Verwaltungsrecht

Feststellung des Verlusts des Rechts auf Einreise und Aufenthalt in die Bundesrepublik Deutschland

Aktenzeichen  AN 5 K 18.01084

Datum:
12.11.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 56262
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Ansbach
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
FreizüG/EU § 6 Abs. 1 S. 1
VwGO § 114 S. 1

 

Leitsatz

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.         
2. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.
Der Bescheid der Beklagten vom 7. Juni 2018 ist nicht rechtswidrig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Die in Ziffer I verfügte Feststellung des Verlusts des Rechts auf Einreise und Aufenthalt für die Bundesrepublik Deutschland ist ebenso wenig zu beanstanden wie die in Ziffer III und IV verfügten Annexentscheidungen. Ebenso begegnet die unter Ziffer II verfügte Befristung der Wirkungen der Feststellung des Verlusts des Freizügigkeitsrechts auf die Dauer von acht Jahren ab Ausreise/Abschiebung keinen rechtlichen Bedenken.
Die nach pflichtgemäßem Ermessen ausgesprochene Verlustfeststellung gemäß § 6 Abs. 1 und Abs. 2 FreizügG/EU erweist sich im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. BVerwG, U.v. 16.7.2015 – 1 C 22/14 – juris Rn. 11) als rechtmäßig.
Die Beklagte geht zu Gunsten des Klägers, allerdings ohne die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 FreizügG/EU im Einzelnen zu prüfen, davon aus, dass der Kläger schon auf Grund seiner bulgarischen Staatsangehörigkeit ein freizügigkeitsberechtigter Unionsbürger ist.
Zutreffend geht die Beklagte weiter davon aus, dass der Kläger den besonderen Schutzstatus nach § 6 Abs. 4 FreizügG/EU mangels Erwerbs des Daueraufenthaltsrechts nach § 4a FreizügG/EU nicht innehat. Der Kläger ist erst 2015 in das Bundesgebiet eingereist. Bereits am 2. April 2017 wurde der Kläger zunächst in Untersuchungs-, später Strafhaft genommen, seit 1. März 2018 befindet er sich im Maßregelvollzug. Nachdem Zeiträume der Verbüßung einer Freiheitsstrafe nicht für den Zweck des Erwerbs eines Daueraufenthaltsrechts berücksichtigt werden dürfen (EuGH, U.v.16.1.2014 – C 378/12 juris Rn. 25, 26) hat der Kläger ein Daueraufenthaltsrecht seit Wiedereinreise nicht erworben.
Auch den besonderen Status des § 6 Abs. 5 FreizügG/EU hat der Kläger nicht erworben, weil er seinen Aufenthalt nicht in den letzten zehn Jahren im Bundesgebiet hatte. Mit der Ansicht der Beklagten ist davon auszugehen, dass die Kontinuität des Aufenthalts des Klägers im Bundesgebiet, soweit von einem solchen bei dem Kläger überhaupt auszugehen ist, jedenfalls mit Antritt der Haftstrafe unterbrochen ist.
Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 FreizügG/EU kann demnach der Verlust des Rechts eines Unionsbürgers auf Einreise und Aufenthalt (§ 2 Abs. 1 FreizügG/EU) aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit festgestellt werden. Gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 FreizügG/EU genügt die Tatsache einer strafrechtlichen Verurteilung für sich allein nicht, um die in § 6 Abs. 1 FreizügG/EU genannten Entscheidungen oder Maßnahmen zu begründen. Es dürfen nach § 6 Abs. 2 Satz 2 FreizügG/EU nur im Bundeszentralregister noch nicht getilgte strafrechtliche Verurteilungen berücksichtigt werden, und diese nur insoweit, als die ihnen zu Grunde liegenden Umstände ein persönliches Verhalten erkennen lassen, das eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung darstellt. Es muss eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung vorliegen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, § 6 Abs. 2 Satz 3 FreizügG/EU. Bei der Entscheidung über die Verlustfeststellung sind nach § 6 Abs. 3 FreizügG/EU insbesondere die Dauer des Aufenthalts des Betroffenen in Deutschland, sein Alter, sein Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration in Deutschland und das Ausmaß seiner Bindungen zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen.
