Verwaltungsrecht

Fehlende Rüge bei Anmeldung zur juristischen Zwischenprüfung

Aktenzeichen  7 ZB 18.396

Datum:
21.9.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 25039
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
PStO 2007 der LMU § 31 Abs. 1 S. 2
VwGO § 122 Abs. 2 S. 3

 

Leitsatz

1 Fehler im Prüfungsverfahren, wie zB bei der Einlasskontrolle, sind unverzüglich zu rügen, also zum Zeitpunkt der Kenntnisnahme des Fehlers. Eine nachträgliche Rüge des Fehlers im Prüfungsverfahren wiederspricht dem Grundsatz der Chancengleichheit. (Rn. 2) (redaktioneller Leitsatz)
2 Ein durchgreifender Fehler im Prüfungsverfahren besteht nicht schon darin, dass dem Prüfling die gem. § 31 Abs. 1 der Prüfung- und Studienordnung der Beklagten vorgeschriebene schriftliche Meldung zur Prüfung über das online Veranstaltung-Management-System der Beklagten nicht möglich war oder diese nicht genutzt wurde. Es genügt eine unmittelbare Anmeldung beim Prüfungsamt, selbst wenn diese erst bei der Einlasskontrolle stattfindet. Dabei genügt auch ein handschriftlicher Vermerk des Prüfungsamtes, welche Art der Prüfung abgelegt werden soll. (Rn. 3 – 4) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

M 3 K 14.1469 2017-08-22 Urt VGMUENCHEN VG München

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 7500 € festgesetzt.

Gründe

Der auf den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Antrag hat keinen Erfolg. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen nicht. Zur Begründung nimmt der Verwaltungsgerichtshof auf die zutreffenden Gründe des Urteils des Verwaltungsgerichts Bezug (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Im Hinblick auf die Antragsbegründung wird auf folgendes hingewiesen:
Der Kläger war auch im dritten Versuch der Teilprüfung der juristischen Zwischenprüfung im öffentlichen Recht am 26. Juli 2013 erfolglos und hat damit die juristische Zwischenprüfung endgültig nicht bestanden. Mit seiner Auffassung, dass die Klausur am 26. Juli 2013 kein regulärer und damit kein zu wertender Prüfungsversuch sei, weil er sich dazu nicht ordnungsgemäß angemeldet habe, kann er nicht durchdringen. Nach den prüfungsrechtlichen Grundsätzen sind Fehler im Prüfungsverfahren, wozu auch die Zulassung zur Prüfung und die Anmeldung hierzu gehören, unverzüglich zu rügen. Selbst wenn er nicht ordnungsgemäß zur Teilprüfung am 26. Juli 2013 angemeldet gewesen wäre, hätte er das unverzüglich tun müssen, bzw. nachdem der Fehler seiner Auffassung nach, wonach die geübte Praxis der Anmeldung unmittelbar bei der Einlasskontrolle rechtswidrig gewesen sein soll, nicht behebbar war, nicht an der Prüfung teilnehmen dürfen. Die Berufung auf den Verfahrensfehler erst nachdem er das für ihn negative Ergebnis erfahren hatte, ist in Ansehung des Grundsatzes der Chancengleichheit aller Prüfungsteilnehmer nicht mehr zulässig, weil ihm sonst ein Prüfungsversuch eröffnet würde, den die übrigen Teilnehmer nicht haben. Im Übrigen hat er nicht glaubhaft machen können, dass die Prüfungsleistung durch die Beantragung der Zulassung und die Zulassung unmittelbar bei der Einlasskontrolle zum Prüfungsraum beeinträchtigt war.
Unabhängig davon hat das Prüfungsverfahren an keinem durchgreifenden Fehler gelitten. Nach § 31 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 der Prüfung- und Studienordnung der Ludwig-Maximilians-Universität München für den Studiengang Rechtswissenschaft mit dem Abschluss Erste Juristische Staatsprüfung (PStO) vom 30. Oktober 2007, die das Verwaltungsgericht unwidersprochen als die für den Kläger anzuwendende Fassung angenommen hat, hat die Meldung zur Teilprüfung schriftlich zu erfolgen. Es wird nicht vorausgesetzt, dass sie online über das Veranstaltung-Management-System der Beklagten vorgenommen wird, was dem Kläger wegen der dauerhaften Deaktivierung der Anmeldefunktion für ihn nicht möglich war. Er hätte sich auch – was er bei anderer Gelegenheit schon getan hat – unmittelbar beim Prüfungsamt anmelden können. Aber auch die bei der Beklagten eingeführte Praxis der Anmeldung unmittelbar bei der Einlasskontrolle genügt diesen Anforderungen. Jedenfalls stellt sie eine geeignete Abhilfe in Fällen dar, in denen es dem Prüfling aufgrund technischer Schwierigkeiten nicht möglich war, sich auf üblichem Wege anzumelden. Das Verwaltungsgericht weist zu Recht darauf hin, dass die Praxis allein den Interessen der Studierenden entgegen kommt und nicht ersichtlich ist, inwieweit sie deren Rechte verletzen könnte.
Dem Kläger war diese Verfahrensweise offenkundig auch bekannt. Insbesondere kann er nicht glaubhaft machen, dass er bei der Einlasskontrolle nicht gefragt worden sei, ob die Prüfung als Zwischenprüfung oder lediglich als Leistungsnachweis im Grundkurs gelten soll. Nach der einheitlichen Handhabung der Einlasskontrolle und Prüfungszulassung werden die Prüflinge danach gefragt und für Fälle, in denen die Prüfung nur dem Leistungsnachweis im Grundkurs dienen soll, der Vermerk „nur G.K.“ in der (handschriftlich ergänzten) Teilnehmerliste angebracht. Nachdem beim Namen des Klägers in der Liste ein entsprechender Vermerk nicht angebracht war, spricht schon der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass er angegeben hat, dass die Teilnahme an der Prüfung der Zwischenprüfung dienen sollte. Der Kläger kann damit auch nicht glaubhaft machen, dass er sich in einem Irrtum befunden habe, auf den in die Prüfungsbehörde hätte hinweisen müssen.
Die weiteren Einwendungen des Klägers, beispielsweise die Gefahr, dass bei der geübten Verfahrensweise Prüflinge wegen Erschöpfung der räumlichen Kapazität abgewiesen werden müssten, was wohl eher theoretisch erscheint und nach den bisherigen Erfahrungen unwahrscheinlich ist, sind nicht entscheidungserheblich. Das gilt auch für den Einwand, dass die Beklagte sonst auf die Einhaltung formalisierter Anmeldeverfahren Wert legen würde. Der Kläger substantiiert das nicht näher. Im Gegensatz zur hiesigen Fallgestaltung erscheint das jedoch durchaus berechtigt, wenn wichtigere oder komplexere Zulassungsvoraussetzungen zu prüfen sind. Eine Rechtsverletzung dadurch, dass das hier angewendete Zulassungsverfahren weniger formal ausgestaltet ist, ist nicht zu erwarten.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 1, § 47 Abs. 1 und 3 GKG. Der Verwaltungsgerichtshof hält sich dabei an Nr. 36.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (abgedruckt bei Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, Anhang).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).


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