Verwaltungsrecht

Förderfähige Hausmeister- und Schülerbeförderungskosten einer Privatschule

Aktenzeichen  B 3 K 15.778

Datum:
25.4.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Bayreuth
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AVBaySchFG AVBaySchFG § 17 Abs. 2 S. 1
BaySchFG BaySchFG Art. 34 S. 1, Art. 58

 

Leitsatz

1. Werden für die Gesamtanlage einer Schule, bei der schulische und außerschulische Anlagen betrieben werden, mehrere Hausmeister beschäftigt, die nicht den jeweiligen Anlagen zugeordnet sind und damit auch die Gesamtanlage gemeinsam betreuen, ist die Aufteilung der Lohnkosten für die Hausmeister anhand eines Aufteilungsschlüssels, der die jeweiligen Anteile der Gesamtanlage bestimmt, sachgerecht und dem Art. 34 S. 1 BaySchFG entsprechend. (Rn. 33) (redaktioneller Leitsatz)
2. Grundsätzlich sind Beförderungskosten nur für Kinder aus einem festgelegten Einzugsbereich förderfähig. Der Betreiber einer privaten Schule genießt keinen Vertrauensschutz dahingehend, dass die staatliche Förderung stets unverändert bleibt. (Rn. 35) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Der Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung der jeweiligen Bescheide vom 28.01.2014 verpflichtet, für das Jahr 2006 für die … einen Gesamtbetrag in Höhe von 2.818,12 € und für die Von- …-Schule einen Gesamtbetrag in Höhe von 2.523,42 € zusätzlich als notwendigen Schulaufwand anzuerkennen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Von den Kosten des Verfahrens trägt der Kläger 9/10 und der Beklagte 1/10.
3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des gegen ihn aus dem Urteil vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe

Die Klage, mit der der Kläger, nebst entsprechender Aufhebung der ergangenen Abrechnungsbescheide für die … und die … vom 28.01.2014, die Verpflichtung des Beklagten zur Anerkennung von weiteren Kosten in einer Gesamthöhe von 56.646,70 € für das Jahr 2006 als notwendigen Schulaufwand begehrt, ist zulässig, aber nur teilweise begründet (§ 113 Abs. 5 VwGO).
Die Abrechnungsschreiben der Regierung von … vom 28.01.2014 stellen Verwaltungsakte dar, was zwischen den Beteiligten unstreitig ist. Nachdem die Bescheide keine Rechtsbehelfsbelehrung:en enthielten, war die Einlegung eines Rechtsbehelfs innerhalb eines Jahres (§ 58 Abs. 2 VwGO) möglich. Insoweit war die Klageerhebung am 15.07.2014 fristgerecht.
Der Kläger erhält grundsätzlich nach den schulfinanzierungsrechtlichen Regelungen gem. Art. 34 S. 1 BaySchFG für das private Förderzentrum, Förderschwerpunkt Hören (VLS) für den notwendigen Schulaufwand einen Zuschuss in Höhe von 100 v. H. und für das Private Sonderpädagogische Förderzentrum … (***) ebenfalls 100 v. H. des notwendigen Schulaufwandes. Für letztere Schule kommen gem. Art. 58 BaySchFG die Bestimmungen des Bayerischen Konkordats mit dem Heiligen Stuhl vom 29.03.1924 zur Anwendung. Die Kosten für die Beförderung der Schülerinnen und Schüler regelt Art. 34 S. 1, 2.Halbsatz BaySchFG. Demnach werden die Kosten für die notwendige Beförderung auf dem Schulweg zu 100 v. H. ersetzt.
