Verwaltungsrecht

Fortführung des Bewerbungsverfahrens  – gesundheitliche Eignung

Aktenzeichen  B 5 E 19.867

Datum:
23.10.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 45635
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Bayreuth
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 123 Abs. 1
GG Art. 33 Abs. 2
BeamtStG § 9
PDV 300
ZPO § 920 Abs. 2
GKG § 52 Abs. 2

 

Leitsatz

Tenor

1. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, das Bewerbungsverfahren der Antragstellerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts fortzuführen.
2. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.
Die Antragstellerin begehrt die einstweilige Teilnahme am Bewerbungsverfahren um die Einstellung in den Polizeivollzugsdienst in Bayern.
Die am …1991 geborene Antragstellerin hat sich für den Polizeivollzugsdienst in Bayern beworben. Anlässlich der Einstellungsprüfung wurde die Antragstellerin polizeiärztlich untersucht. Mit Schreiben des Präsidiums der Bayerischen Bereitschaftspolizei vom 29.05.2019 wurde der Antragstellerin mitgeteilt, dass das Bewerbungsverfahren eingestellt werde, da die Polizeidiensttauglichkeit nicht gegeben sei. Grundlage für die Entscheidung sei das Gesundheitszeugnis des ärztlichen Dienstes vom 29.05.2019, wonach ein Zustand nach refraktionschirurgischem Eingriff außerhalb des Anwendungsbereichs vorläge. In einem beigelegten Informationsschreiben wird diesbezüglich auf die PDV 300 verwiesen.
Mit Schreiben vom 04.06.2019 bat die Antragstellerin um Erläuterung der Entscheidung und wies darauf hin, dass ihre Sehleistung seit dem Eingriff ständig bei mindestens 100% liege und seit dem Eingriff bereits 10 Jahre vergangen seien.
Der Antragsgegner führte mit Schreiben vom 17.06.2019 aus, dass er sich bei der Beurteilung von Laserkorrekturen an der Hornhaut an den Richtlinien der KRC (Kommission Refraktive Chirurgie) orientiere. Diese definiere für jede Operationstechnik den Anwendungsbereich, in welchem im Allgemeinen von einem guten Operationsergebnis und einer geringen Komplikationswahrscheinlichkeit ausgegangen werden dürfe, sowie den Grenzbereich, der bei geringerer Wahrscheinlichkeit eines optimalen Behandlungsergebnisses eine höhere Komplikationsrate aufweise. Mit ihrer Fehlsichtigkeit habe die Antragstellerin außerhalb des Anwendungsbereichs der KRC gelegen, so dass der vorgenommene Eingriff nicht mehr durch die Empfehlung der Experten der Fachgesellschaft gedeckt gewesen sei. Eine valide Einschätzung hinsichtlich des dauerhaften Operationserfolges könne daher nicht getroffen werden.
Mit Schreiben ihrer Bevollmächtigten vom 01.08.2019 hat die Antragstellerin gegen die ablehnende Entscheidung des Antragsgegners Widerspruch eingelegt. Über diesen wurde bislang noch nicht entschieden.
Mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 02.10.2019, eingegangen beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth am selben Tag, ließ die Antragstellerin im Wege des Eilrechtsschutzes beantragen,
den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, das Bewerbungsverfahren der Antragstellerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts fortzuführen.
Zur Begründung wird ausgeführt, dass die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gerechtfertigt sei, da die Ausbildung bereits am 01.09.2020 beginnen solle und im März/April 2020 hierfür entsprechende Einstellungstests absolviert werden müssten. Zudem habe eine telefonische Nachfrage beim Antragsgegner ergeben, dass der Widerspruch wohl negativ verbeschieden werden solle. Der Ausgang des Hauptsacheverfahrens könne daher aufgrund der bestehenden Altersgrenze für die Einstellung in den Polizeivollzugsdienst nicht abgewartet werden. Die Antragstellerin habe auch einen Anordnungsanspruch. Das Bewerbungsverfahren sei mit der pauschalen Begründung eingestellt worden, dass die Fehlsichtigkeit der