; OVG Berlin-Bbg, B.v. 28.5.2015, a.a.O., juris Rn. 7, OVG Hamburg, B.v. 18.9.2006 – 3 Bs 298/05 – juris Rn. 10).
(4) Schließlich ist die Aufspaltung des Rechtsschutzes mit der daraus folgenden Anfechtungslast gegenüber dem Bußgeldbescheid für den Betroffenen hinreichend klar erkennbar und nicht mit unzumutbaren Risiken und Lasten verbunden.
Das Verwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, Fahranfänger müssten wissen, dass sie während ihrer Probezeit besonderen Anforderungen unterliegen und bei gewichtigen Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften die Verpflichtung zur Teilnahme an einem Aufbauseminar sowie die Verlängerung der Probezeit drohen. Das Institut der Probezeit ist, wovon auch die Klägerin ausgeht, Gegenstand der theoretischen Ausbildung (vgl. Nr. 3 Buchst. a der Anl. 1 zur Fahrschüler-Ausbildungsordnung) und im Übrigen auch der theoretischen Prüfung (vgl. Nr. 2.8.01-009 bis 011 des Fragenkatalogs für die theoretische Fahrerlaubnisprüfung v. 16.2.2004 [Vkbl S. 159] in der Fassung vom 11.3.2014 [Vkbl S. 295]).
Soweit die Klägerin meint, die Bindungswirkung sei ihr nicht erkennbar gewesen, diese sei ebenso wenig Teil des theoretischen Unterrichts wie die Bewertung von Verstößen im Rahmen der Fahrerlaubnis auf Probe, vermag dies dem Zulassungsantrag nicht zum Erfolg zu verhelfen. Es ist davon auszugehen, dass Fahranfänger bei einer Parallelwertung in der Laiensphäre zutreffend erfassen, dass die Ahndung von Verstößen im Bußgeldverfahren maßgeblich für die Bewährung ist und Maßnahmen im Rahmen der Fahrerlaubnis auf Probe daran anknüpfen. Dafür spricht auch, dass die gleiche Verknüpfung dem Fahreignungs-Bewertungssystem zu Grunde liegt (§ 4 Abs. 5 Satz 4 StVG) und hier allgemein bekannt ist, wie daran deutlich wird, dass der Volksmund das Fahreignungsregister als „Verkehrssünderkartei“ bezeichnet und von „Punkten in Flensburg“ spricht. Zumindest aber darf vorausgesetzt werden, dass sich ein Fahranfänger die Frage stellt, welche Folgen ein Bußgeldbescheid für seine Bewährung in der Probezeit hat, dieser ihm also einen Anstoß gibt, sich über dessen fahrerlaubnisrechtliche Auswirkungen zu informieren (vgl. dazu auch OVG NW, B.v. 18.11.2008 – 16 B 1523/08 [n.V.]; VG Frankfurt, B.v. 20.3.1991 – III/3 H 377/891 – NZV 1991, 487). Dies gilt hier umso mehr, als der Bußgeldbescheid einen Hinweis auf die Bewertung mit einem Punkt nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem enthielt.
Diese Beurteilung liegt im Übrigen auch der ständigen obergerichtlichen Rechtsprechung zu Grunde (vgl. BayVGH, B.v. 16.1.2006 – 11 CS 05.1880 – juris Rn. 13; OVG NW, B.v. 18.11.2008 – 16 B 1523/08 [n.V.]; B.v. 16.12.2015 – 16 B 1224/15 – juris Rn. 7 ff.; SaarlOVG, B.v. 21.12.2000 – 9 V 30/00 – NZV 2001, 496; OVG Hamburg, B.v. 18.9.2006 – 3 Bs 298/05 – juris Rn. 10; ebenso zu § 4 Abs. 5 Satz 4 StVG BayVGH, B.v. 9.12.2020 – 11 CS 20.2039 – DAR 2021, 167 = juris Rn. 17 f.; OVG NW, B.v. 9.6.2020 – 16 B 1223/19 – Blutalkohol 58, 304 = juris Rn. 3 ff.; OVG Berlin-Bbg, B.v. 28.5.2015 – OVG 1 S 71.14 – juris Rn. 7 f.; vgl. auch Dauer in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 46. Aufl. 2021, § 2a StVG Rn. 30; Trésoret in Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, Stand 1.12.2021, § 2a StVG Rn. 147 ff.; Knop in MüKo StVR, § 2a StVG Rn. 34).
