Aktenzeichen 9 ZB 18.50040
VwGO § 60 Abs. 1
Leitsatz
Tenor
I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird verworfen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ist unzulässig, weil er die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, nicht innerhalb der Monatsfrist des § 78 Abs. 4 Sätze 1 und 4 AsylG dargelegt hat.
Aufgrund der Sonderregelung für asylgerichtliche Verfahren in § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG sind innerhalb der einmonatigen Frist zur Stellung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch die Zulassungsgründe darzulegen. Hierauf wurde der Kläger in der dem erstinstanzlichen Urteil beigefügten Rechtsmittelbelehrunghingewiesen.
Da die Zustellung des erstinstanzlichen Urteils ausweislich der Erklärung des Klägerbevollmächtigten im Schriftsatz vom 21. Juni 2018 am 25. Mai 2018 erfolgte, endete die Monatsfrist mit Ablauf des 25. Juni 2018. In dem am 25. Juni 2018 beim Verwaltungsgericht eingegangenen Antrag auf Zulassung der Berufung werden die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, nicht dargelegt. Mit dem Vorbringen „das Urteil ist rechtswidrig und daher aufzuheben“, wird kein Zulassungsgrund benannt (§ 78 Abs. 3 AsylG). Stattdessen enthält der Zulassungsantrag den Zusatz, „eine Begründung dieses Antrags bleibt einem gesonderten Schriftsatz, innerhalb der gesetzlichen Frist vorbehalten“. Eine Zulassungsbegründung ist bis heute nicht eingegangen. Wiedereinsetzungsgründe nach § 60 Abs. 1 VwGO sind nicht ersichtlich. Der Zulassungsantrag war deshalb als unzulässig zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG.
Mit der Verwerfung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).