Antragstellerin außerhalb des Anwendungsbereichs der KRC läge. Dies stelle eine rechtlich nicht tragfähige Entscheidung über die Polizeidiensttauglichkeit der Antragstellerin dar, sodass das Bewerbungsverfahren zu Unrecht eingestellt worden sei und die Antragstellerin hierdurch in ihren Rechten verletzt werde. Nach aktueller höchstrichterlicher Rechtsprechung sei die prognostische Beurteilung, ob der Bewerber den gesundheitlichen Anforderungen der jeweiligen Laufbahn voraussichtlich genügen werde, aufgrund einer fundierten medizinischen Tatsachenbasis zu treffen. Der Arzt müsse das Ausmaß der Einschränkung feststellen und deren voraussichtliche Bedeutung für die Leistungsfähigkeit sowie für die Erfüllung der dienstlichen Anforderungen medizinisch fundiert einschätzen. Er müsse in seiner Stellungnahme Anknüpfungs- und Befundtatsachen darstellen, seine Untersuchungsmethoden erläutern und seine Hypothesen sowie deren Grundlage offenlegen. Auf dieser Grundlage habe er unter Ausschöpfung der vorhandenen Erkenntnisse zum Gesundheitszustand des Bewerbers eine Aussage über die voraussichtliche Entwicklung des Leistungsvermögens zu treffen, die den Dienstherrn in die Lage versetze, die Rechtsfrage der gesundheitlichen Eignung eigenverantwortlich zu beantworten. Vor diesem Hintergrund könne eine Polizeidiensttauglichkeit nicht mehr – wie geschehen – durch den Verweis auf die PDV 300 i.V.m. den Richtlinien der KRC begründet werden. Eine individuelle medizinische Begutachtung der Antragstellerin habe jedoch bislang nicht stattgefunden. Der Antragsgegner habe lediglich eine Befragung des im Jahr 2009 operierenden Arztes Dr. … durchgeführt, der die Antragstellerin letztmalig am 19.10.2009 und damit vor mehr als 10 Jahren untersucht habe. Bei der von Dr. … zuletzt durchgeführten augenärztlichen Untersuchung habe sich eine sehr gute Sehleistung gezeigt. Die pauschalen Ausführungen des Antragsgegners, der mit der generellen Komplikationswahrscheinlichkeit refraktionschirurgischer Eingriffe außerhalb des Anwendungsbereichs argumentiere, würden nicht den konkreten Heilungsverlauf bei der Antragstellerin berücksichtigen. Zudem sei die typische Zeitphase, in der noch Komplikationen zu befürchten seien, vorliegend bereits seit 9,5 Jahren verstrichen. Die Tatsache, dass innerhalb eines Zeitraums von 10 Jahren seit dem refraktionschirurgischen Eingriff keinerlei Sekundärerkrankungen aufgetreten seien, werde nicht erörtert. Die Argumentation des Antragsgegners, dass eine valide Einschätzung hinsichtlich des dauerhaften Operationserfolges bzw. des Eintretens von mittelfristigen oder Spätkomplikationen aufgrund der nicht durch die Qualitätsrichtlinien gedeckten Operationsweise nicht getroffen werden könne, sei daher nicht haltbar. Der langfristige Operationserfolg sei bei der Antragstellerin bereits erwiesen. Die Antragstellerin sei weder aufgrund des refraktionschirurgischen Eingriffs noch aus anderen Gründen in ihrer Sehfähigkeit eingeschränkt und deshalb auch nicht aufgrund dieses Umstands polizeidienstuntauglich. Auch habe sich die Antragstellerin zwischenzeitlich fachärztlich untersuchen lassen. Die behandelnden Augenärzte hätten unter dem 18.10.2019 bestätigt, dass das Sehvermögen auf beiden Augen mindestens 100% betrage. Die Untersuchung habe ferner ergeben, dass auch die Hornhautdicke und der Augeninnendruck durchaus im Normbereich lägen. Da die vorbestehende Kurzsichtigkeit durch den operativen Eingriff korrigiert worden sei, liege bei der Antragstellerin keine Erkrankung mit progredientem Verlauf vor. Der Antragsgegner habe nach alledem das Bewerbungsverfahren der Antragstellerin fortzuführen und über deren Polizeidiensttauglichkeit nach den vorgenannten Maßstäben zu entscheiden.
Mit Schriftsatz vom 15.10.2019 beantragt das Präsidium der Bayerischen Bereitschaftspolizei für den Antragsgegner,
den Antrag abzulehnen.