Für die Verlustfeststellung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 FreizügG/EU erforderlich und ausschlaggebend sind nach den dargestellten Grundsätzen die unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Bewertung des persönlichen Verhaltens des Freizügigkeitsberechtigten und die insoweit anzustellende aktuelle Gefährdungsprognose. Dabei steht es den Ausländerbehörden und Gerichten nicht frei, von einem früheren Verhalten ohne weiteres auf eine aktuelle Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu schließen. Auf der anderen Seite besagt das Erfordernis einer gegenwärtigen Gefährdung der öffentlichen Ordnung nicht, dass eine gegenwärtige „Gefahr“ im Sinne des deutschen Polizeirechts vorliegen müsste, die voraussetzt, dass der Eintritt des Schadens sofort und nahezu mit Gewissheit zu erwarten ist. Es verlangt vielmehr eine hinreichende, unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit nach dem Ausmaß des möglichen Schadens und dem Grad der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts zu differenzierende Wahrscheinlichkeit, dass der Ausländer künftig die öffentliche Ordnung im Sinne des Art. 45 Abs. 3 AEUV beeinträchtigen wird. Hierbei ist eine individuelle Würdigung der Umstände des Einzelfalles erforderlich (BVerwG, U.v. 3.8.2004 – 1 C 30/02 – juris Rn. 26). Es ist unter anderem zu prüfen, ob eine etwaige Verbüßung der Strafe erwarten lässt, dass der Unionsbürger künftig keine die öffentliche Ordnung gefährdende Straftaten mehr begehen wird (BVerwG, U.v. 3.8.2004 – 1 C 30/02 – juris Rn. 26).
Die Kammer geht vorliegend von einer tatsächlichen und hinreichend schweren Gefährdung durch den Kläger aus, durch die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt ist. Der Kläger wurde mit Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 19. Februar 2018 wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren verurteilt, nachdem er sich mit einer ihm flüchtig Bekannten zu der Wohnung des ihm unbekannten 61-jährigen Opfers begeben hatte, sodann gewaltsam die Wohnungstüre des Opfers eingetreten und gemeinsam mit der Bekannten unter anderem auf das Opfer eingeschlagen, ihm die Nase gebrochen und gegen den Kopf getreten hatte. Zudem hatte die Bekannte des Klägers mit einem 18,5 Zentimeter langen Küchenmesser die Beine des Opfers verletzt. Von dem Versuch mit einer Weinflasche auf den Kopf des Opfers einzuschlagen, hatte der Kläger letztlich die Bekannte abhalten können.
Zu Lasten des Klägers wurde von dem Strafgericht die brutale und rohe Vorgehensweise berücksichtigt sowie der Umstand, dass er zur Tatausführung in der Nacht in die Wohnung des Opfers eingedrungen ist. Die Beklagte hat zudem herausgestellt, dass der Kläger mit seiner Bekannten das Opfer unter Gewaltanwendung und Waffeneinsatz so schwer misshandelte, dass dieses in Lebensgefahr schwebte. Im Rahmen der Gefahrenprognose ist zudem zu berücksichtigen, dass der in dem Strafverfahren hinzugezogene Sachverständige … zweifelsfrei bei dem Kläger eine seit Jahren bestehende Alkoholabhängigkeit festgestellt hat. Nach Auffassung des Strafgerichts, der sich die erkennende Kammer uneingeschränkt anschließt, besteht bei dem Kläger wegen seines Hanges auch in Zukunft die Gefahr vergleichbarer, erheblicher Gewaltstraftaten. Zwar hat der Kläger am 1. März 2018 die mit dem Strafurteil angeordnete Therapiemaßnahme im … angetreten. Nach