Verwaltungsrecht

Fortsetzungsfeststellungsklage im Hinblick auf tierschutzrechtliche Anordnung

Aktenzeichen  M 23 K 16.1119, M 23 K 16.1120, M 23 K 16.1122

Datum:
16.11.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO VwGO § 113 Abs. 1 S. 4
TierSchG TierSchG § 16 Abs. 3, § 16a Abs. 1 S. 1

 

Leitsatz

1. Die bloß unsubstantiiert oder nur aus prozesstaktischen Gründen aufgestellte Behauptung, einen Schadensersatzprozess führen zu wollen, reicht für das Vorliegen eines Fortsetzungsfeststellungsinteresses nicht aus. (redaktioneller Leitsatz)
2. Die gegenüber einem Tierhalter angeordnete Verpflichtung, ein von ihm gehaltenes Tier einer näheren fachtierärztlichen Untersuchung zu unterziehen, stellt in aller Regel keine Herabwürdigung der Person des Tierhalters dar. (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

Im Verfahren M 23 K 16.1119:
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Im Verfahren M 23 K 16.1120:
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Im Verfahren M 23 K 16.1122:
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

Das Gericht fasst die Verfahren aus Gründen der leichteren Darstellbarkeit zusammen.
Die ausweislich des zuletzt gestellten Klageantrags verbindlich auf im Einzelnen bezeichnete Ziffern der Bescheide beschränkten Fortsetzungsfeststellungsklagen (§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO) bleiben ohne Erfolg, da den Klägern jedenfalls ein anzuerkennendes Fortsetzungsfeststellungsinteresse fehlt.
Ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse kann rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Natur sein; entscheidend ist, dass die gerichtliche Entscheidung geeignet ist, die Position eines Klägers in den genannten Bereichen zu verbessern (BVerwG, U. v. 16. 5. 2013 – 8 C 14/12 – juris Rn. 20 m.w.N.). In der verwaltungsgerichtlichen Praxis haben sich im Wesentlichen drei Hauptgruppen herausgebildet, bei deren Vorliegen regelmäßig ein berechtigtes Interesse zu bejahen ist, nämlich die Wiederholungsgefahr, die Vorbereitung eines Amtshaftungs- oder Entschädigungsprozesses, das Präjudizinteresse oder das sog. Rehabilitationsinteresse (Eyermann, VwGO, 14. Aufl., § 113 Rn. 86).
Ein anzuerkennendes Fortsetzungsfeststellungsinteresse kann in keiner der drei Klagen mit Präjudiz der Vorbereitung eines Amtshaftungsprozesses begründet werden. Unabhängig davon, dass der Klägerbevollmächtigte dies zuletzt auch nicht weiter thematisiert hat, fehlt es jedenfalls an der Darlegung, was konkret angestrebt würde, welchen Schaden bzw. welche Schadens- oder Entschädigungspositionen die Kläger im Zivilrechtsweg geltend machen wollten und dass ein Schadensersatz- bzw. Entschädigungsprozess bereits anhängig oder mit hinreichender Sicherheit zu erwarten sei. Die bloße unsubstantiiert oder nur aus prozesstaktischen Gründen aufgestellte Behauptung, einen Schadensersatzprozess führen zu wollen, reicht hierfür nicht aus (BayVGH, B.v. 18.7.2016 – 11 ZB 16.299 – juris Rn. 16 m.w.N.).
Auch Wiederholungsgefahr scheidet als anzuerkennendes Fortsetzungsfeststellungsinteresse aus. Die Bejahung der Wiederholungsgefahr als berechtigtes Interesse würde voraussetzen, dass auch in Zukunft die gleichen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse bestünden, wie in dem für die Beurteilung der erledigten Maßnahme maßgeblichen Zeitpunkt. Hierzu müssen konkrete Anhaltspunkte für den Eintritt einer dem erledigten Verwaltungsakt ähnlichen Belastung bei einem abzusehenden, vergleichbaren Sachverhalt vorgetragen werden (BayVGH, B.v. 28.1.2015 – 11 ZB 14.1129 – juris Rn. 13 m.w.N.). Vorliegend ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass es eine unverändert fortbestehende Sachlage gäbe, die den Beklagten veranlassen würde, unter gleichsam unveränderten Umständen Betretensanordnungen zu erlassen bzw. eine Verpflichtung zur Untersuchung auszusprechen. Die von Klageseite thematisierte Wiederholungsgefahr ist reine Spekulation.