Zur Begründung wird ausgeführt, dass der Antrag unbegründet sei. Die Antragstellerin verfüge nicht über die gesundheitliche Eignung für den Bayerischen Polizeivollzugsdienst. Mit Blick auf die besonderen Anforderungen des Polizeivollzugdienstes setze die Polizeidiensttauglichkeit eine universelle Einsetzbarkeit der Bewerber voraus. Die „Ärztliche Beurteilung der Polizeidiensttauglichkeit und der Polizeidienstfähigkeit“ PDV 300 verkörpere dabei einen bundesweit einheitlichen Rahmen für die Bewertung der gesundheitlichen Eignung für den Polizeiberuf und stelle insoweit ein antizipiertes Sachverständigengutachten dar. Ausgehend von diesen Erfahrungswerten erfolge die Bewertung des jeweiligen Einzelfalls nach polizeiärztlicher Prüfung der krankheitswertigen Auffälligkeiten des Bewerbers, wobei – im Falle einer aktuellen gesundheitlichen Eignung für den Polizeiberuf – die zu erwartende Prognose in Bezug auf die besonderen gesundheitlichen Anforderungen des Polizeivollzugsdienstes zu treffen sei. In Anbetracht ihrer präoperativen Sehstärke sei die Antragstellerin nicht polizeidiensttauglich. Sie biete nicht die Gewähr dafür, zu jeder Zeit, an jedem Ort und in jeder ihrem statusrechtlichen Amt entsprechenden Stellung eingesetzt werden zu können. Vielmehr würden tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass die Antragstellerin mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (künftig) dauernd polizeidienstunfähig werden würde. Gemäß Ziffer 5.1 der Anlage 1.1 der PDV 300 müsse das Sehorgan gesund sein. Refraktionschirurgische Verfahren müssten demnach kritisch bewertet werden. Der präoperative Ausgangsbefund dürfe nicht mehr als -5,0 dpt bzw. +3,0 dpt betragen. Eine Beurteilung des Ergebnisses solle frühestens 12 Monate nach abgeschlossener Behandlung erfolgen. Gemäß Ziffer 5.1.5 der Anlage 1.1 der PDV 300 schließe ein „Zustand nach refraktionschirurgischem Eingriff mit unklarer Prognose“ die Polizeidiensttauglichkeit aus. Bei der Antragstellerin habe zweifelsfrei ein präoperativer Ausgangsbefund bestanden, der die nach der PDV 300 zulässigen Werte überschritten habe. Dies belege auch der Befund des Dr. … vom 30.04.2019. Aus den hohen bei der Antragstellerin vorliegenden Werten habe sich ein großer Bedarf für die Hornhautabtragung ergeben, mit der Folge einer vermehrten Instabilität der Hornhaut. Die augenärztlichen Fachgesellschaften in Deutschland (DOG und BVA) würden Standards zur Qualitätssicherung refraktiv-chirurgischer Verfahren (http://www.aad.to/krc/qualit.pdf) veröffentlichen. Danach sei präoperativ im Anwendungsbereich ein höchstbrechender Hauptabschnitt von -6 dpt zu unterschreiten – lediglich im Grenzbereich sei die Anwendung des PRK-Verfahrens bis -8 dpt möglich. Mit dem im Falle der Antragstellerin außerhalb des Anwendungsbereichs durchgeführten Eingriffs seien ein erhöhtes Risiko sowie ggf. nachteilige Folgen verbunden. So bestehe ein deutlich erhöhtes Risiko für schwerwiegende Sekundärerkrankungen bei Vorliegen einer ausgeprägten Myopie. Dabei verlaufe das Krankheitsbild der Myopie (sowie der Sekundärerkrankungen) i.d.R. dynamisch und progredient – (noch) nicht nachweisbare Veränderungen in jungem Alter würden insofern nicht erlauben, den weiteren Verlauf zu prognostizieren. Die Sekundärerkrankungen der Myopie (z. B. Dünnwandigkeit mit Verdünnung von Gewebeschichten, Netzhautablösung, Netzhautdegeneration, Sehnervenschäden) hätten erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Sehleistung. Dies gelte umso mehr, da der Refraktionsbefund links vor der Operation nicht stabil gewesen sei. Der Zylinder (Maß für die Hornhautverkrümmung) habe vor der Operation um ca. 0,5 dpt zugenommen. Zur aktuellen Sehleistung sei lediglich die Sehfähigkeitsbescheinigung eines Optikers vom 29.04.2019 vorgelegt worden, die keinerlei differenzierte Aussage zum weiteren Augenbefund mache. Ein gutes Sehvermögen sei im Polizeivollzugsdienst elementar – Einschränkungen der Sehfähigkeit führten unmittelbar zu vielen Verwendungseinschränkungen. Die mit der hohen Myopie assoziierten Sekundärerkrankungen mit progredientem Verlauf und die daraus resultierende Sehbehinderung seien insofern regelhaft nicht mit den Erfordernissen des Polizeivollzugsdienstes vereinbar. Zusätzlich würden sich hier Risiken durch die Durchführung des Eingriffs außerhalb des Anwendungsbereichs ergeben. Der bei der Antragstellerin durchgeführte refraktionschirurgische Eingriff verändere zwar die optischen Eigenschaften des Auges (und damit das Erfordernis eine Korrektionshilfe zu verwenden), nicht aber die sonstigen durch die veränderte Augenanatomie bestehenden Rahmenbedingungen und Risiken bei hoher Myopie. In Bezug auf den Polizeivollzugsdienst und die dafür erforderliche gute Sehleistung stelle die hohe Myopie insofern ein erhebliches Risiko dar, weshalb die ablehnende Beurteilung der