Verwaltungsrecht

Fehlerhafte Beförderung eines Mitbewerbers

Aktenzeichen  6 ZB 18.652

Datum:
24.4.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 8650
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1, § 124a Abs. 4 S. 4, Abs. 5 S. 4, § 152 Abs. 1, § 154 Abs. 2
GKG § 47, § 52 Abs. 6
SVG § 5 Abs. 5
GG Art. 3 Abs. 1, Art. 33 Abs. 2

 

Leitsatz

Allein aufgrund einer fehlerhaften Beförderung eines Mitbewerbers hat ein Kläger kein subjektiv-öffentliches Recht darauf, ebenfalls fehlerhaft befördert zu werden, da es keine Gleichheit im Unrecht gibt. (Rn. 6 – 7) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

M 21 K 16.3065 2018-02-09 Urt VGMUENCHEN VG München

Tenor

I. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 9. Februar 2018 – M 21 K 16.3065 – wird abgelehnt.
II. Der Kläger hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 18.957,78 Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen, hat keinen Erfolg. Die innerhalb der Begründungsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO allein geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen nicht.
Dieser Zulassungsgrund liegt dann vor, wenn vom Rechtsmittelführer ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt würde (vgl. BVerfG, B.v. 23.3.2007 – 1 BvR 2228/02 –BayVBl 2007, 624). Das ist nicht der Fall.
Der Kläger befindet sich seit dem 1. Juli 2006 im Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit mit einer Dienstzeit von zwölf Jahren im Dienst der Beklagten, zuletzt als Oberfeldwebel (BesGr A 7). Mit Schreiben vom 4. August 2015 beantragte er erstmals die Beförderung zum Hauptfeldwebel (BesGr A 8). Zur Begründung führte er aus, ein Kamerad, der erst seit 1. Oktober 2006 bei der Bundeswehr sei, sei bereits am 30. Mai 2015 zum Hauptfeldwebel befördert worden, obwohl dessen Beurteilung schlechter gewesen sei als die des Klägers. Das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr lehnte diesen Antrag mit Bescheid vom 25. August 2015 ab. Mit Schreiben vom 13. Januar 2016 wiederholte der Kläger seinen Antrag auf Beförderung. Nach erfolglosem Beschwerdeverfahren (Beschwerdebescheid v. 2.6.2016) hat der Kläger am 13. Juli 2016 Verpflichtungsklage auf Beförderung zum Hauptfeldwebel erhoben, die er damit begründete, dass ein Kamerad des Klägers, Herr M., trotz teilweise schlechterer Beurteilungen zum Hauptfeldwebel befördert worden sei. Diese Auswahlentscheidung sei aus diesem Grund ermessensfehlerhaft und rechtswidrig und daher aufzuheben. Mit Urteil vom 9. Februar 2018 wies das Verwaltungsgericht die Klage mit der Begründung ab, der geltend gemachte Anspruch auf Beförderung bestehe nicht. Auch unter Berufung auf den Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG könne der Kläger keinen Anspruch auf Beförderung geltend machen, da ein Anspruch auf Gleichheit im Unrecht aus dieser Vorschrift nicht abgeleitet werden könne. Selbst wenn die Beförderung des Kameraden M. rechtswidrig gewesen sein sollte, führe dies nicht zu einem Anspruch des Klägers auf eine – dann ebenfalls rechtswidrige – Beförderung zum Hauptfeldwebel.
Der Senat teilt die überzeugenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts. Der Zulassungsantrag hält dem nichts Greifbares entgegen, das weiterer Klärung in einem Berufungsverfahren bedürfte.
1. Der Kläger trägt zur Begründung seines Zulassungsantrags lediglich (erneut) vor, entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts bestehe der geltend gemachte Anspruch auf Beförderung im Hinblick auf den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Der Kamerad des Klägers, Herr M., sei trotz unstreitig schlechterer Beurteilungen befördert worden. Hier spreche alles dafür, dass der Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG bei der Entscheidung der Beklagten nicht berücksichtigt worden sei.
Aus Art. 3 Abs. 1 GG kann sich – auch im vorliegenden Fall – der geltend gemachte Anspruch auf Beförderung nicht ergeben. Beförderungen von Soldaten haben nach den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums (Art. 33 Abs. 5 GG) zu erfolgen, d.h. nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung (Art. 33 Abs. 2 GG). Der Kläger erfüllt die für die Beförderung zum Hauptfeldwebel bestehenden Voraussetzungen weder zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch erfüllte er sie zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung. Für ihn bestand letztmalig im Rahmen der Beförderungslesung des Bundesamtes für Personalmanagement der Bundeswehr zum 1. Januar 2016 die Möglichkeit, zum Hauptfeldwebel befördert zu werden (§ 5 Abs. 5 SVG; ZDv A-1340/49 Nr. 220). In dieser Beförderungsrunde konnten uniformträgerbereichsübergreifend von insgesamt 5505 Beförderungsanwärtern lediglich 357 Oberfeldwebel zum Hauptfeldwebel befördert werden. In der vom Beklagten hierzu gebildeten Beförderungsreihenfolge erreichte der Kläger mit Rang 796 jedoch keinen Rangplatz, der der Anzahl der zur Verfügung stehenden Planstellen der BesGr A 8 entsprochen und damit für eine Beförderung ausgereicht hätte. Dies wird seitens des Klägers auch nicht bestritten. Anhaltspunkte dafür, dass die vom Beklagten erstellte Reihung fehlerhaft gewesen wäre, hat der Kläger nicht vorgetragen und sind für den Senat auch nicht ersichtlich.
Aus dem allein zur Begründung des geltend gemachten Anspruchs auf Beförderung vorgetragenen Umstand, dass mit dem Bewerber M. ein schlechter beurteilter Soldat befördert worden sei, vermag der Kläger nichts für ihn Günstiges herzuleiten. Denn selbst wenn die Beklagte diesen Bewerber zu Unrecht befördert haben sollte, wäre dies im Hinblick auf den Kläger rechtlich unbeachtlich; diesem erwüchse allein aufgrund einer fehlerhaften Beförderung eines Mitbewerbers jedenfalls kein subjektiv-öffentliches Recht darauf, ebenfalls – fehlerhaft – befördert zu werden, da es – wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat – keine Gleichheit im Unrecht gibt (vgl. BVerfG, B.v. 17.1.1979 – 1 BvL 25/777 – juris Rn. 59).
2. Soweit der Kläger auch einen etwaigen – hier jedoch nicht naheliegenden – (sog. Bewerbungsverfahrens-) Anspruch auf Beförderung zum Hauptfeldwebel oder auf eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung aus dem Jahr 2016 verfolgen sollte, hätte sich dieser mit der Ernennung der ausgewählten Bewerber erledigt (vgl. BayVGH, B.v. 12.9.2017 – 6 ZB 17.587 – juris Rn. 7 und 8).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 47, § 52 Abs. 6 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).


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