Aktenzeichen 20 CE 18.956
Leitsatz
Verfahrensgang
AN 11 E 17.1998 2018-03-06 Bes VGANSBACH VG Ansbach
Tenor
I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
Gründe
Die zulässige Beschwerde der Antragsteller (§§ 146, 147 VwGO) hat in der Sache keinen Erfolg.
Das Verwaltungsgericht hat den Antrag, den Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO zu verpflichten, die auf dem Grundstück A.-straße … in L. anfallenden Müllfraktionen (Restmülltonne, Altpapiertonne und gelber Sack) vorläufig, bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache, unmittelbar vor dem Grundstück der Antragsteller zur Entsorgung abzuholen, zu Recht abgelehnt. Die von den Antragstellern dargelegten Beschwerdegründe, auf deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, führen zu keiner anderen Beurteilung.
Hinsichtlich der geltend gemachten Beschwerdegründe wird auf die Gründe des Beschlusses des Senats im Berufungszulassungsverfahren verwiesen (Az. 20 ZB 18.957). Daraus geht hervor, dass ein Anordnungsanspruch der Antragsteller nicht gegeben ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. In Anbetracht des vorläufigen Charakters des Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes ist es gerechtfertigt, den Streitwert für das Hauptsacheverfahren zu halbieren.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).