Schließlich fehlt den Fortsetzungsfeststellungsklagen auch ein Rehabilitationsinteresse der Kläger. Ein berechtigtes ideelles Interesse an einer Rehabilitierung besteht nur, wenn sich aus der angegriffen Maßnahme eine für Außenstehende erkennbare und fortdauernde Stigmatisierung des Betroffenen ergibt, die geeignet ist, sein Ansehen in der Öffentlichkeit im sozialen Umfeld herabzusetzen (BVerwG, U.v. 16.5.2013, a.a.O. Rn. 25 m.w.N.). Nicht ausreichend ist hingegen der mit einer bestimmten Anordnung verbundene Vorwurf rechtswidrigen Verhaltens.
Der Klägerbevollmächtigte hatte zuletzt unter Berufung auf eine Entscheidung des VG Ansbach (U.v. 15.3.2007 – AN 16 K 06.3325 – juris Rn. 42 ff. m.w.N.) ausgeführt, dass ein tiefgreifender spezifischer Grundrechtseingriff, der über den Zeitpunkt seiner Erledigung hinaus ein Feststellungsinteresse zu begründen vermöge, bei Freiheitsbeschränkungen, polizeilichen Misshandlungen, Telefonüberwachungen oder Hausdurchsuchungen, vor allem bei Anordnungen, die das Grundgesetz – wie in den Fällen des Art. 12 Abs. 2 GG und Art. 104 Abs. 2 und 3 GG – dem Richter vorbehalten habe, gegeben sei. Hinzu komme, dass die Maßnahmen in einem Ort, der zum 1. Januar 2016 eine Einwohnerzahl von 224 aufgewiesen habe, vorgenommen worden seien, wo die Kläger bekannt seien und die Maßnahmen erhebliche Aufmerksamkeit erregt und jedenfalls eine diskriminierende Wirkung zu Lasten der Kläger hinterlassen hätten.
Dem vermag das Gericht nicht zu folgen.
Unabhängig davon, ob die Kläger eine „Ehrenrührigkeit“ darin sehen mögen, dass ihnen rechtswidriges Verhalten vorgeworfen worden sein könnte (was – wie dargelegt – für sich ein Rehabilitationsinteresse noch nicht bedingt), stellt sich der Ablauf des Kontrolltermins am 8. April 2014 dar wie in dem von Beklagtenseite hierüber gefertigten Vermerk (Bl. 832 ff. Behördenakte) mitsamt den hierzu in der mündlichen Verhandlung ergänzend abgegebenen Schilderungen. Ein abweichender Verlauf wurde von Klageseite nicht dargetan; das Gericht bezweifelt die Richtigkeit der Darstellung der Beklagtenvertreter nicht. Den Maßnahmen fehlte danach jeglicher relevanter Öffentlichkeitsbezug und die von den Klägern wegen des „Bekanntwerdens“ vermutete Diskriminierung. Die Hinzuziehung eines Vertreters der örtlichen Presse erfolgte auf Veranlassung der Kläger, bei dem Termin selbst war bis auf einen von den Klägern selbst hinzugenommenen Nachbarn kein Außenstehender beteiligt, die Maßnahme fand nur auf dem Grundstück der Klägerin des Verfahrens M 23 K 16.1119 selbst statt. Eine diskriminierende Wirkung ist nicht zu erkennen, wie sich im Übrigen die Verpflichtung, Mitarbeitern des hierfür zuständigen Landratsamtes den Zugang zu betroffenen Grundstücken zu erlauben und Kontrollen zu dulden, bereits aus § 16 Abs. 3 Nr. 1 TierSchG ergibt.
Selbst wenn man wegen des damit verbundenen entgegenstehenden Willens der Betroffenen aus der Androhung von Zwangsmitteln diskriminierende Wirkung ableiten wollte, wäre hier nicht ersichtlich, dass die mit den Duldungsanordnungen in der jeweiligen Ziffer 3 der Bescheide verbundene Androhung unmittelbaren Zwangs den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz bzw. die einschlägigen Vorschriften des VwZVG evident und mit herabwürdigender Wirkung verletzt hätte. Entgegen schriftsätzlicher Darlegung des Klägerbevollmächtigten hätte eine an sich vorrangige Androhung von Zwangsgeldern in der vorzufindenden Situation kaum rechtzeitigen Erfolg versprochen, als unvertretbare Handlung kam Ersatzvornahme nicht in Betracht (Art. 34 Satz 1 VwZVG). Ohnehin nicht zu folgen vermag das Gericht in der vorzufindenden Konstellation der Argumentation des Klägerbevollmächtigten, dass es im Rahmen der vorgenommenen Kontrolle einer richterlichen Anordnung wegen Art. 13 Abs. 2 GG bedurft hätte, so dass die zitierte Entscheidung des VG Ansbach (a.a.O.) schwerlich übertragbar sein dürfte.