gesundheitlichen Eignung trotz der aktuell guten Sehleistung erforderlich und begründet sei. Auch sei vorliegend eine Einzelfallbetrachtung erfolgt. Aus der Anwendung der PDV 300 sei nicht zu schließen, dass vorliegend keine Entscheidung im Einzelfall getroffen worden sei. Vielmehr handele es sich bei der PDV 300 um einen Rahmen, der erst Anwendung finden könne, wenn die für die Heranziehung erforderlichen Einzelergebnisse vorlägen. Diese müssten gesondert festgestellt werden, was im Fall der Antragstellerin erfolgt sei. Das Krankheitsbild der Antragstellerin sei auch nicht abschließend behandelt. Vor allem sei das eigentliche Problem, das zur Fehlsichtigkeit geführt habe – die erhöhte Bulbuslänge – gerade nicht behandelt worden. Der Defekt des Auges sei vielmehr dadurch ausgeglichen worden, dass ihm ein weiterer Defekt – Abtragung der Hornhaut – hinzugefügt worden sei, was im Endeffekt aber dazu führe, dass die Gesundheit des Auges nunmehr in zweierlei Hinsicht beeinträchtigt sei. Dass sich bei der Antragstellerin bis dato keine Risiken realisiert hätten, habe angesichts ihres Alters noch keine Aussagekraft. Die Spätfolgen einer hohen Myopie würden sich grundsätzlich erst in einem fortgeschrittenen Alter – frühestens ab etwa 40 Jahren – realisieren. Die seitens der Antragstellerin vorgelegte ärztliche Abrechnung genüge überdies nicht den Anforderungen an einen augenärztlichen Befund. Es seien lediglich Ultraschalluntersuchung und Hornhautmessung abgerechnet worden; zum Augenhintergrund fehle jegliche Feststellung. Bei einem refrationschirurgischen Eingriff, wie ihn die Antragstellerin habe vornehmen lassen, sei eine regelmäßige Kontrolle der Netzhaut angezeigt. Aufgrund der erhöhten Baulänge des Auges bestehe die erhöhte Gefahr, dass die Netzhaut Risse bekomme. Eine derartige Kontrolle sei jedoch offensichtlich unterlassen worden; der „Befund“ sei unvollständig und könne kein Gesamtbild über den aktuellen Zustand des Auges vermitteln. Im Rahmen der zuletzt erfolgten bundeseinheitlichen Fortschreibung der PDV 300 sei u.a. die Vorgabe, hohe präoperative Fehlsichtigkeiten kritisch zu bewerten, im Jahr 2018 erneut mit den augenärztlichen Fachgesellschaften abgestimmt worden. Die KRC habe explizit empfohlen, im Polizeibereich auch künftig an den präoperativen Grenzen von -5 dpt und +3 dpt festzuhalten.
Ergänzend wird entsprechend § 117 Abs. 3 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) auf die Gerichtsakte und die vorgelegten Behördenakten verwiesen.
II.
1. Der zulässige Antrag hat in der Sache Erfolg.
Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht, gegebenenfalls bereits vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts der Antragstellerin vereitelt oder wesentlich erschwert wird. § 123 Abs. 1 VwGO setzt ein besonderes Bedürfnis für die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes (Anordnungsgrund) im Interesse der Wahrung des behaupteten Rechts (Anordnungsanspruch) voraus. Beides ist von der Antragstellerin glaubhaft zu machen, § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO). Maßgebend für die Beurteilung sind die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung. Ist die geltend gemachte materielle Rechtsposition grundsätzlich sicherungsfähig, hängt die Bejahung eines Anordnungsanspruchs regelmäßig davon ab, welche Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren bestehen.
Die Antragstellerin beantragt die vorläufige Teilnahme am Bewerbungsverfahren um Einstellung in den Polizeivollzugsdienst in Bayern und damit eine Regelungsanordnung i.S.d. § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO, denn ihr Begehren ist auf die „Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis“ und damit auf eine Änderung des Status quo gerichtet. Ein Anordnungsgrund (dazu unter a) sowie ein Anordnungsanspruch (dazu unter b) liegen bei der Antragstellerin vor.
a) Ein Anordnungsgrund besteht, da wirksamer Rechtsschutz im Hauptsacheverfahren im Hinblick auf eine Einstellung in den Polizeivollzugsdienst nicht zu erreichen ist und der Antragstellerin bei einem Verweis auf das Hauptsacheverfahren unzumutbare Nachteile drohen. Bis zu dessen bestands- bzw. rechtkräftigem Abschluss können einschließlich etwaiger Rechtsmittelverfahren insgesamt mehrere Jahre vergehen. Die Antragstellerin würde dann nicht nur den zunächst anvisierten Einstellungstermin, sondern auch die weiteren Einstellungstermine in nachfolgenden Jahren nicht wahrnehmen können. Dieser Zeitverlust ist irreversibel, da eine rückwirkende Einstellung zum ursprünglich begehrten Einstellungstermin nicht möglich ist. Ein Abwarten des rechts- bzw. bestandskräftigen Abschlusses des Hauptsacheverfahrens ist der Antragstellerin vor diesem Hintergrund nicht zuzumuten.
b) Ferner hat die Antragstellerin den notwendigen Anordnungsanspruch für eine Regelungsanordnung glaubhaft gemacht.
