Verwaltungsrecht

Flüchtlingsanerkennung eines ägyptischen Asylbewerbers

Aktenzeichen  W 8 K 18.30542

Datum:
11.7.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 20830
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Würzburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG § 3, § 3b Abs. 1, § 25 Abs. 1, Abs. 2
AufenthG § 11 Abs. 1, § 60 Abs. 5, Abs. 7

 

Leitsatz

1 Eine beachtliche Verfolgungswahrscheinlichkeit (vgl. BVerwG 140, 22 = BeckRS 2011, 52920) liegt dann vor, wenn die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Maßgebend ist letztlich, ob es zumutbar erscheint, dass der Ausländer in sein Heimatland zurückkehrt (BVerwGE 91, 150 = BeckRS 9998, 170274). (Rn. 14) (red. LS Clemens Kurzidem)
2 Für die Glaubhaftigkeit der Schilderung eines Verfolgungsschicksals spricht, wenn der Betroffene anders als bei erfundenen Geschichten immer wieder nebensächliche Details vorträgt und so eine anschauliche Darstellung seiner Erlebnisse liefert. (Rn. 18) (red. LS Clemens Kurzidem)
3 Agieren im Verfahren beim Bundesamt zwei verschiedene Personen als Entscheider und Anhörer und werden dem Asylbewerber im Rahmen der Anhörung keine Vorhalte zur angeblichen Unglaubhaftigkeit seines Vorbringens gemacht, begegnet die Annahme eines unglaubhaften Verfolgungsschicksals im Ablehnungsbescheid erheblichen Bedenken, zumal der Entscheider keinen persönlichen Eindruck von dem Asylbewerber gewonnen hat. (Rn. 20) (red. LS Clemens Kurzidem)
4 Nach der aktuellen Erkenntnislage bestehen Hinweise, dass in Ägypten vor dem Hintergrund allgemein harter und menschenrechtswidriger Haftbedingungen insbesondere junge und unbekannte politische Straftäter besonders harten Haftbedingungen ausgesetzt sind. Im Polizeigewahrsam wird Folter in unterschiedlicher Form und Abstufung durch ägyptische Sicherheitskräfte weit verbreitet praktiziert. (Rn. 27) (red. LS Clemens Kurzidem)
5 In Ägypten steht eine oppositionelle Betätigung in Zusammenhang mit der Muslimbruderschaft unter dem Generalverdacht der Staatsfeindlichkeit. Auch vermeintliche Anhänger, Kritiker und Regierungsgegner müssen mit willkürlichen Festnahmen und Haft rechnen, ebenso wie Menschenrechtsverteidiger. (Rn. 28 – 29) (red. LS Clemens Kurzidem)

Tenor

I. Die Nummern 1 und 3 bis 6 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 21. Februar 2017 werden aufgehoben.
Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.
II. Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Gründe

Die Klage, über die entschieden werden konnte, obwohl nicht alle Beteiligten in der mündlichen Verhandlung erschienen sind (§ 102 Abs. 2 VwGO), ist zulässig und begründet.
Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 21. Februar 2017 ist in seinen Nrn. 1 und 3 bis 6 rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 und Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 AsylG) einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (§ 3 AsylG). Aus diesem Grund war der streitgegenständliche Bescheid, wie zuletzt beantragt, insoweit aufzuheben. Über die hilfsweise gestellten Anträge zum subsidiären Schutz (§ 4 AsylG) bzw. zu den nationalen Abschiebungsverboten (§ 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG) sowie zur Befristung nach § 11 Abs. 1 AufenthG war nicht zu entscheiden.
Unter Berücksichtigung der aktuellen abschiebungsrelevanten Lage in Ägypten hat der Kläger einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylG.
