Verwaltungsrecht

Flüchtling, Afghanistan, identitätsprägende homosexuelle Orientierung (verneint)

Aktenzeichen  AN 18 K 17.30496

Datum:
25.3.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 9846
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Ansbach
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG §§ 3. 3a., 3b

 

Leitsatz

Tenor

1.Die Klage wird abgewiesen.
2.Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

Die zulässige, insbesondere fristgerecht erhobene Klage ist unbegründet, weil der Kläger keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylG (1.), auf Feststellung des subsidiären Schutzstatus im Sinne von § 4 AsylG (2.) und auf Feststellung des Vorliegens von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG (3.) hat. Auch die in Ziffer 5) und 6) des angefochtenen Bescheids getroffenen Nebenentscheidungen begegnen keinen rechtlichen Bedenken (4.). Der ablehnende Bescheid des Bundesamtes vom 25. Januar 2017 ist daher rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in eigenen Rechten, § 113 Abs. 1 und 5 VwGO.
Maßgeblich für die Beurteilung der hier erkennenden Einzelrichterin (§ 76 AsylG) ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung, § 77 Abs. 1 AsylG.
Das Gericht nimmt zur Begründung dieses Urteils vorab Bezug auf den ausführlichen und zutreffend begründeten Bescheid des Bundesamtes vom 25. Januar 2017, § 77 Abs. 2 AsylG, und führt im Hinblick auf den Verlauf und das Ergebnis der mündlichen Verhandlung am 22. März 2021 ergänzend aus:
1. Der Kläger ist kein Flüchtling im Sinne von § 3 Abs. 1 AsylG.
Danach ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II, S. 559, 560), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb seines Herkunftslandes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will, oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will.
Der Kläger begründet seine Klage auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Wesentlichen mit zwei Aspekten: So fürchtet er die Verfolgung durch den Vater seines Freundes …, weil er mit diesem eine homosexuelle Beziehung geführt haben will (1.1). Außerdem trägt der Kläger vor, homosexuell zu sein und aufgrund dessen in Afghanistan die Verfolgung fürchten zu müssen (1.2).
Das Gericht ist zwar anders als das Bundesamt der Auffassung, dass der Kläger im Falle einer glaubhaft gemachten, identitätsprägenden Homosexualität in Afghanistan durchaus eine verfahrensrelevante Verfolgung zu befürchten hätte. Der Hinweis der eingesetzten Sonderbeauftragten für geschlechtsspezifische Verfolgung im Aktenvermerk des Bundesamtes vom 24. Februar 2021, der auf der Grundlage der ergänzenden Anhörung des Klägers am selben Tage gefertigt worden ist (Bl. 45 ff der Gerichtsakte), auf den aktuellen Lagebericht des Auswärtigen Amtes, wonach „stichhaltige Anhaltspunkte für eine strafrechtliche Verfolgung“ nicht erkennbar seien sowie „keine belastbaren Erkenntnisse, dass der afghanische Staat Homosexuelle systematisch verfolgt“, existieren würden, geht – derart aus dem Zusammenhang gerissen – fehl. So wird im aktuellen „Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan“ (Stand Juni 2020) unter 1.8.1 „Situation für Lesben, Schwule, Bisexuelle, Transsexuelle, Transgender und Intersexuelle (LGBTI)“ vielmehr festgestellt:
„Laut Art. 247 des afghanischen Strafgesetzbuches werden neben außerehelichem Geschlechtsverkehr auch solche Sexualpraktiken, die üblicherweise mit männlicher Homosexualität in Verbindung gebracht werden, mit langjähriger Haftstrafe sanktioniert. Neben der sozialen Ächtung von Bisexuellen, Homosexuellen und Transsexuellen verstärken Bestimmungen und Auslegung des islamischen Rechts mit Androhungen bis hin zur Todesstrafe den Druck auf die Betroffenen. Organisationen, die sich für den Schutz der sexuellen Orientierung einsetzen, arbeiten im Untergrund.
Eine systematische Verfolgung durch staatliche Organe ist nicht nachweisbar, was allerdings an der vollkommenen Tabuisierung des Themas liegt. Über die Durchführung von Strafverfahren gegen LGBTTI liegen dem Auswärtigen Amt deshalb keine Erkenntnisse vor. Es wird allerdings von gewalttätigen Übergriffen bis hin zu Vergewaltigungen homosexueller Männer durch die afghanische Polizei berichtet. (…)“