Der Ablehnungsbescheid vom 25.09.2019 erweist sich bei der im Rahmen des Eilverfahrens allein möglichen summarischen Prüfung mit hoher Wahrscheinlichkeit als rechtswidrig.
Nach Art. 33 Abs. 2 des Grundgesetzes (GG) und nach § 9 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG) sind Ernennungen nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung vorzunehmen. Geeignet in diesem Sinne ist nur, wer dem angestrebtem Amt in körperlicher, psychischer und charakterlicher Hinsicht gewachsen ist (BVerfG, B.v. 21.2.1995 – 1 BvR 1397/93 – BVerfGE 92, 140 [151]). Bei der nach Art. 33 Abs. 2 GG geforderten Eignungsbeurteilung hat der Dienstherr daher immer auch eine Entscheidung darüber zu treffen, ob der Bewerber den Anforderungen des jeweiligen Amtes in gesundheitlicher Hinsicht entspricht (BVerfG, Kammerbeschluss v. 10.12.208 – 2 BvR 2571/07 – BVerfGK 14, 492 [496] – juris Rn. 11). Ist nach der körperlichen oder psychischen Konstitution eines Bewerbers die gesundheitliche Eignung nicht gegeben, kann er unabhängig von seiner fachlichen Eignung nicht verbeamtet werden. Er kann nicht in den Leistungsvergleich der Bewerber um die zur Vergabe stehenden Ämter einbezogen werden (BVerwG, U.v. 25.7.2013 – 2 C 12.11 – BVerwGE 147, 244, Rn. 10).
Zur Beurteilung der gesundheitlichen Eignung müssen die körperlichen und psychischen Veranlagungen des Bewerbers festgestellt und deren Auswirkungen auf sein Leistungsvermögen bestimmt werden. Diese Beurteilungsvorgänge erfordern in aller Regel besondere medizinische Sachkunde, über die nur ein Arzt verfügt. Der Dienstherr muss die ärztlichen Befunde und Schlussfolgerungen nachvollziehen und sich auf ihrer Grundlage ein eigenes Urteil bilden (vgl. BVerwG, U.v. 25.7.2013 – 2 C 12.11 – BVerwGE 147, 244, Rn. 11; U.v. 21.6.2007 – 2 A 6.06 – Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 35 Rn. 22 f.).
Es obliegt dem Dienstherrn, die körperlichen Anforderungen der jeweiligen Laufbahn zu bestimmen. Hierbei steht ihm ein weiter Einschätzungsspielraum zu, bei dessen Wahrnehmung er sich am typischen Aufgabenbereich der Ämter der Laufbahn zu orientieren hat. Diese Vorgaben bilden den Maßstab, an dem die individuelle körperliche Leistungsfähigkeit der Bewerber zu messen ist. Auf dieser Grundlage muss festgestellt werden, ob ein Bewerber, dessen Leistungsfähigkeit – etwa aufgrund eines chronischen Leidens – gemindert ist, den Anforderungen gewachsen ist, die die Ämter einer Laufbahn für die Dienstausübung stellen (BVerwG, U.v. 25.7.2013 – 2 C 12.11 – BVerwGE 147, 244, Rn. 12).
Da der Polizeivollzugsdienst Tätigkeiten mit sich bringt, die in besonderem Maße körperliche Leistungsfähigkeit erfordern, ist es sachgerecht, von einem Polizeibeamten ein hohes Maß an körperlicher Eignung zu verlangen. Der Polizeivollzugsdienst stellt besondere Anforderungen an die körperliche und geistige Leistungsfähigkeit sowie an die seelische Belastbarkeit, insbesondere muss der Polizeivollzugsbeamte jederzeit, an jedem Ort und in jeder Stellung einsetzbar sein, die seinem statusrechtlichem Amt entspricht (vgl. BVerwG, U.v. 3.5.2005 – 2 C 4.04 – juris).
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts darf aktuell dienstfähigen Bewerbern die gesundheitliche Eignung jedoch nur dann abgesprochen werden, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze Dienstunfähigkeit eintreten wird oder der Bewerber bis zur Pensionierung über Jahre hinweg regelmäßig krankheitsbedingt ausfallen und deshalb eine erheblich geringere Lebensdienstzeit aufweisen wird, als vom Gesetzgeber erwartet. Bei der Entscheidung, ob der Bewerber den festgelegten laufbahnbezogenen Voraussetzungen in gesundheitlicher Hinsicht genügt, steht dem Dienstherrn wegen Art. 19 Abs. 4, Art. 33 Abs. 2 GG und § 9 BeamtStG kein Beurteilungsspielraum zu (vgl. BVerwG, U.v. 25.7.2013 – 2 C 12.11 – juris Rn. 16, 24 ff. und U.v. 30.10.2013 – 2 C 16.12 – juris Rn. 19 ff.).