Gemäß §§ 3 ff. AsylG darf ein Ausländer in Anwendung der Genfer Flüchtlingskonvention nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit oder seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Eine Bedrohung liegt dann vor, wenn anknüpfend an Verfolgungsgründe (vgl. dazu Art. 10 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 – so genannte Anerkennungsrichtlinie oder Qualifikationsrichtlinie bzw. § 3b AsylG) Verfolgungshandlungen im Sinne von Art. 9 der Anerkennungsrichtlinie mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen (§ 3a AsylG).
Eine beachtliche Verfolgungswahrscheinlichkeit (siehe zum einheitlichen Wahrscheinlichkeitsmaßstab BVerwG, U.v. 1.6.2011 – 10 C 25/10 – BVerwGE 140, 22; U.v. 27.4.2010 – 10 C 5/09 – BVerwGE 136, 377) liegt dann vor, wenn die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Maßgebend ist letztlich, ob es zumutbar erscheint, dass der Ausländer in sein Heimatland zurückkehrt (BVerwG, U.v. 3.11.1992 – 9 C 21/92 – BVerwGE 91, 150; U.v. 5.11.199 – 9 C 118/90 – BVerwGE 89, 162). Über das Vorliegen einer mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit gegebenen Gefahr politischer Verfolgung entscheidet eine wertende Gesamtbetrachtung aller möglichen verfolgungsauslösenden Gesichtspunkte, wobei in die Gesamtschau alle Verfolgungsumstände einzubeziehen sind, unabhängig davon, ob diese schon im Verfolgerstaat bestanden oder erst in Deutschland entstanden und von dem Ausländer selbst geschaffen wurden oder ob ein Kausalzusammenhang zwischen dem nach der Flucht eingetretenen Verfolgungsgrund und entsprechend den schon in dem Heimatland bestehenden Umständen gegeben ist (BVerwG, U.v. 18.2.1992 – 9 C 59/91 – Buchholz 402.25, § 7 AsylVfG Nr. 1).
Aufgrund seiner prozessualen Mitwirkungspflicht hat ein Kläger (oder eine Klägerin) seine (ihre) Gründe für seine politische Verfolgung schlüssig und vollständig vorzutragen (§ 25 Abs. 1 und 2 AsylG, § 86 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz VwGO). Er muss unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt schildern, aus dem sich – als wahr unterstellt – bei verständiger Würdigung die behauptete Verfolgung ergibt. Bei den in die eigene Sphäre des Klägers fallenden Ereignissen, insbesondere seinen persönlichen Erlebnissen, muss er eine Schilderung abgeben, die geeignet ist, den Abschiebungsschutz lückenlos zu tragen. Unauflösbare Widersprüche und erhebliche Steigerungen des Vorbringens sind hiermit nicht vereinbar und können dazu führen, dass dem Vortrag im Ganzen nicht geglaubt werden kann. Bleibt ein Kläger hinsichtlich seiner eigenen Erlebnisse konkrete Angaben schuldig, so ist das Gericht nicht verpflichtet, insofern eigene Nachforschungen durch weitere Fragen anzustellen. Das Gericht hat sich für seine Entscheidung die volle Überzeugung von der Wahrheit, nicht bloß von der Wahrscheinlichkeit zu verschaffen (vgl. hierzu BVerwG, U.v. 16.4.1985 – 9 C 106.84 – BVerwGE 71, 180).
Nach Überzeugung des Gerichts besteht für den Kläger aufgrund seines erlittenen Verfolgungsschicksals eine beachtliche Verfolgungswahrscheinlichkeit bei einer Rückkehr nach Ägypten.
Dem Kläger ist es gelungen, die für seine Ansprüche relevanten Gründe in der dargelegten Art und Weise geltend zu machen. Unter Zugrundelegung der glaubhaften Angaben des Klägers ist das Gericht davon überzeugt, dass eine begründete Gefahr politischer Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit bestand bzw. besteht. Das Gericht ist nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung, insbesondere dem persönlichen Eindruck vom Kläger davon überzeugt, dass seine Angaben zutreffen. Nach der vorliegenden Erkenntnislage ist beim Kläger wegen der von ihm vorgebrachten Ereignisse und Erlebnisse mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit einer Verfolgung aus politischen Gründen bei einer Rückkehr nach Ägypten zu rechnen. Eine Rückkehr nach Ägypten ist für den Kläger nach dem erlittenen Schicksal nicht zumutbar.