dem Therapiebericht des … vom 15. Oktober 2019 befand sich der Kläger in der Zeit vom 1. März 2018 bis zum 2. Oktober 2019 auf der geschlossenen Therapiestation. Momentan gewöhne er sich auf der offen geführten Resozialisierungsstation ein, was ihm gut gelinge. In den regelmäßigen therapeutischen Einzelgesprächen habe eine gute Arbeitsbeziehung aufgebaut werden können und der Kläger setze sich kritisch mit seiner bisherigen Lebenssituation auseinander. Der Kläger äußere glaubhaft den Abstinenzwillen und könne sich authentisch von dem in der Vergangenheit gelebten negativen Lebensstil distanzieren. Der regelmäßige Kontakt zu den beiden Töchtern wirke stabilisierend. Zwar erkennt die Kammer durchaus, dass der Kläger an seinem Alkoholproblem arbeitet. Auch in der mündlichen Verhandlung hat der Kläger wiederholt versichert, dass er ohne Alkohol leben und arbeiten möchte. Der glaubhaft vorgetragen Wille genügt insoweit jedoch nicht. In Anbetracht der Tatsache, dass die Therapie noch nicht einmal erfolgreich abgeschlossen ist und der Kläger noch bis vor kurzem auf der geschlossenen Station war, ist auch weiterhin von einer ganz erheblichen Rückfallgefahr auszugehen. Um die Wiederholungsgefahr im Fall des Klägers ernsthaft in Zweifel ziehen zu können, wäre erforderlich, dass der Kläger die Erwartung künftig straffreien Verhaltens auch nach Straf- bzw. Therapieende – über einen längeren Zeitraum – glaubhaft gemacht hätte (BayVGH, B.v. 2.1.2019 – 10 ZB 18.1638 – juris Rn. 6). Die Kammer geht daher im Hinblick auf die längerfristig angelegte ausländerrechtliche Gefahrenprognose und den Schutz besonders gewichtiger Rechtsgüter mit hinreichender Wahrscheinlichkeit davon aus, dass der Kläger wieder straffällig wird. Von einem Grundinteresse der Gesellschaft kann in diesem Zusammenhang ausgegangen werden, da die Gefahren, die von Gewaltdelikten ausgehen, schwerwiegend sind und ein Grundinteresse der Gesellschaft berühren (vgl. BVerwG U. v. 14.5.2013 – 1 C 13.12- juris Rn. 12), so dass ein Einschreiten seitens des Staates erforderlich ist.
Die Beklagte hat bei Erlass der Verlustfeststellung das ihr eingeräumte Ermessen pflichtgemäß ausgeübt. Im Rahmen der gebotenen Ermessensentscheidung ist abzuwägen, ob das öffentliche Interesse am Schutz der öffentlichen Ordnung das private Interesse des Unionsbürgers an seinem Verbleib im Bundesgebiet deutlich überwiegt (BVerwG, U.v. 3.8.2004 – 1 C 30/02 – juris Rn. 27). Es ist insoweit der nach Art. 6 GG und Art. 8 EMRK garantierte Schutz des Familienfriedens zu Gunsten des Unionsbürgers zu beachten. Hierbei ist gemäß § 6 Abs. 3 FreizügG/EU insbesondere die Dauer des Aufenthalts des Betroffenen in Deutschland, sein Alter, sein Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration in Deutschland und das Ausmaß seiner Bindungen zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen.
Das Gericht kann die Ermessensentscheidung der Beklagten gemäß § 114 Satz 1 VwGO lediglich darauf hin überprüfen, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist. Gemessen an diesen Vorgaben ist die Entscheidung der Beklagten nicht zu beanstanden. Die Beklagte hat ermessensfehlerfrei festgestellt, dass das öffentliche Interesse am Schutz der öffentlichen Ordnung das private Interesse des Unionsbürgers an seinem Verbleib im Bundesgebiet deutlich überwiegt. Sie hat in ihrer Ermessensentscheidung zutreffend berücksichtigt, dass der Kläger erst im Jahr 2015 in das Bundesgebiet eingereist ist und bereits im Februar 2017 inhaftiert wurde. Der Kläger hat daher die überwiegende Zeit seines Lebens in seinem Heimatland gelebt, so dass er mit der Kultur und den Gepflogenheiten des Heimatlandes vertraut und die Landessprache