Gemessen an den vorstehenden Anforderungen erweist sich die Verneinung der Polizeidiensttauglichkeit der Antragstellerin durch den Antragsgegner nach summarischer Prüfung als rechtswidrig. Die vorgenannten Maßstäbe sind auch auf Beamtenbewerber für den Polizeivollzugsdienst anwendbar (vgl. VG Würzburg, B.v. 21.8.2014 – W 1 E 14.733 – juris Rn. 20; VG Berlin, U.v. 22.1.2014 – 7 K 117.13 – juris). Zwar erscheint es nach den oben dargelegten Voraussetzungen sachgerecht, wenn der Dienstherr im Einklang mit der Wertung des Gesetzgebers in Art. 128 des Bayerischen Beamtengesetzes (BayBG) für den Polizeivollzugsdienst besondere körperliche Anforderungen aufstellt. Daraus folgt sodann, dass der Polizeidienstbewerber seine individuelle körperliche Leistungsfähigkeit an einem strengeren Maßstab messen lassen muss als der Beamtenbewerber für den allgemeinen Verwaltungsdienst. Hinsichtlich der auf medizinischer Tatsachenbasis zu beantwortenden Frage, ob die Leistungsfähigkeit des einzelnen Bewerbers diesen höheren Anforderungen genügt, kann jedoch nichts anderes gelten als für andere Beamtenbewerber. Eine Rechtfertigung dafür, neben den höheren körperlichen Anforderungen bei den gesundheitlichen Einstellungsvoraussetzungen weiterhin einen Beurteilungsspielraum sowie einen anderen Wahrscheinlichkeitsmaßstab als bei anderen Beamtenbewerbern zu bejahen, ist nicht ersichtlich. Auch mit Blick auf den besonderen Stellenwert der Gefahrenabwehr kann nichts anderes gelten.
Die prognostische Beurteilung, ob der Bewerber den gesundheitlichen Anforderungen der jeweiligen Laufbahn voraussichtlich genügen wird, ist aufgrund einer fundierten medizinischen Tatsachenbasis zu treffen. Der Arzt muss das Ausmaß der Einschränkungen feststellen und deren voraussichtliche Bedeutung für die Leistungsfähigkeit sowie für die Erfüllung der dienstlichen Anforderungen medizinisch fundiert einschätzen. Er muss in seiner Stellungnahme Anknüpfungs- und Befundtatsachen darstellen, seine Untersuchungsmethoden erläutern und seine Hypothesen sowie deren Grundlage offen legen. Auf dieser Grundlage hat er unter Ausschöpfung der vorhandenen Erkenntnisse zum Gesundheitszustand des Bewerbers eine Aussage über die voraussichtliche Entwicklung des Leistungsvermögens zu treffen, die den Dienstherrn in die Lage versetzt, die Rechtsfrage der gesundheitlichen Eignung eigenverantwortlich zu beantworten (BVerwG, U.v. 25.7.2013 – 2 C 12.11 – juris Rn. 22 f. und U.v. 30.10.2013 – 2 C 16.12 – juris Rn. 31).
Vor dem Hintergrund der o.g. höchstrichterlichen Rechtsprechung kann eine Polizeidienstuntauglichkeit der Antragstellerin insbesondere nicht mehr – wie geschehen – durch den Verweis auf die PDV 300 begründet werden. Die PDV 300 stellt eine den Begriff der Polizeidiensttauglichkeit konkretisierende Verwaltungsvorschrift dar, mit der die gleichmäßige Anwendung der gesundheitlichen Eignungsvoraussetzungen gewährleistet werden sollte. Durch Erlass und Anwendung der PDV 300 hatte der Dienstherr das ihm in Bezug auf die gesundheitlichen Eignungsvoraussetzungen eingeräumte Ermessen gebunden bzw. den diesbezüglich bestehenden Beurteilungsspielraum ausgefüllt, um sicherzustellen, dass die gesundheitliche Eignung der Bewerber nach einheitlichen Maßstäben beurteilt wird. Die Einschätzung, die Antragstellerin werde vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze dienstunfähig werden, beruht unter Verweis auf Anl. 1 Nr. 5.1 bzw. 5.1.5 der PDV ausschließlich und unterschiedslos auf der Annahme, dass Personen, die sich einem refraktionschirurgischen Eingriff außerhalb des seitens der KRC empfohlenen Anwendungsbereichs unterzogen haben, generell ein erhöhtes Risiko vorzeitiger Dienstunfähigkeit aufweisen.