Das Vorbringen des Klägers ist glaubhaft. Das Gericht hat nicht den Eindruck, dass der Kläger sein Vorbringen nur aus asyltaktischen Gründen erfunden hat. Vielmehr sprechen seine Schilderungen von einem wirklich erlebten Geschehen in Ägypten. Denn der Kläger hat bei seinem Vorbringen in der mündlichen Verhandlung nicht bloß abstrakt von einem ausgedachten flüchtlingsrelevanten Sachverhalt berichtet, sondern in umfangreichen Ausführungen detailreich sein Schicksal, das im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Schicksal seines Vaters steht, geschildert. Anders als bei einer erfundenen Geschichte erwähnte der Kläger dabei immer wieder nebensächliche Details und lieferte so eine anschauliche Schilderung seiner Erlebnisse. Hinzukommen die dabei gebrauchte Wortwahl sowie die gezeigte Mimik und Gestik, auch verbunden mit einem Einblick in seine Gefühlslage und Gedankenwelt. Gerade die nicht verbalen Elemente bei der Aussage (Körpersprache, Gestik, Mimik usw.) sprechen gewichtig für die Ehrlichkeit des Klägers und für den wahren Inhalt seiner Angaben. Dabei kommt das Auftreten des Klägers in der mündlichen Verhandlung und die Art und Weise seiner Aussage im Protokoll über die mündliche Verhandlung naturgemäß nur ansatzweise zum Ausdruck.
Nach dem Gesamteindruck bestehen für das Gericht keine Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Klägers. Das Gericht ist davon überzeugt, dass der Kläger die Wahrheit gesagt hat. Das Gericht ist weiter davon überzeugt, dass dem Kläger bei einer Rückkehr nach Ägypten mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit repressiven Maßnahmen, Misshandlungen, Übergriffen von Vertretern des ägyptischen Staates zu rechnen hätte, die vor dem Hintergrund des Schicksals seines Vaters und in dessen Zusammenhang politisch motiviert sind. Vor diesem Hintergrund ist es dem Kläger nicht zuzumuten, angesichts der in Ägypten herrschenden Verhältnisse in seinem Heimatland zurückzukehren.
Das Gericht kann die gegenteilige Auffassung im ablehnenden Bundesamtsbescheid nicht nachvollziehen. Dort ist nur kurz angeführt, die behauptete Verhaftung durch Polizeibeamte in Ägypten sei höchst zweifelhaft, da sie durch die Schilderung des Klägers nicht habe glaubhaft gemacht werden können. Die vom Kläger vorgetragene Behauptung, erwecke nicht den Eindruck von realen Lebensvorgängen. Eine nähere Begründung, warum der Entscheider dem Kläger nicht geglaubt hat, ist nicht zu finden. Dabei ist schon darauf hinzuweisen, dass Entscheider und Anhörer zwei verschiedene Personen sind. Im Rahmen der Anhörung wurden dem Kläger keine Vorhalte zu angeblich unglaubhaftem Vorbringen gemacht. Die Annahme der Unglaubhaftigkeit durch das Bundesamt scheint daher zu rühren, dass sich der Entscheider keinen persönlichen Eindruck vom Kläger gemacht hat. Daher konnte er seine Behauptung offenbar auch nicht weiter begründen.
Der Kläger hat demgegenüber vielmehr glaubhaft detailreich und in sich stimmig sowohl beim Bundesamt als auch in der mündlichen Verhandlung seine Erlebnisse geschildert.
