Verwaltungsrecht

Geschäftsverteilung – Abtrennungsbeschluss bei einem Verpflichtungsantrag auf Wiedereinweisung in eine Sozialwohnung

Aktenzeichen  M 12 K 16.2583

Datum:
17.6.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO VwGO § 92 Abs. 3, § 93, § 158 Abs. 2

 

Leitsatz

Tenor

I.
Der Antrag zu 2) aus dem Klageschriftsatz vom … Juni 2016, mit dem die Klägerin die Wiedereinweisung in ihre Mietwohnung begehrt, wird abgetrennt und an die zuständige 22. Kammer abgegeben. Das Verfahren wird unter dem Aktenzeichen M 22 K 16.2715 fortgeführt.
II.
Im Übrigen wird das Verfahren eingestellt.
III.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

I.
1. Das Verfahren war hinsichtlich des Klageantrags zu 2) nach § 93 Satz 2 VwGO abzutrennen und an die zuständige 22. Kammer abzugeben.
Gemäß der Geschäftsverteilung und Besetzung der Kammern beim Bayerischen Verwaltungsgericht München für 2016 in der Fassung des Beschlusses vom 21. Dezember 2015 ist die 22. Kammer des Bayerischen Verwaltungsgerichts München zuständig für Klagen, die das Obdachlosenrecht einschließlich des Unterkunftssatzungsrecht betreffen. Hierunter fällt auch der von der Klägerin unter Ziffer 2. im Klageschriftsatz vom … Juni 2016 gestellte Verpflichtungsantrag auf Wiedereinweisung in ihre Mietwohnung zur Vermeidung von Obdachlosigkeit.
Der Abtrennungsbeschluss ist unanfechtbar, § 146 Abs. 2 VwGO.
2. Im Übrigen war das Verfahren einzustellen.
Die Klagepartei hat mit der am 17. Juni 2016 bei Gericht eingegangenen Erklärung den Klageantrag zu 1), mit dem sie die Zurverfügungstellung einer Sozialwohnung bis 15. Juli 2016 begehrte, zurückgenommen. Das Verfahren war insoweit gemäß § 92 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) mit der Kostenfolge nach § 155 Abs. 2 VwGO einzustellen.
Gerichtskosten werden nach § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 92 Abs. 3 Satz 2, § 158 Abs. 2 VwGO).


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