1. Der Forderung des Klägers auf Ersatz weiterer Kosten für die Hausmeister der Schulen war nur teilweise stattzugeben. Die Regierung von … hat in ihren Abrechnungen vom 28.01.2014 für beide Schulen jeweils 27.857,67 € an Hausmeisterkosten genehmigt. Der Kläger beantragte jeweils 39.381,30 € pro Schule. Er stellt sich auf den Standpunkt, dass er für jede Schule Anspruch auf Förderung eines Hausmeisters in Vollzeit hat. Der Beklagte beruft sich hingegen auf § 17 Abs. 2 S. 1 AVBaySchFG. Dieser bestimmt: Betreut das Hauspersonal auch nichtschulische Anlagen (Heim, Tagesstätte), so wird nur eine anteilige Vergütung gezahlt. Zwar trat § 17 Abs. 2 S. 1 AVBaySchFG erst zum 01.01.2009 in Kraft (GVBl Nr. 9/2009, S. 209), damit also erst nach dem hier abzurechnenden Jahr. Eine entsprechende Regelung enthielt jedoch auch die im Jahr 2006 geltende Fassung der AVBaySchFG (GVBl 1997, S. 17). § 17 Abs. 1 S. 2 AVBaySchFG in dieser Fassung lautet: Betreut der Hausmeister auch nichtschulische Anlagen (Heim, Tagesstätte), so wird nur eine anteilige Vergütung gezahlt. Insoweit wird seitens des Gerichts keine Rückwirkungsproblematik gesehen. Die Kammer teilt die Auffassung der Regierung von Oberfranken dahingehend, dass in der konkreten Fallgestaltung, die bestimmt wird von dem Vorliegen einer Gesamtanlage, bei der schulische Anlagen und außerschulische Anlagen betrieben werden, also zwischen förderfähigen Kosten und nichtförderfähigen Kosten zu unterscheiden ist und eine exakte Zuordnung der jeweiligen Tätigkeiten der Hausmeister nicht möglich und offenbar auch nicht gewollt ist, ein anteiliger Zuschuss zu berechnen ist. Gestaltet sich der Fall wie hier, dass für die Gesamtanlage mehrere Hausmeister beschäftigt werden, die nicht den jeweiligen Anlagen zugeordnet sind und damit auch die Gesamtanlage gemeinsam betreuen – dies wurde von den Vertretern des Klägers so eingeräumt erscheint die Aufteilung der Lohnkosten für die Hausmeister anhand eines Aufteilungsschlüssels, der die jeweiligen Anteile der Gesamtanlage bestimmt, sachgerecht und dem Art. 34 S. 1 BaySchFG entsprechend, denn Art. 34 S. 1 BaySchFG bestimmt, dass der notwendige Schulaufwand ersetzt wird. Auch wenn der Kläger grundsätzlich für eine Schule aufgrund der Erfordernisse des Schulbetriebs bzw. wegen der Klassenstärken einen Hausmeister in Vollzeit beanspruchen könnte, kann er nicht den Ersatz von Kosten verlangen, die letztlich nicht dem schulischen Teil der Anlage zu Gute kommen. Dies wäre jedoch der Fall, würden Kosten der Hausmeister ersetzt werden, die auch nichtschulische Anlagen betreuen. Insoweit bestehen grundsätzlich keine Bedenken gegen eine Aufteilung der Lohnkosten aller Hausmeister entsprechend einem festgelegten Schlüssel, der die Aufteilung der schulischen und nichtschulischen Teile der Gesamtanlage bestimmt. Die Regierung von Oberfranken hat hier zunächst zutreffend die Personalkosten für alle drei Hausmeister addiert. Sie ging von einem Gesamtbetrag in Höhe von 112.216,20 € aus (vgl. Bl. 40 der Heftung 1 der Regierung von …*). Bei der dortigen Berechnung vom 14.03.2013 legte sie für die Aufteilung der Kosten den im Jahr 1989 zwischen den Beteiligten vereinbarten Aufteilungsschlüssel in Höhe von 53,28 v. H. (für den schulischen Teil) zugrunde, so dass sich ein förderfähiger Gesamtbetrag in Höhe von 59.788,79 € (für beide Schulen) ergab. Diese Berechnung hält das Gericht für sachgerecht. In den Abrechnungen vom 28.01.2014 hingegen wandte der Beklagte einen Schlüssel in Höhe von 49,65% an, ohne dies näher zu begründen. Diese Abrechnung hält das Gericht für fehlerhaft. Im Hinblick auf die Anwendung des Schlüssels in Höhe von 49,65 v. H. für den schulischen Teil der Gesamtanlage, meint die Regierung sich auf ihr Schreiben vom 02.05.2013 berufen zu können. Warum dieser Schlüssel jedoch bereits für das Jahr 2006 anzuwenden sein soll, konnte der Beklagte nicht darlegen. Unabhängig von der Frage, welche Rechtsnatur dem Schreiben vom 02.05.2013 zukommt, ist aus diesem nicht ersichtlich zu welchem Zeitpunkt der dort festgelegte Schlüssel Anwendung finden soll. Aus dem bei Gericht anhängigen Verfahren B 3 K 15.489 ist bekannt, dass die Anwendung eines neuen Aufteilungsschlüssels ab dem 01.01.2009 von der Regierung von … beabsichtigt war. Eine einseitige Lösung von dem im Jahr 1989 vereinbarten Abrechnungsschlüssel in Höhe von 53,28 v. H. für den schulischen Anteil, war dem Beklagten – jedenfalls vor dem 01.01.2009 – insoweit nicht möglich. Dies gilt für dieses Verfahren umso mehr, weil der Beklagte andere Teile des Schulaufwandes 2006 mit dem im Jahr 1989 vereinbarten Schlüssel abgerechnet hat. Setzt man bei der Berechnung 53,28 v. H. für den schulischen Anteil an, ergibt sich für beide Schulen ein erstattbarer Aufwand von 59.788,79 €, für jede Schule somit ein Betrag in Höhe von 29.894,40 €. Der Beklagte hat mithin für jede Schule 2.036,73 € zu wenig anerkannt.