So beschrieb der Kläger ausführlich den ersten Vorfall am 30. Juli 2014, als sein Vater verhaftet und von vier Polizisten geschlagen worden sei. Der Kläger konnte konkret etwa die Räumlichkeiten – als „Kühlschrank“ bezeichnet“ – oder die verwendeten Schlagstöcke der Polizisten näher beschreiben. Weiter beschrieb er den Zustand des geschlagenen und am Boden liegenden Vaters. Dieser sei am Boden gelegen, er habe den Mund zwar bewegt, aber nichts sagen können. Der Vater sei fertig gewesen. Der Vater habe erst zu schreien angefangen, als er gesehen habe, dass der Kläger und sein Bruder durch Schnitte in die Hand ebenfalls misshandelt worden seien. Der Vater habe dann etwa gerufen: „Meine Kinder“. Der Kläger grenzte mit ca. 3 Stunden die zeitliche Dauer des Aufenthalts in diesem Raum („Kühlschrank“) ein und machte nähere Angaben zu den anwesenden Polizisten und sonstigen Sicherheitskräften. Der Kläger erwähnte etwa auch Handyaufnahmen der umstehenden Soldaten. Eindringlich konnte er schildern, wie er versucht habe, seinem Vater zu helfen und er selbst ebenso wie sein Bruder in Handschellen gelegt worden sei. Die Handschellen seien über eine Stange über einen Kopf geführt worden, so dass er die Hände die ganze Zeit über seinen Kopf gehabt habe. Der Kläger schilderte, dass sein Handgelenk mit einem Schnitt aufgeschnitten worden sei. Er habe sehen können, was in seiner Hand drinnen gewesen sei. Es sei sehr viel Blut herausgekommen. Die Nervenbahnen hätten sich zurückgezogen, wie ein Arzt später gesagt habe. Er habe das Bewusstsein verloren. Danach habe er immer wieder die Augen aufgemacht, er habe sich auch erinnern können, im Auto gesessen zu haben. Des Weiteren konkretisierte der Kläger seine Angaben zum Transport im „Sammeltaxi“, welches kein öffentliches Taxi gewesen sei, sondern ein Auto des Innenministeriums, das auch Box genannt werde. Er sei hinten auf dem Auto mitgefahren, seitlich sitzend neben ihm Polizisten. Er sei einfach herausgeworfen worden. Er beschrieb glaubhaft weiter das Entkommen aus dem Krankenhaus und seine weitere Flucht.
Gleichermaßen glaubhaft und detailreich schilderte der Kläger den zweiten Vorfall in Ägypten, nachdem er von Italien mit dem Flugzeug zurückkommend nach Ägypten abgeschoben worden war. Die dortigen Misshandlungen – infolge der illegalen Ausreise – hätten drei Wochen gedauert. Er sei in einen Raum gekommen. Dort seien sie jeden Tag dreimal mit kaltem Wasser übergossen worden. Er schilderte eindringlich und anschaulich, unterstützt durch entsprechende Gestik, wie ein Polizist seine Fäden in der Narbe an der Hand, die noch blutig gewesen sei, mit bloßen Händen herausgezogen habe. Der Polizist habe ihm mit Gewalt die Fäden herausgerissen und habe ihn dabei jedes Mal – mit ironischem bzw. sarkastischem Unterton – gefragt: „Tut das weh?“. Dem Polizist ging es offensichtlich darum, den Kläger zusätzlich zu quälen. Der Kläger beschrieb weiter, wie er nach drei Wochen in der Nähe einer Busstation herausgeworfen worden sei.
Des Weiteren schilderte der Kläger immer wieder anschaulich, wie ihn Freunde geholfen hätten, etwa nach dem ersten Vorfall aus dem Krankenhaus herauszukommen oder nach der zweiten Inhaftierung zu einem Privatarzt zu kommen, der dann wieder alles zusammengenäht habe. Dies gilt auch für Hilfe von Freunde/Bekannten sowie von dritten Personen bei der Flucht.
Der Kläger beschrieb des Weiteren ausführlich und detailreich seine Flucht nach dem ersten sowie nach dem zweiten Vorfall mit den Erlebnissen in Italien, Frankreich und England. Das Gericht hat keinen Grund an der Richtigkeit dieser Angaben zu zweifeln; vielmehr unterstreicht Vorbringen der Leitung des Gerichts von insgesamt glaubhaften Angaben des Klägers.