Die aufgelisteten Merkmalsnummern der PDV 300 bezeichnen Gesundheitsbeeinträchtigungen bzw. körperliche Zustände, bei deren Vorliegen der Dienstherr vor dem Hintergrund der aufgegebenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entweder von aktueller Dienstunfähigkeit ausgegangen ist oder prognostiziert hat, dass künftig gehäufte Erkrankungen oder Leistungsschwächen wie auch vorzeitige Dienstunfähigkeit nicht mit einem hohen Wahrscheinlichkeitsgrad ausgeschlossen werden konnten (vgl. hierzu BVerwG, B.v. 3.4.2004 – 2 B 52.03 – juris Rn. 5; BayVGH, B.v. 19.9.2011 – 3 CE 11.1823 – juris Rn. 20). Im Fall der Antragstellerin rekurrierte der Antragsgegner ausschließlich auf den bei ihr vor zehn Jahren durchgeführten refraktiv-chirurgischen Eingriff außerhalb des seitens der KRC empfohlenen Anwendungsbereichs. Ausweislich der KRC-Empfehlungen komme eine Myopiekorrektur bis -6 dpt in Betracht. Bei der Antragstellerin habe sich der unmittelbar präoperative Befund jedoch auf -6,75 dpt (rechts) und -7,25 dpt (links) belaufen. Aus den hohen bei der Antragstellerin unmittelbar präoperativ vorliegenden Werten ergibt sich nach den Ausführungen des Antragsgegners ein großer Bedarf für die Hornhautabtragung, mit der Folge einer vermehrten Instabilität der Hornhaut. Dafür, dass es bei der Antragstellerin im Rahmen des Lasereingriffs tatsächlich zu einem vermehrten Hornhautabtrag kam, fehlen jedoch medizinisch fundierte Anknüpfungstatsachen. Denn Angaben zur postoperativen Hornhautdicke finden sich in den Verwaltungsakten des Antragsgegners nicht. Mithin bestehen schon keine belastbaren Anhaltspunkte dafür, dass bei der Antragstellerin tatsächlich eine ausgeprägte Instabilität der Hornhaut vorliegt. Im Gegenteil ergibt sich aus einer im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens vorgelegten augenärztlichen Abrechnung vom 18.10.2019 nach den unbestrittenen Aussagen der Antragstellerbevollmächtigten, dass sich die bei der Antragstellerin vorliegende Hornhautdicke im Normbereich bewegt. Damit fehlt es weiterhin an tatsächlichen Anhaltspunkten für die Hypothese des Antragsgegners, dass bei der Antragstellerin das Risiko für das Vorliegen von Sekundärerkrankungen deutlich erhöht sei. Zumal mit der angegebenen Komplikationswahrscheinlichkeit von 7 bis 9% schon keine überwiegende Wahrscheinlichkeit für eine Dienstunfähigkeit vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze oder jahrelange krankheitsbedingte Ausfallzeiten i.S.d. o.g. höchstrichterlichen Rechtsprechung vorliegen dürfte. Soweit der Antragsgegner im gerichtlichen Verfahren weiterhin einwendet, dass das Krankheitsbild der Antragstellerin infolge des durchgeführten refraktiv-chirurgischen Eingriffs nicht abschließend geheilt worden sei, da das eigentliche Problem, das zur Fehlsichtigkeit geführt habe – die erhöhte Bulbuslänge – gerade nicht behandelt worden sei, führt diese Argumentation jedenfalls im Rahmen der im Eilverfahren nur möglichen summarischen Prüfung zu keiner abweichenden Bewertung. Denn der Antragsgegner führt selbst im Weiteren aus, dass im Fall der Antragstellerin kein aussagekräftiger fachärztlicher Befund vorliege, der ein Gesamtbild über den aktuellen Augenzustand vermitteln könne. Mithin fehlt es bereits an einer hinreichenden medizinischen Tatsachengrundlage für die seitens des Antragsgegners zu treffende Prognosebeurteilung über die gesundheitliche Eignung der Antragstellerin. Weiterhin ist im hier zu entscheidenden Fall zu berücksichtigen, dass sich die bei der Antragstellerin vorgenommene Myopiekorrektur jedenfalls noch in dem seitens der KRC angenommenen Grenzbereich (bis -8 dpt) bewegte und es seit Durchführung des Eingriffs vor zehn Jahren zu keinerlei schwerwiegenden Komplikationen kam. Soweit von Antragsgegnerseite angeführt wird, dass sich die Folgen einer hohen Myopie auch nach Durchführung eines refraktiv-chirurgischen Eingriffs erst in einem fortgeschrittenen Alter zeigen würden, ist unklar, ob diese Annahme eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für eine vorzeitige Dienstunfähigkeit begründen kann. Empirische Werte wurden insoweit nicht genannt. Letztlich fehlten somit medizinisch fundierte Anknüpfungs- und Befundtatsachen für die prognostische Beurteilung, ob die Antragstellerin den gesundheitlichen Anforderungen des Polizeivollzugsdienstes voraussichtlich genügen wird.