Soweit der Kläger auf die Abrechnung der Regierung von … vom 15.09.2010 Bezug nimmt und meint, die Regierung habe sich hier bereits gebunden, ist ihm entgegenzuhalten, dass in diesem Schreiben ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass der Schulträger damit rechnen muss, dass für die außerschulischen Bereiche ein angemessener Anteil der Kosten der Hausmeister angesetzt wird. Die Abrechnung vom 15.09.2010 stellte sich damit nicht als Abschlussrechnung hinsichtlich der Hausmeisterkosten dar, sondern als grundsätzliche Anerkennung der Höhe der Lohnkosten der Hausmeister, denn diese waren – bis zur Vorlage entsprechender Unterlagen – von der Regierung von … nicht anerkannt worden. In ihrem Schreiben vom 15.09.2010 hat die Regierung von … deutlich aufgezeigt, dass diese Abrechnung noch nicht die Schlussabrechnung für die Hausmeisterkosten ist und mit einer Kürzung des Zuschusses gerechnet werden muss.
2. Die dem Kläger entstandenen Kosten für die Beförderung von 38 Kindern aus dem Landkreis in die … kann er nicht vom Beklagten einfordern. Wie bereits oben ausgeführt, erhält der Kläger gem. Art. 34 S. 1, 2. Halbsatz BaySchFG die Kosten für die notwendige Beförderung auf dem Schulweg zu 100 v. H. ersetzt. Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass die nunmehr bestandskräftige Regelung unter Ziff. 4.4 des Bescheids der Regierung von … vom 22.09.2006 förderrechtlichen Charakter dahingehend hat, dass Beförderungskosten grundsätzlich nur für Kinder aus diesem festgelegten Einzugsbereich förderfähig sind. Das Bayerische Verwaltungsgericht Bayreuth hat die damalige Klage des Klägers gegen diese Bestimmung abgewiesen, denn es hielt die Bestimmung des Einzugsbereichs für rechtmäßig und nicht rechtsverletzend (siehe U. v. 19.10.2009 – B 3 K 07.1131 -). Der BayVGH hat den Antrag auf Zulassung der Berufung mit Beschluss vom 25.10.2010 abgelehnt (7 ZB 10.880). Der Kläger meint nun jedoch, er könne für Kinder, die er für das Schuljahr 2006/2007 aufgenommen hat, noch Förderung erhalten und begründet dies mit Vertrauensschutzgesichtspunkten. Er meint zum einen bei der Aufnahme der Kinder ca. im Mai 2006 habe er mit einer Änderung des Einzugsbereichs nicht rechnen müssen und zum anderen beruft er sich auf die Genehmigung der Klassenbildung vom 09.11.2006. Nachdem die Bestimmung des Einzugsbereiches rechtmäßig und bestandskräftig – mit Wirkung zum 01.08.2006 – zum Zeitpunkt der Abrechnung des Schulaufwandes 2006 war, hat der Beklagte zutreffend bei der Vorlage des Schulaufwandes die Herausrechnung der betroffenen 38 Schüler aus dem Landkreis gefordert. Zwar wäre es – wie das Gericht mehrmals angeregt hat – in diesem Fall für das konkrete Jahr 2006 wünschenswert gewesen eine gemeinsame Lösung zu finden, wenn schon im Jahr 2006 keine – ebenso wünschenswerte – Übergangslösung für das Schuljahr 2006/2007 getroffen bzw. gefunden wurde. Die Beteiligten haben sich jedoch einer Einigung verschlossen, so dass dem Kläger nur das Argumentieren mit Vertrauensschutzgesichtspunkten verbleibt. Bestands- und Vertrauensschutzgesichtspunkte wurden jedoch bereits in den vorangegangenen Verfahren, die bei dem Verwaltungsgericht Bayreuth und dem BayVGH anhängig waren, geprüft und gewürdigt. Der BayVGH