Hinzu kommt, dass der Kläger ohne aufzubauschen nur erwähnte, dass er gesundheitliche Probleme bekommen habe. Er habe am Anfang nicht geschlafen und er habe Alpträume gehabt. In Deutschland sei er aus diesem Zustand durch andere Sachen herausgekommen, weil er abgelenkt worden sei. Er habe auch Medikamente bekommen.
Das Vorbringen des Klägers deckt sich schließlich mit der vorliegenden Erkenntnislage. Vor dem Hintergrund allgemein harter und menschenrechtswidriger Haftbedingungen gibt es Hinweise, dass insbesondere junge und unbekannte politische Straftäter besonders harten Haftbedingungen ausgesetzt sind. Folter wird durch ägyptische Sicherheitskräfte in unterschiedlicher Form und Abstufung praktiziert. In Polizeigewahrsam sind Folter und Misshandlungen weit verbreitet, bis hin zu Todesfällen. Es kommt zu extralegalen Tötungen sowie zu willkürlichen Festnahmen und erzwungenem Verschwindenlassen. Inhaftierungen durch Sicherheitsbehörde über längere Zeiträume und ohne Anklage/Gerichtsverfahren und ohne Information der Angehörigen sind verbreitet und üblich. Willkürliche Verhaftungen und politisch motivierte Gerichtsverfahren sind an der Tagesordnung. In den meisten Fällen mutmaßlicher Menschenrechtsverletzungen leiten die Behörden keine wirksamen Untersuchungen ein. Dies betrifft insbesondere Folter und andere Misshandlungen, Verschwindenlassen, Todesfälle in Gewahrsam und die weit verbreitete Anwendung unverhältnismäßiger Gewalt durch Sicherheitskräfte. Die Täter werden nicht zur Rechenschaft gezogen. Menschenrechtsorganisationen berichten von Folter in den Haftanstalten und auf Polizeistationen sowie von überlangen Haftzeiten und Haft unter widrigen Bedingungen ohne Anklage (vgl. im Einzelnen: Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Ägypten vom 14.4.2018, Stand: März 2018; BFA, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Ägypten, vom 16.4.2018; Amnesty International, Report Ägypten 2018).
Bei den vom Kläger erlittenen Misshandlungen und Inhaftierungen handelt es sich um eine politische Verfolgung (§ 3b Abs. 1 Nr. 5 AsylG), weil der Einsatz der Sicherheitskräfte gegen den Kläger politisch motiviert war, insbesondere weil er in unmittelbaren Zusammenhang mit seinem Vater steht. Der Kläger schilderte glaubhaft, dass das Militär nach dem Militärputsch 2013 reichen Leuten Konten bzw. Geschäfte und wertvolle Gegenstände beschlagnahmt habe. Zur Begründung sei herangezogen worden, dass sie Mitglied in der Muslimbruderschaft seien. Der Vater des Klägers habe diese reichen Leute als Rechtsanwalt verteidigt und sei dadurch zum Gegner des Staates geworden. Diese, wenn auch nur vermeintliche oder nur vermutete, Nähe zur Muslimbruderschaft und damit zur Opposition schlägt auf den Kläger durch. Die Polizisten, die seinen Vater und auch den Kläger selbst misshandelt hätten, gehörten zu den Leuten, die auch immer Geld von den reichen Leuten geholt hätten, die ihrerseits dann von seinem Vater als Rechtsanwalt verteidigt worden seien. Der Kläger schilderte, dass er über einen Anwalt und seiner Mutter erfahren habe, dass er nach dem polizeilich verursachten Tod seines Bruders noch als einziger Zeuge im Fokus der Sicherheitsbehörden stehe. Zudem habe der Vater versucht, im Zusammenhang mit dem Tod seines Bruders Beweise gegen die Polizei zu sammeln, was zur erneuten Verhaftung des Vaters geführt habe. Eine Freilassung könne nur durch Bestechung erfolgen. Schwierig sei, dass sein Vater dann bei der Freilassung die Klappe halten müsse. Hinzu komme, dass während der Abwesenheit des Klägers ihr Haus wiederholt durchsucht und auch nach ihm gesucht worden sei. Sie würden dort nach irgendwelchen Dokumenten suchen. Auch das Büro seines Vaters sei leer geräumt. Insofern ist auch von einer fortbestehenden Gefahr politisch motivierter Verfolgung bis heute auszugehen.