bb) Soweit die Klägerin eine Parallele zu rechtlich anerkannten Belehrungspflichten zu ziehen sucht, betreffen diese nicht vergleichbare Problemlagen und lässt sich daraus für die hier inmitten stehende Konstellation offenkundig nichts ableiten.
aaa) Die von der Klägerin angeführte Pflicht zur Belehrung über die eingeschränkte Bindung von Verständigungen im Strafverfahren (§ 257c Abs. 5 StPO) sichert die autonome Entscheidung des Angeklagten darüber, ob er den Schutz durch den Grundsatz der Selbstbelastungsfreiheit aufgibt (vgl. BVerfG, U.v. 19.3.2013 – 2 BvR 2628/10 u.a. – BVerfGE 133, 168 = juris Rn. 112; B.v. 25.8.2014 – 2 BvR 2048/13 – NJW 2014, 3506 = juris Rn. 13 f.). Sie beruht folglich auf Eigentümlichkeiten des Strafprozesses, die vorliegend keine Rolle spielen.
bbb) Wenn die Klägerin der Sache nach darauf hinweist, dass die Erteilung einer Rechtsbehelfsbelehrungvon Verfassungs wegen geboten sein kann, wenn sie erforderlich ist, um unzumutbare Schwierigkeiten des Rechtswegs auszugleichen, die die Ausgestaltung eines Rechtsbehelfs andernfalls mit sich brächte (vgl. BVerfG, B.v. 27.9.2012 – 2 BvR 1766/12 – NJW 2013, 39 = juris Rn. 14), kann sie hier daraus auch dem Rechtsgedanken nach nichts herleiten. Aus den genannten Gründen konnte vorausgesetzt werden, dass sie ihre Obliegenheit zur Anfechtung eines für unrichtig gehaltenen Bußgeldbescheids zur Vermeidung nachteiliger fahrerlaubnisrechtlicher Folgen erkennt.
ccc) Vergleichbares gilt, soweit die Klägerin auf Anforderungen aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) an Präklusionsvorschriften verweist. Maßgeblich ist vorliegend nach den genannten verfassungsrechtlichen Maßstäben, dass die in Rede stehende Anfechtungslast hinreichend erkennbar ist. Das ist hier der Fall.
ddd) Ebenfalls unergiebig ist aus dem vorgenannten Grund der Vortrag zu hier nicht einschlägigen Beratungs-, Aufklärungs- und Hinweispflichten nach Art. 25 BayVwVfG, § 14 Satz 1 SGB I, § 139 ZPO und im Zivilrechtsverkehr bzw. nach dem Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
cc) Ob eine Ausnahme von der strikten Bindungswirkung des § 2a Abs. 2 Satz 2 StVG bei evidenter Unrichtigkeit der im Straf- oder Bußgeldverfahren ergangenen Entscheidung in Betracht kommt (vgl. zum Meinungsstand OVG NW, B.v. 9.6.2020 – 16 B 1223/19 – Blutalkohol 58, 304 = juris Rn. 4; Dauer in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, § 2a StVG Rn. 30; Trésoret in Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, § 2a StVG Rn. 147 ff.; Knop in MüKo StVR, § 2a StVG Rn. 34), ist im Zulassungsantrag bereits nicht angesprochen. Die Frage kann hier im Übrigen aber auch deswegen dahinstehen, weil keine solche Ausnahmesituation vorliegt. Aus dem Vortrag zu Wetterdaten folgt nicht, dass der Bußgeldbescheid vom 28. Oktober 2019 evident unrichtig ist, zumal noch nicht einmal eine Quelle benannt wird.
dd) Daher ist auch der Vortrag zu den tatsächlichen Wetterverhältnissen am 11. Juni 2019 sowie zum Fehlen eines Sorgfaltsverstoßes unbeachtlich.