führt in seiner Entscheidung vom 25.10.2010 aus: „Die konkrete Festlegung des förderfähigen Einzugsbereich für die Schule des Klägers durch die Regierung begegnet ebenfalls keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Solche Bedenken ergeben sich insbesondere nicht aus den Gesichtspunkt des Bestandsschutzes. Abgesehen davon, dass – wie bereits ausgeführt – die Betreiber einzelner Privatschulen ohnehin keinen Vertrauensschutz dahingehend genießen, dass die staatliche Förderung stets unverändert bleibt, hat die Regierung die Veränderung der Schullandschaft und die Bildung Sonderpädagogischer Förderzentren mit den Schwerpunkten Sprache und Lernen in und um B… mit den betroffenen Schulträgern im Vorfeld eingehend abgestimmt. Mit der Änderung sollten neben der bisherigen bestehenden Schule des Klägers durch Erweiterung der Förderschwerpunkte der Schulen des Beigeladenen zwei weitere Schulen als Sonderpädagogische Förderzentren geschaffen werden, die von Schülern mit Sprachbehinderung besucht werden können. Der Kläger konnte daher nicht darauf vertrauen, dass der für die M. – . -Schule im Genehmigungsbescheid vom 14.08.1984 festgelegte Einzugsbereich nach der Umstrukturierung unverändert übernommen wird. Vielmehr hat die Regierung frühzeitig zu erkennen gegeben, dass auch für die vom Beigeladenen betriebenen Sonderpädagogischen Förderzentren ein hinreichend großer Einzugsbereich festgelegt werden muss. Im Übrigen wurde dem Kläger zugestanden, im Rahmen der Neugliederung die bisher von der Stadt B… betriebene P… Schule zu übernehmen.“ Zwar ist in diesem Rechtstreit Streitgegenstand die konkrete Abrechnung des Schulaufwandes für das Jahr 2006 und mithin ein grundsätzlich anderer. Für das Gericht ist nun nach Ablauf von fast 10 Jahren jedoch nicht feststellbar, zu welchem Zeitpunkt die Klagepartei definitiv damit hat rechnen müssen, dass die Bestimmung eines neuen Einzugsbereichs vorgenommen wird. Feststellbar ist jedoch, dass der Kläger ca. im Mai 2006 – als er die 38 Kinder wohl aufgenommen hat – kein festes Vertrauen hat bilden können, dass der Einzugsbereich aus dem Jahr 1984 verbleiben wird. Bereits im Jahr 2005 führte die Regierung von … Gespräche mit den Schulträgern zur Umstrukturierung der Förderschulen und Bildung Sonderpädagogischer Förderzentren. Der Kläger selbst beantragte mit Schreiben vom 29.07.2005 die Errichtung eines Sonderpädagogischen Förderzentrums. Am 18.05.2006 verpflichtet er sich, alle Schüler aus der Stadt … mit dem entsprechenden sonderpädagogischen Förderbedarf aufzunehmen und nach den staatlichen Lehrplänen zu unterrichten. Auch wenn mehrere Alternativen zur Bildung der Förderzentren angedacht waren, war das Thema der Änderung der Einzugsbereiche stets mit zur Diskussion gestanden (vgl. z.B. schon frühzeitig im KMS vom 29.08.2005). Dem Kläger war dies bekannt und bewusst, denn er hat sich selbst gegen die geplante Festlegung der Einzugsbereiche für die jeweiligen Schulen gewandt (siehe hierzu z.B. Schreiben vom 25.07.2006, welches der Kläger im Rahmen des Klageverfahrens als Anlage 2 selbst vorgelegt hat). Auch nach Erlass des Bescheides vom 22.09.2006 hat der Kläger offenbar -wie sich einem Schreiben der Regierung von … vom 05.03.2007 entnehmen lässt – die