Verwaltungsrecht

Fehlender Beschwerdebegründungsschriftsatz, „Begründung“ im Beschwerdeschriftsatz

Aktenzeichen  19 CS 21.2812

Datum:
2.12.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 40069
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 146 Abs. 4 S. 1
VwGO § 146 Abs. 4 S. 3

 

Leitsatz

Verfahrensgang

AN 5 S 21.1358 2021-10-07 Bes VGANSBACH VG Ansbach

Tenor

I. Die Beschwerde wird verworfen.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,– EUR festgesetzt.

Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig. Der Antragsteller hat die (am 10. November 2021) innerhalb der Frist des § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO eingelegte Beschwerde nicht innerhalb der Frist von einem Monat nach Bekanntgabe der Entscheidung gemäß § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO begründet.
Der Beschluss vom 7. Oktober 2021 wurde dem Bevollmächtigten des Antragstellers am 27. Oktober 2021 zugestellt. Mit Schriftsatz vom 10. November 2021 legte der Bevollmächtigte des Antragstellers dagegen unmittelbar beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof Beschwerde ein. Die darin angekündigte „gesonderte Begründung“ der Beschwerde erfolgte nicht.
Die Begründungsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO, auf deren Einhaltung in der Rechtsmittelbelehrungder angefochtenen Entscheidung zutreffend hingewiesen wurde und die nicht verlängert werden kann (vgl. § 57 Abs. 2 VwGO, § 224 Abs. 2 ZPO sowie Happ in Eyermann, VwGO, 15. Auflage 2019, § 146 Rn. 18 m.w.N.), ist mit dem 29. November 2021 abgelaufen (§ 57 Abs. 2 VwGO, § 222 Abs. 1, Abs. 2 ZPO, §§ 187, 188 BGB). Der Bevollmächtigte des Antragstellers hat bis zum Fristablauf keine Beschwerdebegründung übersandt.
Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 60 VwGO gegen die Versäumung der Begründungsfrist sind weder dargetan noch ersichtlich.
Soweit man die Ausführungen im Beschwerdeschriftsatz, „entgegen den die Entscheidung tragenden Gründen geht der Kläger zum Zeitpunkt der angegriffenen Entscheidung einer Erwerbstätigkeit nach“ und „die Regelerteilungsvoraussetzungen zur Erteilung eines Aufenthaltstitels liegen vor“, entgegen der Ausführungen im Beschwerdeschriftsatz, „eine gesonderte Begründung, die den weiteren Voraussetzungen des § 146 Abs. 4 VwGO genügt, wird fristwahrend eingereicht“, als Beschwerdebegründung ansehen wollte, entspricht die Begründung nicht den gesetzlichen Anforderungen. Gemäß § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO muss die Beschwerdebegründung die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Um diesen Anforderungen zu entsprechen, muss die Beschwerdebegründung an die tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts anknüpfen und aufzeigen, weshalb diese aus der Sicht des Beschwerdeführers nicht tragfähig sind bzw. aus welchen rechtlichen und tatsächlichen Gründen die Entscheidung unrichtig sein soll und geändert werden muss. Dies erfordert eine Prüfung, Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffs und damit eine sachliche Auseinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen Beschlusses. Das erstinstanzliche Vorbringen zu wiederholen, ohne auf die die angefochtene Entscheidung tragenden Erwägungen einzugehen, reicht grundsätzlich ebenso wenig aus wie pauschale oder formelhafte Rügen. Stützt das Verwaltungsgericht die Entscheidung kumulativ auf mehrere Begründungen, muss die Beschwerde alle Begründungen aufgreifen, sich mit diesen auseinandersetzen und sie in Zweifel ziehen. Geht die Beschwerdebegründung auch nur auf eine die angefochtene Entscheidung selbständig tragende Erwägung nicht ein, kann sie schon aus diesem Grund keinen Erfolg haben (BayVGH, B.v. 26.10.2009 – 19 CS 09.2242 – juris Rn. 1 m.w.N.).
Das Verwaltungsgericht hat im angegriffenen Beschluss dargelegt, dass es die besonderen Erteilungsvoraussetzungen für keinen der in Betracht kommenden Aufenthaltstitel (§§ 16a, 17, 25 Abs. 5, 25a, 25b AufenthG) als erfüllt ansehe und darüber hinaus auch die Regelerteilungsvoraussetzungen (§ 5 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4 AufenthG) nicht vorlägen. Da die Ausführungen im Beschwerdeschriftsatz lediglich die verwaltungsgerichtlichen Ausführungen hinsichtlich § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG betreffen, wird das Vorbringen der Funktion des Darlegungsgebotes gemäß § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO, den Rechtsmittelführer zu einer sorgfältigen Prüfung der Einlegung des Rechtsmittels anzuhalten und dem Verwaltungsgerichtshof die Prüfung zu erleichtern, ob die dargelegten Gründe eine Änderung oder Aufhebung des angefochtenen Beschlusses rechtfertigen, nicht gerecht.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 161 Abs. 1, 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2, 47 Abs. 1 und 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1, 158 Abs. 1 VwGO).


Ähnliche Artikel

Bankrecht

Schadensersatz, Schadensersatzanspruch, Sittenwidrigkeit, KapMuG, Anlageentscheidung, Aktien, Versicherung, Kenntnis, Schadensberechnung, Feststellungsziele, Verfahren, Aussetzung, Schutzgesetz, Berufungsverfahren, von Amts wegen
Mehr lesen

IT- und Medienrecht

Abtretung, Mietobjekt, Vertragsschluss, Kaufpreis, Beendigung, Vermieter, Zeitpunkt, Frist, Glaubhaftmachung, betrug, Auskunftsanspruch, Vertragsurkunde, Auskunft, Anlage, Sinn und Zweck, Vorwegnahme der Hauptsache, kein Anspruch
Mehr lesen


Nach oben