Wenngleich die Tatsache, dass Homosexualität unter Strafe gestellt wird, allein möglicherweise nicht für eine verfahrensrelevante Verfolgung ausreicht, kann aufgrund der genannten Erkenntnisse für Afghanistan durchaus eine verfahrensrelevante und im Falle glaubhaft gemachter Homosexualität beachtliche Verfolgungswahrscheinlichkeit angenommen werden.
Allerdings hat der Kläger den angeblich fluchtauslösenden Vorfall sowie eine identitätsprägende und eine hier verfahrenserhebliche Verfolgungsgefahr auslösende homosexuelle Orientierung nicht zur Überzeugung des Gerichts glaubhaft gemacht, § 108 Abs. 1 VwGO.
Den Prozess zur Bildung der gerichtlichen Überzeugungsgewissheit hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 04. Juli 2019 (1 C 33/18 -, Rn. 18f., juris) wie folgt beschrieben:
„Denn die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft setzt tatbestandlich eine begründete Furcht vor Verfolgung voraus. Hierfür bedarf es einer Gefahrenprognose anhand des Maßstabs der beachtlichen Verfolgungswahrscheinlichkeit und muss sich das Tatsachengericht – auch in Ansehung der „asyltypischen“ Tatsachenermittlungs- und bewertungsprobleme – die nach § 108 Abs. 1 VwGO erforderliche Überzeugungsgewissheit verschaffen. Verfehlt es bei der Verfolgungsprognose das gebotene Maß an Überzeugung, steht seine Entscheidung nicht im Einklang mit der Zielsetzung des Flüchtlingsrechts (vgl. BVerwG, Urteile vom 29.11.1977 – 1 C 33.71 – BVerwGE 55, 82 Rn. 10 und vom 11.11.1986 – 9 C 316.85 – juris Rn. 11 zu den Anforderungen an den Nachweis asylbegründender Tatsachen)”.
aa) In dem vom Untersuchungsgrundsatz beherrschten Verwaltungsprozess ist es Aufgabe des Tatsachengerichts, den maßgeblichen Sachverhalt zu ermitteln, dazu von Amts wegen die erforderliche Sachverhaltsaufklärung zu betreiben und sich eine eigene Überzeugung zu bilden (§86 Abs. 1 Satz 1, § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Auch die in Asylverfahren gesteigerten Mitwirkungspflichten (§§ 15 und 25 AsylG) entbinden das Gericht nicht von seiner Aufklärungspflicht, um sich so die für seine Entscheidung gebotene Überzeugungsgewissheit zu verschaffen.
Hierzu muss es die Prognosetatsachen ermitteln, diese im Rahmen einer Gesamtschau bewerten und sich auf dieser Grundlage eine Überzeugung bilden.
Weder die geltend gemachte Vorverfolgung noch die sexuelle Orientierung des Klägers stehen zur – nach den vom Bundesverwaltungsgericht formulierten Maßstäben gebildeten – Überzeugungsgewissheit des Gerichts fest:
1.1 Auch nach der zum dritten Mal erfolgten Schilderung des Klägers des angeblich fluchtauslösenden Vorfalls im Heimatland ist dieser nicht – hinreichend konkret und substantiiert – glaubhaft gemacht worden.
Das Gericht schließt sich insoweit den Schlussfolgerungen des Bundesamts im angefochtenen Bescheid, aber auch in dem Aktenvermerk der Sonderbeauftragten für geschlechtsspezifische Verfolgung an. Trotz zahlreicher Nachfragen – des Bundesamtes und des Gerichts – bleibt die Schilderung des Klägers emotionslos, detailarm und teilweise auch widersprüchlich.
Insbesondere die homosexuelle Beziehung des Klägers zu dem jungen Mann namens …, welche sich aus einer „normalen“ Freundschaft entwickelt haben soll, ist trotz des Hinweises des Klägers auf sein jugendliches Alter nicht ohne weiteres nachvollziehbar, vor allem im Hinblick auf den kulturellen und persönlichen Kontext des Klägers, seiner Familie und der Familie seines Freundes. Dass sich der Kläger an die Umstände, unter denen er und sein Freund einander ihre Liebe offenbart haben, nicht mehr erinnern kann, ist angesichts des persönlichen Umfeldes der beiden und des Tabubruches, den eine solche Beziehung bedeutet hätte, nicht verständlich. Erst auf Nachfrage seines Rechtsanwaltes gab der Kläger in der mündlichen Verhandlung an, dass sie sich unausgesprochen einig gewesen seien, was allerdings im Hinblick auf den oben geschilderten Kontext und die Lebenswirklichkeit der beiden jungen Männer ebenso unwahrscheinlich anmutet.