neue Bestimmung des Einzugsbereichs nicht akzeptiert und die … als Schule mit dem Einzugsbereich für Stadt und Landkreis … beworben. Im Ergebnis stellt sich die Sachlage für das Gericht, nunmehr nach Ablauf von 10 Jahren, derart dar, dass der Kläger jedenfalls kein festes Vertrauen hat bilden können, für die aufgenommenen Schüler auch Ersatz der Schulwegkosten zu erhalten, denn die Thematik der Änderung der Einzugsbereiche im Rahmen der Bildung von Sonderpädagogischen Förderzentrum war eine wesentliche. Dass die Regierung von … eine Übergangslösung für genau das betroffene Schuljahr 2006/2007 für die Erstklässler regeln würde, wäre zwar angebracht gewesen, ein Vertrauen darauf konnte der Kläger jedoch ebenfalls nicht bilden. Soweit sich der Kläger auf den Bescheid der Regierung von … vom 09.11.2006 beruft, ist Gegenstand dieses Bescheides die Genehmigung der Klassenbildung. Es wurde hier lediglich die Gesamtzahl der erforderlichen Lehrerstunden und damit der Personalaufwand im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel und Stellen festgelegt. Die gemeldeten Schüler- und Klassenzahlen wurden offenbar ohne Kenntnis der Wohnorte der Schüler von der Regierung von … übernommen und genehmigt. Insoweit ist eine Bindungswirkung für die Abrechnung des Schulaufwandes nicht ersichtlich. Zum anderen ist der Bescheid erst im November 2006 ergangen und damit nach dem Bescheid vom 22.09.2006, der die Bestimmung des Einzugsbereiches enthielt. Der Kläger kann insoweit nicht damit gehört werden, er habe bereits im Mai 2006 bei der Aufnahme der Kinder, wegen der genehmigten Klassenbildung (im November 2006), darauf vertrauen dürfen, dass die Beförderungskosten für die Kinder gefördert werden würden.
3. Die Kürzung der Personal- und Sachausgaben für die … in Höhe von 12.996,28 € durch den Beklagten erfolgte insoweit konsequent. Eine genaue Berechnung der Ausgabenersparnis von Personal- und Sachkosten, für den Fall der Nichtbeschulung der 38 Landkreiskinder, scheint nicht möglich. Insoweit hält das Gericht das Vorgehen des Beklagten (Abzug eines prozentualen Ansatzes von 9,22 – der sich aus dem Vergleich von 412 zu 38 Schülern ergibt – von den grundsätzlich anerkannten Ausgaben) als sachgerecht.
Die Beförderungsausgaben für das Kind S.S. in Höhe von 83,52 € sind dem Kläger zu erstatten. Der Beklagte hat die Kosten mit dem Vermerk „Internat“ abgelehnt. Dies war unberechtigt, denn das Kind besuchte im März 2006 bis zum 28.03.2006 die schulvorbereitende Einrichtung – wie der Kläger unbestritten vortrug -. Die Beförderungskosten zur schulvorbereitenden Einrichtung sind gem. Art. 34 S. 1, 2. Halbsatz i.V.m. Art. 27 BaySchFG erstattbarer Aufwand. Die Ausführungen des Beklagten in seinem Schreiben vom 28.01.2016, wonach es fragwürdig erscheine, ob es pädagogisch sinnvoll ist, einem Vorschulkind, das unter 6 Jahre alt ist, täglich die relativ lange Fahrtzeit von … nach … und zurück zuzumuten, sind ersichtlich der Aufrechterhaltung der unberechtigten Ablehnung der Kostenerstattung geschuldet und ebenso unbehelflich für das Verfahren wie die Verweigerung der Anerkennung dieses Betrags mit Schreiben vom 04.04.2016, obwohl die Bereitschaft zur Anerkennung mit Schriftsatz vom 28.01.2016 bereits erklärt wurde.