Auch ist mit der angeordneten Verpflichtung des Klägers der Verfahren M 23 K 16.1120/1122, den bezeichneten Mäusebussard einer näheren fachtierärztlichen Untersuchung zu unterziehen, eine Herabwürdigung der Person nicht verbunden, denn es gab bereits seit dem Jahr 2012, und damit im weiten Vorfeld der Maßnahme, Anhaltspunkte dafür, dass das Tier konkreten Leiden bzw. Schmerzen ausgesetzt sein könnte und hierüber zwischen den Parteien fachlichen Streit. Die eingehende fachliche Abklärung dieser Streitfrage ist zweifelsohne tierschutzorientiert und -motiviert. Erst diese Untersuchung vermochte die verlässliche Basis für die Frage etwaiger (Nicht-)Erforderlichkeit weiterer bzw. abschließender Anordnungen zu liefern. Ein ernsthaft am Wohle der von ihm gehaltenen Tiere interessierter Halter wird sich schwerlich einer reinen Untersuchung verwehren (noch dazu bei einem ihm freigestellten Fachtierarzt) bzw. diese als herabwürdigend empfinden, es sei denn, er beansprucht fachliches Beurteilungsmonopol für sich (was wiederum kaum tierschutzgerecht sein dürfte).
Schließlich ist aus diesen Gründen auch in Bezug auf die angedrohte Ersatzvornahme, deren gesetzliche Voraussetzungen auch in Bezug auf ein etwaig vorrangiges, aber in der Konstellation wenig erfolgversprechendes Zwangsgeld (Art. 32 Satz 2 VwZVG), ersichtlich vorlagen, ein tiefgreifender spezifischer Grundrechtseingriff und damit ein Rehabilitationsinteresse nicht gegeben.
Die Klagen waren daher unter der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO und mit dem Ausspruch der jeweiligen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO abzuweisen.
Rechtsmittelbelehrung:
Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München, Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder
Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München
beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof, Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder
Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München
Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach
einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.
Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.
Im Verfahren M 23 K 16.1119 ergeht folgender
Beschluss
Der Streitwert wird auf EUR 5.000,– festgesetzt (§ 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz -GKG-).
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,– übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München, Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder
Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München
einzulegen.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.
Im Verfahren M 23 K 16.1120 ergeht folgender
Beschluss
Der Streitwert wird auf EUR 5.000,– festgesetzt (§ 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz -GKG-).
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,– übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München, Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder
Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München
einzulegen.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.
Im Verfahren M 23 K 16.1122 ergeht folgender
Beschluss
Der Streitwert wird auf EUR 5.000,– festgesetzt (§ 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz -GKG-).
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,– übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München, Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder
Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München
einzulegen.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.


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