Nicht glaubhaft ist zudem, weshalb sich der Kläger und sein Freund angeblich regelmäßig und immer zu einer bestimmen Tageszeit in den Mohnfeldern des Vaters von … getroffen haben, wenn doch gleichzeitig immer die Gefahr der Entdeckung durch den Vater bestanden haben muss. Denn nach Darstellung des Klägers in der mündlichen Verhandlung ist jener üblicherweise abends in die Felder gegangen, um den Wuchs zu kontrollieren, nachdem er zuvor in der Moschee zum Beten gewesen ist. Die Gefahr der Entdeckung hat demnach immer bestanden, und es ist nur eine Frage der Zeit gewesen, wann sich die heimlichen Treffen und der Kontrollgang einmal überschneiden würden.
Gegenüber dem Bundesamt hatte der Kläger noch angegeben, untenrum nackt gewesen zu sein. In der mündlichen Verhandlung wiederum trug er vor, dass er obenrum unbekleidet gewesen sei. Dabei handelt es sich – angesichts der Schilderung einer sexuellen Handlung – um eine durchaus relevante Widersprüchlichkeit, welche Zweifel an der Glaubhaftigkeit des Vortrags aufkommen lässt.
Dass ein Mann wie der Vater von … stets von „Bodyguards“, die dann erfolglos die Verfolgung des Klägers aufgenommen haben sollen, umgeben sei, wie dies der Kläger in der mündlichen Verhandlung behauptet hat, erscheint geradezu abwegig.
Insgesamt ist die Darstellung des Klägers, was seine Beziehung zu einem Mann sowie deren Entdeckung und Verfolgung durch … Vater angeht, auch nach der (dritten) Anhörung und trotz zahlreicher Nachfragen des Gerichts nicht schlüssig und aus Sicht des Gerichts sehr unwahrscheinlich.
Dass der Kläger etwa im gesamten Gebiet von Afghanistan in Anknüpfung an eine etwaige Bedrohung durch den Vater von …verfahrensrelevante Verfolgungsmaßnahmen zu befürchten hätte, macht er selbst nicht – hinreichend konkret und substantiiert – geltend.
Die geltend gemachte Vorverfolgung steht nach alledem nicht zur erforderlichen Überzeugungsgewissheit der Einzelrichterin fest, § 108 Abs. 1 VwGO.
1.2 Aber auch die homosexuelle Orientierung des Klägers ist nicht in verfahrenserheblicher Weise glaubhaft gemacht worden. Denn aus § 3b Abs. 1 Nr. 4 lit.a) i.V.m. 2. HS. AsylG ergibt sich, dass für die Annahme eines Verfolgungsgrundes die sexuelle Orientierung des Klägers derart bedeutsam für seine Identität sein müsste, dass er nicht gezwungen werden sollte, auf diese zu verzichten, vgl. EuGH, Urteil vom 07. November 2013 – C -199/12 bis C-201/12 -, juris. Eine derart identitätsprägende homosexuelle Orientierung steht jedoch nicht zur Überzeugungsgewissheit der Einzelrichterin fest.
So hat der der Kläger im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 22. März 2021 ausdrücklich angegeben, es sei ihm „im Grunde egal, ob er mit einem Mann oder einer Frau zusammen sei“. Ihm komme es nur auf die Entscheidungsfreiheit an, er wolle nicht zu etwas gezwungen werden.
Von einer identitätsprägenden homosexuellen Orientierung des Klägers ist daher nicht auszugehen. Zwar stellt sich die Frage, ob aus dem Wortlaut des § 3b Abs. 1 Nr. 4, lit. a) AsylG („bedeutsam“) abgeleitet werden kann, dass auch eine nicht die Identität prägende, sondern auf andere Weise bedeutsame Homosexualität ausreichend wäre. Allerdings muss nach dem Wortlaut der Vorschrift die sexuelle Orientierung derart bedeutsam sein, „dass der Betreffende nicht gezwungen sein sollte, auf sie zu verzichten“, womit wohl letztlich eine identitätsprägende Orientierung gemeint sein dürfte. Ob auch eine unterhalb dieser Schwelle bestehende sexuelle Orientierung ausreichend sein kann, ist jedoch nicht entscheidungserheblich, weil eine etwaige homosexuelle Neigung des Klägers für ihn selbst offenbar keine eigenständige bzw. im Sinne von § 3b Abs. 1 Nr. 4, lit. a) AsylG gesteigerte Bedeutung besitzt. So kommt es ihm nicht einmal darauf an, welchen Geschlechts ein zukünftiger Partner ist. Er wünscht sich einfach eine Beziehung zu einem anderen Menschen. Ein zölibatäres Leben, wie es der Klägervertreter formuliert hat, ist für den Kläger damit in keiner Weise die einzige Möglichkeit, da er sich eine Beziehung zu einer Frau offenbar genauso vorstellen kann wie zu einem Mann. Völlig frei in der Entscheidung zu sein, ohne, dass es dem Kläger selbst auf ein bestimmtes Geschlecht ankommt, ist jedoch nicht von § 3b Abs. 1 Nr. 4, lit.a) AsylG geschützt.
