Verwaltungsrecht

Gebühren für eine Betriebsuntersagung eines Kfz

Aktenzeichen  B 1 K 17.770

Datum:
8.5.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 35334
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Bayreuth
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
StVZO § 29 Abs. 1 S. 1, Abs. 7 S. 4
FZV § 5 Abs. 2, § 14 Abs. 1
GebOSt § 1 Abs. 1 S. 1

 

Leitsatz

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

I.
Über den Rechtsstreit kann gemäß § 84 Abs. 1 Satz 1 VwGO durch Gerichtsbescheid entschieden werden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten wurden gemäß § 84 Abs. 1 Satz 2 VwGO zur Entscheidung durch Gerichtsbescheid gehört. Ihr Einverständnis ist nicht erforderlich.
II.
Die Klage, die das Gericht so auslegt, dass sie sich gegen die Kostenentscheidung in Nr. 6 des Bescheids vom 30. August 2017 richtet, ist zulässig. Gemäß Art. 12 Abs. 3 KG kann die Kostenentscheidung zusammen mit dem Verwaltungsakt oder – wie hier – selbständig angefochten werden.
Die Klage ist jedoch nicht begründet. Die Kostenentscheidung in Nr. 6 des Tenors des Bescheids vom 30. August 2017 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Zur Begründung wird zunächst zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die Gründe des angegriffenen Bescheids Bezug genommen und insoweit von einer gesonderten Darstellung abgesehen (§ 84 Abs. 1 Satz 3, § 117 Abs. 5 VwGO). Ergänzend ist zur Sache noch Folgendes auszuführen:
Die der Gebührenfestsetzung zu Grunde liegenden Verwaltungsmaßnahmen sind rechtlich nicht zu beanstanden.
Rechtsgrundlage ist § 29 Abs. 7 Satz 4 StVZO. Die Eingriffsvoraussetzungen lagen im Zeitpunkt des Einschreitens des Beklagten zweifellos vor, da unter dem 30. Juli 2017 festgestellt wurde, dass an dem Kraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen … (das auf den Kläger zugelassen war) die Prüfplakette bereits im April 2017 abgelaufen war. Demnach hat der Kläger seiner Pflicht aus § 29 Absatz 1 Satz 1 StVZO zuwider gehandelt, derzufolge er als Halter eines zulassungspflichtigen Fahrzeugs dieses auf eigene Kosten nach Maßgabe der Anlage VIII in Verbindung mit der Anlage VIIIa in regelmäßigen Zeitabständen untersuchen lassen muss.
Anhaltspunkte dafür, dass das der Behörde eingeräumte Ermessen nicht ordnungsgemäß ausgeübt worden ist, sind nicht gegeben. Insbesondere ist nicht zu beanstanden, dass der Beklagte zum Mittel der Betriebsuntersagung gegriffen hat. Zu sehen ist, dass die fällige Hauptuntersuchung im Zeitpunkt des Einschreitens der Behörde bereits seit mehr als drei Monaten überschritten war und der Kläger sowohl auf das behördliche Schreiben vom 15. August 2017 als auch auf die Aufforderung durch die Autobahnpolizei am 30. Juli 2017 in keiner Weise reagiert hat. Dass der Kläger in dieser Zeit im Krankenhaus war, ändert hieran nichts, da dies dem Landratsamt nicht bekannt war. Der Kläger hätte zudem schon vor Erkrankung die fällige Hauptuntersuchung durchführen lassen müssen. Daher war die Zulassungsbehörde im Interesse der Verkehrssicherheit aller Verkehrsteilnehmer berechtigt, die Betriebsuntersagung gemäß § 29 Absatz 1 Satz 1 StVZO auszusprechen.
Im weiteren ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Zulassungsbehörde dem Kläger auf der Grundlage der §§ 5 Abs. 2, 14 Abs. 1 FZV aufgegeben hat, das Fahrzeug außer Betrieb zu setzen und hierzu den Fahrzeugschein, die Zulassungsbescheinigung Teil I bzw. die Anhängerverzeichnisse oder die Bescheinigung über die Zuteilung des Kennzeichens und die Kennzeichenschilder des Fahrzeugs innerhalb von drei Tagen nach Zustellung dieser Verfügung vorzulegen. Ist der Betrieb eines Fahrzeugs, für das ein Kennzeichen zugeteilt ist, untersagt, hat der Eigentümer oder Halter das Fahrzeug gemäß § 5 Abs. 2 FZV nach Maßgabe des § 14 FZV außer Betrieb setzen zu lassen oder der Zulassungsbehörde nachzuweisen, dass die Gründe für die Beschränkung oder Untersagung des Betriebs nicht oder nicht mehr vorliegen. Fallbezogen sind die Voraussetzungen für die Verpflichtung zur Außerbetriebsetzung erfüllt.
Schließlich lassen auch die im Bescheid verfügte Androhung der zwangsweisen Außerbetriebsetzung (bezogen auf die Aufforderung zur Vorlage des Fahrzeugscheins und der Zulassungsbescheinigung Teil I sowie der Kennzeichenschilder) einen Rechtsfehler zum Nachteil des Klägers nicht erkennen.
Ist demnach entgegen der Ansicht des Klägers die der Gebührenfestsetzung zu Grunde liegende Betriebsuntersagung rechtlich nicht zu beanstanden, unterliegt die in Höhe von 40 € erhobene Gebühr auch ansonsten keinen Bedenken. Die Kostenforderung findet ihre Rechtsgrundlage in der aufgrund von § 6a StVG ergangenen Gebührenordnung für den Straßenverkehr (GebOSt). Für Amtshandlungen, einschließlich der Prüfungen und Untersuchungen i.S.d. § 6a StVG, § 34a FahrlG und § 18 KfSachvG, werden gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 GebOSt Gebühren nach der Gebührenordnung für den Straßenverkehr erhoben. Zur Zahlung der Kosten ist nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 GebOSt verpflichtet, wer die Amtshandlung, Prüfung und Untersuchung veranlasst oder zu wessen Gunsten sie vorgenommen wird. Die Höhe der Gebühren bemisst sich vorliegend nach Nr. 254 der Anlage zu § 1 GebOSt. Hiernach ist für sonstige Anordnungen nach der Fahrzeug-Zulassungsverordnung ein Gebührenrahmen von 14,30 EUR bis 286 EUR vorgesehen. Die vom Beklagten vorliegend getroffene Gebührenfestsetzung i.H.v. 40 EUR bewegt sich im unteren Bereich des Gebührenrahmens. Die Höhe der Auslagen i.H.v. 4,10 EUR begegnet ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 2 Abs. 1 Nr. 1 GebOSt.
III.
Nach allem war die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Absatz 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO


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