spricht. Die Beklagte hat auch gesehen, dass zwar die beiden Töchter des Klägers im Bundesgebiet leben, von denen die eine bereits volljährig ist, dass den Kläger aber die Tatsache, dass er Vater zweier Töchter ist, nicht von dem Alkoholkonsum und der Begehung eines schwerwiegenden Gewaltdelikts hat abhalten können. Zudem wurde der Kläger bereits im April 2017 in Haft genommen und befindet sich seit 1. März 2018 auf Grund der Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt in dem …, so dass auch insoweit in der Vergangenheit nur ein sehr eingeschränkter Kontakt zu den Töchtern möglich war. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung angegeben, dass er zwei bis dreimal wöchentlich mit den Töchtern telefoniere und sie ca. einmal monatlich sehe, in der letzten Zeit jedoch seltener. Die Beklagte hat in die Ermessensentscheidung eingestellt, dass der Kläger den Kontakt zu seinen Kindern – auch telefonisch, über Skype und Besuchskontakte der Töchter – von seinem Heimatland aufrechterhalten kann. Auch unter Berücksichtigung des Art. 6 GG und des Art. 8 EMRK ist die Feststellung des Verlusts des Freizügigkeitsrechts des Klägers insoweit nicht unverhältnismäßig. Nach alledem hat die Beklagte in rechtlich nicht zu beanstandender Weise das öffentliche Interesse an einer Beendigung des Aufenthalts des Klägers höher gewichtet, als dessen Interesse, weiterhin im Bundesgebiet zu leben.
Die Abschiebungsandrohung unter Setzung einer Frist zur freiwilligen Ausreise ist ebenfalls rechtmäßig. Die Frist, das Bundesgebiet innerhalb von einem Monat nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung zu verlassen, erscheint angemessen. Dies gilt auch für die ausgesprochene Abschiebungsandrohung für den Fall, dass der Kläger seiner Ausreiseverpflichtung nicht innerhalb der gesetzten Frist freiwillig nachkommt.
Ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken begegnet die in Ziffer II des streitgegenständlichen Bescheids verfügte Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots auf die Dauer von 8 Jahren ab Ausreise/Abschiebung. Rechtsgrundlage ist insoweit § 7 Abs. 2 FreizügG/EU. Dabei ist jeweils auf die aktuelle Tatsachenlage im Zeitpunkt der Überprüfungsentscheidung abzustellen (EuGH, U.v. 17. Juni 1997 – C-65/95, C-111/95 – Rn. 39 ff.). Die Frist ist unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles festzusetzen und darf fünf Jahre nur in den Fällen des § 6 Abs. 1 FreizügG/EU – wie hier – überschreiten (§ 7 Abs. 2 Satz 6 FreizügG/EU). Eine Höchstfrist für Verlustfeststellungen nach § 6 Abs. 1 FreizügG/EU ist nicht vorgesehen (BVerwG, U.v. 25.3.2015 – 1 C 18/14 – juris Rn. 23). Die Beklagte geht zutreffend davon aus, dass von dem Kläger auch künftig schwerwiegende Straftaten zu erwarten sind und dass eine zeitnahe Befristung im Hinblick auf die von dem Kläger ausgehende Wiederholungsgefahr hinsichtlich neuer Straftaten den Verlustfeststellungszweck konterkarieren würde. Trotz der im Bundesgebiet lebenden Töchter kommt die Beklagte unter Berücksichtigung aller für und gegen den Kläger sprechenden bekannten Umstände zum Ergebnis, die Wirkung der Verlustfeststellung auf die Dauer von acht Jahren ab Ausreise/Abschiebung zu befristen. Diese Frist erscheint auch der Kammer im Hinblick auf die von dem Kläger ausgehenden Gefahren angemessen, insbesondere verhältnismäßig.
Im Übrigen folgt die Kammer gemäß § 117 Abs. 5 VwGO den zutreffenden Gründen des angefochtenen Bescheids und sieht zur Vermeidung von Wiederholungen von einer weiteren Darstellung der Gründe ab.
Die Klage war nach alledem mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.


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