2. Nach den Ausführungen unter 1. weist die Rechtssache keine überdurchschnittlichen und damit besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) auf.
3. Die Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache, wenn für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts eine konkrete, jedoch fallübergreifende Tatsachen- oder Rechtsfrage von Bedeutung war, deren noch ausstehende obergerichtliche Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten ist und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zu einer bedeutsamen Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 124 Rn. 36; Seibert in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124 Rn. 127). Dementsprechend verlangt die Darlegung der rechtsgrundsätzlichen Bedeutung nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO, dass eine konkrete Tatsachen- oder Rechtsfrage formuliert und aufgezeigt wird, weshalb die Frage im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts klärungsbedürftig und klärungsfähig, insbesondere entscheidungserheblich, ist; ferner, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung dieser Frage besteht (vgl. Happ, a.a.O. § 124a Rn. 72; Rudisile in Schoch/Schneider, VwGO, Stand Juli 2021, § 124a Rn. 102 ff.). Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, wenn sich die aufgeworfene Frage im Berufungsverfahren nicht stellen würde, wenn sie bereits geklärt ist oder aufgrund des Gesetzeswortlauts mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Auslegung und auf der Grundlage der einschlägigen Rechtsprechung ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens beantwortet werden kann oder wenn sie einer abstrakten Klärung nicht zugänglich ist (vgl. BayVGH, B.v. 7.7.2016 – 20 ZB 16.30003 – NVwZ 2017, 335 = juris Rn. 9; BVerwG, B.v. 20.3.2018 – 1 B 5.18 – juris Rn. 2; B.v. 24.4.2017 – 1 B 22.17 – NVwZ 2017, 1204 = juris Rn. 3).
Daran gemessen kann die sinngemäß aufgeworfene Frage, ob die Bindung an einen Bußgeldbescheid nach § 2a Abs. 2 Satz 2 StVG mit Art. 19 Abs. 4 GG vereinbar ist, wenn im Rahmen des Bußgeldverfahrens kein dahingehender Hinweis erteilt wurde, auf der Grundlage der Judikatur des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts zur Zulässigkeit von Verfahrensstufungen in Form bindender Vorentscheidungen sowie der einschlägigen obergerichtlichen Rechtsprechung ohne Weiteres beantwortet und bejaht werden.
4. Schließlich liegt auch der gerügte Verfahrensmangel (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) in Form einer Verletzung der Aufklärungspflicht nicht vor.
Da die Klägerin eine Beweiserhebung zwar schriftsätzlich angeregt, in der mündlichen Verhandlung aber keinen Beweisantrag gestellt hat, könnte das Verwaltungsgericht seine Aufklärungspflicht nur verletzt haben, wenn sich ihm von seinem materiell-rechtlichen Standpunkt aus eine weitere Ermittlung hätte aufdrängen müssen (vgl. BVerwG, B.v. 10.10.2001 – 9 BN 2.01 – DVBl 2002, 67 = juris Rn. 7; B.v. 15.1.2008 – 9 B 7.07 – NVwZ 2008, 675 = juris Rn. 3; B.v. 4.3.2014 – 3 B 60.13 – juris Rn. 7; B.v. 5.3.2010 – 5 B 7.10 – Buchholz 310 § 133 (nF) VwGO Nr. 94 = juris Rn. 9; Kautz in Fehling/Kastner/Störmer, VerwR, 5. Aufl. 2021, § 124 VwGO Rn. 87, § 132 VwGO Rn. 22; Seibert in Sodan/Ziekow, § 124 Rn. 191).
Dies ist hier nicht der Fall. Denn nach der maßgeblichen materiell-rechtlichen Sicht des Verwaltungsgerichts kam es auf die von der Klägerin schriftsätzlich angeregte Aufklärung der Wetterverhältnisse sowie weiterer Umstände des Vorfalls vom 11. Juni 2019 aufgrund der Bindung an den Bußgeldbescheid nicht an.
5. Als unterlegene Rechtsmittelführerin hat die Klägerin die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 2 VwGO).
6. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG und der Empfehlung in Nr. 46.12 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.
7. Dieser Beschluss, mit dem die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig wird (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO), ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).


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