Nach alledem führt auch die angebliche Homosexualität des Klägers nicht zu einem Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft.
2. Ein Anspruch auf Zuerkennung des subsidiären Schutzes in Sinne von § 4 AsylG besteht ebenfalls nicht.
Denn nach § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG ist ein Ausländer nur dann subsidiär schutzberechtigt, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt gemäß Satz 2: Die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Nr. 1), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Nr. 2) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Nr. 3).
Das Gericht bezieht sich insoweit auf die Feststellungen und die Begründung des angefochtenen Bescheids, da der Kläger auch im Rahmen des Gerichtsverfahrens keine darüberhinausgehenden, maßgeblichen Gesichtspunkte vorgetragen hat und das Gericht den Ausführungen des Bundesamtes folgt, § 77 Abs. 2 AsylG.
3. Dasselbe gilt für die begehrte Feststellung des Vorliegens von Abschiebungshindernissen gemäß § 60 Abs. 5 und Satz 1 AufenthG.
Insoweit wird lediglich im Hinblick auf eine etwaige Verschlechterung der humanitären Situation aufgrund der Corona-Pandemie und die Rechtsprechungsänderung des Baden-Württembergischen Verwaltungsgerichtshofes durch Urteil vom 17. Dezember 2020 (A 11 S. 2042 – juris) darauf hingewiesen, dass dem Kläger nach Überzeugung des Gerichts im Falle seiner Abschiebung nach Afghanistan keine unmenschliche Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK droht und eine Abschiebung daher gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG nicht unzulässig wäre.
Das Gericht konnte sich in der mündlichen Verhandlung davon überzeugen, dass es sich bei dem Kläger um einen augenscheinlich gesunden, jungen und sehr leistungsfähigen Mann handelt. Etwaige Zweifel am guten Gesundheitszustand wurden nicht vorgetragen. Der Kläger spricht nahezu fließend Deutsch, hat nach eigenen Angaben den „Quali“ geschafft und steht kurz vor dem Abschluss seiner Ausbildung zum Einzelhandelskaufmann. Der Kläger hat zudem eine lange und sehr strapaziöse Reise nach Europas hinter sich gebracht, was zeigt, wie zäh und durchsetzungsfähig er ist, so dass er nach Überzeugung des Gerichts durchaus auch unter den aktuell deutlich verschlechterten Bedingungen aufgrund der Corona-Pandemie in Afghanistan nicht zu verelenden droht.
Das Gericht ist zudem davon überzeugt, dass der Kläger auf ein funktionierendes familiäres Netzwerk in Afghanistan zurückgreifen kann. Der Familie des Klägers ging es vor seiner Ausreise wirtschaftlich gut. Dass sich dies geändert haben sollte, wurde nicht einmal ansatzweise vorgetragen. Der Kläger hat nach eigenen Angaben neben seinen Eltern noch mehrere Onkel und Tanten in Afghanistan. Dass der Kläger von der Familie „verstoßen“ worden sein soll, man ihm aber trotzdem noch die Flucht finanziert hat und er nur noch mit der Mutter in Kontakt steht, ist nicht glaubhaft.
4. Die in Ziffer 5 des Bescheids vom 25. Januar 2017 angedrohte Abschiebung beruht auf § 34 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG und ist rechtmäßig, weil die entsprechenden gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.
Die im Rahmen von § 11 Abs. 3 AufenthG zu treffende Ermessensentscheidung über die Dauer des Einreise- und Aufenthaltsverbots gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG (hier festgesetzt auf 30 Monate) ist nicht zu beanstanden (§ 114 Satz 1 VwGO).
Nach alledem ist der angefochtene Bescheid rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in eigenen Rechten. Die Klage ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO als unbegründet abzuweisen. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben.


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