Die politische Dimension der Verfolgung wird bestätigt durch die vorliegenden Erkenntnismittel, wonach eine oppositionelle Betätigung in dem Zusammenhang mit der Muslimbruderschaft unter Generalverdacht der Staatsfeindlichkeit steht. Selbst vermutete politische Aktivitäten führten in dem Zusammenhang zu Maßnahmn der Sicherheitsbehörden. Auch vermeintliche Kritiker und Regierungsgegner müssen mit willkürlichen Festnahmen und Haft rechnen, ebenso wie Menschenrechtsverteidiger. Die – oben beschriebenen – menschenrechtswidrigen Maßnahmen der Sicherheitskräfte richten sich gegen alle Personen, die auch nur in Verdacht stehen, zur Opposition zu gehören (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Ägypten vom 14.4.2018, Stand: März 2018; BFA, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Ägypten, vom 16.4.2018; Amnesty International, Report Ägypten 2018).
Selbst wenn der Kläger nicht Mitglied der Muslimbruderschaft ist, ist davon auszugehen, dass er über die beschriebenen Zusammenhänge und die Aktivitäten des Vaters als Rechtsanwalt auch gegen die Polizei ebenfalls in Verdacht steht, zur staatsfeindlichen Opposition zu gehören bzw. diese zu unterstützen, so dass ihm eine mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine politische Verfolgung bei einer Rückkehr nach Ägypten droht, die ihm eine Rückkehr in sein Heimatland unzumutbar macht.
Nach alledem ist dem Kläger unter Aufhebung der betreffenden Antragsablehnung in Nr. 1 des streitgegenständlichen Bescheides die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylG zuzuerkennen. Infolgedessen besteht kein Anlass für eine weitere Entscheidung über die Zuerkennung des subsidiären Schutzes gemäß § 4 AsylG oder sonstige Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG, so dass die Nrn. 3 und 4 des Bescheides des Bundesamtes ebenfalls aufzuheben waren (vgl. § 31 Abs. 2 Satz 1 AsylG [„oder“] und § 31 Abs. 3 Satz 2 AsylG). Über die hilfsweise gestellten Anträge, insbesondere zum subsidiären Schutz (§ 4 AsylG) bzw. zu den nationalen Abschiebungsverboten (§ 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG), war nicht zu entscheiden.
Des Weiteren sind auch die verfügte Abschiebungsandrohung und die Ausreisefristbestimmung (Nr. 5 des Bundesamtsbescheids) rechtswidrig und daher aufzuheben. Denn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge erlässt nach § 34 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 59 und § 60 Abs. 10 AufenthG die Abschiebungsandrohung nur, wenn der Ausländer nicht als Asylberechtigter anerkannt und ihm die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt wird. Umgekehrt darf im Fall der Flüchtlingszuerkennung eine Abschiebungsandrohung nicht ergehen. Letzteres ist im gerichtlichen Verfahren – wenn auch noch nicht rechtskräftig – festgestellt.
Schließlich war auch die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 1 und Abs. 2 AufenthG (Nr. 6 des Bundesamtsbescheids) aufzuheben, weil mit der Aufhebung der Abschiebungsandrohung auch die Voraussetzungen für die Entscheidung über die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 2 AufenthG entfallen (vgl. § 75 Nr. 12 AufenthG).
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.


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