Verwaltungsrecht

Fehlende Erfolgsaussichten der Klage auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis

Aktenzeichen  M 24 S 15.5643

Datum:
14.4.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO VwGO § 80 Abs. 5 S. 1

 

Leitsatz

Tenor

I.
Der Antrag wird abgelehnt.
II.
Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Gründe

I.
Die Antragstellerin ist türkische Staatsangehörige und verfolgt mit der im Hauptsacheverfahren … erhobenen Klage das Ziel, die Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Familiennachzugs zu ihrem in Deutschland mit einer Niederlassungserlaubnis lebenden türkischen Ehegatten zu erlangen.
Den Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis der Antragstellerin vom … Januar 2014 lehnte die Antragsgegnerin mit Bescheid vom … November 2015, zugestellt am …. November 2015, im Wesentlichen unter Berufung auf eine fehlende Sicherung des Lebensunterhalts ab. Die Antragstellerin sei aufgrund ihrer Sehbehinderung nicht erwerbstätig, ihr Ehemann beziehe seit Juni 2013 Sozialleistungen.
Mit Telefax vom … Dezember 2015 erhob die Antragstellerin Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München und beantragte zugleich,
die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen geltend gemacht, der Ehegatte der Antragstellerin sei für längere Zeit arbeitsunfähig und daher auf Sozialleistungen angewiesen gewesen. Seit Januar 2016 sei er aber zumindest befristet auf ein halbes Jahr für jeweils sechs Stunden täglich wieder erwerbstätig bei einem monatlichen Einkommen von 824,02 Euro. Die Antragstellerin genieße eine aufenthaltsrechtliche Rechtsposition aus Art. 7 ARB 1/80. Die Eheleute seien auf ihre gegenseitige Unterstützung angewiesen.
Mit Schriftsatz vom … Februar 2016 beantragte die Antragsgegnerin,
den Antrag abzulehnen.
Zur Begründung nahm sie im Wesentlichen auf die Begründung des Bescheids Bezug und trug weiter vor, die Regelerteilungsvoraussetzungen lägen nicht vor, da der Lebensunterhalt nicht gesichert sei. Umstände, die ein Abweichen von der Regel gebieten könnten, seien nicht gegeben. Weder die Antragstellerin noch ihr Ehemann seinen wirtschaftlich und sozial integriert. Es existierten auch keine engen familiären Bindungen in Deutschland, vielmehr sei die gemeinsame minderjährige Tochter in der Türkei verblieben. Eine Rückkehr dorthin sei der Antragstellerin und ihrem Ehemann daher zumutbar. Rechtsansprüche aus dem Assoziationsratsbeschluss Nr. 1/80 lägen nicht vor.
Für Klage- und Eilverfahren fand am … April 2016 die mündliche Verhandlung statt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Tatbestand des im Klageverfahren (… … … … …) ergangenen Urteils, auf die Gerichtsakten des Klage- und des Eilverfahrens, die Niederschrift über die mündliche Verhandlung sowie auf die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.
II.
Der zulässige Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage (§ 80 Abs. 5 VwGO) bleibt in der Sache ohne Erfolg.
Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung der Klage im Fall eines gesetzlichen Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO) ganz oder teilweise anordnen. Hierbei hat das Gericht selbst abzuwägen, ob diejenigen Interessen, die für einen gesetzlich angeordneten sofortigen Vollzug des angefochtenen Verwaltungsakts streiten, oder diejenigen, die für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung sprechen, höher zu bewerten sind. Im Rahmen dieser Interessenabwägung sind auch die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache als wesentliches, aber nicht als alleiniges Indiz zu berücksichtigen (beispielsweise BVerwG, B.v. 25.3.1993 – 1 ER 301/92 – NJW 1993, 3213, juris Rn. 3). Wird der in der Hauptsache erhobene Rechtsbehelf bei der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nur möglichen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung voraussichtlich erfolgreich sein, weil er zulässig und begründet ist, so wird im Regelfall nur die Anordnung der aufschiebenden Wirkung in Betracht kommen. Erweist sich dagegen der angefochtene Bescheid bei summarischer Prüfung als offensichtlich rechtmäßig, besteht ein öffentliches Interesse an seiner sofortigen Vollziehung und der Antrag bleibt voraussichtlich erfolglos. Sind die Erfolgsaussichten bei summarischer Prüfung als offen zu beurteilen, findet eine eigene gerichtliche Abwägung der für und gegen den Sofortvollzug sprechenden Interessen statt.
Da im vorliegenden Fall die Klage erfolglos bleibt, überwiegt das öffentliche Interesse am Sofortvollzug das Interesse der Antragstellerin an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage. Das Gericht nimmt vollumfänglich auf die Entscheidungsgründe des Urteils vom … April 2016 in der Hauptsache … Bezug und sieht daher von einer weiteren Darstellung der Gründe ab.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz (GKG) i. V. m. Nr. 1.5, 8.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.


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