Abweichendes ergibt sich auch nicht aus dem Verweis des Antragsgegners, dass bei der Antragstellerin eine Erkrankung mit progredientem Verlauf vorliege. Zwar kann die gesundheitliche Eignung eines im Zeitpunkt der Einstellungsuntersuchung dienstfähigen Beamtenbewerbers im Hinblick auf die Zugehörigkeit zu einer Risikogruppe oder eine chronische Erkrankung mit progredientem Verlauf verneint werden (vgl. BVerwG, U.v. 25.7.2013 a.a.O. Rn. 14). Andererseits stellt der Ausschluss des Zugangs zum Beamtenverhältnis aus gesundheitlichen Gründen ungeachtet der fachlichen Eignung eine Einschränkung der durch Art. 33 Abs. 2 GG geschützten Zugangsmöglichkeit dar, die einer subjektiven Berufswahlschranke im Anwendungsbereich des Art. 12 Abs. 1 GG entspricht (vgl. BVerwG, U.v. 13.12.2012 – 3 C 26.11 – NJW 2013, 1320 Rn. 15). Aufgrund dieser grundrechtlichen Bedeutung des Ausschlusses und des überaus langen, sich über Jahrzehnte erstreckenden Prognosezeitraums, setzt eine entsprechende Prognosebeurteilung eine hinreichende Tatsachenbasis voraus. Die gegenwärtig vorhandene gesundheitliche Eignung kann wegen künftiger Entwicklungen nur verneint werden, wenn durch tatsächliche Anhaltspunkte belegt werden kann, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vom Eintritt einer Dienstunfähigkeit vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze auszugehen ist (vgl. BVerwG, U.v. 25.7.2013 a.a.O. Rn. 21). Hier folgert der Antragsgegner aus der bei der Antragstellerin vor dem refraktiv-chirurgischem Eingriff vorliegenden Myopie sowie der Durchführung der Laserbehandlung außerhalb des empfohlenen Anwendungsbereichs ein deutlich erhöhtes Risiko für schwerwiegende Sekundärerkrankungen. Woran dieses Risiko im Falle der Antragstellerin und des bei ihr vorliegenden postoperativen Befundes konkret festgemacht wird, bleibt jedoch völlig im Dunkeln. Unklar ist schon, ob bei der Antragstellerin angesichts ihres postoperativen Befundes überhaupt noch vom Vorliegen einer chronischen Erkrankung ausgegangen werden konnte. Denn die Sehleistung der Antragstellerin dürfte entsprechend der vorgelegten Befundberichte auf beiden Augen bei jeweils mindestens 100% liegen, so dass aktuell keine Kurzsichtigkeit/Myopie besteht. Auch kann angesichts der nunmehr unbestritten vorgetragenen normalen Hornhautdicke nicht von insoweit bestehenden Risiken (vermehrte Instabilität der Hornhaut mit Folgekomplikationen) ausgegangen werden. Soweit der Antragsgegner auf eine bei der Antragstellerin nach wie vor bestehende erhöhte Bulbuslänge verweist, ist bereits nicht ersichtlich, inwieweit der Befund der Antragstellerin vom Normbereich abweicht. Hinzu kommt, dass der Antragsgegner die von ihm getroffene Prognoseentscheidung nunmehr auch mit dem Umstand rechtfertigt, dass der Defekt des Auges infolge des refraktiv-chirurgischen Eingriffs dadurch ausgeglichen worden sei, dass der erhöhten Bulbuslänge ein weiterer Defekt – Abtragung der Hornhaut – hinzugefügt worden sei. Ob bei der Antragstellerin tatsächlich – wie angenommen – zwei Defekte vorliegen, erscheint in Anbetracht der vorgelegten augenärztlichen Abrechnung und des Vortrags der Antragstellerbevollmächtigten zur postoperativen Hornhautdicke fraglich. Angesichts der unzureichenden Tatsachengrundlage erweist sich die Prognoseentscheidung des Antragsgegners daher nach summarischer Prüfung als rechtswidrig.
Der Antragsgegner hat nach alledem das Bewerbungsverfahren der Antragstellerin fortzuführen und über ihre Polizeidiensttauglichkeit nach den vorgenannten Maßstäben zu entscheiden.
2. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.
3. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) und § 52 Abs. 2 GKG i.V.m. Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (NVwZ-Beilage 2013, 57).


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Abtretung, Mietobjekt, Vertragsschluss, Kaufpreis, Beendigung, Vermieter, Zeitpunkt, Frist, Glaubhaftmachung, betrug, Auskunftsanspruch, Vertragsurkunde, Auskunft, Anlage, Sinn und Zweck, Vorwegnahme der Hauptsache, kein Anspruch
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