5. Die geltend gemachten Kosten in Höhe von 1.184,56 € für Heimfahrten von Kindern mit Nachmittagsunterricht sind anzuerkennen, denn sie zählen zu den notwendigen Beförderungskosten auf dem Schulweg gem. Art. 34 S. 1, 2. Halbsatz BaySchFG. Den Abrechnungsbescheiden des Beklagten vom 28.01.2014 sind zunächst keinerlei Gründe für die Ablehnung der beantragten Kosten zu entnehmen. Lediglich in den Anlagen findet sich bei den jeweiligen Beträgen die Bemerkung „NmU2Tg/Wo“ (vgl. Bl. 17 der Heftung 2 -Abrechnung Schulaufwand 2006 – …-Schule). Die vorgenommene Kürzung konnte der Beklagte auch nicht im Rahmen des Klageverfahrens schlüssig darlegen. Für das Gericht stellt sich die Kürzung als unrechtmäßig dar, denn der Beklagte ging offenbar bei dem vom Kläger schultäglich angesetzten Betrag in Höhe von 29,47 € davon aus, dass tatsächlich für jeden Schultag Kosten für Nachmittagsbeförderungen geltend gemacht werden. Nur insoweit lässt sich eine Kürzung – mit dem Argument es dürfte nur an zwei Tagen Nachmittagsunterricht stattfinden – erklären. Der vom Kläger angesetzte Betrag von 29,47 € (schultäglich) stellt jedoch nur einen fiktiven Betrag dar. Er wurde errechnet aus den bei dem Kläger für jedes einzelne Kind tatsächlich anfallenden Kosten für die Nachmittagsbeförderung. Dies wird aus der vom Kläger vorgelegten Berechnung betreffend den Nachmittagsunterricht 2006/2007 (vgl. Anlage 6 in dem vom Kläger am 26.11.2015 vorgelegten Leitzordner) deutlich. Dort hat der Kläger die Kosten für das Schuljahr 2006/2007 nur für die Fahrten der Kinder mit Nachmittagsunterricht errechnet. Für das gesamte Schuljahr ergab sich ein Betrag in Höhe von 5.422,46 €. Für das Jahr 2006 (September bis Dezember 2006 – 68 Schultage) ergab sich ein Betrag in Höhe von 1.974,49 €, der für die Heimfahrten nur der Kinder mit Nachmittagsunterricht angefallen ist. Der Betrag 29,47 € ist lediglich ein fiktiver Betrag dergestalt, dass die Gesamtkosten auf die Schultage verteilt werden. Er enthält damit weder Kosten für die „mitfahrenden Tagesstättenkinder“ noch Kosten für Nachmittagsheimfahrten an 5 Tagen. Vielmehr ist aus der Übersicht ersichtlich, dass lediglich ein Kind (P.B.) an drei Tagen Nachmittagsunterricht hatte. Insoweit ist die vorgenommene Kürzung auf 2/5 nicht nachvollziehbar. Dies gilt umso mehr, weil der Kläger bei seiner Berechnung der Kosten für die Mittagsfahrten, die ohne die Schüler mit Nachmittagsunterricht durchgeführt werden, entsprechend kürzt (vgl. hierzu Punkt 5 und Anlage 18 im am 27.11.2015 vorgelegten klägerischen Leitzordner). Nachdem die Abrechnung der Schülerbeförderungskosten nach dem klägerischen Konzept vom 25.02.2013 erfolgte, ist es unbehelflich, wenn der Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung angibt, er meine, dass dem Kläger auch hinsichtlich des Nachmittagsunterrichts zwei Fahrten täglich (Hin- und Rückfahrt) gefördert worden seien. Die geforderten Kosten für die Heimfahrten der Kinder mit Nachmittagsunterricht in Höhe von 1.184,56 EUR sind damit notwendige Kosten, denn der Rücktransport nach dem Nachmittagsunterricht war -unstreitig – notwendig. Der geforderte Betrag enthält zudem weder Kosten für die Beförderung von Tagesstättenkindern noch Fahrten an fünf Tagen, weshalb sich die Kürzung auf 2/5 als unzutreffend herausstellt.
Die unter Ziff. 4. und 5. dem Kläger anzuerkennenden Kosten sind entsprechend dem festgelegten Aufteilungsschlüssel, der bei Beförderungskosten für die Schulen angewandt wird (61,62% MWS und 38,38% VLS), auf die Schulen aufzuteilen, so dass sich für die … ein Betrag in Höhe von 781,39 € und für die … ein Betrag in Höhe von 486,69 € ergibt. Addiert man hierzu die berechtigte Forderung für Hausmeisterkosten in jeweiliger Höhe von 2.036,73 €, ergibt sich der im Tenor aufgeführte zusätzliche Anerkennungsbetrag für die jeweilige Schule.
Die Kostenentscheidung richtet sich gem. § 155 Abs. 1 VwGO nach dem Maß des jeweiligen Obsiegens bzw. Unterliegens des Klägers und des Beklagten.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m.
§§ 708 ff ZPO.


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